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Urteil

15 A 13/19

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.(Rn.21) 2. Mit einer erneuten Aufforderung zur Überprüfung des Gesundheitszustandes und einer erneuten Weigerung kann ein neues Geschehen und damit ein neuer zu beurteilender Lebenssachverhalt geschaffen werden, dessen Beurteilung nicht etwa der Grundsatz "ne bis in idem" entgegensteht.(Rn.24) 3. Auch wenn aufgrund eines Schicksalsschlages, hier: Tod des Ehepartners, der Beamte sich in einer psychischen Ausnahmesituation befand, die sein Handeln bzw. das Nichtreagieren auf die dienstlichen Aufforderungen erklären lassen, gehört es gleichwohl zur Dienstpflicht des Ruhestandsbeamten, auf die dienstlichen Aufforderungen zur Überprüfung seiner weiteren Dienstunfähigkeit bzw. Feststellung der Dienstfähigkeit zu reagieren.(Rn.29) 4. Eine erneute Kürzung des Ruhegehalts ist gegenüber der Aberkennung des Ruhegehaltes eine hinreichende Sanktion, wenn der Ruhestandsbeamte in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht den Eindruck hinterlässt, dass er sich nunmehr die bereits ausgesprochene Kürzung des Ruhegehalts eindringlich zur Warnung gedeihen lässt, den Ernst der Situation erkannt hat und er - zur Überzeugung des Disziplinargerichts - einer erneuten Aufforderung zur Vorstellung beim polizeiärztlichen Dienst nachkommen wird.(Rn.34)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.(Rn.21) 2. Mit einer erneuten Aufforderung zur Überprüfung des Gesundheitszustandes und einer erneuten Weigerung kann ein neues Geschehen und damit ein neuer zu beurteilender Lebenssachverhalt geschaffen werden, dessen Beurteilung nicht etwa der Grundsatz "ne bis in idem" entgegensteht.(Rn.24) 3. Auch wenn aufgrund eines Schicksalsschlages, hier: Tod des Ehepartners, der Beamte sich in einer psychischen Ausnahmesituation befand, die sein Handeln bzw. das Nichtreagieren auf die dienstlichen Aufforderungen erklären lassen, gehört es gleichwohl zur Dienstpflicht des Ruhestandsbeamten, auf die dienstlichen Aufforderungen zur Überprüfung seiner weiteren Dienstunfähigkeit bzw. Feststellung der Dienstfähigkeit zu reagieren.(Rn.29) 4. Eine erneute Kürzung des Ruhegehalts ist gegenüber der Aberkennung des Ruhegehaltes eine hinreichende Sanktion, wenn der Ruhestandsbeamte in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht den Eindruck hinterlässt, dass er sich nunmehr die bereits ausgesprochene Kürzung des Ruhegehalts eindringlich zur Warnung gedeihen lässt, den Ernst der Situation erkannt hat und er - zur Überzeugung des Disziplinargerichts - einer erneuten Aufforderung zur Vorstellung beim polizeiärztlichen Dienst nachkommen wird.(Rn.34) Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Die Ruhestandsbeamtin hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, welches die – erneute – Kürzung ihres Ruhegehaltes (§ 11 DG LSA) nach sich zieht. Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Disziplinarkammer ist davon überzeugt, dass die der Ruhestandsbeamtin in der Disziplinarklage vorgehaltenen Pflichtenverstöße zutreffen und sie damit ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen hat. 1.) Nach § 55 Nr. 2 Altern. 2 LBG LSA gilt es bei Ruhestandsbeamten als Dienstvergehen, wenn sie ihre Verpflichtung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG verletzen. Danach kann die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden. Der Ruhestandsbeamte ist dabei verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Demnach war die Beklagte zur Mitwirkung bei der Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit verpflichtet, da sie ihren Teil dazu beitragen muss, ihren Dienstvorgesetzten die Überprüfung der Dienstfähigkeit/Dienstunfähigkeit zu ermöglichen. Dagegen hat die Beklagte ohne Angabe von Gründen verstoßen. Unstreitig ist die Beklagte den dienstlichen Weisungen in den Schreiben vom 21.09.2018, 20.11.2018, 16.01.2019, 29.01.2019 sich am 12.12.2018 bzw. 13.02.2019 in Magdeburg im Polizeiärztlichen Zentrum/Ärztlicher Gutachterdienst ärztlich untersuchen zu lassen und die dazu erforderlichen Unterlagen ausgefüllt vorzulegen, nicht nachgekommen und hat auch keine Hinderungsgründe vorgetragen. Damit sieht das Disziplinargericht mit dem Kläger den disziplinarrechtlichen Tatbestand der Dienstpflichtverletzung als erfüllt an. Das Dienstvergehen wiegt schwer. Denn die Beamtin reagiert seit Jahren nicht auf die versuchten Kontaktaufnahmen durch den Dienstherrn. Bereits vor Erhebung der Disziplinarklage ist die Beamtin wegen ihrer Weigerung sich zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, mit Disziplinarverfügung vom 26.06.2018 mit der Maßnahme der Kürzung ihres Ruhegehalts belegt worden. Mit der erneuten Aufforderung zur Überprüfung ihres Gesundheitszustandes und der erneuten Weigerung ist ein neues Geschehen und damit ein neuer zu beurteilender Lebenssachverhalt geschaffen, dessen Beurteilung nicht etwa der Grundsatz "ne bis in idem" entgegensteht. Es wird nicht derselbe Lebenssachverhalt disziplinarrechtlich verfolgt. Damit lässt die jetzige erneute und wiederholte Weigerung der Feststellung ihrer Dienstfähigkeit/Dienstunfähigkeit unmissverständlich erkennen, dass die Beamtin an der Mitarbeit der Feststellung ihres Gesundheitszustandes kein Interesse hat. Die Ruhestandsbeamtin ist von dem Kläger mehrfach und unmissverständlich mit Belehrung über ihre Dienstpflicht zur Mitwirkung bei der Feststellung ihres Gesundheitszustandes und die Folgen ihrer Weigerung sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, aufgefordert worden. Damit hat die Beamtin gegen eine Kernpflicht verstoßen, welche darüber hinaus als leicht einsehbare Pflicht gilt. Denn es ist ohne größeres Nachdenken oder erforderlicher Rechtskenntnisse nachvollziehbar, dass der Dienstherr bei unklarer gesundheitlicher Lage des Beamten ein Interesse daran hat, die Dienstfähigkeit/Dienstunfähigkeit des Beamten festzustellen. 2.) Aufgrund des Erscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht und ihren dortigen - erstmaligen - Ausführungen zu den Beweggründen ihres beharrlichen Schweigens, sieht das Disziplinargericht - entgegen der bisherigen Aktenlage - derartige Besonderheiten, welche das Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen lassen. Bekanntlich sind die im Disziplinarrecht stets zu prüfenden Milderungs- und Entlastungsgründe nicht mehr auf die früheren in der Rechtsprechung anerkannten Gründe beschränkt. Vielmehr bedarf es stets einer Prüfung im Einzelfall um besonderen Lebens- und Tatumständen gerecht zu werden (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; juris gemeldet). Entlastende (mildernde) Umstände müssen schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 27.10.2011, 8 A 2/11 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; jüngst BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11/10, OVG Lüneburg, Urt. v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; zuletzt ausführlich; VG Magdeburg, Urt. v. 17.10.2013, 8 A 6/13; Urteil v. 15.11.2016, 15 A 10/16; alle juris). Die Disziplinargerichte müssen bei der Gesamtwürdigung auch nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dafür offen sein, dass mildernde Umstände im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht für die Maßnahmebemessung zukommen, wenn sie zur Erfüllung eines – nach früherer Rechtsprechung – so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen (BVerwG, Beschluss v. 20.12.2013, 2 B 35.13; juris). Dabei ist das Disziplinargericht auf die Mitarbeit des Beamten zur Aufklärung der in seiner Sphäre liegenden höchstpersönlichen Angelegenheiten angewiesen, um überhaupt die Möglichkeit einer disziplinarrechtlichen Milderung im Sinne der Disziplinarrechtsprechung prüfen zu können (vgl. nur VG Magdeburg, Urt. v. 17.10.2013, 8 A 6/13, Urt. v. 28.02.2013, 8 A 13/12; beide juris). Die Ruhestandsbeamtin trug in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht glaubhaft und nachvollziehbar vor, dass sie durch die Erkrankung ihres Ehemannes und dessen Tod im Jahr 2014, quasi „aus der Bahn geworfen“ wurde. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien setzt der Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ außergewöhnliche Verhältnisse voraus, die den Beamten während des Tatzeitraums "aus der Bahn geworfen" haben. Die mildernde Berücksichtigung liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Allerdings muss der Beamte diese Lebensphase in der Folgezeit überwunden haben. Eine derartige Stabilisierung indiziert, dass weitere Pflichtenverstöße gleicher Art nicht zu besorgen sind (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 2 B 49.15 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 36 Rn. 10 m.w.N.). Es muss sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Dabei ist das Vorliegen eines solchen Grundes nicht in verallgemeinerungsfähiger Form zu beantworten, sondern muss stets nach den Gegebenheiten des Einzelfalles in richterlicher Überzeugung beurteilt werden (vgl. nur: BVerwG, Beschluss v. 12.07.2018, 2 B 1.18; juris). Auch ohne vorliegende ärztliche Bescheinigungen, ist es für das Disziplinargericht – menschlich – nachvollziehbar, dass sich die Beklagte aufgrund dieses Schicksalsschlages in einer psychischen Ausnahmesituation befand, die ihr Handeln bzw. das Nichtreagieren auf die dienstlichen Aufforderungen erklären lassen. Der Tod des Ehemannes und die anschließende langjährige Dienstunfähigkeit stehen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang und werden vom Dienstherrn auch nicht bestritten. Gleichwohl muss natürlich konstatiert werden, dass es zur Dienstpflicht der Ruhestandsbeamtin gehört, auf die dienstlichen Aufforderungen zur Überprüfung ihrer weiteren Dienstunfähigkeit bzw. Feststellung der Dienstfähigkeit zu reagieren und es ein Leichtes gewesen wäre, sich beim Dienstherrn zu melden und den Sachverhalt aufzuklären. Dies ist ihr weiterhin disziplinarrechtlich vorzuwerfen. 3.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen, das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn, aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04; Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; beide juris). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen, das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn, aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat. Dieses Vertrauensverhältnis ist auch Grundlage des Dienstverhältnisses bei einem Ruhestandsbeamten. Gemessen an diesen Grundsätzen hält die Kammer vorliegend den beantragten Ausspruch der so genannten disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme bei der Ruhestandsbeamtin nicht als angemessen und erforderlich an. Die Disziplinarmaßnahmen sind bei einem Ruhestandsbeamten nach § 5 Abs. 2 auf die Kürzung des Ruhegehaltes (§ 11) und die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 DG LSA) beschränkt. Vielmehr hält die Disziplinarkammer aufgrund der geschilderten Besonderheiten des hier vorliegenden Einzelfalls eine erneute Kürzung des Ruhegehalts für angezeigt. Denn entscheidend ist vorliegend, ob die Ruhestandsbeamtin nunmehr, das heißt in Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht den Eindruck auf das, die Disziplinarbefugnis zustehende, Gericht hinterlassen hat, dass sie sich nunmehr die bereits ausgesprochene Kürzung des Ruhegehaltes eindringlich zur Warnung gedeihen lasst, und den Ernst der Situation erkennt. Dies lässt zur Überzeugung des Disziplinargerichts die Prognose zu, dass sie erneute Aufforderungen zur Vorstellung beim polizeiärztlichen Dienst nachkommen wird. Dies bekräftigte sie jedenfalls – für das Gericht glaubhaft – in der mündlichen Verhandlung. Dabei lässt sich das Gericht auch davon leiten, dass bei einem Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme das Ruhestands-Beamtenverhältnis kraft Gesetzes beendet ist und eine Reaktivierung auch nach Feststellung der Dienstfähigkeit nicht mehr möglich erscheint. Dies verkannte auch der Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Diese Sanktion hält das Disziplinargericht nach Würdigung der Gesamtumstände und dem erstmaligen Wissen um die tatsächlichen Beweggründe der Beamtin nicht zur Ahndung des Dienstvergehens angemessen. Es ist noch von einem Restvertrauen auszugehen, welches den Ausspruch der unterschwelligen Maßnahme rechtfertigt. Dabei hat das Disziplinargericht die bereits im vorangegangenen behördlichen Disziplinarverfahren ausgesprochene Disziplinarmaßnahme miteinbezogen. 4.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 gebührenfrei. Der Kläger führt die Disziplinarklage gegen die beklagte Ruhestandsbeamtin mit dem Ziel, ihr das Ruhegehalt abzuerkennen. Die 1972 geborene verwitwete Ruhestandsbeamtin besuchte von 1978 bis 1988 die Schule. Nach der Abschlussprüfung der Oberschule begann sie eine Berufsausbildung als Mechanikerin in der VEB Filmfabrik …, die sie 1990 erfolgreich bestand. Anschließend arbeitete sie bis September 1991 in der Filmfabrik. Danach war sie arbeitslos. Am 10.07.1992 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Justizassistentanwärterin des Landes Sachsen-Anhalt ernannt. 1994 bestand sie die Prüfung für den mittleren Justizdienst in Hannover mit der Abschlussnote „befriedigend“ (8,20 Punkte). Mit Urkunde vom 06.12.1994 wurde die Beklagte in Sachsen-Anhalt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Justizsekretärin z. A. ernannt. 1996 folgte die Ernennung zur Justizsekretärin und die Lebenszeiternennung folgte mit Urkunde vom 18.06.1999. Im Jahre 2005 wurde die Beklagte zur Justizobersekretärin und im Jahre 2009 zur Justizhauptsekretärin befördert. Im April 2014 verstarb der Ehemann der Beklagten. Es folgten zahlreiche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen im Jahre 2014. In der letzten dienstlichen Regelbeurteilung aus dem Jahre 2016 für den Beurteilungszeitraum 01.10.2012 bis 30.09.2015 erhielt die Beamtin in der Gesamtbewertung der Leistungen die Note „C“ (übertreffen die Anforderungen). Im August 2016 erkrankte die Beamtin erneut längerfristig in das Jahr 2017 hinein. Mit Bescheid vom 16.06.2017 wurde die Dienstunfähigkeit der Beklagten festgestellt. Es erfolgte die Versetzung in den Ruhestand. Zuvor kam die Beamtin der zweimaligen Aufforderung zur Untersuchung beim Polizeiärztlichen Gesundheitsamt nicht nach. Sie erhielt ein monatliches Ruhegehalt (netto) in Höhe von 1.641,20 Euro. Die Beklagte ist disziplinarrechtlich vorbelastet. Mit bestandskräftiger Disziplinarverfügung des Generalstaatsanwaltes vom 26.06.2018 wurde gegen die Beklagte wegen eines Dienstvergehens gemäß § 55 Nr. 2 LBG LSA i. V. m. § 29 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz BeamtStG als Disziplinarmaßnahme die Kürzung ihres Ruhegehaltes um 1/20 für die Dauer von 24 Monaten verhängt. Dem lag zugrunde, dass die Beklagte den Aufforderungen des Dienstherrn zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit nicht nachkam. Der Kläger hatte die Beklagte unter dem 21.09.2018 - erneut - aufgefordert, sich bei dem ärztlichen Gesundheitsdienst der Landesverwaltung zwecks Begutachtung ihrer Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen. Den sodann vom polizeiärztlichen Gutachterdienst unter dem 20.11.2018 für den 12.12.2018 angesetzten Untersuchungstermin hat die Beklagte ohne Entschuldigung nicht wahrgenommen. Auch der Aufforderung, einen Anamnesebogen und die Schweigepflichtentbindung auszufüllen, ist die Beklagte nicht nachgekommen. Es folgte eine weitere Aufforderung durch den Kläger unter dem 16.01.2019 zur amtsärztlichen Untersuchung. Den sodann vom Gutachterdienst anberaumten Untersuchungstermin am 13. Februar 2019 hat die Beklagte erneut nicht wahrgenommen. Daraufhin wurde unter dem 19.02.2019 das hier streitgegenständliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Die Beamtin äußerte sich im behördlichen Disziplinarverfahren nicht. Mit der Disziplinarklage vom 05.06.2019 (Eingang 13.06.2019) wird die Ruhestandsbeamtin angeschuldigt, rechtswidrig und schuldhaft ihre Pflicht, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, verletzt und damit ein schwerwiegendes einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen begangen zu haben. Nach § 55 Nr. 2 LBG LSA gelte es bei Ruhestandsbeamten als Dienstvergehen, wenn sie ihrer Verpflichtung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG verletzten. Danach könne die Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden. Die Ruhestandsbeamtin sei dabei verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Demnach sei auch die Beklagte zur Mitwirkung bei der Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit verpflichtet gewesen, da sie ihren Teil dazu beitragen müsse, ihrem Dienstvorgesetzten die Überprüfung der Dienstfähigkeit zu ermöglichen. Dabei umfasse die Mitwirkungspflicht auch die Offenlegung der gesamten Krankengeschichte mit den dazugehörigen Unterlagen. Die Weisung, sich untersuchen zu lassen, sei gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und auch nicht diskriminierend. Krankheit und Zweifel an der Dienstfähigkeit/Dienstunfähigkeit begründeten objektiv daher keine Makel, und zwar selbst dann nicht, wenn es sich um eine psychische Erkrankung des Beamten handeln sollte. Seit Jahren antworte die Beklagte auf keines der Schreiben des Dienstherrn und auch die bereits gegen sie verhängte disziplinarrechtliche Verfügung der Kürzung des Ruhegehaltes habe offensichtlich keinen nachhaltigen Eindruck hinterlassen. Insgesamt betrachtet habe die Beklagte mit ihrem gezeigten Fehlverhalten – angesichts der disziplinarrechtlichen Vorbelastung – hier ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, welches nunmehr von derart erheblichem Gewicht sei, dass die Aberkennung ihres Ruhegehalts erforderlich sei. Der Kläger beantragt, der Beamtin das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Beklagte erschien zur mündlichen Verhandlung, beantragt die Disziplinarklage abzuweisen und begründet ihr Schweigen auf die dienstlichen Aufforderungen zur Untersuchung ihrer Dienstfähigkeit und im behördlichen Disziplinarverfahren damit, dass sie aufgrund der zum Tode geführten Erkrankung ihres Ehemannes in eine schwere Depression mit Panikattacken gestürzt sei. Der Ehemann sei an einem Hirntumor verstorben und sie habe Angst gehabt, auch daran zu erkranken. Sie wolle jedoch jetzt arbeiten und sich auch ärztlich untersuchen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.