Urteil
15 A 6/20
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Milderung bzw. Entlastung wegen einer (über)langen behördlichen und/oder gerichtlichen Verfahrensdauer muss im Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens gesehen und gesetzt werden. Das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis kann sich dann vermindern, weil anzunehmen ist, dass das Verfahren selbst den Betroffenen belastet hat und einer disziplinarrechtlichen Sanktion gleichkommen kann.(Rn.49)
2. Unabhängig von der Schwere des Dienstvergehens mag die Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Dauer der Beförderungssperre (§ 9 Abs. 3 Satz 2 DG LSA (juris: DG ST 2006); § 9 Abs. 3 Satz 2 BDG) oder des Zeitraums der Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 Abs. 4 Satz 2 DG LSA (juris: DG ST 2006); § 8 Abs. 4 Satz 2 BDG) Berücksichtigung finden können. Denn bei diesen im Ermessen des Disziplinargerichts stehenden Bestimmungen handelt es sich um Nebenentscheidungen und nicht um eine vom Disziplinargericht zwingend auszusprechende disziplinarrechtliche Maßnahme nach § 57 Abs. 2 Satz 2; § 5 DG LSA (juris: DG ST 2006). (Rn.50)
3. - Fortsetzung der Kammerrechtsprechung.(Rn.50)
Tenor
Der Kläger führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Hauptwerkmeister im Justizvollzugsdienst (BesGr. A 8 LBesO, mittlerer Werkdienst im Justizvollzug) mit dem Ziel seiner Zurückstufung in das Amt eines Oberwerkmeisters im JVD (BesGr. A 7 LBesO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Milderung bzw. Entlastung wegen einer (über)langen behördlichen und/oder gerichtlichen Verfahrensdauer muss im Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens gesehen und gesetzt werden. Das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis kann sich dann vermindern, weil anzunehmen ist, dass das Verfahren selbst den Betroffenen belastet hat und einer disziplinarrechtlichen Sanktion gleichkommen kann.(Rn.49) 2. Unabhängig von der Schwere des Dienstvergehens mag die Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Dauer der Beförderungssperre (§ 9 Abs. 3 Satz 2 DG LSA (juris: DG ST 2006); § 9 Abs. 3 Satz 2 BDG) oder des Zeitraums der Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 Abs. 4 Satz 2 DG LSA (juris: DG ST 2006); § 8 Abs. 4 Satz 2 BDG) Berücksichtigung finden können. Denn bei diesen im Ermessen des Disziplinargerichts stehenden Bestimmungen handelt es sich um Nebenentscheidungen und nicht um eine vom Disziplinargericht zwingend auszusprechende disziplinarrechtliche Maßnahme nach § 57 Abs. 2 Satz 2; § 5 DG LSA (juris: DG ST 2006). (Rn.50) 3. - Fortsetzung der Kammerrechtsprechung.(Rn.50) Der Kläger führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Hauptwerkmeister im Justizvollzugsdienst (BesGr. A 8 LBesO, mittlerer Werkdienst im Justizvollzug) mit dem Ziel seiner Zurückstufung in das Amt eines Oberwerkmeisters im JVD (BesGr. A 7 LBesO). Die gem. §§ 34, 49 des Disziplinargesetzes (DG LSA) v. 21.3.2006 (GVBl. LSA S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz v. 22.7.2019 (GVBl. LSA S. 176, 178), statthafte Disziplinarklage hat Erfolg. Die Disziplinarklage ist zulässig. Die Klageschrift enthält in – noch – akzeptabler Weise die in § 49 Abs. 2 DG LSA geforderte geordnete Darstellung der erforderlichen Angaben, wenngleich der Anklagesatz (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 26.10.2011 - 2 B 69.10 -, zit. nach juris, Rn. 6) nicht deutlich herausgearbeitet ist (vgl. zu den Anforderungen an eine Disziplinarklageschrift ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 24.11.2020 - 15 A 12/19 MD - m.w.N, zit. nach juris). Ein durchschlagender förmlicher Verfahrensmangel liegt nicht darin, dass die für die Dauer des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens verfügte Aussetzung des Disziplinarverfahrens nicht in einem gesonderten Bescheid erfolgte (vgl. Hummel/Köhler/Meyer, BDG, Kommentar, 5. Aufl., § 22 Rn. 8), da es für die Aussetzung keine besonderen Formvorschriften gibt und hier die Aussetzung im Bescheid des LBBG v. 13.12.2017 an den Beklagten zur Bekanntgabe der Einleitung eines Disziplinarverfahrens enthalten ist. Solange das Strafverfahren sich noch im Stadium der polizeilichen oder staatsanwaltlichen Ermittlungen oder der gerichtlichen Voruntersuchung befindet, kann das Disziplinarverfahren fortgesetzt, aber auch ausgesetzt werden (vgl. Hummel/Köhler/Meyer, a.a.O., Rn. 4). Ebenso wenig liegt ein durchschlagender förmlicher Verfahrensmangel darin, dass der Kläger entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 99 Abs. 1 VwGO dem Gericht nicht alsbald nach Klageerhebung den vollständigen Verwaltungsvorgang vorgelegt hat, sondern erst in der mündlichen Verhandlung zur richterlichen Einsichtnahme den nicht in der durchgängig nach dem Datum paginierten Beiakte A enthaltenen Erlass vom 25.3.2020 vorgelegt hat. Daraus ergibt sich, dass der Dienstvorgesetzte seine Disziplinarbefugnis nicht für ausreichend ansah und das behördliche Disziplinarverfahren an den Kläger als oberste Dienstbehörde abgab. Die Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, welches die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 9 Abs. 1 DG LSA) nach sich zieht. Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Diese Voraussetzungen eines innerdienstlichen Dienstvergehens liegen hier vor. Der Beklagte hat zur Überzeugung der Kammer die in der Disziplinarklage vorgehaltenen, von ihm eingeräumten Pflichtverstöße begangen und dadurch gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten zum Wohlverhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und zur Weisungsgebundenheit (§ 35 BeamtStG i.V.m. Ziff. III der Verfahrensanweisung LBBG-K 15 („Transparenzrichtlinie“, Bl. 31 ff. der Beiakte) verstoßen. Es liegt ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen in 3 Fällen vor (vgl. zur Einheit des Dienstvergehens nur: VG Magdeburg, Urt. v. 1.12.2020 - 15 A 19/20 MD -, zit. nach juris). Nach der Transparenzrichtlinie v. 7.7.2015, welche dem Beklagten nach den von ihm unbestrittenen Angaben des LBBG bekanntgegeben worden war (Bl. 202R der Beiakte), ist bei allen Geschäften, die Bedienstete des LBBG im Namen und auf Rechnung des LBBG abschließen, stets darauf zu achten, dass das Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht durch den Anschein der Gewährung marktunüblicher Konditionen gegenüber Bediensteten oder deren Angehörigen beeinträchtigt wird (Grundsatz, III 1). Bei Katalogartikeln ist die Gewährung von Preisnachlässen beim Verkauf an Privatkunden nicht zulässig. Die Gewährung von Preisnachlässen gegenüber gewerblichen Kunden ist nur zulässig, wenn dies im geringen Umfang zur Sicherung der Gefangenenbeschäftigung geschieht und der gewerbliche Kunde kein Justizbediensteter oder Angehöriger ist (III 2). Artikel ohne allgemeine Preisfestsetzung sind nach den allgemein für den LBBG geltenden Kalkulationsbestimmungen anzubieten. Insbesondere bei Kleinaufträgen (z.B. Zuschnitt von Material nach Vorgabe, Sonderanfertigung von Einzelteilen) ist auf eine adäquate Berücksichtigung des personellen und logistischen Aufwands zu achten. Sofern die Abgabe an Justizbedienstete oder deren Angehörige erfolgt, ist die Kalkulation bereits bei Erstellung des Angebotes offenzulegen und der Niederlassungsleitung zur Genehmigung vorzulegen (Stempel) (III 3). Verwandtschaftliche oder sonstige enge persönliche Beziehungen zu Kunden oder Auftragnehmern des LBBG sind vom den Auftrag bearbeitenden Bediensteten transparent zu machen, soweit er davon Kenntnis hat (…). Für Aufträge von Justizbediensteten und Angehörigen ist immer ein Angebot oder eine Auftragsbestätigung zu erstellen (III 6). Die Bestimmungen der Transparenzrichtlinie stellen nach ihrem Charakter eine Dienstanweisung gegenüber dem Beamten dar. Die Grundpflichten eines Vollzugsbeamten, welche die allgemeine Wohlverhaltenspflicht aus § 34 S. 3 BeamtStG für den Vollzugsbereich konkretisieren und ergänzen, ergeben sich aus Nr. 1 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) v. 2.10.1990 (ABl. LSA 1990 S. 7) i.d.F. v. 8.12.2005. Danach müssen sich die Bediensteten der Vollzugsanstalten immer bewusst sein, dass jeder von ihnen neben seinen besonderen Aufgaben dazu mitberufen ist, die Aufgaben des Vollzuges (§ 2 StVollzG) zu verwirklichen. Sie sollen durch gewissenhafte Pflichterfüllung und durch ihre Lebensführung vorbildlich wirken und so die Gefangenen nicht nur durch Anordnungen, sondern durch eigenes Beispiel zur Mitarbeit im Vollzug und zu geordneter Lebensführung hinführen. Gegen die v.g. Vorschriften hat der Beklagte in den dem Verfahren zugrundeliegenden Fällen verstoßen. (1) Bei der Herstellung von Küchenmöbeln für seine Mutter (Auftragsnummer 6066…) hat der Beklagte nicht offengelegt, dass es sich um einen Auftrag für eigene nahe Angehörige handelt, und entsprechend die erforderliche Genehmigung seines Vorgesetzten nicht eingeholt. Er hat überdies einen zu geringen Preis kalkuliert und eine Rechnung erstellt, die nicht marktüblichen Konditionen entspricht. Er hat mithin seinen Dienstherrn darüber getäuscht, dass der vereinnahmte Betrag dem tatsächlich zu erhebenden Entgelt entspricht, und dadurch gem. § 263 StGB einen Betrug zum Nachteil des LBBG bzw. eine Untreue unter Verletzung der dem Beklagten bei Ausübung seines Dienstpostens obliegenden Vermögensbetreuungspflicht gem. § 266 StGB begangen. Um das Preisnachlassverbot gegenüber privaten Kunden zu umgehen, hat der Beklagte den Küchenauftrag für seine Mutter unter Zwischenschaltung des gewerblichen Unternehmens Fa. M. abgewickelt, ohne dass dieses tatsächlich als Auftraggeber fungiert. Die Verfehlung wiegt schwer, weil dem Beklagten seitens seines Dienstherrn mit der Betrauung der ihm im Justizvollzugsdienst obliegenden Aufgaben (Führung der Tischlereiwerkstatt, Annahme und Abwicklung von Aufträgen unter Verwendung von IT-Technik) ein besonderes Vertrauen entgegengebracht wird und die Erzielung von wirtschaftlichen Erlösen in zutreffender Höhe in seiner Verantwortung steht. Wie die Verwaltungspraxis zeigt, ist auch bei Beachtung aller dienstlichen Vorkehrungen (Installation einer Innenrevision, turnusmäßige und im Wesentlichen stichprobenartige Rechnungsprüfung) ein hohes Maß an Vertrauen in die jederzeitige Redlichkeit des Handelns der Bediensteten Grundlage des Dienstverhältnisses. Der Dienstherr ist daher im hoch sicherheitsrelevanten Bereich der Justizvollzugsanstalt in besonderer Weise auf ein unbedingtes Vertrauen in das Pflichtbewusstsein, die Zuverlässigkeit und die Ehrlichkeit seiner Beamten angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle der Bediensteten ist unter den Bedingungen des Justizvollzuges nicht möglich. Sie muss daher sehr weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Außerdem hat die Pflichtvergessenheit einzelner Beamter im Justizvollzug häufig sehr weitreichende Folgen für die Sicherheit der Anstalt und der Allgemeinheit (std. Rspr. der Disziplinarkammer, vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 31.3.2020 - 15 A 13/18 MD -; Urt. v. 1.10.2019 - 15 A 15/18 MD -; OVG RhPf, Urt. v. 22.3.2010 - 3 A 11391/09 -, jew. zit. nach juris). Hinzu kommt, dass die Bediensteten im Justizvollzug wichtige Aufgaben der Resozialisierung zu erfüllen und daher auch Vorbildaufgaben gegenüber den Gefangenen zu leisten haben. Fehlverhalten von Bediensteten, wie hier beim Beklagten, das von Gefangenen bemerkt und angezeigt wird (wie hier bei der Aussage Bl. 34 der Beiakte), verstößt deshalb auch gegen die Grundpflichten aus Nr. 1 der DSVollz. Darüber hinaus kann sich der Beamte durch das Wissen der Gefangenen von der transparenzwidrigen Auftragsabwicklung erpressbar gemacht haben. Es handelt sich um innerdienstliche schwere Pflichtverletzungen, denn der Beklagte hat unter Ausnutzung seiner Dienststellung als Leiter der JVA-Tischlerwerkstatt die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen. Der Beklagte hat den durch die Innenrevisorin festgestellten, ihm vorgehaltenen Sachverhalt eingeräumt. Seine Einlassung, es habe sich um eine einmalige Verfehlung dieser Art gehandelt, welche vom Kläger als „Lüge“ gewertet wurde, bleibt nach den Ermittlungen des Klägers und den Feststellungen der Kammer unwiderlegt, denn die folgenden 2 Fälle beziehen sich nicht erwiesenermaßen auf Aufträge für Angehörige oder Bekannte des Beklagten. Für die weitere Erklärung des Beklagten, er habe zur Sicherung der Gefangenenbeschäftigung so gehandelt (lt. K-15 III 2), ist keine Verifizierung erfolgt. Ein derartiges Vorgehen wäre aber auch nur „in geringem Umfang“ und gegenüber – tatsächlichen – gewerblichen Kunden statthaft gewesen. Die Schwere der Verfehlung bleibt insoweit ungemindert. Für die Aussage des Beklagten, er habe den Preis für die Küchenmöbel auch deshalb zu niedrig erhoben, weil er teilweise Material von außen eingebracht habe, gibt es nur den vagen Anhaltspunkt auf Bl. 40 der Beiakte: „Arbeitsplatte: Kundenmaterial“. Hingegen lässt die vom Beklagten erstellte Nachkalkulation der Einzelteile der Küche (Bl. 147 ff. der Beiakte) keine Rückschlüsse auf von außerhalb der LBBG-Werkstatt eingebrachtes Material zu. Die entsprechenden Angaben des Beklagten sind pauschal und unbelegt, so dass die Einordnung als Schutzbehauptung durch den Kläger zutrifft. Dass der Beklagte vorsätzlich gehandelt hat und sich seiner Verfehlung bewusst war, erschließt sich auch daraus, dass er die Daten, welche mit Sicherungssoftware wiederhergestellt wurden, gelöscht bzw. teilweise überhaupt nicht dokumentiert hat, was ebenfalls nicht in Einklang mit den Dienstpflichten des Beklagten steht und der Vertuschung des Handelns diente. (2) Bei der Herstellung von Büroschränken (Auftragsnummer 6071…) hat der Beklagte gegen die Verpflichtung, der Berechnung marktübliche Konditionen zugrundezulegen, verstoßen. Er hat die realen Kosten für Personal- und Materialeinsatz nicht vollumfänglich in die Kalkulation und Rechnungstellung eingestellt und dadurch nochmals seine Verpflichtung aus Nr. III der LBBG K-15 verstoßen. Ein Vorwurf, hier für Angehörige gehandelt zu haben, wird augenscheinlich nicht erhoben und ist auch weder ermittelt noch vom Beklagten eingeräumt. Seine Einlassung, er habe deshalb einen zu niedrigen Preis berechnet, weil Material teilweise von außen eingebracht oder Reste verwertet worden seien, bleibt unbelegt und substanzlos. Da der Beklagte auch in Ansehung dieser Äußerung dem Vorwurf einer bewussten Falschabrechnung im Kern nicht entgegentritt, sind entlastende Umstände nicht ersichtlich. (3) Dasselbe wie (2) trifft auf den Vorwurf, eine Schrankanlage unter Preis hergestellt zu haben, zu (Auftragsnummer 6071…). Aufgrund der bewusst falsch vom Beklagten zum Nachteil seines Dienstherrn abgerechneten drei Aufträge ist ein wirtschaftlicher Schaden in nicht unerheblicher Höhe von 2.645,84 € entstanden. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gem. § 10 DG LSA ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn oder auch das Vertrauen der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -; Urt. v. 19.8.2010 - 2 C 13.10 -, zit. nach juris). Die Entfernung wäre hier möglich, ohne dass es dazu des Rückgriffs auf die vom Kläger bemühte Rechtsfigur der Begehung eines Zugriffsdelikts bedarf. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10.12.2015 (2 C 6.14; juris) ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung bezüglich der Einstufung eines Dienstvergehens als Zugriffsdelikt (vgl. BVerwG, Urteil v. 20.10.2005, 2 C 12.04; juris) und damit als Voraussetzung der Maßnahmebemessung aufgegeben und seitdem die sog. Strafrahmenorientierung gebildet. Denn sowohl beim Betrug nach § 263 StGB als auch bei Untreue gem. § 266 StGB handelt es sich um Delikte, für welche gleichermaßen ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren eröffnet ist. Denn der deliktsbezogene Strafrahmen nach dem StGB stellt zugleich einen Orientierungsrahmen für die Verhängung zusätzlich möglicher Disziplinarmaßnahmen auch bei innerdienstlichen Dienstvergehen dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 -, zit. nach juris, Rn. 20; m. Anm. v. von der Weiden, zit. nach juris). Sieht das Strafgesetz einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor, kann im Disziplinarrecht auch auf die Maßnahme einer Entfernung aus dem Dienst erkannt werden, wenn dafür die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Der Ausgangspunkt eines Orientierungsrahmens – hier von sogar mehr als 3, nämlich bis zu 5 Jahren – ist gegeben. Ist damit aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzung als Orientierung von der Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst auszugehen, ist zu fragen, ob auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten gewichtige Milderungsgründe eine darunterliegende Disziplinarmaßnahme noch rechtfertigen können. Dies ist dann der Fall, wenn Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d.h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. ausführlich zuletzt nur: VG Magdeburg, Urt. v. 24.9.2019 - 15 A 5/17 MD -; Urt. v. 24.11.2020 - 15 A 12/19 MD -; Urt. v. 27.10.2011 - 8 A 2/11 MD -; Urt. v. 17.10.2013 - 8 A 6/13 MD -; Urt. v. 15.11.2016 - 15 A 10/16 MD -; alle juris). Dabei sind die entlastenden Gründe nicht (mehr) allein auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.3.2012 - 2 A 11.10 -, zit. nach juris). Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. zum Ganzen nur ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 24.9.2019 - 15 A 5/17 MD -; Urt. v. 24.11.2020 - 15 A 12/19 MD -; alle juris). In Anwendung dieser Maßstäbe ist im vorliegenden Fall von Bedeutung, dass der Kläger als oberster Dienstherr selbst hervorhebt, dass er das Vertrauen in den Beklagten als Beamten nicht endgültig und vollständig verloren habe, und hierbei den dienstlichen Werdegang des bis dahin unbescholtenen Beklagten, dessen Beurteilungen und sein Engagement auch seit Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in der Jugendanstalt R. - insbesondere im Ausbildungsbereich für die jugendlichen Gefangenen - würdigt. Insoweit folgt das Disziplinargericht der Bewertung durch den die Disziplinarklage betreibenden Dienstherrn und ist der Überzeugung, dass vorliegend das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn, aber auch der Allgemeinheit noch nicht als derart unwiederbringlich zerstört anzusehen wäre, als dass nicht auch die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung und damit Degradierung nach § 9 Abs. 1 DG LSA als ausreichend anzusehen wäre. Das sachgleiche Strafverfahren wurde mit Zustimmung des Strafgerichts und Erfüllung von Auflagen durch die Staatsanwaltschaft gem. § 153 a Abs. 1 StPO eingestellt. Der Beklagte hat durch Schadensausgleich in Geld (Zahlung des vom Kläger verbuchten Betrages von 2.645,84 €, wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt) tätige Reue gezeigt, die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe im Wesentlichen eingeräumt und pflichtschuldig nach Beurlaubung und Erkrankung seine Tätigkeit beanstandungsfrei wieder aufgenommen. Der Dienstherr führt in der Disziplinarklage aus, dass auch aus seiner Sicht der Beamte das Unrecht seiner Pflichtwidrigkeit erkannt hat und im Laufe des Disziplinarverfahrens hinreichende Reue zum Ausdruck brachte, sodass auch noch von positiven charakterlichen Persönlichkeitseigenschaften des Beamten ausgegangen werden kann. Daher ist davon auszugehen, dass durch die Statusänderung dem Beamten in geeigneter Weise, aber auch noch ausreichend die Schwere seiner Verfehlung und der ihm zuzurechnende Vertrauensschaden für seinen künftigen Weg unter Beachtung seiner Dienstpflichten klar vor Augen geführt wird. Zugleich kann diese Disziplinarmaßnahme in den Augen der Öffentlichkeit als deutliches Signal gewertet werden, dass der Dienstherr und das Disziplinargericht derartige vom Beklagten begangene Pflichtverletzungen nicht dulden, sondern angemessen sanktionieren. Die vom Kläger beantragte Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung ist auch, nachdem die Tat des Beklagten nach Erfüllung von Auflagen gem. § 153 a StPO im Strafverfahren nicht mehr verfolgt werden kann, gem. § 14 Abs. 1 DG LSA zulässig. Eine Milderung bzw. Entlastung wegen einer (über)langen behördlichen und/oder gerichtlichen Verfahrensdauer steht zur Überzeugung des Disziplinargerichts nicht an. Denn die hier vorliegende absolute Dauer des behördlichen und anschließenden gerichtlichen Disziplinarverfahrens verhält sich noch in einem durchschnittlichen Zeitraum und vermag daher im Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens keine Milderung bzw. Entlastung rechtfertigen. Während eine lange Dauer des Disziplinarverfahrens - jeweils ins Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens gesetzt - das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis vermindern kann, weil anzunehmen ist, dass das Verfahren selbst den Betroffenen belastet hat und einer disziplinarrechtlichen Sanktion gleichkommen kann (vgl. insgesamt: VG Magdeburg, Urt. v. 30.6.2020 - 15 A 16/19 MD -, zit. nach juris, Rn. 57; Urt. v. 24.9.2019 - 15 A 5/17 MD -, zit. nach juris), mag die Verfahrensdauer unabhängig von der Schwere des Dienstvergehens bei der Bestimmung der Dauer der Beförderungssperre (§ 9 Abs. 3 Satz 2 DG LSA; gleichlautend BDG) oder des Zeitraums der Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 Abs. 4 Satz 2 DG LSA; gleichlautend BDG) Berücksichtigung finden können. Denn insoweit handelt es sich bei der im Ermessen des Disziplinargerichts stehenden Bestimmung der Dauer der Beförderungssperre oder der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge lediglich um eine Nebenentscheidung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 DG LSA; § 8 Abs. 4 Satz 2 DG LSA) und nicht um eine vom Disziplinargericht zwingend auszusprechende disziplinarrechtliche Maßnahme nach § 57 Abs. 2 Satz 2; § 5 DG LSA. Das mit Einleitungsverfügung vom 13.12.2017 begonnene Disziplinarverfahren hat entgegen dem Beschleunigungsgrundsatz des § 4 DG LSA mehr als 3 Jahre gedauert, worauf der Beklagte in seiner (rechtzeitig i.S.v. § 51 Abs. 1 DG LSA eingereichten) Klageerwiderung vom 21.7.2020 hinweist. Gemäß § 9 Abs. 3 S. 2 DG LSA kann der Zeitraum nach § 9 Abs. 3 S. 1, wonach der Beamte frühestens 5 Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung wieder befördert werden darf, in der Entscheidung des Gerichts verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist. Das Disziplinargericht verkürzt daher die Dauer der Beförderungssperre auf den Zeitraum von 2 Jahren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA gebührenfrei. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der 1970 geborene Beklagte absolvierte vom 1.4.2000 bis 31.3.2002 erfolgreich den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn im Allgemeinen Justizvollzugsdienst. Am 19.12.2002 wurde er als Obersekretär im JVD zum Beamten auf Probe ernannt und am 19.12.2004 auf Lebenszeit verbeamtet. Vom 13.1.2009 bis 4.12.2009 qualifizierte er sich zum Tischlermeister. Am 12.7.2010 wurde er zum Oberwerkmeister im JVD und am 30.11.2011 zum Hauptwerkmeister im JVD befördert. Zuletzt wurde er in der LBBG-Niederlassung (Landesbetrieb für Beschäftigung und Bildung der Gefangenen) in der Jugendanstalt R. verwendet. Die letzte Regelbeurteilung des Beamten im März 2018 enthielt die Leistungsbeurteilung C („übertrifft die Leistungserwartungen“) und die Befähigungsbeurteilung C („stark befähigt“). Der Beklagte ist geschieden und hat einen volljährigen Sohn. Disziplinar- wie strafrechtlich ist er zuvor nicht in Erscheinung getreten. Mit Einleitungsverfügung vom 13.12.2017 wurde gegen den Beklagten disziplinarrechtlich ermittelt. Das zeitgleiche staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Betruges (Az. 396 Js 1246/18 der StA Stendal) wurde am 11.12.2018 nach § 153 a StPO gegen Auflage, 300,- € an die Landeskasse zu zahlen, eingestellt. Am 12.6.2020 (Eingang bei Gericht) erhob der Kläger Disziplinarklage und schuldigte den Beklagten an, schuldhaft ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen zu haben. Vorgeworfen wird ihm ein Zugriffsdelikt in Form des Betruges zu Lasten des LBBG und die Verletzung der beamtenrechtlichen Pflichten aus §§ 34 S. 2, 3, 35 S. 2 BeamtStG i.V.m. der Verfahrensanweisung LBBG-K 15 („Transparenzrichtlinie“, Bl. 31-33 der Beiakte), indem er für in der Anstaltswerkstatt hergestellte Möbel zu geringe Preise abgerechnet habe. Dies habe ergeben, dass die dem Beklagten in der Dienstberatung vom 22.7.2015 bekanntgemachte Transparenzrichtlinie, die am 1.8.2015 in Kraft getreten sei, nicht beachtet worden sei. Aufgabe des Beklagten sei es, Werkstattaufträge anzulegen, zu kalkulieren und mit dem Computerprogramm „shop:y“ abzurechnen. Es sei sowohl Privatkunden als auch Unternehmen und Behörden möglich, der LBBG Aufträge zu erteilen. Bei allen Geschäften, welche Bedienstete des LBBG schlössen, sei stets darauf zu achten, dass das Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht durch den Anschein der Gewährung marktunüblicher Konditionen gegenüber Bediensteten oder deren Angehörigen beeinträchtigt werde. Die Abgabe von Artikeln an Justizbedienstete und deren Angehörige sei bereits bei der Erstellung des Angebotes offenzulegen und durch den Niederlassungsleiter zu genehmigen. Artikel seien nach den allgemein geltenden Kalkulationsbestimmungen anzubieten. Die Kalkulation sei bei der Erstellung des Angebotes offenzulegen und der Niederlassungsleitung zur Genehmigung vorzulegen. Die entsprechenden Angebote seien dabei mit einem hierfür zur Verfügung gestellten Stempel rot zu kennzeichnen. Aufgrund von Hinweisen eines namentlich bekannten Gefangenen vom 20.7.2017 habe der Verdacht im Raum gestanden, dass der Beklagte in der Anstalts-Tischlerei durch Gefangene Möbelstücke für Privatkunden (Angehörige des Beklagten, auch Mitarbeiter) herstellen lassen und diese nicht ordnungsgemäß abgerechnet habe. Es habe daraufhin eine Prüfung durch die Innenrevisorin des LBBG gegeben mit folgendem Ergebnis: (1) Der Beklagte habe für seine Eltern eine Küche herstellen lassen. Der Auftrag sei auf Veranlassung des Beklagten durch die Fa. M., die zur LBBG geschäftliche Beziehungen pflege und ihren Sitz in der Nähe des Wohnsitzes des Beklagten habe, ausgelöst worden (Auftragsnummer 6066…). Dadurch habe der Beklagte verschleiern wollen, dass er die Leistungen der LBBG für nahe Angehörige in Anspruch nehme. Der Beklagte habe sodann den Vorgang bearbeitet. Er habe vor Ausführung des Auftrags ausweislich der Auftragsbestätigung vom 23.8.2016 für die Küchenmöbel einen Wert (incl. Lohnkosten i.H.v. 2,24 €/h, Verwaltungskostenzuschlag und Betriebskostenzuschlag) von 879,- € kalkuliert und am 7.9.2016 gegenüber der zahlenden Fa. M. in Rechnung gestellt. Tatsächlich habe der Beklagte für den Bau von 12 Küchenschränken einschließlich einer Kücheninsel ohne erforderliche Genehmigung durch den Niederlassungsleiter Material aus dem Lager der LBBG im Wert von 2.860,03 € entnommen. Dies ergebe sich aus der nachträglich durch den Beklagten erstellten Kalkulation. Der Beklagte habe den Rechnungsbetrag nach unten korrigiert und dadurch, dass er wesentliche Teile der Küche außen vor gelassen habe, darüber getäuscht, dass wesentlich mehr Material eingesetzt worden sei. Im Rahmen seiner Tätigkeit habe der Beklagte auf Lager-Material zugreifen können. Insgesamt hätte die Rechnung 3.125,98 € ausweisen müssen. Es sei ein Schaden in Höhe von 2.246,98 € entstanden. Auf Vorhalt der Innenrevisorin habe der Beklagte erklärt, ja, es sei eine einmalige Sache und ein Fehler gewesen, er habe vergessen, die Rechnung zu kennzeichnen. Zu dem Zeitpunkt sei die Auftragslage schlecht gewesen, er habe die Gefangenen beschäftigen wollen. Der Differenz-Fehlbetrag sei dadurch zu erklären, dass nach seiner Erinnerung Teile der Küche von ihm privat beschafft und vom LBBG bearbeitet worden seien. Belege hierfür habe er jedoch nicht. Hierdurch habe der Beklagte versucht, seine Tat zu verschleiern und den gesamten Vorgang zu vertuschen, da der Auftrag im Buchhaltungsprogramm zwischenzeitlich überschrieben worden sei und erst aus den IT-Sicherungsdaten habe nachrecherchiert werden können. Durch das Auslösen des entsprechenden Auftrags über die Fa. M. habe der Beklagte sichergestellt, dass er die entsprechende Rechnung stelle und keinen kritischen Nachfragen durch andere Bedienstete, insbesondere die Abteilung Rechnungsprüfung, ausgesetzt sei. Die nicht belegte Angabe, es seien teilweise selbst eingebrachte Materialien verwendet worden, sei als Schutzbehauptung zu werten. Er habe weder angeben können, welche Teile das seien, noch Belege vorweisen können. Der Beklagte habe auf die Konfrontation der Innenrevisorin versucht, den Vorgang herunterzuspielen. Die Behauptung, es sei ihm nicht durchführbar erschienen, die Genehmigung des Leiters der LBBG einzuholen, sei nicht nachvollziehbar. (2) Der Beklagte habe des Weiteren einen Auftrag vom 3.1.2017 (Auftragsnummer 6071…) zur Herstellung von Büroschränken bearbeitet, welcher durch die Fa. M. beim LBBG ausgelöst worden sei und bei dem der kalkulierte Betrag von 295,- € vom nachkalkulierten Rechnungsbetrag abweiche. Aufgrund des Materialeinsatzes im Wert von 357,61 € hätte sich ein Rechnungsbetrag von 446,26 € ergeben müssen. Der Schaden betrage 151,26 €. Der Beklagte habe bei seiner Befragung angegeben, es seien beim Bau Restbestände verwendet worden, die nicht mehr im Lager geführt worden seien, so dass er andere Artikel in die Kalkulation gezogen und den Endpreis dann eigenhändig nach unten korrigiert habe. Diese Angaben des Beklagten seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. (3) Ebenso habe er bei der Bearbeitung der Auftragsnummer 6071… der Fa. M. vom 25.1.2017 gehandelt. Der bezahlte Preis von 941,- € für eine Schrankanlage weiche von der Nachkalkulation (1.188,60 €) ab. Der Wert der Materialentnahme betrage bereits 1.011,30 €. Es sei ein Schaden von 247,60 € entstanden. Der Beklagte habe insgesamt Material des LBBG mit einem Wert von 2.113,97 € verwendet und nicht entsprechend abgerechnet, wie die Innenrevisorin im Prüfbericht vom 2.11.2017 festgestellt habe. Der Gesamtschaden betrage 2.645,84 €. Während der staatsanwaltlichen Ermittlungen sei das Disziplinarverfahren ausgesetzt worden (§ 22 Abs. 1 S. 1 DG LSA). Vom 1.6.2018-30.6.2019 sei der Beklagte zur Pflege seiner Eltern ohne Besoldung beurlaubt gewesen (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 LBG LSA). Danach sei er erkrankt und habe sich anschließend im Urlaub befunden. Am 6.8.2019 habe er seinen Dienst wieder angetreten, so dass an diesem Tag das Disziplinarverfahren fortgesetzt worden sei. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei folgendes zu berücksichtigen: Der Beamte haben seinem Dienstherrn einen erheblichen Vermögensschaden zugefügt und das Vertrauen des Dienstherrn, sein Vermögen werde nicht geschädigt, schwer erschüttert. Hierbei habe der Beklagte eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Sein Verhalten ziehe einen Verlust des Ansehens und der Integrität des Berufsbeamtentums, hier speziell der Bediensteten des LBBG, nach sich. Sein Verhalten laufe dem Vollzugsziel der Resozialisierung entgegen. Gewichtige Milderungsgründe seien nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht vorgebracht worden. Es entlaste ihn nicht, dass er die Vorwürfe eingeräumt habe, weil er seine Einlassung zugleich relativiert habe und die Angaben, er könne sich an Vorgänge nicht erinnern, teilweise nicht nachvollziehbar seien. Der Beamte habe auch gelogen, so dass nicht die Rede sein könne von einer vollständigen und vorbehaltlosen Offenbarung. Er habe nichts zur Aufklärung der Sache beigetragen und nur zugestanden, was bereits offensichtlich gewesen sei. Eine Unrechtseinsicht sei nicht ersichtlich, wenn er seine Vorgehensweise gegenüber der Innenrevisorin als „üblich“ bezeichnet habe. Zur Motivation für sein Verhalten habe er seinen Dienstherrn im Unklaren gelassen. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei seine Anerkennung der Schadenshöhe und der Versuch, durch Zahlung von 1.915,- € den entstandenen materiellen Schaden wiedergutzumachen, obwohl er ohnehin zum Schadensersatz verpflichtet sei. Die Angabe des Beklagten, er habe inzwischen 2.645,88 € zurückgeleistet, werde bestätigt; der Betrag sei inzwischen auch verbucht worden. Das Risiko einer Wiederholung eines derartig schwerwiegenden pflichtwidrigen Verhaltens bestehe aufgrund der vorzunehmenden Prognose nicht. Denn der Beklagte habe, wenngleich sehr pauschal, die erhobenen Vorwürfe eingeräumt und glaubhaft erklärt, dass er sein Verhalten sehr bereue und sich künftig an Gesetze und Vorschriften halten werde. Es könne also noch von positiven charakterlichen Persönlichkeitseigenschaften ausgegangen werden. Zudem habe er bei der Arbeit überdurchschnittliches Engagement gezeigt. Seit Einleitung des Disziplinarverfahrens habe er sich beanstandungsfrei verhalten. Es bestehe seitens des Dienstherrn daher das Vertrauen auf künftige pflichtgemäße Amtsausübung. Gleichwohl notwendig und verhältnismäßig sei daher die Zurückstufung in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 9 DG LSA) und nicht lediglich die im Abschlussbericht der Ermittlungsführerin vorgeschlagene Kürzung der Dienstbezüge für 6 Monate um je 200,- €. Der Kläger beantragt, den Beklagten in das Amt eines Oberwerkmeisters im JVD (BesGr. A 7) zurückzustufen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen oder auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Beklagte trägt vor, er habe 2.645,88 € Schadensersatz geleistet. Die Darstellung des Klägers, das Disziplinarverfahren habe zeitweilig geruht, sei falsch. Auch in der Zeit seiner Beurlaubung sei er angerufen und befragt worden. Das Disziplinarverfahren sei, obwohl es innerhalb von 6 Monaten entschieden werden solle, ohne triftigen Grund in die Länge gezogen worden. Es sei nicht in Ordnung, ihn mehr als 2 ½ Jahre im Unklaren zu lassen. Er räume die erhobenen Vorwürfe ein. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.