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Beschluss

15 E 9/21

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine Zusatzgebühr nach Nr 6216 VV RVG (juris: RVG-VV) fällt nicht an, wenn sich der Rechtsstreit erst in der mündlichen Verhandlung erledigt.(Rn.3)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Zusatzgebühr nach Nr 6216 VV RVG (juris: RVG-VV) fällt nicht an, wenn sich der Rechtsstreit erst in der mündlichen Verhandlung erledigt.(Rn.3) Der Antrag des Klägers vom 12.04.2021 auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 08.04.2021 hat, soweit der Urkundsbeamte dem Antrag nicht bereits mit Beschluss vom 27.05.2021 abgeholfen hat, keinen Erfolg. Neben den festgesetzten Gebühren macht der Kläger eine Zusatzgebühr nach Nr. 6216 VV RVG (analog) geltend. Eine solche Gebühr steht ihm aber nicht zu. Die Zusatzgebühr nach Nr. 6216 VV RVG entsteht nach der entsprechenden Erläuterung im Vergütungsverzeichnis, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die mündliche Verhandlung entbehrlich wird. Wie der Urkundsbeamte in seinen Beschlüssen bereits zu Recht ausgeführt hat, ist die Gebühr nicht entstanden, weil eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Zwar mag sich der Bevollmächtigte des Klägers vor der mündlichen Verhandlung bemüht haben, auf eine Erledigung des Verfahren vor der mündlichen Verhandlung hinzuwirken. Diese Bemühungen waren jedoch nicht von Erfolg gekrönt, so dass er anregte, dem Verfahren nunmehr Fortgang zu geben (vgl. Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 09.11.2020, Blatt 65 f. d. GA.). Das Gericht hat deshalb das Verfahren mit Verfügung vom 10.11.2020 terminiert. Hat sich das Verfahren erst in der mündlichen Verhandlung erledigt, kommt eine analoge Anwendung des Gebührentatbestandes der Nr. 6216 VV RVG nicht in Betracht (vgl. zur entsprechenden Regelung der Nr. 4141 VV RVG: LG Bad Kreuznach, B. v. 07.08.2017 – 2 Qs 49/17 -, juris, Rdnr. 13 m. w. N.). Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung liegen nicht vor. Die analoge Anwendung einer Vorschrift setzt nicht nur eine gesetzliche Lücke, sondern auch ihre Planwidrigkeit voraus. Eine planwidrige Lücke ist jedoch für den Fall einer Erledigung in der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar. Denn der Gesetzgeber hat sich nach dem klaren Wortlaut der Regelung offensichtlich bewusst dafür entschieden, dass die Zusatzgebühr nur anfällt, wenn durch die Mitwirkung des Rechtsanwaltes die mündliche Verhandlung entbehrlich wird. Durch die Gewährung der zusätzlichen Gebühr nach Nr. 6126 will der Gesetzgeber einen Anreiz zur Vermeidung einer mündlichen Verhandlung schaffen (vgl. zur entsprechenden Regelung der Nr. 4141 VV RVG: LG Mannheim, B. v. 07.04.2017 – 6 Qs 9/16 -, juris, Rdnr. 25). Erledigt sich der Rechtsstreit aber erst in der mündlichen Verhandlung, ist die mündliche Verhandlung nicht entbehrlich gewesen und soll nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers die Zusatzgebühr gerade nicht anfallen. Die Hinwirkung auf eine Erledigung des Verfahrens in der mündlichen Verhandlung ist demzufolge mit der Terminsgebühr und der allgemeinen Verfahrensgebühr abgegolten (vgl. LG Bad Kreuznach, B. v. 07.08.2017 – 2 Qs 49/17 -, juris, Rdnr. 13). Auch aus dem Umstand, dass eine spezielle Regelung wie für Strafsachen in Nr. 4147 VV RVG fehlt, lässt sich keine entsprechende Anwendung von Nr. 6216 VV RVG auf den Fall einer Erledigung des Verfahrens in der mündlichen Verhandlung ableiten. Der Gebührentatbestand der Nr. 4147 VV RVG regelt eine Einigungsgebühr im Privatklageverfahren bezüglich des Strafausspruchs und des Kostenerstattungsanspruchs. Diese Regelung für das Strafverfahren und das Fehlen einer entsprechenden Regelung für das Disziplinarverfahren sprechen gerade gegen eine planwidrige Lücke im Gesetz. Gegen eine planwidrige Gesetzeslücke spricht insbesondere auch, dass die einschlägigen Reglungen der Disziplinarverfahren des Bundes und der Länder tendenziell einigungsfeindlich sind. Denn die Anwendung der Regelung über den Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches nach § 106 VwGO schließen § 60 Abs. 1 Satz 2 BDG, § 57 Abs. 1 Satz 2 DG LSA und § 59 Abs. 2 i. V. m. § 57 Abs. 1 Satz 2 DG LSA ausdrücklich aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 GKG gerichtsgebührenfrei. Im Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG ist diesbezüglich ein Ansatz von Gerichtsgebühren nicht vorgesehen. Hiervon ausgehend bedarf es auch keiner Streitwertfestsetzung.