Beschluss
15 E 11/21 MD
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2021:0720.15E11.21MD.00
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Leitsätze
Die klagende Disziplinarbehörde darf auch während der gerichtlichen Aussetzung der Disziplinarklage ein medizinischen Fachgutachten zur Schuldfähigkeit des Beamten einholen; die Kosten dafür sind nach § 162 Abs. 1 VwGO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder-verteidigung notwendig und damit als Kosten des Verfahrens erstattungsfähig.(Rn.7)
Tenor
Die Erinnerung des Beklagten (Erinnerungsführer) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15.06.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte als Erinnerungsführer.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die klagende Disziplinarbehörde darf auch während der gerichtlichen Aussetzung der Disziplinarklage ein medizinischen Fachgutachten zur Schuldfähigkeit des Beamten einholen; die Kosten dafür sind nach § 162 Abs. 1 VwGO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder-verteidigung notwendig und damit als Kosten des Verfahrens erstattungsfähig.(Rn.7) Die Erinnerung des Beklagten (Erinnerungsführer) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15.06.2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte als Erinnerungsführer. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Der Antrag des Erinnerungsführers vom 22.06.2021 auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15.06.2021 hat keinen Erfolg. Zuständig für die Entscheidung über die Kostenerinnerung ist der Spruchkörper, der die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung getroffen hat (vgl. nur: BVerwG, Beschluss v. 14.02.1996, 11 VR 40.95; juris). Dies war vorliegend die Kammer. Der Kostenbeamte hat die vom Kläger als Disziplinarbehörde geltend gemachten Gutachterkosten in Höhe von 4.288,31 Euro zu Recht als erstattungsfähig gegenüber dem Beklagten aufgrund der Kostengrundentscheidung aus dem Urteil der Disziplinarkammer vom 01.12.2020 festgesetzt. Aufwendungen für Gutachten, welche von einem der Beteiligten in Auftrag gegeben wurden, sind nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder –verteidigung notwendig waren. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte. Die Einholung eines Gutachtens durch einen Beteiligten ist daher nur anzuerkennen, wenn er mangels genügender eigener Sachkunde sein Begehren tragende Behauptungen nur mithilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Vorliegend trat die Disziplinarbehörde als Klägerin im Disziplinarverfahren mit dem Gutachten der Behauptung der verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten aufgrund eines bestehenden Asperger Syndroms entgegen. Denn dies hatte der Beklagte als Nachweis seiner verminderten Schuldfähigkeit vorgetragen. Die diesbezüglich vorgelegten medizinischen Unterlagen durch den Beklagten sah die Klägerin nicht als qualitativ aussagekräftig an und forderte selbstständig ein medizinisches Gutachten über die Schuldfähigkeit des Beklagten an. Ohne Frage war der Kläger als nicht medizinisch-ärztliche Behörde aus eigener Sachkunde nicht in der Lage, die Schuldfähigkeit des Beklagten zu beurteilen. Dementsprechend ist gegen die Einholung des medizinischen Sachverständigengutachtens durch den Kläger nichts einzuwenden. Denn dieses Gutachten war auch aus Sicht des Disziplinargerichts für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beklagten zwingend erforderlich und wäre ohne die vorübergehende Aussetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens auch mit Sicherheit vom Disziplinargericht nach der Wiederaufnahme zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung angeordnet worden. Auch in diesem Fall wären die Kosten des Sachverständigen von der Kostentragungspflicht des Beklagten als Unterlegenem im Verfahren umfasst gewesen. Denn die gerichtlichen Disziplinarverfahren sind nur gebührenfrei (§ 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA). Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben (§ 73 Abs. 1 Satz 2 DG LSA). Die vom Gericht verauslagten Sachverständigenentschädigungen wären als solche Auslagen vom Unterlegenen zu tragen. Denn der Sachverständige hat auch zutreffend nach dem JVEG abgerechnet. Der Kläger war als klageführende Disziplinarbehörde zur Einholung des Gutachtens auch während der gerichtlichen Aussetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens befugt. Zwar geht mit der Erhebung der Disziplinarklage die Disziplinargewalt auf das Disziplinargericht über, sodass die sich zur Disziplinarklageerhebung entschließende Disziplinarbehörde ab diesem Zeitpunkt nicht mehr „Herrin des Disziplinarverfahrens“ ist. Gleichwohl ist es ihr als Beteiligte im nunmehr gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht verwehrt, auf Erklärungen und Verteidigungen des beklagten Beamten mit den zur Rechtsverteidigung gebotenen Mitteln zu reagieren. So war es vorliegend. Denn der Beklagte ist während der gerichtlichen Aussetzung des Disziplinarverfahrens wiederholt gegen seine vorläufige Dienstenthebung vorgegangen und hat insoweit auf sein Asperger Syndrom zur Belegung seiner Schuldunfähigkeit hingewiesen. Daher durfte der Kläger auch während der gerichtlichen Aussetzung des Disziplinarverfahrens zur Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten weitere Ermittlungen anstellen und eben auch ein medizinischen Fachgutachten anfordern. Zumal er die Entscheidung zur vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 4 DG LSA laufend unter Kontrolle zu halten hat (VG Magdeburg, Beschluss vom 29. Juli 2020 – 15 B 7/20 –, Rn. 462 - 463, juris). Der Kläger hat die Kosten auch nicht etwa leichtfertig verursacht. Zum einen bestand wie oben dargestellt die Notwendigkeit und zum anderen wurden der Gutachter unter drei potentiellen Gutachtern ausgewählt. Demnach durfte der Kläger als verständige, weder ängstliche noch besonders unbesorgte Partei im Hinblick auf die rechtliche oder sachliche Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache die Einholung eines Gutachtens vernünftigerweise für erforderlich halten (vgl. Kopp/Schenke; VwGO, 20. Auflage; § 162 Rz. 3).