Beschluss
15 B 19/24 MD
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0724.15B19.24MD.00
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Leitsätze
1. Die disziplinargesetzliche Verlängerungsfrist zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nach bereits erfolgter Fristsetzung durch das Disziplinargericht dient nicht dazu, der Behörde eine neue sechsmonatige Bearbeitungszeit zu verschaffen.(Rn.5)
2. Das disziplinargesetzliche Beschleunigungsgebot (§§ 4, 60 Abs. 1 DG LSA; juris: DG ST 2006) korrespondiert nicht mit den in den Disziplinargesetzen gesetzten Anhörungs- (Monatsfrist; §§ 30 S. 1; 20 Abs.2 DG LSA; juris: DG ST 2006) und Zustimmungs- bzw. Fiktionsfristen (Zwei-Monats-Frist; § 35 Abs. 1 DG LSA; juris: DG ST 2006).(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der mit Beschluss des Disziplinargerichts vom 18.03.2024 in dem Verfahren 15 B 6/24 MD gesetzten Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die disziplinargesetzliche Verlängerungsfrist zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nach bereits erfolgter Fristsetzung durch das Disziplinargericht dient nicht dazu, der Behörde eine neue sechsmonatige Bearbeitungszeit zu verschaffen.(Rn.5) 2. Das disziplinargesetzliche Beschleunigungsgebot (§§ 4, 60 Abs. 1 DG LSA; juris: DG ST 2006) korrespondiert nicht mit den in den Disziplinargesetzen gesetzten Anhörungs- (Monatsfrist; §§ 30 S. 1; 20 Abs.2 DG LSA; juris: DG ST 2006) und Zustimmungs- bzw. Fiktionsfristen (Zwei-Monats-Frist; § 35 Abs. 1 DG LSA; juris: DG ST 2006).(Rn.11) Der Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der mit Beschluss des Disziplinargerichts vom 18.03.2024 in dem Verfahren 15 B 6/24 MD gesetzten Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der nach § 60 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 50 Abs. 2 Satz 3 DG LSA gestellte Antrag auf Verlängerung der vom Disziplinargericht gesetzten Frist zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens ist unbegründet. Mit Beschluss vom 18.03.2024 hat das erkennende Disziplinargericht dem Antragsteller nach § 60 Abs. 2 S. 1 DG LSA aufgegeben, das gegen den Antragsgegner mit Einleitungsverfügung vom 08.03.2023 eingeleitete und vom 28.07.2023 ausgedehnte Disziplinarverfahren bis zum 01.08.2024 abzuschließen. Dabei stellte das Disziplinargericht eine schuldhafte verzögerte Bearbeitung des behördlichen Disziplinarverfahrens fest und prognostizierte den Abschluss des Verfahrens wegen der im Frühjahr bevorstehenden Feiertage auf den 01.08.2024. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Fristverlängerung liegen nicht vor. Dem Antragsteller ist zuzubilligen, dass er nach dem disziplinargerichtlichen Fristsetzungsbeschluss zeitnah die notwendigen weiteren Ermittlungen angestrengt hat. Jedoch darf der bisherige gesamte behördliche Ermittlungszeitraum nicht unbeachtet bleiben. Wie das Disziplinargericht bereits in dem Fristsetzungsbeschluss vom 18.03.2024 ausführte, wurde das am 08.03.2023 eingeleitete und am 28.07.2023 ausgedehnte behördliche Disziplinarverfahren im Jahr 2023 nicht mit der notwendigen Beschleunigung bearbeitet. Die disziplinargerichtliche Fristsetzung nach § 60 Abs. 2 S. 1 DG LSA dient nicht dazu, der Disziplinarbehörde einen neuen, etwa in Bezug auf die in § 60 Abs. 1 S. 1 DG LSA genannte Bearbeitungsfrist, sechsmonatigen Bearbeitungszeitraum zu verschaffen. Die gerichtlich bestimmte „Nachfrist“ dient nur dem Abschluss der Ermittlungen; nicht etwa dazu in dieser „Aufwachzeit“ die vollständigen bis dato versäumten Ermittlungen nachzuholen. Gleiches gilt für die gerichtliche Verlängerungsmöglichkeit nach § 60 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 50 Abs. 2 S. 3 DG LSA. Denn auch dort muss die Verzögerung unverschuldet sein. Nach § 60 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 50 Abs. 2 S. 3 DG LSA kann die gerichtlich gesetzte Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn der Antragsteller sie aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift kann es sich dabei nur um solche Gründe handeln, die nachträglich entstanden sind oder dem Gericht bei seiner Beschlussfassung nicht bekannt waren (vgl. Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, Kommentar, 7. Aufl. 2021, § 62, Rdnr. 13). Dabei sollte wegen der bereits eingetretenen Verzögerung des Disziplinarverfahrens und der deswegen erfolgten Fristsetzung zum Abschluss des Verfahrens eine Fristverlängerung zum Abschluss des Disziplinarverfahrens die Ausnahme bleiben (VG Magdeburg, Beschluss v. 14.02.2022, 15 B 6/22; juris). Dies kann etwa bei einer Ausdehnung des Verfahrens aufgrund bislang nicht bekannter Sachverhalte der Fall sein, wenn sich diese Ermittlungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Disziplinarmaß auswirken (Vgl. nur: VG Magdeburg, Beschluss v. 01.04.2019, 15 B 3/19; juris). Vorliegend ist in der disziplinargerichtlich gesetzten „Nachfrist“ eine erhebliche sechswöchige Verzögerung dadurch eingetreten, dass das Protokoll der Zeugenvernehmung P. vom 03.04.2024 erst am 12.04.2024 an diese zur Prüfung und Unterschrift übersandt und der Rückeingang erst am 30.05.2024 zu verzeichnen war. Nach § 38 DG LSA ist über die Zeugenvernehmung ein Protokoll nach § 168a StPO aufzunehmen. Die Art der Protokollierung ist nicht bekannt. Auszugehen ist von einem Vorgehen nach § 168a Abs. 4 StPO. Denn das Protokoll vom 03.04.2024 wurde der Zeugin am 12.04.2024 zur Genehmigung übersandt. Vorzuhalten ist der Antragstellerin in diesem Zusammenhang, dass keine andere Art der nach § 168a StPO zugelassenen Protokollierung mit sofortiger Genehmigung bzw. dem Verzicht vorgenommen wurde; jedenfalls ist das Abwarten des Rücklaufs vom 12.04.2024 bis zum 30.05.2024 vorwerfbar verschuldet. Hier hätte bei der Zeugin auf Beschleunigung gedrängt werden müssen. Dadurch gingen wertvolle 6 Wochen Bearbeitungszeit verloren. Zudem wäre ein Abwarten auf die Genehmigung des Protokolls rechtlich nicht notwendig gewesen. Auch ohne die Genehmigung ist das Protokoll grundsätzlich verwertbar; ein generelles Verwertungsverbot besteht nicht (BVerfG, Beschluss v. 30.06.2005, 2 BvR 1502/04; juris). Die weiteren Auskünfte durch die Zeugin B. gingen bereits am 11.04.2024 bei dem Antragsteller ein. Demnach ist davon auszugehen, dass etwa Mitte April die behördlichen Ermittlungen abgeschlossen waren und der Abschlussbericht zu Ende April hätte erstellt werden können. Dann wäre die Antragstellerin auch unter Beachtung der weiteren nach dem DG LSA vorgegebenen Anhörungs- (Monatsfrist; §§ 30 S. 1; 20 Abs. 2 DG LSA) und Zustimmungs- bzw. Fiktionsfristen (Zwei-Monats-Frist; § 35 Abs. 1 DG LSA) in der Lage gewesen, die gerichtlich vorgegebene Frist bis zum 01.08.2024 einzuhalten. So ist der Ermittlungsbericht erst am 14.06.2024 erstellt worden und am 25.06.2024 zur abschließenden Anhörung mit der Monatsfrist (§§ 30; 20 Abs. 2 DG LSA) dem Antragsgegner übersandt worden. Endet somit am 25.07.2024 die gesetzlich vorgeschriebene Anhörungsfrist ist es zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die oberste Dienstbehörde mit Blick auf die disziplinargerichtlich gesetzte Abschlussfrist eine zeitnahe Prüfungsentscheidung trifft und das Verfahren nicht etwa die zweimonatige Zustimmungs- bzw. Fiktionsfrist nach § 35 Abs. 1 DG LSA laufen lässt. Dies auch, weil die oberste Dienstbehörde anscheinend bereits über den Sachstand der Ermittlungen informiert ist. Hier liegt es an dem Antragsteller auf eine zügige Bearbeitung zu pochen. Dem Disziplinargericht ist bewusst, dass das im Disziplinarrecht gesetzlich postulierte Beschleunigungsgebot (§§ 4, 60 Abs. 1 S. 1 DG LSA) nicht mit den weiteren im DG genannten Anhörungs-, Beteiligungs- und Zustimmungsfristen korrespondiert und die Disziplinarbehörden gerade unter Personalengpässen vor große Probleme stellen. Dabei sind die Behörden aufgerufen über die Folgen dieser Fristenproblematik ihren Aufsichtsbehörden zu berichten. Denn der sich hieraus zweifellos ergebene Änderungsbedarf kann nur durch den Gesetzgeber gelöst werden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.