Urteil
15 A 44/23 MD
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:1022.15A44.23MD.00
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Leitsätze
1. Zur Disziplinarmaßnahme bei einem Verstoß gegen die 1. CoronaImpfV.(Rn.29)
2. Impfung nicht berechtigt priorisierter Personen.(Rn.36)
3. Besondere Milderungsgründe aufgrund Mitverschulden des Dienstvorgesetzten.(Rn.47)
4. Verstoß gegen die Remonstrationspflicht.(Rn.35)
Tenor
Unter Abänderung der Disziplinarverfügung der Beklagten vom 15.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 01.08.2023 wird gegen den Kläger die Disziplinarmaßnahme der Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro verhängt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Disziplinarmaßnahme bei einem Verstoß gegen die 1. CoronaImpfV.(Rn.29) 2. Impfung nicht berechtigt priorisierter Personen.(Rn.36) 3. Besondere Milderungsgründe aufgrund Mitverschulden des Dienstvorgesetzten.(Rn.47) 4. Verstoß gegen die Remonstrationspflicht.(Rn.35) Unter Abänderung der Disziplinarverfügung der Beklagten vom 15.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 01.08.2023 wird gegen den Kläger die Disziplinarmaßnahme der Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro verhängt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1.) Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und führt zum Ausspruch der Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro. Die angefochtene Disziplinarverfügung in Form der Verhängung der Kürzung der Dienstbezüge ist insoweit rechtswidrig, als sie zur Ahndung des Dienstvergehens und zur Pflichtenmahnung unverhältnismäßig ist und den Kläger damit in seinen Rechten verletzt (§ 3 DG LSA; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Unter Berücksichtigung dessen erweist sich die ausgesprochene Disziplinarverfügung zur Überzeugung des Gerichtes auch in der überschießenden Maßnahmebemessung als unzweckmäßig, welches ebenso zur Aufhebung bzw. Abänderung durch das Disziplinargericht führt (§ 59 Abs. 3 DG LSA). Nach § 59 Abs. 3 DG LSA prüft das Disziplinargericht bei der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Dies eröffnet dem Gericht in Abweichung von § 114 VwGO eine eigene Prüfungskompetenz und Ermessensentscheidung (Gesetzesbegründung zum gleichlautenden § 60 Abs. 3 BDG, BT-Drs. 14/4659, S. 48; BVerwG, Urt. v. 15.12.2005, 2 A 4.04; OVG NRW, Beschl. v. 19.09.2007, 21 dA 3600/06.O; Bay. VGH, Beschl. v. 27.01.2010, 16 a DZ 07.3110, Bay. VGH, Beschl. v. 02.07.2012, 16 a DZ 10.1644; ausführlich VG Magdeburg, Urt. v. 18.12.2013, 8 A 15/13 MD; Urteil v. 27.11.2014, 8 A 5/14 MD; Urteil v. 29.09.2016, 15 A 13/16 MD alle juris). Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Disziplinargericht danach nicht nur gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben. Das Disziplinargericht prüft nicht nur, ob der dem Beamten zum Vorwurf gemachte Lebenssachverhalt tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern übt in Anwendung der in § 13 Abs. 1 DG LSA niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmeobergrenze selbst die Disziplinarbefugnis aus (vgl. zuletzt: BVerwG, Urt. v. 27.06.2013, 2 A 2.12; Beschl. v. 21.05.2013, 2 B 67.12; beide juris). 2.) Der Beigeordnete R. war zur Einleitung des Disziplinarverfahrens und zum Erlass der streitbefangenen Bescheide rechtlich befugt. Nach § 66 Abs. 5 KVG LSA ist der Hauptverwaltungsbeamte (Oberbürgermeister) Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beigeordneten und Beschäftigten der Kommune. § 67 KVG LSA regelt die Vertretung des Hauptverwaltungsbeamten, welcher bei der Stadt A-Stadt bekanntlich sein Amt zurzeit nicht ausübt. Nach dem Geschäftsverteilungsplan der Stadt A-Stadt ist Bürgermeister G. Vertreter des Oberbürgermeisters im Amt. Jedoch war auch dieser in die Geschehnisse der hier streitentscheidenden vorzeitigen Impfungen als Impfempfänger verwickelt und unterliegt somit einem Mitwirkungsverbot (§ 3 DG LSA; § 21 VwVfG). Zwar waren die weiteren wegen der vorzeitigen Impfungen gegen die in der Vertretungskette vor dem Beigeordneten R. stehenden Beigeordneten Dr. M. und B. zum Zeitpunkt des Erlasses der streitbefangenen Verfügungen abgeschlossen. Jedoch waren diese Beigeordneten auch zeitlich nach dem eigentlichen Mitwirkungsverbot an dem Erlass der Verfügungen gesetzlich gehindert. Denn der Rechtsgedanke des Mitwirkungsverbotes wirkt auch auf Tätigkeiten nach dem ursprünglichen Mitwirkungsverbot fort. Es widerspricht dem Rechtsgedanken des gesetzlichen Mitwirkungsverbotes, dass jemand über eine andere Person disziplinarrechtlich entscheidet, der selbst zuvor wegen des gleichen Lebenssachverhaltes disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde. Demnach war der Beigeordnete R. nach der Vertretungskette als nicht disziplinarrechtlich verwickelt im Disziplinarverfahren gegen den Kläger zuständig. 3.) Auch zur Überzeugung des Disziplinargerichts hat der Kläger ein einheitlich zu bewertendes inner- wie außerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen (vgl. zur Einheit des Dienstvergehens nur: VG Magdeburg, Urteil v. 04.11.2009, 8 A 19/08 m. w. Nachw.; zur Abgrenzung inner-/außerdienstlich nur: VG Magdeburg, Urt. v. 15.04.2014, 8 A 2/13; Urt. v. 26.03.2015, 8 A 14/13; alle juris). Denn er hat insgesamt zumindest fahrlässig gegen seine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) und seiner Verpflichtung zu gesetzestreuem Verhalten (§ 36 Abs. 1 BeamtStG) verstoßen. Aufgrund des überhöhten und unkritischen Gehorsams gegenüber seinem Dienstvorgesetzten, hat er in diesem dienstlichen Pflichtenkreis versagt. Dabei sind die vorgehaltenen Lebenssachverhalte unstreitig und unterliegen nur einer unterschiedlichen rechtlichen Bewertung durch die Beteiligten. a.) Mit der Beklagten ist das Disziplinargericht der Überzeugung, dass der Kläger bezüglich des ersten Sachverhaltes am 17.01.2021 durch die Mitwirkung an der vorzeitigen Impfung des Oberbürgermeisters und seiner Büroleiterin ein disziplinarwürdiges schuldhaftes Dienstvergehen begangen hat. Aufgrund seiner ehrenamtlichen Tätigkeit zur Unterstützung des örtlichen Impfteams der Diakonie sind die Geschehnisse als außerdienstlich zu betrachten. Jedoch ist der Lebenssachverhalt untrennbar mit der hauptberuflichen Tätigkeit des Klägers als Leiter des örtlichen Impfzentrums zu betrachten, sodass die Disziplinarwürdigkeit nach § 47 Abs.1 Satz 2 BeamtStG unzweifelhaft gegeben ist (vgl. zur Disziplinarwürdigkeit nur: VG Magdeburg, Urteil v. 05.03.2024, 15 A 38/23; juris). Denn der Kläger hat seinen dienstlichen Einfluss dazu genutzt, seinem obersten Dienstvorgesetzen und dessen Büroleiterin eine privilegierte von der Impfordnung nicht vorgesehene Impfung zukommen zu lassen. Zur Überzeugung des Disziplinargerichts liegt der Pflichtenverstoß hinsichtlich der Dienstpflichten nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und § 36 Abs. 1 BeamtStG vor. Unstreitig waren der Oberbürgermeister und seine Büroleiterin nach der damals geltenden CoronaImpfV vom 18.12.2020 nicht impfberechtigt. Diese CoronaImpfV war die erste gesetzliche Regelung und war von dem Sinn und Zweck geprägt den damals knappen neu entwickelten Impfstoff vorrangig älteren Personen und in diesem Zusammenhang beschäftige Personen zukommen zu lassen. Die Verordnung war klar und eindeutig gefasst. Ermessensspielräume waren nicht eröffnet. Weder spätere Rechtsänderungen noch Spekulationen über den mutmaßlichen Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers rechtfertigen im Nachhinein das pflichtwidrige Verhalten. Der Kläger hätte den Oberbürgermeister und dessen Büroleiterin nicht zur Impfung vorschlagen dürfen. Es bestanden verordnungskonforme Alternativen. Das Disziplinargericht schließt sich insoweit der disziplinarrechtlichen Bewertung durch die Beklagte in den Bescheiden an und darf darauf verweisen (§ 3 DG LSA; § 117 Abs. 5 VwGO). b.) Unstreitig sind auch die unter 2. in der Verfügung vorgehaltenen Impfungen geschehen. Der Kläger hat als Leiter des Impfzentrums nachweislich für 18 Personen die im Zusammenhang mit dem Katastrophenstab bzw. dem Stadtrat standen oder eine enge Kontaktperson des Oberbürgermeisters darstellten (Fahrer, Referent), eine vorzeitige Impfung veranlasst. Ebenso unstreitig war keine der Personen zu dem jeweiligen Zeitpunkt in der höchsten Kategorie der CoronaImpfV impfberechtigt gewesen. Gemäß § 36 Abs. 1 BeamtStG trägt der Kläger für sein dienstliches Handeln die volle persönliche Verantwortung; demnach auch für sein rechtswidriges und pflichtwidriges Handeln. Der Kläger hätte sich der Verantwortung für sein rechtswidriges Handeln durch sein sog. Remonstrationsrecht aber auch –pflicht entlasten können. Sein Vorbringen, dass dies aufgrund der Autorität des Oberbürgermeisters und der Drohung seinerseits mit disziplinarrechtlichen Konsequenzen ohne Erfolg gewesen wäre, vermag den Kläger nicht von seiner eigenen Verantwortung zu befreien. Denn diese menschlich nachvollziehbare „schwere“ Pflichtaufgabe hätte als dienst- und lebenserfahrener Beamter auf sich nehmen müssen. Hätte der Oberbürgermeister den Kläger tatsächlich disziplinarrechtlich verfolgt, wäre es rechtlich ein Leichtes gewesen, dagegen vorzugehen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzend vortrug, dass er sogar von der Rechtmäßigkeit der Weisung und den vorgezogenen Impfungen ausging, vermag auch dies den Sachverhalt nicht anders zu bewerten. Denn sein Verweis auf § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaImpfV v. 18.12.2020, wonach innerhalb der in Satz 1 genannten Gruppen aufgrund der epidemiologischen Situation vor Ort bestimmte Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden können, bezieht sich eindeutig und unmissverständlich nur auf die Impfreihenfolge innerhalb der priorisierten Schutzgruppen; also hier nur innerhalb der höchsten Priorität nach § 2 CoronaImpfV. Ein Sprung in niedrigere Prioritäten - wie vorliegend - verbietet sich danach eindeutig. Ein unvermeidlicher Verbotsirrtum liegt nicht vor. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass es sich nach eigener Aussage des Klägers bei dessen Impfungen aber nicht mehr um den drohenden Verwurf von Impfdosen gehandelt hat, wie dies noch bei dem Oberbürgermeister und seiner Büroleiterin der Fall gewesen sei. Vielmehr hat der Kläger systematisch die Abschöpfung der jeweiligen Impfdosen aus den überschüssigen aus den Ampullen zu gewinnenden Mehrdosen tagtäglich geplant und vorgenommen. Diese zusätzlichen Dosen hätten also auch an priorisiert Impfberechtigte verimpft werden können. Demnach handelte er in dem hier entscheidungsrelevanten Zeitraum vom 18.01.2021 bis 04.02.2021 in 18 Fällen wiederholt planend entgegen der CoronaImpfV. Schließlich hat der Kläger aus eigener Motivation heraus am 26.01.2021 bei dem Referenten des Oberbürgermeisters eine Impfung veranlasst, als dieser ein befreundetes impfberechtigtes älteres Ehepaar zum Impftermin begleitete. Ergänzend darf das Disziplinargericht sich auch hier der Bewertung durch die Beklagte in den Bescheiden anschließen und darauf verweisen (§ 3 DG LSA; § 117 Abs. 5 VwGO). c.) Das Disziplinargericht folgt der Beklagten auch in der Bewertung des dritten angeschuldigten Geschehens und darf darauf verweisen (§ 3 DG LSA; § 117 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat auf Weisung des Oberbürgermeisters an der Abfassung eines wahrheitswidrigen Vermerkes am 04.02.2021 mitgewirkt, indem er neben seinen Kollegen Frau Dr. G. und Herrn z. N. mit seiner Unterschrift bestätigte, dass der Katastrophenstab am 05.01.2021 bei drohenden Verwurf von Impfdosen eine prioritäre Impfung von Stadträten und Katastrophenschutzstabsmitgliedern bestätigt habe, was wissentlich nicht der Wahrheit entsprach. Trotz intensiver Diskussionen der beiden Kollegen remonstrierte der Kläger nicht und trägt damit die volle dienstliche Verantwortung für den wahrheitswidrigen Vermerk. Auch hier ergibt sich aus den Zeugenaussagen der Frau Dr. G. und des Herrn z. N., dass der Oberbürgermeister massiven Zeitdruck auf die Beteiligten ausübte, dem alle Beteiligten nicht gewachsen waren. 4.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. nur ausführlich zuletzt: VG Magdeburg, Urteil v. 05.03.2024, 15 A 38/23; juris). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen, wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens und nach subjektiven Handlungsmerkmalen, wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als ein Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Dem gegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. ausführlich nur: VG Magdeburg, Urteil v. 05.03.2024, 15 A 38/23; VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2024 – 15 A 5/24 MD; beide juris). a.) Aufgrund des einheitlich zu sehenden Dienstvergehens liegt der Schwerpunkt der Pflichtverletzung auf dem in allen drei Geschehnissen festzustellenden widerspruchslosen, ja blindem Gehorsam gegenüber dem Oberbürgermeister als seinem Dienstvorgesetzten. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der zeitlichen Zusammenhänge anzunehmen ist, dass der Kläger durch sein „Impfangebot“ gegenüber dem Oberbürgermeister am 17.01.2021 bei diesem erst die Idee zur vorzeitigen Impfung einer Vielzahl nicht impfberechtigter Stadtratsmitglieder und Katastrophenstabmitglieder geweckt haben dürfte. Denn gerade einen Tag später „beauftragte“ der Oberbürgermeister den Kläger mit der Durchimpfung. Der Kläger wurde „die Geister, der er rief nicht mehr los.“ Er war williges Werkzeug des Oberbürgermeisters zur Erfüllung dessen – hier vom Disziplinargericht aufgrund des eigenständigen Disziplinarverfahrens nicht weiter zu würdigenden – „politisch motivierten Impfstrategie“. Dabei gab der Kläger in seiner Vernehmung vor der Staatsanwaltschaft (Beiakte B, Bl. 274 ff) an, „durchaus Bauchschmerzen“ bei der Durchführung der Anweisung gehabt zu haben. Gerade hier wäre es aber seine Dienst- aber auch Anstandspflicht gewesen, dem Druck standzuhalten und gegen die eindeutigen pflichtwidrigen Weisungen und Aufträge zu remonstrieren. Genau diese Pflicht sieht das Beamten- und Disziplinarrecht in diesen Konfliktfällen vor. b.) Mit der Beklagten geht das Disziplinargericht vorliegend von einem erheblichen Mitverschulden des Oberbürgermeisters als Dienstvorgesetzen des Klägers bei der Begehung der Pflichtverletzungen aus und darf darauf auch zur weiteren Begründung der Pflichtenverstöße verweisen (§ 3 DG LSA; § 117 Abs. 5 VwGO). Zur Überzeugung des Disziplinargerichts muss dieser Umstand aber noch gewichtiger in die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach § 13 DG LSA einfließen, als dies in der streitbefangenen Verfügung der Fall ist. Denn ein Mitverschulden des Dienstvorgesetzten kann einen erheblichen Milderungs- und Entlastungsgrund darstellen (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 04.07.2023, 15 A 22/21; juris). Vorliegend ist der Oberbürgermeister als treibende Kraft bei der Durchimpfung des Stadtrates und des Katastrophenschutzstabes sowie bei den Geschehnissen um die Abfassung des wahrheitswidrigen Vermerkes anzusehen. Dabei weist das Disziplinargericht aber darauf hin, dass es vorliegend nicht um die Dienstvergehen des in diesem Zusammenhang suspendierten Oberbürgermeisters geht. Gleichwohl ist dem Disziplinargericht aus dessen anhängig gewesenen Disziplinarverfahren (vgl. nur: VG Magdeburg, Beschluss v. 16.12.2021, 15 B 20/21; juris) und im Übrigen aus den zahlreichen Zeugenaussagen der Beschäftigten der Stadt A-Stadt bekannt, dass es sich bei dem Oberbürgermeister um eine überaus willens- und durchsetzungsstarke Persönlichkeit mit einem autoritären und autokratischen Führungsstil handelt. Beispielhaft sei die Aussage der Frau Dr. G. vor der Staatsanwaltschaft genannt (Beiakte B, Bl. 179 ff), die selbst als gestandene Fachbereichsleiterin und Kinderärztin dem vom Oberbürgermeister aufgebauten Zeitdruck zur Unterzeichnung des Vermerkes nicht standhalten konnte. Er habe ein „striktes Gesprächsregime“, alles müsse „zack-zack“ gehen. Auch der Kläger berichtete in seiner Vernehmung vor der Staatsanwaltschaft (Beiakte B, Bl. 274 ff) von Herbeizitierung aus dem Urlaub und Ortsabwesenheit durch den Oberbürgermeister. Diese gerichtsbekannten außergewöhnlichen und besonderen Umstände in der Führungsverantwortung der Stadtverwaltung A-Stadt und der nach § 13 DG LSA vorzunehmenden Persönlichkeitsbewertung des Klägers, lassen das Disziplinargericht in der Gesamtbewertung der Geschehnisse zu dem Schluss kommen, dass es sich vorliegend eher um ein minder schweres Dienstvergehen des Klägers handelt. Die von der Beklagten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge als letzte von der Behörde auszusprechende und in einem Stufenverhältnis (vgl. § 5 DG LSA) stehende Disziplinarmaßnahme erscheint der Gesamtbewertung nicht tatangemessen und verhältnismäßig sowie auch nicht zweckmäßig nach § 59 Abs. 3 DG LSA. Denn bei dem Kläger ist weiterhin zu berücksichtigen, dass er sich aufgrund seines loyalen Verhaltens dem Oberbürgermeister gegenüber und auch zur ernstgemeinten Bewältigung der damaligen in der jetzigen Generation noch nicht dagewesenen Pandemie aufgerufen gefühlt hat. Er wollte helfen und somit dem unerträglichen Gedanken der Impfstoffverwerfung entgegentreten. Schließlich wurde kurze Zeit später die 1. CoronaImpfV auch geändert. Dem Disziplinargericht bleibt auch die damalige unübersichtliche (Rechts-) und Anwendungslage nicht unbekannt. So ist dem Verwaltungsvorgang die Stellungnahme der Referentin Koordinierungsstelle Impfen vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 12.09.2022 zur „Rechtslage zum Zeitpunkt Januar 2021 – Februar 2021“ (z.B. Beiakte B, Bl. 162 f) zu entnehmen, worin diese - anscheinend - von einem Sprung der Prioritätsgruppen und dem Vermeiden des Impfdosenverwurfs ausgeht. Zwar handelt es sich dabei um eine offensichtliche Fehlinterpretation, was das Ministerium für Inneres und Sport nach einer Mitteilung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung in dem Schreiben vom 20.01.2023 (Beiakte B, Bl. 207) auch klarzustellen versuchte, weshalb der Kläger auch keinen Verbotsirrtum für sich in Anspruch nehmen kann; aber es ist doch ein Beleg für die damalige durch Zeitdruck, Angst und Ungewissheit geprägte Pandemielage. Maßgeblicher Bewertungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der damaligen Geschehnisse und des zu dieser Zeit vollendeten Dienstvergehens. Gleichwohl ist auch das Disziplinargericht aufgerufen, keine aus heutiger Sicht „Besserwisserei“ vorzunehmen. Weiter fällt auf, dass der Kläger wegen des anhängigen Disziplinarverfahrens Bewerbungen bei dem Bundesverteidigungsministerium und einer anderen Kommune zurücknehmen musste und somit in seinem weiteren beruflichen Fortkommen Einschränkungen hinnehmen musste. Eine durch die Bezügekürzung ausgesprochene monatliche Erinnerung an das dienstliche Fehlverhalten, als Sinn und Zweck der Kürzung der Dienstbezüge (vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 11.05.2023, 15 A 3/23; juris) erscheint dem Disziplinargericht nicht notwendig. Denn das Disziplinargericht ist auch aufgrund des Eindrucks des Klägers, welchen er in der mündlichen Verhandlung auf das Disziplinargericht hinterlassen hat, davon überzeugt, dass bei ihm das gesamte Disziplinarverfahren und die diesbezügliche bis heute andauernde mediale Berichterstattung einen hinreichenden pflichtenmahnenden Einfluss hinterlassen hat. Unter erzieherischen und pflichtenmahnenden Gesichtspunkten erscheint dem Disziplinargericht demnach die Sanktion durch eine unterschwellige Disziplinarmaßnahme der Geldbuße (§ 7 DG LSA), und hier im eher unteren Geldbetrag von 500,00 Euro, als tatangemessen, verhältnis- und zweckmäßig. 5.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs. 4 DG LSA, 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der 1975 geborene Kläger ist Kommunalbeamter im Rang eines Brandoberrates (BesGr. A 14) und wendet sich gegen die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 15.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2023. Mit der streitbefangenen Disziplinarverfügung verhängte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge nach § 8 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) um 1/10 für die Dauer von 21 Monaten. Zur Begründung werden dem Kläger in dem angefochtenen Bescheid drei disziplinarrechtlich relevante Geschehnisse vorgehalten: 1.) Am 17.01.2021 habe der Kläger unter Verletzung der CoronaImpfV v. 18.12.2020 außerdienstlich daran mitgewirkt, dass der Oberbürgermeister der Stadt A-Stadt und seine Büroleiterin vorzeitig und damit unberechtigt geimpft worden seien, indem er im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit zur Unterstützung des örtlichen Impfteams der Diakonie den dortigen Verantwortlichen vorgeschlagen habe, dem Oberbürgermeister eine Impfung mit einer übrig gebliebenen Impfdosis anzubieten und den Oberbürgermeister zu diesem Zweck persönlich anrief und letztendlich gemeinsam mit der Büroleiterin impfte. Der Kläger habe bedingt vorsätzlich und schuldhaft außerdienstlich gegen seine Dienstpflichten zum Achtungs- und Vertrauensvollen Verhalten (§ 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG) und uneigennützigen Verhalten (§ 34 Abs. 1 S. 2 BeamtStG) verstoßen. Die Disziplinarwürdigkeit nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sei gegeben. Denn der Kläger habe seine dienstliche Funktion und Machtstellung dazu genutzt, seinem obersten Dienstvorgesetzen und dessen Büroleiterin eine privilegierte von der Impfordnung nicht vorgesehene Impfung zukommen zu lassen. Die CoronaImpfV habe bezüglich der Impfreihenfolge keinen Ermessens- oder Entscheidungsspielraum eröffnet. Dies sei für den Kläger erkennbar gewesen. Verordnungskonforme Alternativen seien vorhanden gewesen. So hätten die priorisieren Kameraden des Rettungsdienstes geimpft werden können. Mildernd sei zu berücksichtigen, dass sich der Kläger aufgrund der Pandemielage und deren Außerordentlichkeit in einer Ausnahmesituation befunden habe. 2.) Der Kläger habe als Leiter des Impfzentrums nachweislich für 18 Personen, die im Zusammenhang mit dem Katastrophenstab bzw. dem Stadtrat der Stadt A-Stadt stünden oder eine enge Kontaktperson des Oberbürgermeisters (Fahrer, Referent) darstellten, eine Impfung veranlasst. Keine der Personen sei zu dem jeweiligen Zeitpunkt in der höchsten Kategorie der CoronaImpfV impfberechtigt gewesen. Der Oberbürgermeister der Stadt A-Stadt habe am 18.01.2021 von dem Kläger verlangt, auch die Mitglieder des Katastrophenschutzes und den Stadtrat der Stadt A-Stadt durchzuimpfen. Der Kläger habe daraufhin am 18.01.2021 sieben Mitglieder des Katastrophenstabes (G., B., L., E., Dr. P., S., T.) eingeladen und impfen lassen. Am 22.01.2021 seien vier Stadträte geimpft worden (Dr. M., K., M., Dr. M.). Weitere Mitglieder des Stadtrates seien am 25.01.2021 (S.), am 01.02.2021 (W.), am 03.02.2021 (W. und Dr. S.) und am 04.02.2021 (E.) auf Veranlassung und persönliche Bestellung des Klägers durchgeführt worden. Dem Fahrer des Oberbürgermeisters habe der Kläger am 25.01.2021 einen Impftermin angeboten, da er ihn in Übereinstimmung mit dem Oberbürgermeister ebenfalls als Mitglied des Katastrophenstabes angesehen habe. Schließlich habe der Kläger aus eigener Motivation heraus am 26.01.2021 bei dem Referenten des Oberbürgermeisters eine Impfung veranlasst, als dieser ein befreundetes impfberechtigtes älteres Ehepaar zum Impftermin begleitet habe. Damit seien neben dem Oberbürgermeister und seiner Büroleiterin insgesamt 18 Personen unter Mitwirkung des Klägers unberechtigt geimpft worden. In 17 Fällen sei dies auf Weisung des Oberbürgermeisters geschehen. Der Kläger habe dagegen nicht remonstriert und gegen seine Pflicht zum rechtmäßigen Handeln (§ 36 Abs. 1 BeamtStG) verstoßen. Nach eigener Aussage des Klägers habe es sich bei diesen Impfungen nicht mehr um den drohenden Verwurf von Impfdosen gehandelt, wie dies noch bei dem Oberbürgermeister und seiner Büroleiterin der Fall gewesen sei. Die Impfungen seien nur aufgrund der entsprechenden Weisung durch den Oberbürgermeister veranlasst worden. 3. Der Kläger habe auf Weisung des Oberbürgermeisters an der Abfassung eines Vermerks mitgewirkt, der nicht der Wahrheit entsprochen habe. Denn der Kläger habe mit seiner Unterschrift neben den Kollegen Dr. G. und z. N. bestätigt, dass der Katastrophenstab am 05.01.2021 bei drohendem Verwurf von Impfdosen eine prioritäre Impfung von Stadträten und Mitgliedern des Katastrophenstabes bestätigt habe. Trotz intensiver Diskussionen der beiden Kollegen habe der Kläger nicht gegen den Vermerk remonstriert. Der Hauptvorwurf bestehe darin, dass der Kläger trotz rechtlicher Bedenken in blindem Gehorsam seinen Vorgesetzten gegenüber in einer Vielzahl von Fällen widerspruchslos gegen eine Rechtsordnung verstoßen habe. Der Vorgang beziehe sich insgesamt auf einen Zeitraum von 3 Wochen (18.01. bis 04.02.2021) und beinhalte 20 Vorgänge. Mildernd sei zu berücksichtigen, dass der Kläger in einem starken Abhängigkeitsverhältnis zum Oberbürgermeister und dessen autoritärem Verhalten gestanden habe. Daher treffe den Oberbürgermeister ein erhebliches Mitverschulden. Unter Beachtung der Gesamtumstände sei die verhängte Kürzung der Dienstbezüge die verhältnismäßige Disziplinarmaßnahme. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2023 unter der Begründung des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Mit der fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Disziplinarverfügung, verweist auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 15.12.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung der ausgetauschten Argumente die streitbefangene Disziplinarverfügung. Mit richterlicher Verfügung vom 19.03.2024 wurde die Beklagte aufgefordert zur Zuständigkeit des Beigeordneten R. zum Erlass der Disziplinarverfügung und des Widerspruchsbescheides als oberste Dienstbehörde bzw. in der Funktion als oberster Dienstvorgesetzter vorzutragen. Dazu hieß es, dass gegen den Vertreter des Oberbürgermeisters, Bürgermeister G. in selbiger Angelegenheit zur Entgegenahme einer unberechtigten Schutzimpfung disziplinarrechtlich ermittelt werde. Die nach dem Geschäftsverteilungsplan nachrückenden Beigeordneten Dr. M. und B. sind mittlerweile disziplinarrechtlich belangt worden. Somit war der Beigeordnete R. als nicht disziplinarrechtlich verwickelter Beigeordneter zuständig für die disziplinarrechtliche Bearbeitung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.