Urteil
15 A 2/24 MD
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:1030.15A2.24MD.00
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Leitsätze
1.Ein angedeuteter Faustschlag eines Polizeibeamten zur Verhinderung des Durchbrechens einer Polizeikette, mit der eine Versammlung geschützt werden soll, kann im Einzelfall vom polizeilichen Ermessen gedeckt sein und ist in einem solchen Fall kein Dienstvergehen.(Rn.19)
2. Sollte das polizeiliche Handeln des Beamten dagegen rechtswidrig sein und er sich über die tatsächlichen Voraussetzungen für ein rechtmäßiges Handeln irren, hat er ohne Schuld gehandelt und keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen.(Rn.34)
Tenor
Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 04.07.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2023 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Ein angedeuteter Faustschlag eines Polizeibeamten zur Verhinderung des Durchbrechens einer Polizeikette, mit der eine Versammlung geschützt werden soll, kann im Einzelfall vom polizeilichen Ermessen gedeckt sein und ist in einem solchen Fall kein Dienstvergehen.(Rn.19) 2. Sollte das polizeiliche Handeln des Beamten dagegen rechtswidrig sein und er sich über die tatsächlichen Voraussetzungen für ein rechtmäßiges Handeln irren, hat er ohne Schuld gehandelt und keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen.(Rn.34) Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 04.07.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2023 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtene Disziplinarverfügung der Beklagten vom 04.07.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn dem Kläger kann kein Dienstvergehen nachgewiesen werden. Zur Überzeugung des Gerichts lässt sich nicht mit hinreichender Gewissheit feststellen, dass der Kläger am 20.10.2021 durch den Faustschlag in Richtung eines Versammlungsteilnehmers ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen hat. 1.1. Es ist bereits nicht mit hinreichender Gewissheit Sicherheit festzustellen, ob der Kläger entsprechend der Behauptung der Beklagten mit dem Faustschlag den unbekannten „Geschädigten“ getroffen hat. Auf der Videoaufzeichnung, auf deren Grundlage die Beklagte ihre Einschätzung stützt, ist das nicht eindeutig zu erkennen. Die Beklagte schließt aus dem Zurückweichen des Kopfes des Versammlungsteilnehmers, dass der Kläger ihn getroffen habe. Der „Geschädigte“ kann aber auch deshalb mit seinem Kopf zurückgewichen sein, weil der dem Faustschlag des Klägers ausweichen wollte. Jedenfalls konnte das erkennende Gericht auch nach mehrmaliger Ansicht der Videoaufzeichnung – auch in Zeitlupe – nicht mit der erforderlichen Gewissheit – feststellen, dass der Faustschlag den Versammlungsteilnehmer traf. Nach dem Grundsatz im Zweifel für den Beamten, geht das Gericht davon aus, dass der Kläger sich nicht wegen einer vollendeten Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) strafbar gemacht hat. Das Gericht nimmt nach diesem Grundsatz zu Gunsten des Klägers an, dass er entsprechend seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung mit seinem Faustschlag den „Geschädigten auch nicht treffen, sondern lediglich einen Faustschlag habe andeuten wollen, um ihn am Durchbrechen der Polizeikette zu hindern. Genau dies belegt zur Überzeugung des Disziplinargerichts auch die Videoaufzeichnung. Denn darauf ist deutlich zu erkennen, dass die zur Faust geballte rechte Hand des Klägers kurz vor dem Kopf des Versammlungsteilnehmers nach rechts abgewinkelt wird. Mit abgewickeltem Handgelenk wird zur Vermeidung einer Eigengefährdung durch Bruch aber kein gezielter Faustschlag ausgeführt. Vielmehr wird dieser bei gestrecktem Arm, geradem Handgelenk vordringlich mit den Knöcheln des Zeige- und Mittelfingers ausgeführt. Von einem in Verteidigungstechniken ausgebildeten Polizeibeamten ist zu erwarten, dass er die Ausführung eines Faustschlages instinktiv beherrscht und „sauber“ ausführt, wenn er denn tatsächlich treffen will. Dieses Ergebnis wird auch durch die strafrechtlichen Ermittlungen und der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft gedeckt. Mangels Anzeige des unbekannt gebliebenen „Geschädigten“ sind auch keine ärztlichen Befunde vorhanden. 1.2. Der Kläger hat durch den gegenüber dem Versammlungsteilnehmer angedeuteten Faustschlag rechtmäßig gehandelt und kein Dienstvergehen begangen. Gemäß § 58 Abs. 1 SOG LSA darf ein Polizeibeamter zur Abwendung einer Gefahr im Wege des unmittelbaren Zwangs auch körperliche Gewalt einsetzen. Bei der Ausübung unmittelbaren Zwangs und der Art und Weise seiner Anwendung hat der Beamte einen Ermessensspielraum. Der Kläger hält seinen angedeuteten Faustschlag für gerechtfertigt, weil er ihn im Rahmen des unmittelbaren Zwanges als sog. Schocktechnik habe anwenden dürfen. Die sog. Auftakt- oder Schocktechnik, auf die sich der Kläger zur Rechtfertigung seines Faustschlags beruft, setzt die Polizei die Polizei im Rahmen der Ausübung unmittelbaren Zwangs (§ 58 SOG LSA) ein. Auftakttechniken sollen den oder die von einer polizeilichen Maßnahme Betroffenen von einer bevorstehenden Technik ablenken („Erzeugen einer Schrecksekunde“) und seinen Krafteinsatz oder Widerstand lösen oder brechen, um eine Folgetechnik (z. B. Fesselung, Hebel bzw. Transporttechnik) anwenden zu können. Die Schocktechnik als Auftakt kann in alle Richtungen gegen sich bietende Vitalpunkte des Angreifers ausgeführt werden. Der Einsatz der Schocktechnik in Ausübung des unmittelbaren Zwangs wird unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur dann als gerechtfertigt angesehen, wenn ohne sie die Durchsetzung einer für sich rechtmäßigen polizeilichen Maßnahme unmöglich gemacht bzw. nur mit noch härteren Mitteln durchgesetzt werden könnte oder sie der der Abwehr körperlicher Angriffe dient. Folgende Auftakttechniken kommen vorrangig in Betracht: - Tritt gegen das Schienbein - Druck gegen empfindliche Körperstellen/-teile - Fauststöße gegen empfindliche Körperstellen/-teile - Tritt auf den Fuß von oben - Handballen- Handkantenstöße/-schläge gegen empfindliche Körperstellen/-teile - Anschreien. Gezielte Techniken gegen den Kopf- oder Halsbereich werden als Schocktechnik grundsätzlich nur im Rahmen der Notwehr-/Nothilfe als vertretbar angesehen. Solche Fälle können bei massiven tätlichen Angriffen oder dann, wenn wegen der deutlichen physischen Überlegenheit der angreifenden Person, die an sich mögliche polizeiliche Maßnahme zur unter erheblicher Eigengefährdung durchgeführt werden könnte (vgl. zum Ganzen: AGH Berlin Bln Drs. 17/14196). Das Verhalten des Klägers war unter Berücksichtigung der Gefahrenlage von seinem polizeilichen Ermessen gedeckt. Im Rahmen des polizeilichen Ermessens ist dem Polizeibeamten ein Einschätzungsspielraum zuzubilligen. Nach der Einschätzung des Klägers stand der Versammlungsteilnehmer, demgegenüber er den Faustschlag andeutete, vor einer Lücke in der Polizeikette und es drohte, dass der „Geschädigte“ und weitere Versammlungsteilnehmer die Kette durchbrechen und Teilnehmer der anderen Versammlung, welche die Polizei mit der Kette schützen wollte, gefährden werden. Diese Einschätzung des Klägers ist nachvollziehbar. Auf der Videoaufzeichnung ist vor dem angedeuteten Faustschlag zu erkennen, dass die Versammlungsteilnehmer gegen die Polizeikette drückten und die Gefahr bestanden hat, dass sie die Kette durchbrechen. Auch hatte sich – wie auf der Videoaufnahme zu erkennen – kurz vor dem Faustschlag eine Lücke in der Kette gebildet, welche der Kläger versuchte, zu schließen. Es hat insofern die Gefahr bestanden, dass an dieser Stelle die Kette durchbrochen und dann die Teilnehmer der anderen Versammlung durch Polizei nicht mehr ausreichend geschützt werden können. Denn entsprechend den nachvollziehbaren Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung war die andere Versammlung nur ca. 20 Meter von der Polizeikette entfernt und die im Zwischenraum befindlichen Polizeibeamten hätten die durchgebrochenen Versammlungsteilnehmer nicht mehr von einem Vordringen zur anderen Versammlung abhalten können. Der Kläger durfte entsprechend dieser nachvollziehbaren Einschätzung von einer Notwehr-bzw. Nothilfelage ausgehen. Zur Abwehr der Gefahr eines Durchbruchs und der damit verbundenen Gefahren für die Teilnehmer der anderen Versammlung durfte der Kläger auch zumindest zu einem Faustschlag in Richtung des Kopfes des „Geschädigten“ ansetzen. In Notwehr- und Nothilfelagen darf ausnahmsweise auch ein Schlag in Richtung des Kopfes des Störers erfolgen. Er muss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das letzte Mittel bleiben. Denn die Gefahren von schwerwiegenden Verletzungen im Kopf- und Halsbereich sind besonders groß. Es ist nicht feststellbar, dass dem Kläger ein milderes, gleich effektives Mittel zur Abwehr eines Durchbruchs zur Verfügung stand. Abgesehen davon, dass der Einsatz von Pfefferspray nicht zwingend ein milderes Mittel gegenüber einem Faustschlag sein muss, kann dem Kläger seine Behauptung, er habe in dem Moment als der die Lücke in der Polizeikette schließen wollen, keinen unmittelbaren Zugriff zum Pfefferspray gehabt, nicht widerlegt werden. Denn dann hätte ihm nur eine Hand zum Schließen der Lücke zur Verfügung gestanden. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger eine andere Möglichkeit hatte, den „Geschädigten“ an einem Durchbruch zu hindern, als durch den Faustschlag in Richtung des Kopfes. Auf dem Video ist zu erkennen, dass er mit dem linken Arm, der an die Schulter des rechts neben ihm stehenden Kollegen heranreichte, die Lücke sicherte. Die Lage seines linken Arms hinderte ihn daran, auf einen Bereich unterhalb des Kopf- Halsbereiches des „Geschädigten“ wie z. B. dessen Schulter zu zielen. 1.3. Aber selbst bei unterstellter Unverhältnismäßigkeit des Faustschlages wäre die Annahme eines schuldhaften Dienstvergehens nicht gerechtfertigt. Denn dem Kläger muss insoweit zu Gute gehalten werden, dass er von der ordnungsgemäßen, verhältnismäßigen und damit rechtmäßigen Dienstausübung ausging. Denn aus seiner Sicht stand eine Durchbrechung der Polizeikette, an der Stelle als er sich bei der Ausführung des Faustschlages befand, unmittelbar bevor und er sah in diesem Moment kein anderes Mittel zur Verhinderung des Durchbruchs als den Schlag in Richtung des Kopfes des „Geschädigten“ als möglich an. Dann hätte sich der Beamte über die tatsächlichen Voraussetzungen, die sein Einschreiten rechtfertigen, geirrt. Ein solcher Irrtum würde ihn entschuldigen. Dann handelte der Beamte ohne Schuld. Eine Dienstpflichtverletzung setzt jedoch ein schuldhaftes Handeln des Beamten voraus. Eine Dienstpflichtverletzung wäre nur dann anzunehmen, wenn der Beamte die ihm zur Verfügung stehenden polizeilichen Mittel rechtsmissbräuchlich anwendet, obwohl ihm die Rechtswidrigkeit seines Handelns bewusst war und die von ihm angegebenen Gründe zur Rechtfertigung nur vorgeschoben werden. Dass ist vorliegend aber nicht ersichtlich. Denn der Kläger war von der Rechtmäßigkeit seines Handelns überzeugt. Tatsächliche Fehleinschätzungen kommen vor und können als solche ggf. eine verbesserungsbedürftige dienstliche Leistung darstellen, sind in der Regel jedoch kein Dienstvergehen. Anders mag das bei einer eklatanten und offensichtlichen Fehleinschätzung zu bewerten sein. Davon kann aber vorliegend keine Rede sein. Denn auch das Gericht würde einer solchen Fehleinschätzung unterliegen (vgl. VG Magdeburg, U. v. 17.01.2013 – 8 A 14/12 -, juris, Rdnr. 31 m. w. N. Abschließend legt das Disziplinargericht wert auf die Feststellung, dass es die durch polizeieigene Videoaufzeichnungen feststellbaren polizeilichen Übergriffe selbstverständlich auch ohne Anzeige eines Geschädigten von Amts wegen disziplinarrechtlich verfolgen muss. Vorliegende Zweifel sprechen aber für den Kläger. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs. 4 DG LSA, 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, in der gegen ihn eine Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von einem Zehntel für die Dauer von sechs Monaten verhängt worden ist. Er ist Beamter des Landes im Rang eines Polizeihauptkommissars und wird er bei der Bereitschaftspolizei als Zugführer der 3. Einsatzhundertschaft eingesetzt. Mit der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung vom 04.07.2023 wird dem Kläger vorgeworfen am 20.10.2021 während einer Versammlung im Bereich des A.-Platzes in H. eine Körperverletzung im Amt begangen zu haben. Auf einem von der Polizei gefertigten Video sei zu erkennen, dass er gegen 19.36 Uhr eine Schlagbewegung mit der (zur Faust geballten) rechten Hand ausführe und den Geschädigten an der linken Kopfseite in der Höhe des Kieferngelenks treffe. Eine Schlagwirkung sei aufgrund der zurückweichenden Bewegung des Geschädigten erkennbar. Unmittelbar nach dem Schlag habe der Kläger den Geschädigten an der Kapuze des Pullovers in den Hintergrund gedrängt, um in der weiteren Folge eine Sprühflasche mit Pfefferspray gegen die Menge der Demonstranten einzusetzen. Dadurch habe die Situation unter Kontrolle gebracht werden können. Der gezielte Schlag gegen den Kopf des Geschädigten sei nicht gerechtfertigt gewesen. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde unter vertiefter Begründung des Ausgangsbescheides mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2023 als unbegründet zurückgewiesen. Das gegen den Kläger geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung vom 23.11.2021 eingestellt. Der Geschädigte sei nicht bekannt und habe offensichtlich keine Anzeige erstattet. Konkrete Verletzungsfolgen seien nicht bekannt. Mit der fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Disziplinarverfügung und verteidigt den Schlag mit einer sog. Schocktechnik. Denn es habe ein Durchbrechen der Polizeikette aufgrund einer Lücke unmittelbar bevorgestanden. Auf dem Video sei zu sehen, dass der Kläger mit seiner rechten Hand nicht den Kopf, sondern die Kapuze der vermummten Person getroffen habe. Soweit die Beklagte eine Schlagwirkung aufgrund der zurückweichenden Bewegung der vermummten Person erkennen will, handele es sich offensichtlich um eine Vermutung. Zutreffend sei vielmehr, dass die vermummte Person aufgrund des Gerangels und Gedränges zurückgewichen sei und der Schlag des Klägers ihn überhaupt nicht getroffen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm der Einsatz von Pfefferspray nicht möglich gewesen, weil er dann nur hätte einhändig agieren können und ein Schwachpunkt in der Kette gewesen wäre, den man zum Durchbruch habe nutzen können. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 04.07.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2023 aufzuheben und Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme. Auf der vorliegenden Videosequenz sei die Trefferwirkung eindeutig erkennbar. Die Gefahr eines Durchbruchs durch den Geschädigten habe nicht bestanden, weil er in eine andere Richtung gesehen habe und der Kläger die Lücke kurzfristig geschlossen habe. Es hätte ausgereicht, die kurzfristig entstandene Lücke durch Schieben oder Gegendrücken zu schließen. Auch komme ein Schlag gegen den Kopf als Schocktechnik als letztes Mittel nur in Notwehr oder Nothilfesituation in Betracht. Eine Notwehrlage habe jedoch nicht vorgelegen. Vom Geschädigten sei kein direkter Angriff auf den Kläger oder dessen Kollegen ausgegangen. Zumindest wäre ein Schlag gegen die Schulter des Geschädigten das mildere Mittel gewesen. Das Gericht hat das Video durch Abspielen in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.