OffeneUrteileSuche
Urteil

2 A 299/09

VG Magdeburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2011:1102.2A299.09.0A
11Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wenn die Erschließungsbeitragssatzung für die Aufwandsverteilung in beplanten Gebieten ausschließlich einen Verteilungsmaßstab in Form der Kombination von Grundstücksflächen und festgesetzter Vollgeschosszahl vorsieht, bedarf es einer Festsetzung von Geschosszahlen in dem Bebauungsplan. (Rn.44) 2. Für den Fall, dass es an einer Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse fehlt, die Beitragssatzung aber ausschließlich die festgesetzte Geschosszahl als Maßstabselement regelt, kommt eine Ermittlung der Geschosszahl auf der Grundlage verschiedener festgesetzter Gebäude- oder Traufhöhen nicht in Betracht.(Rn.44) 3. Die Festsetzung von Geschossflächenzahlen vermag die Festsetzung von Vollgeschosszahlen nicht zu ersetzen.(Rn.45) 4. Die Ermittlung der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse nach der tatsächlichen Bebauung auf den Nachbargrundstücken kommt in beplanten Gebieten allenfalls für einzelne Grundstücke in Betracht, wenn die Planung insoweit lückenhaft ist und keinerlei für die Aufwandsverteilung nötige Festsetzungen enthält. Eine entsprechende Satzungsregelung ist nicht anwendbar, um das Maß der Nutzung in dem gesamten Abrechnungsgebiet zu ermitteln. Das gilt jedenfalls dann, wenn im Baugebiet Unterschiede im Maß der Nutzung auf Grund unterschiedlicher Gebäudehöhen gelten und zahlreiche Grundstücke noch unbebaut sind.(Rn.47) 5. Zur Eigenschaft einer abknickenden und sich verzweigenden Stichstraße unter 100 Metern Länge bei gleichzeitiger Baumassierung als selbständige Erschließungsanlage.(Rn.52)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn die Erschließungsbeitragssatzung für die Aufwandsverteilung in beplanten Gebieten ausschließlich einen Verteilungsmaßstab in Form der Kombination von Grundstücksflächen und festgesetzter Vollgeschosszahl vorsieht, bedarf es einer Festsetzung von Geschosszahlen in dem Bebauungsplan. (Rn.44) 2. Für den Fall, dass es an einer Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse fehlt, die Beitragssatzung aber ausschließlich die festgesetzte Geschosszahl als Maßstabselement regelt, kommt eine Ermittlung der Geschosszahl auf der Grundlage verschiedener festgesetzter Gebäude- oder Traufhöhen nicht in Betracht.(Rn.44) 3. Die Festsetzung von Geschossflächenzahlen vermag die Festsetzung von Vollgeschosszahlen nicht zu ersetzen.(Rn.45) 4. Die Ermittlung der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse nach der tatsächlichen Bebauung auf den Nachbargrundstücken kommt in beplanten Gebieten allenfalls für einzelne Grundstücke in Betracht, wenn die Planung insoweit lückenhaft ist und keinerlei für die Aufwandsverteilung nötige Festsetzungen enthält. Eine entsprechende Satzungsregelung ist nicht anwendbar, um das Maß der Nutzung in dem gesamten Abrechnungsgebiet zu ermitteln. Das gilt jedenfalls dann, wenn im Baugebiet Unterschiede im Maß der Nutzung auf Grund unterschiedlicher Gebäudehöhen gelten und zahlreiche Grundstücke noch unbebaut sind.(Rn.47) 5. Zur Eigenschaft einer abknickenden und sich verzweigenden Stichstraße unter 100 Metern Länge bei gleichzeitiger Baumassierung als selbständige Erschließungsanlage.(Rn.52) Das Verfahren ist hinsichtlich des Teilbetrages von 1.083,79 €, um den die Beklagte der Klage durch ihren Änderungsbescheid vom 05.11.2010 abgeholfen hat, nach den insoweit übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die weitergehende Klage ist zulässig und begründet. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten, Az: 024_2008/000001-001 vom 18.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2009, zuletzt geändert durch Bescheid vom 05.11.2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die sachliche Beitragspflicht in Bezug auf das Grundstück der Klägerin ist (noch) nicht entstanden. Es fehlt an einer wirksamen und auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Maß der baulichen Nutzung anwendbaren Satzungsregelung entsprechend § 132 Nr. 2 BauGB, denn der Bebauungsplan enthält keine Festsetzung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse (Geschosszahl). Auch die Anwendung einer anderweitigen satzungsmäßigen Maßstabsregelung kommt nicht in Betracht. Eine Beitragspflicht entsteht "in dem Zeitpunkt ..., in dem alle gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Entstehung erfüllt sind" (BVerwG, Urteil vom 14.03.1975 - IV C 34.73 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 17 S. 1 (3)), d.h. in der Regel "mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen" (§ 133 Abs. 2 BBauG). Zu den Voraussetzungen für das Entstehen einer Beitragspflicht gehört "auch die Geltung einer Beitragssatzung" (BVerwG, Urteile vom 14.03.1975 a.a.O und vom 25.11.1981 – 8 C 14/81 – BVerwGE 64, 28-223). Insbesondere setzt das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht eine wirksame Verteilungsregelung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 20.01.1978 - 4 C 70.75 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 27 S. 28 (29)). Nach § 131 Abs. 3 BauGB ist der Erschließungsaufwand in neu erschlossenen Gebieten mit unterschiedlicher baulicher oder sonstiger Nutzbarkeit so zu verteilen, dass der Verschiedenheit dieser Nutzungen nach Art und Maß entsprochen wird. Das hierdurch formulierte Differenzierungsgebot bezweckt eine höhere Belastung von Grundstücken eines Abrechnungsgebietes, die auf Grund der zulässigen oder tatsächlichen Nutzung einen höheren Vorteil genießen als andere, die weniger bevorteilt sind. §§ 131 Abs. 3, 132 Nr. 2 BauGB gebieten daher eine satzungsmäßige Maßstabsregelung, die dem Differenzierungsgebot hinsichtlich Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung gerecht wird und gleichzeitig die Praktikabilität und Überschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens unter Beachtung des abgabenrechtlichen Prinzips der Typengerechtigkeit nicht gefährdet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1979 – IV C 61 – 68 und 80 – 84.75 u. a. – BVerwGE 57, 240). Letzteres gewährleistet der von der Beklagten gewählte Vollgeschossmaßstab in Kombination mit dem Grundflächenmaßstab, wie ihn § 6 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 EBS vorsieht, im Grundsatz. Dahinstehen kann, ob das Maß der baulichen Nutzung durch einen anderen Verteilungsmaßstab, wie z. B. den Geschossflächenmaßstab, anknüpfend an die Geschossflächenzahl, genauer abgebildet werden kann, zumal dem andere, erhebliche Nachteile in der Anwendung gegenüberstehen (BVerwG, Urteil vom 26.01.79, a. a. O.), denn die Beklagte hat mit § 6 Abs. 5 EBS ausschließlich den Vollgeschossmaßstab für die differenzierte Berücksichtigung des Maßes der Nutzung bei der Aufwandsverteilung gewählt, indem sie auf die entsprechende Festsetzung der Geschosszahl verweist. Die Anwendung des von der Beklagten gewählten und grundsätzlich unbedenklichen Vollgeschossmaßstabes scheitert hier indes, weil die Zahl der zulässigen Vollgeschosse durch den Bebauungsplan nicht festgesetzt worden ist. Nach § 6 Abs. 5 A) Satz 1 EBS ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse aus der als höchst zulässigen festgesetzten Zahl der Vollgeschosse. Gemäß der insoweit eindeutigen Satzungsbestimmung kommt also für die Ermittlung des vollgeschossabhängigen Nutzungsfaktors nach § 6 Abs. 5 a) bis e) EBS nur die Vollgeschossfestsetzung des Bebauungsplanes gem. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in Betracht. Die Tatsache, dass seit dem Inkrafttreten der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke vom 23.01.1990 (BauNVO 1990) die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse im Unterschied zu § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1977 nicht mehr zwingend ist, sondern als Alternative nunmehr auch die Festsetzung der Höhe der baulichen Anlagen in Betracht kommt (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990) und dies auch nur unter der Voraussetzung erforderlich wird, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange gefährdet werden können, ist für dieses Ergebnis ohne Belang. Denn auf Grund der zwingenden Anknüpfung der Verteilungsbestimmung in § 6 Abs. 6 a) Satz 1 EBS an die Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse ist die Ermittlung des zulässigen Maßes der Nutzung im vorliegenden Fall nicht – und zwar auch nicht durch Rückgriff auf die tatsächlich festgesetzte Gebäude- oder Traufhöhen - möglich. Vielmehr hat die Gemeinde im Hinblick auf die Änderung der Baunutzungsverordnung 1990 „bei der Aufstellung künftiger Bebauungspläne dafür Sorge zu tragen, dass das Maß der baulichen Nutzung in einer mit der Erschließungsbeitragssatzung übereinstimmenden Weise festgesetzt wird“ (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 18 Rn. 30). Schließlich scheidet eine „Umrechnung“ der hier festgesetzten Traufhöhen in Vollgeschosszahlen – wie sie von der Beklagten bei der Verteilung und Heranziehung offenbar praktiziert worden ist, aus denselben Gründen aus. Im Übrigen und dessen ungeachtet ist angesichts der teilweisen Mischgebietsfestsetzung auch nicht zwingend von der Gebäudehöhe auf die Zahl der Vollgeschosse zu schließen, denn eine gewerbliche Nutzung, gem. § 6 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 BauNVO im Mischgebiet zulässig, ist keineswegs typisch mit der gem. § 20 Abs. 1 BauNVO i. V. m. § 87 Abs. 2 BauO LSA geltenden Mindestgeschosshöhe von 2,30 m verbunden. Dasselbe gilt für die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet zulässigen gewerblichen Nutzungen, wie Läden, Schank- und Speisewirtschaften. Dem trägt der Verzicht auf die Festsetzung der Geschosszahlen durch den Bebauungsplan zwar Rechnung, für die hilfsweise Zugrundelegung einer fiktiven Geschosszahl ist allerdings auch deshalb hier kein Raum. Im Übrigen ist das Fehlen einer bebauungsplanäquivalenten Verteilungsregelung vorliegend auch nicht unbeachtlich, weil der Bebauungsplan für das jeweilige Abrechnungsgebiet tatsächlich unterschiedliche Traufhöhenfestsetzungen enthält und die Anwendung eines einheitlichen Nutzungsfaktors für alle Grundstücke gegen das Differenzierungsgebot verstieße. Eine Ermittlung der Geschosszahl nach § 6 Abs. 6 a) Satz 2 EBS kommt ebenso wenig in Betracht. Unabhängig davon, dass es bereits an der hierfür nötigen Festsetzung von Baumassenzahlen in dem Bebauungsplan fehlt und eine Umrechnung der festgesetzten Geschossflächenzahlen in Baumassezahlen selbst unter Berücksichtigung der festgesetzten Gebäudehöhen ohne Weiteres nicht möglich ist, dient eine Umrechnung von Baumassezahlen in Geschosszahlen namentlich der Erfassung vom Industriegrundstücken bei der Verteilung mit dem Vollgeschossmaßstab (BVerwG, Urteil vom 26.01.1979, a. a. O.). Ein generelles Abstellen auf die in Industriegebieten typische „Geschosshöhe“ von 3,50 m ist dessen ungeachtet jedenfalls „in diesem Zusammenhang als sachlich unvertretbar und deshalb willkürlich mit der Folge zu werten, dass eine entsprechende Regelung unwirksam ist“ (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl, § 18 Rn. 39 m. w. N.). Eine (hilfsweise) Anwendung der Regelung von § 6 Abs. 7 a) und b) scheidet ebenso aus. Nach diesen Satzungsbestimmungen ist für Grundstücke außerhalb eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse oder die Baumassezahl nicht festsetzt, für die Bestimmung der Geschosszahl entweder von der Zahl der tatsächlich vorhandenen oder – bei unbebauten Grundstücken – von der auf den benachbarten Grundstücken des Abrechnungsgebietes überwiegend vorhandenen Vollgeschosszahl auszugehen und diese zugrunde zu legen. Für eine Zugrundelegung der tatsächlichen Bebauung auf dem Baugrundstück (Buchst. a) oder in der Nachbarschaft (Buchst. b) als Planersatz ist nur Raum, wenn es um die vorteilsgerechte Bewertung unterschiedlicher baulicher Nutzungen einzelner Baugrundstücke geht, weil sich im Einzelfall entsprechende Festsetzungen aus dem Bebauungsplan nicht entnehmen lassen, die Bauleitplanung also in diesem Sinne unvollständig ist (vgl. Driehaus, Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht, 10. Aufl., 476 m. w. N.). In diesem Sinne unvollständig ist die Planung der Beklagten indes nicht. Vermehr ergeben sich alle für die bei Erteilung einer Baugenehmigung zu berücksichtigenden Grenzen der Zulässigkeit eines Vorhabens aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Dass diese Festsetzungen mit den Maßstabsregelungen der EBS für beplante Grundstücke nicht kompatibel sind, macht den Bebauungsplan nicht unvollständig, sondern allenfalls für die Anwendung der bestehenden satzungsmäßigen Maßstabregelungen unbrauchbar. Bei einer solchen Sachlage bei noch unvollständig bebauten Plangebieten auf die tatsächlichen Verhältnisse im Abrechnungsgebiet sowie in der Nachbarschaft abzustellen, um Art und Maß der Ausnutzbarkeit der einzelnen Baugrundstücke zu beurteilen, birgt ein zu hohes Risiko in sich, dass der planungsrechtlichen Unterschiedlichkeit der Nutzungen nach Art und Maß bei der Aufwandsverteilung nicht mehr in dem von § 131 Abs. 3 BauGB geforderten Maß entsprochen werden kann. Es wäre nämlich von beitragsrechtlich irrelevanten Umständen abhängig, ob und wann einzelne Baugrundstücke in dem für die Aufwandesverteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bereits bebaut sind oder noch unbebaut sind. Wenn letzteres der Fall ist, käme als Planersatz die nähere Umgebung des Baugrundstücks in Betracht. Maßgeblich wären im vorliegenden Fall die Verhältnisse im Zeitpunkt 17.07.2008, der Rechtskraft des Umlegungsbeschlusses. In diesem Zeitpunkt waren – soweit ersichtlich oder gerichtsbekannt – keine oder allenfalls nur ein Bauvorhaben im Abrechnungsgebiet verwirklicht. Ein Anhaltspunkt für die Beurteilung der zulässigen Art und des zulässigen Maßes der Nutzung ließe sich hieraus nicht gewinnen. Somit kann die Verteilungsregelung des § 6 Abs. 7 a) und b) EBS für beplante Gebiete nur als Auffangvorschrift gelten, etwa wenn Altplanungen die nötigen Festsetzungen für eine Aufwandesverteilung nach § 6 Abs. 6 EBS insbesondere zur Art der Nutzung (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.01.1979 - 4 C 61-68.75 u.a. - BVerwGE 57, 240 (251 f.) und vom 14.12.1979 - 4 C 23.78 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 30 S. 54) nicht hergeben. Ausgehend hiervon ist die Anlagenbestimmung nicht entscheidungserheblich. Gleichwohl weist das Gericht darauf hin, dass § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine anlagenbezogene Betrachtung voraussetzt. Insbesondere wenn – wie hier – mehrere Straßenzüge in demselben Baugebiet hergestellt werden, ist eine vorteilsgerechte Bestimmung derjenigen beitragsfähigen Anlagen erforderlich, die hier für die Klägerin eine qualifizierte und damit eine beitragsrechtlich relevante Inanspruchnahmemöglichkeit eröffnen und die sie aus dem Kreis der Allgemeinheit herausheben. Der für die Klägerin ausgelöste Erschließungsvorteil beruht allein auf der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Anlagen. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung einer Verkehrsanlage ist im Erschließungsbeitragsrecht ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z. B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung, Zahl der erschlossenen Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als ein eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (OVG Schleswig, Urt. v. 28.10.1997, 2 L 281/95 - DVBl. 98, 719). Ausgehend hiervon stellen nach Auffassung der Kammer im Ergebnis der mündlichen Verhandlung auf der Grundlage der vorliegenden Pläne, Karten, Baubeschreibungen und Lichtbildern die Straßenzüge mit den Namen „A-Straße“ und „D-Straße“ nach natürlicher Betrachtungsweise eine Erschließungsanlage dar. Abzustellen ist hierbei nicht auf die Gestalt des Straßennetz im Baugebiet „auf dem Papier“, wie es gemäß dem Bebauungsplan irgendwann einmal vollständig hergestellt werden könnte, sondern auf den Eindruck, den die jetzt dem Bauprogramm entsprechend hergestellten Straßenzüge vermitteln. Ausgehend von der nahezu identischen Breite und Ausstattung dürfte ungeachtet des auf der Höhe des C-Platzes um 90 ° nach Süden abknickenden Verlaufs der Straßenzug von der Einmündung B-Straße bis zum nach Osten abknickenden Hammersteinweg eine Anlage darstellen. Die Verkehrsfläche „Überfahrbarer Teil des C-Platzes“ hingegen ist bereits auf Grund ihrer andersartigen Ausstattung nicht Teil der v. g. Anlage. Sie könnte allenfalls als Stichstraße unselbständiges Anhängsel der Anbaustraße „A-Straße - D-Straße“ sein. Es spricht indes Überwiegendes dafür, dass es sich um eine selbständige Anlage handelt. Ihre Eigenschaft als Stichstraße (Sackgasse) steht dieser Beurteilung als selbstständige Anlage nicht entgegen. Im Hinblick auf das Maß der Abhängigkeit ist eine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion (Sackgasse) regelmäßig nur dann als unselbständig zu qualifizieren, wenn sie eine Länge von 100 m nicht überschreitet, nicht verzweigt im Sinne von nicht abknickt und mit Blick auf das über die Stichstraße erreichbare Baugrundstück den Eindruck einer Zufahrt vermittelt. Solcherart unselbständige Zufahrten werden in der Regel angelegt, um die Bebauung von nicht unmittelbar an eine selbständige Erschließungsanlage angrenzenden Grundstücken zu ermöglichen. Erschließungsanlage für solche Grundstücke ist nicht die unselbständige Zufahrt, sondern die Anbaustraße, in die diese Zufahrt einmündet. Deshalb ist für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine befahrbare Verkehrsanlage als mehr oder weniger große unselbständige Zufahrt oder als selbständige Anbaustraße zu qualifizieren ist, - von Ausnahmen abgesehen - ausschlaggebend abzustellen auf den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. In diesem Zusammenhang kommt neben der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke und ihrer Ausdehnung vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, Bedeutung zu. Das Maß der Abhängigkeit ist deshalb von besonderem Gewicht, weil eine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion (Sackgasse) ausschließlich auf die Straße angewiesen ist, von der sie abzweigt, sie darin einer unselbständigen Zufahrt ähnelt und deshalb der Eindruck der Unselbständigkeit häufig auch noch bei einer Ausdehnung erhalten bleibe, bei der eine Anlage mit Verbindungsfunktion schon den Eindruck der Selbständigkeit erweckt (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.01.1985 - 8 C 106.83 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 59 S. 78 m.w.N.; vom 23.06.1995 – 8 C 33/94 – NVwZ-RR 1995, 695-697; vom 09.11.1984 - 8 C 77.83 – BverwGE 70, 247, 250). Hiernach ist davon auszugehen, dass grundsätzlich alle abzweigenden befahrbaren Verkehrsanlagen als erschließungsrechtlich unselbständig zu qualifizieren sind, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d.h. die (ungefähr) wie eine Zufahrt aussehen. Da eine Zufahrt typischerweise ohne Weiterfahrmöglichkeit endet, typischerweise nur eine bestimmte Tiefe aufweist und ebenso typischerweise gerade, also nicht in Kurven zu den nach hinten versetzt liegenden Grundstücken verläuft, hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 9. November 1984 - 8 C 77.83 - a.a.O., S. 251) erkannt, eine bis zu 100 m tiefe, nicht verzweigte im Sinne von nicht abknickende Stichstraße (Sackgasse) ähnele einer typischen Zufahrt derart, dass sie wie diese regelmäßig als unselbständig zu qualifizieren sei. Mit Blick auf die hier zu beurteilende befahrbare Verkehrsfläche liegen indes Umstände vor, die diese nicht mehr als Zufahrt (zu einem einzelnen Grundstück) erscheinen lassen, sondern als selbständige Verkehrsanlage. Zwar mündet die Fahrstrecke nach Art einer Zufahrt über einen abgesenkten Bordstein in die oben beschriebene Anlage „D-Straße – A-Straße“. Dieser „zufahrtähnliche“ Eindruck verschwindet indes nach einer Teillänge von etwa 25 Metern, wo sich die Fahrbahn verzweigt und zwar in einen nach Norden bis zur Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks einerseits und in einen nach Süden bis zu dem Grundstück Flurstücksnummer …. verlaufenden „Ast“ andererseits. Dass die letztere Teilstrecke im Wesentlichen der Erreichbarkeit dieses Grundstücks dient, ist von der Straße aus, von der die Stichstraße abzweigt, nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass dieses Grundstück bereits verdichtet bebaut mit drei einzelstehenden mehrgeschossigen Wohnhäusern ist. Auch diese „Bebauungsmassierung“ verstärkt den Eindruck einer selbständigen Erschließungsanlage (vgl. Driehaus, a. a. O., § 12 Rn. 14 m.w.N.), an der das klägerische Grundstück auf Grund der Selbständigkeit dieser Schließungsanlage somit nicht anliegt. Gleichwohl ist das Grundstück erschlossen von der Anlage „A-Straße - D-Straße“, denn auch so genannte Eckgrundstücke, deren Natur es ist, an mehreren Verkehrsanlagen gleichzeitig anzuliegen und durch diese (mehrfach) erschlossen zu werden, sind – wie das klägerische Grundstück - erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB, denn die Eigentümer der übrigen Anliegergrundstücke können ausgehend von der Funktion der Anlage schutzwürdig erwarten, dass auch das klägerische Grundstück – eine bereits durch die Straße „B-Straße“ vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht (BVerwG, Urteil vom 29.04.1988 – 8 C 24.87 – BverwGE 79, 283 f.) - in die Aufwandsverteilung einbezogen wird. Hiervon wäre im Einzelfall nur dann nicht auszugehen, wenn das Grundstück wegen seiner Lage, Größe oder Gestalt auf der Grundlage der Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht die Straße „A-Straße – D-Straße“ keinerlei Aussicht auf eine Bebaubarkeit vermitteln würde und es daher auch zu keinem - auch nicht späteren - Zeitpunkt beitragspflichtig i. S. v. § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden könnte. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor, wenngleich diese Beurteilung erst zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht geboten ist, die indes hier noch nicht entstanden ist (s. o.). Darauf, ob bei einem – von der Klägerin unterstellten - Zu- und Abfahrtverbot tatsächlich eine Zufahrt vorhanden ist, kommt es in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht an. In Wohngebieten erfordert die verkehrsmäßige Erschließung nämlich lediglich die Möglichkeit des Heranfahrens auf der Fahrbahn bis zur Höhe des Grundstücks. Dass im Hinblick auf die (auch) zulässige gewerbliche Nutzung ein Herauffahren auf das Grundstück unerlässlich ist, gilt außerdem nur in wenigen Einzelfällen und auch nur dann, wenn die Verwirklichung einer konkreten genehmigten Grundstücksnutzung bebauungsrechtlich ein Herauffahren zwingend erfordert (z. B. Getränkegroßmarkt, Krankenhaus u. ä.; vgl. Diehaus, a.a.O., § 17 Rn. 23 m. w. N.). Dass sich der für die Klägerin somit wahrscheinliche latente Erschließungsvorteil i. S. v. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu keinem Zeitpunkt zu einem akuten Vorteil i. S. v. § 133 Abs. 1 BauGB verdichten kann, ist ausgehend hiervon derzeit nicht ersichtlich. Im Übrigen ist nur dann ein vorübergehendes Beitragserhebungshindernis anzunehmen, wenn eine bauliche oder vergleichbare Nutzbarkeit des Grundstücks verneint werden müsste. Hierfür liegen gegenwärtig keine Anhaltspunkte vor, zumal es sich hierbei um eine Beurteilung auf Grund der Verhältnisse in einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt handelt, denn das Grundstück ist gegenwärtig noch unbebaut. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Herstellung der Erschließungsanlage „A-Straße von B-Straße bis C-Platz einschließlich befahrbarer Teil des C-Platzes“ im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 242-1 der Beklagten. Die Klägerin ist Eigentümerin des 845 m² großen Grundstücks mit der Flurstücksnummer … der Flur … in der Gemarkung M-Stadt. Das Grundstück liegt als Eckgrundstück nördlich der Einmündung der Straße „A-Straße“ in die Straße „B-Straße“. Das Bebauungsplangebiet liegt im Stadtkern von A-Stadt zwischen der Straße „B-Straße“ und dem westlichen Elbufer. Seine nördliche Grenze befindet sich 50 m nördlich der südlichen Fußgängerbrücke über die Straße „B-Straße“. Im Süden endet das Plangebiet auf der Höhe der Auffahrt zur Sternbrücke. Ein großer Teil des Areals wurde seit der Inbetriebnahme der Ferneisenbahnstrecke M.-Stadt-L.-Stadt im Jahre 1840, der ersten deutschen länderübergreifenden Eisenbahn, bis zum Beginn der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts für Eisenbahnzwecke, zuletzt zum Güterumschlag, genutzt. Der Bebauungsplan Nr. 242-1, vom Stadtrat der Beklagten am 09.06.2005 beschlossen, lässt eine mischgebietstypische Nutzung zu mit Ausnahme der Baufelder WA 1, 2 und 3 (Allgemeines Wohngebiet). Bezogen auf die jeweiligen Baufelder enthält der Bebauungsplan in der zeichnerischen Darstellung u. a. Festsetzungen von Grundflächenzahlen, Geschossflächenzahlen sowie Traufhöhen mit Mindest- und Höchstgrenzen. Die Festsetzungen zum Maß der Nutzung unterscheiden sich in Grundflächenzahl und Traufhöhen. Außerdem sind mehrere öffentliche Straßenverkehrsflächen, u.a. die nunmehr mit „A-Straße“ und „D-Straße“ bezeichneten Verkehrsflächen durch Darstellung der äußeren Grenzen der Straßengrundstücke (Straßenflucht) ausgewiesen. Darstellungen von Teileinrichtungen der Erschließungsanlagen sowie eine besondere Kennzeichnung des überfahrbaren Teils des C-Platzes enthält die Planzeichnung nicht. Im mittleren östlichen Bereich des Baugebietes ist dieser (lediglich) als eine platzähnliche Aufweitung zum Elbufer als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen worden. Von der östlichen Grenze der Straße „D-Straße“ bis zum Elbufer hat diese Fläche eine Ausdehnung von 40 m, in Nord-Süd-Richtung eine solche von 23 m mit Ausnahme einer schmaleren, zufahrtähnlichen Teilfläche in einer Breite von 11 m. Die im Baugebiet von Nord nach Süd mit einer Länge von 357 m) verlaufende Straße mit dem Namen „D-Straße“ sowie die in West-Ost-Richtung als Verlängerung der K.-Straße bis zur (im Winkel von 90 ° nach Süden abknickenden) Straße „D-Straße“, benannt mit „B-Straße“ (81 m) wurden im Jahre 1998 technisch hergestellt und von der Beklagten durch Verfügung vom 11.06.2009 für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Widmung der Straße „A-Straße“ bezieht sich auf eine Gesamtlänge von 144 m, wovon gemäß der zeichnerischen Darstellung zur Widmungsverfügung für eine Teillänge von 63 m, welche durch farbliche Kennzeichnung die gesamte Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung gemäß Bebauungsplan betrifft, eine Widmungsbeschränkung verfügt, indem hier „nur Fußgänger-, Fahrrad- und Anliegerverkehr“ zugelassen wurde. Das Eigentum an den Straßengrundstücken erlangte die Beklagte bereits im Jahre 1998 infolge eines in diesem Jahre abgeschlossenen Umlegungsverfahrens. Tatsächlich wurde im Zuge der technischen Herstellung der o. a. Straßen auf der im Bebauungsplan als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (im Weiteren genannt: C-Platz“ ausgewiesenen Fläche eine Teilfläche, beginnend ab dem abgesenkten östlichen Bordstein der Straße „D-Straße“, mit Natursteinpflaster in einer Breite von 4,50 m und einer Länge von insgesamt etwa 45 m befestigt, die zunächst Richtung Osten verläuft und nach etwa 20 m einerseits in Richtung des östlichen Anliegergrundstücks der Klägerin abzweigt und gegenüber in Richtung Süden um 90 ° in Richtung des Grundstücks Flurstücksnummer …. bis zu dessen Grundstücksgrenze verläuft. Letzteres Grundstück liegt an keiner weiteren öffentlichen Verkehrsanlage an und ist mittlerweile mit drei mehrgeschossigen Wohngebäuden über einer Tiefgarage bebaut. Die weiteren Anliegerstraßen „A-Straße“ und „D-Straße“ wurden in nahezu übereinstimmender Art hergestellt, mit der Ausnahme, dass die Straße „D-Straße“ nur über einen einseitigen Gehweg an der östlichen Seite verfügt. Die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 10.09.1991 wurde im Amtsblatt für die Landeshauptstadt vom 30.01.1992 öffentlich bekannt gemacht und geändert durch Beschluss vom 21.07.1992 (Abl. Nr. 26 vom 11.11.2992). Sie enthält u. a. folgende Regelungen für die Aufwandsverteilung: „§ 6 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes (1) Der nach den §§ 1 bis 4 ermittelte Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Fläche verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt. (2) Als Fläche der erschlossenen Grundstücke im Sinne des Abs. 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist. …… (5) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche (Abs. 2 bis 4) mit einem Nutzungsfaktor wie folgt vervielfacht: a) bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 1,00 b) bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen 1,25 c) bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen 1,50 d) bei einer Bebaubarkeit mit vier oder fünf Vollgeschossen 1,75 e) bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen 2,00 ……. (6) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt: a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchst zulässigen Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahlen aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf die nächsthöhere Zahl aufgerundet werden. Untergeschosse, die keine Vollgeschosse im Sinne der Baunutzungsverordnung sind, werden hinzugerechnet, wenn sie überwiegend gewerblich, industriell oder in gleichartiger Weise genutzt werden. b) Ist eine größere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden, ist diese zugrunde zu legen. ……. (7) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse oder die Baumassenzahl nicht festgesetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt: a) Bei bebauten Grundstücken aus der Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, wird je angefangene 3,50 m Höhe ein Vollgeschoss zugrunde gelegt. b) Bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf die benachbarten Grundstücken des Abrechnungsgebietes überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.“ Die Art der öffentlichen Bekanntmachung der EBS entspricht § 1 der zu diesem Zeitpunkt geltenden Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Landeshauptstadt A-Stadt vom 14. März 1991 - ÖBS -, veröffentlicht im Amtsblatt 1/91 S. 1 ff. vom 15. März 1991. Mit ihrem Beitragsbescheide vom 18.08.2009 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag von 15.298,72 €. heran. Zur Begründung führte die Beklagte u. a. aus, dass die Erschließungsanlage „A-Straße von B-Straße bis C-Platz einschließlich befahrbarer Teil des C-Platzes“ im Jahre 2008 technisch endgültig hergestellt worden und die Beitragspflicht mit der Widmung 2009 entstanden sei. Auf den Widerspruch der Klägerin berechnete die Beklagte den beitragsfähigen Aufwand neu. Sie kam nach einer Reduzierung desselben auf Grund nicht beitragsfähiger Planungskosten um 7.256,88 € und einem Beitrag für das klägerische Grundstück von insgesamt nunmehr 14.785,48 €. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2009 wird verwiesen. Am 14.12.2010 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt, dass das Grundstück im Kreuzungsbereich zur Straße „B-Straße“ liege und auf Grund der Verkehrsleiteinrichtungen im Kreuzungsbereich keine gesonderte Zufahrt von der abgerechneten Anlage aus hergestellt werden könne. Die Beklagte habe außerdem in dem dafür zu nutzenden Bereich aufwändig Bordsteine und Parktaschen hergestellt. Diese Hindernisse seien nicht mit vertretbarem Aufwand auszuräumen. Nachdem die Beklagte den angefochtenen Bescheid mit ihrem Änderungsbescheid vom 05.11.2010 auf der Grundlage eines nunmehr festgestellten beitragsfähigen Gesamtaufwands von 193.733,44 € einen auf das klägerische Grundstück entfallenden Beitrages von 13.701,69 € berechnet und entsprechend reduziert festgesetzt hat, haben den Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend im Umfang dieser letzten Reduzierung in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass es für das Erschlossensein des Grundstücks ausreichend sei, wenn auf der Fahrbahn bis zur Höhe des Grundstücks herangefahren und von dort ggf. über einen Geh- oder Radweg das Grundstück betreten werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor der Kammer verwiesen.