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Beschluss

2 B 199/11

VG Magdeburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0107.2B199.11.0A
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Leitsätze
1) Die Befugnis zur Verrechnung von Zahlungen des Gebührenschuldners auf die älteste Schuld ist nicht beschränkt auf durch Bescheid festgesetzte Gebühren(Rn.9) 2) Zur Verjährung(Rn.11)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Die Befugnis zur Verrechnung von Zahlungen des Gebührenschuldners auf die älteste Schuld ist nicht beschränkt auf durch Bescheid festgesetzte Gebühren(Rn.9) 2) Zur Verjährung(Rn.11) Der Antrag ist – soweit er sich auf den Gebührenbescheid vom 03.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2011 bezieht - gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässig, denn der Antragsgegner hat die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt (1.). Der weitergehende Antrag, bezogen auf die Gebührenbescheide des Antragsgegners vom 04.02.2011 und 04.03.2011 ist bei verständiger Würdigung entsprechend § 88 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO anzusehen. Die Antragstellerin begehrt sinngemäß die vorläufige Untersagung bzw. Aussetzung der Vollstreckung der mit diesen Bescheiden festgesetzten Rundfunkgebühren (2.). 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 4 S. 3, Abs. 5 VwGO soll bei öffentlichen Abgaben – zu denen auch die hier streitigen Rundfunkgebühren zu rechnen sind - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel liegen nach Auffassung der Kammer erst dann vor, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides derart überwiegen, dass ein Erfolg des Rechtsbehelfsführers wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen. Ein offener Ausgang des Hauptsacheverfahrens reicht für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht aus (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 1988 – 3 B 2564/85 –, NVwZ - RR 1990, 54; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Februar 1985 – 6 D 2/83 – DVBl. 1984, 1134 ff.). Die Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruht dabei auf der gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass der öffentlichen Hand die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel jederzeit verfügbar sein sollen. Diese Ausnahmeregelung zu Lasten des Betroffenen ist gerechtfertigt, denn in Abgabensachen können in aller Regel auch dann keine Nachteile für den Betroffenen entstehen, wenn dieser nach sofortiger Vollziehung des Abgabenbescheides später in der Hauptsache obsiegt. Die durch die vorläufige Zahlung eingetretenen Nachteile können nämlich in der Regel durch Rückzahlung und Verzinsung hinreichend ausgeglichen werden. Die mit § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO festgeschriebene Grundentscheidung würde unterlaufen, wenn schon bei einem nach summarischer Prüfung der Hauptsache offenen Ausgang des Verfahrens die Vollziehung ausgesetzt werden würde. Diese Gründsätze gelten auch im Rahmen der gerichtlichen Prüfung eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO. In der Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg, weil nach der hier nur gebotenen summarischen Prüfung an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides im Hinblick auf die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände keine ernstlichen Zweifel im o. a. Sinne bestehen. Der ausschließliche Einwand der Antragstellerin, sie hätte die mit dem Gebührenbescheid vom 03.06.2011 festgesetzte Rundfunkgebühr für den Zeitraum Februar bis einschließlich April 2011 bereits vor Erlass des Bescheides beglichen, verhilft ihr nicht zum Erfolg. Es mag sein, dass sie tatsächlich in diesem Zeitraum Zahlungen an den Antragsgegner veranlasst hat. Der Antragsgegner hat diese Zahlungen zur Tilgung von Gebührenschulden der Antragstellerin für Zeiträume in der Vergangenheit verwendet. Das hat zur Folge, dass weder der Grund für den Erlass des Gebührenbescheides, noch dessen Leistungsgebot erloschen war, bevor der angefochtene Bescheid vom 03.06.2011 erging. Die Befugnis des Antragsgegners zur Verrechnung von Zahlungen mit der ältesten Gebührenschuld folgt aus § 7 der auf der Grundlage von § 4 Abs. 7 RGebStV erlassenen Satzung des MDR über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkgebühren, gültig sei 01.01.1997 (Mbl. LSA 1997, 546 f.). Die Verrechnungsbefugnis ist nicht beschränkt auf zuvor durch Bescheid festgesetzte Rundfunkgebühren, denn die Gebührenpflicht entsteht nicht mit dem Erlass des Gebührenbescheides, sondern mit dem Beginn des Bereithaltens i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 RGebStV als Schickschuld. Letzteres ist hier seit dem April 2000, dem Beginn des Bereithaltens eines Radiogerätes in dem gewerblich genutzten PKW der Antragstellerin der Fall. Mit den hiernach bestehenden Gebührenschulden der Antragstellerin durfte der Antragsgegner die Zahlungen der Antragstellerin verrechnen. Die Forderungen waren insbesondere nicht verjährt, denn der Verjährungseinrede steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Gemäß § 3 Abs. 1 RGebStV hat der Rundfunkteilnehmer der Landesrundfunkanstalt den Beginn des Bereithaltens eines Rundfunkgerätes zum Empfang unverzüglich anzuzeigen. Für den Zugang dieser Anzeige trägt der Rundfunkteilnehmer nach den allgemeinen Beweislastregeln die materielle Beweislast. Die Nichterweislichkeit des Zugangs der Anzeige bei der Landesrundfunkanstalt geht daher zu seinen Lasten (vgl. zur Abmeldung: OVG Lüneburg, B. v. 27.10.2009 - 4 LB 184/09 -, m. w. N.). Ist der Rundfunkteilnehmer der aus § 3 Abs. 1 RGebStV folgenden Pflicht zur Anzeige des Rundfunkempfanggeräts – wie hier bezogen das Radiogerät im Kraftfahrzeug der Antragstellerin - nicht nachgekommen und ist das pflichtwidrige Verhalten für den Eintritt der Verjährung ursächlich, weil der Beklagte von dem Anspruch auf Zahlung von Rundfunkgebühren für den betreffenden Zeitraum innerhalb der Verjährungsfrist keine Kenntnis erlangt und folglich keine Möglichkeit gehabt hat, die entsprechenden Rundfunkgebühren vor Ablauf der Verjährungsfrist festzusetzen, kann sich der Rundfunkteilnehmer nicht mit Erfolg auf den Ablauf der Verjährungsfrist berufen, weil die Einrede der Verjährung in diesem Fall gegen Treu und Glauben verstößt und deshalb eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Rundfunkteilnehmer die Anzeigepflicht für die Rundfunkempfangsgeräte bekannt gewesen ist und er die Anzeigepflicht schuldhaft verletzt hat, denn auf ein Verschulden kommt es insoweit nicht an. Vielmehr stellt die Einrede der Verjährung schon bei einem objektiv pflichtwidrigen Verstoß gegen die Anzeigepflicht, der die Verjährung verursacht, eine gegen Treu und Glauben verstoßene unzulässige Rechtsausübung dar (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 10.11.2008 - 4 LB 719/07 -). 2. Im Ergebnis dasselbe gilt hinsichtlich des Begehrens der Antragstellerin, die Vollstreckung der Gebührenbescheide des Antragsgegners vom 04.02.2011 und 04.03.2011 vorläufige zu untersagen bzw. auszusetzen. Der Antrag ist gem. § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, denn die Antragstellerin kann ihr Begehren in dem Hauptsacheverfahren nicht mit der Anfechtungsklage verfolgen, denn die o. a. Gebührenbescheide sind bestandskräftig. Es fehlt indes an einem Anordnungsanspruch. Die Gebührenbescheide vom 04.02. und 04.03.2011 sind vollstreckbar, insbesondere sind die jeweiligen Leistungsgebote nicht durch Zahlung erloschen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter 1) hinsichtlich der Verrechnungsrechte des Antragsgegners verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 GKG. Das Gericht hat dabei die Höhe der in den streitgegenständlichen Bescheiden festgesetzten und im Klageverfahren streitigen Rundfunkgebühr zuzüglich des Säumniszuschlages zugrunde gelegt und diesen Betrag wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung auf 1/4 reduziert.