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Beschluss

2 A 29/12

VG Magdeburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0201.2A29.12.0A
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Leitsätze
In Sachsen-Anhalt besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht gegenüber Finanzbehörden, soweit diese in Verfahren in Steuersachen tätig sind.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Sachsen-Anhalt besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht gegenüber Finanzbehörden, soweit diese in Verfahren in Steuersachen tätig sind. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt erfolglos (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO), denn die für den Fall der Bewilligung angekündigte Klage gegen das C. auf Erteilung der mit Bescheid vom 28.02.1011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2011 abgelehnten Auskunft aus den Steuerakten des Insolvenzschuldners D., über dessen Vermögen am 21.12.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dahinstehen kann, ob das C. der Antrag des Antragstellers auf Aktenseinsicht in dem noch laufenden Besteuerungsverfahren zu Recht abgelehnt hat (vgl. hierzu Beschluss des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom …Juli 2011 – 1 K 462/11 -). Jedenfalls besteht der nunmehr geltend gemachte Informationszugangsanspruch nicht. Als Rechtsgrundlage kommen allein die Bestimmungen des Informationszugangsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (IZG-LSA) vom 19.06.2008 (GVBl. LSA S. 242 f.) in Betracht. Insbesondere ist das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) vom 05.09.2005 (BGBl. I S. 2722) im Hinblick auf seinen sachlichen Geltungsbereich (§ 1 Abs. 1 S. 1 IFG) vorliegend nicht anwendbar. Der Zugang zu amtlichen Informationen besteht in Sachsen-Anhalt u. a. nicht gegenüber Finanzbehörden im Sinne des § 2 des Finanzverwaltungsgesetz, soweit sie in Verfahren in Steuersachen tätig werden, § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG-LSA. Diese Voraussetzungen für einen „gesperrten“ Auskunftsanspruch liegen hier vor, denn zwischen den Beteiligten schwebt ein Verfahren in Steuersachen i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA nach den Bestimmungen des Dritten Teils der Abgabenordnung (AO). Das C. hat den Antragsteller anstelle des Insolvenzschuldners zur Abgabe von Steuererklärungen aufgefordert und der Antragsteller hat im Gegenzug einen Verzicht auf die Abgabe von Steuerklärungen bei dem Finanzamt beantragt. Im Unterschied z. B. zu den Informationszugangs- oder Freiheitsgesetzen des Bundes und einiger Bundesländer - zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen vgl.: OVG NRW, Urteil vom 15.06.2011 – 8 A 1150/10 – ZInsO 2011, 1553 f. – ist in Sachsen-Anhalt, wie u. a. auch in Hamburg – vgl. insoweit VG Hamburg, Urteil vom 27.08.2010 – 7 K 429/09 – ZinsO 2010, 2247 f. – in Steuerhebungs- und Festsetzungsverfahren kein Anspruch auf Informationszugang außerhalb der Abgabenordnung gegeben. Darauf, aus welchen Gründen der Antragsteller den beantragten Informationszugang meint zu benötigen, kommt es angesichts dieses Befundes nicht an.