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Urteil

2 A 01/12

VG Magdeburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0329.2A01.12.0A
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Leitsätze
Der Informationszugangsanspruch steht grundsätzlich auch einem im Vergabeverfahren unterlegenen Mitbewerber zu. Einen Dritten i. S. v. § 8 Abs. 1 IZG LSA (juris: InfZG ST) hat die Behörde immer dann anzuhören und dessen Einwilligung einzuholen, wenn sein Interesse am Schutz seiner personenbezogenen Daten von der Erfüllung des Informationszugangsanspruchs berührt sein würde. Zur Reichweite des Begriffs des Betriebsgeheimnisses.(Rn.25) (Rn.31)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Informationszugangsanspruch steht grundsätzlich auch einem im Vergabeverfahren unterlegenen Mitbewerber zu. Einen Dritten i. S. v. § 8 Abs. 1 IZG LSA (juris: InfZG ST) hat die Behörde immer dann anzuhören und dessen Einwilligung einzuholen, wenn sein Interesse am Schutz seiner personenbezogenen Daten von der Erfüllung des Informationszugangsanspruchs berührt sein würde. Zur Reichweite des Begriffs des Betriebsgeheimnisses.(Rn.25) (Rn.31) Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit zu dem mit der Klageerhebung auch verfolgten Begehren der Klägerin auf Auskunft hinsichtlich der von den Mitbewerbern deren Angeboten zufolge eingesetzten Fahrzeugen und deren Ausstattung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, nachdem der Beklagte seinen ablehnenden Bescheid in diesem Umfang aufgehoben hat. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist mit dem zuletzt gestellten Antrag begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Dezember 2010 erweist sich in Bezug auf den nunmehr weiterhin streitigen Informationsanspruch als rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten. Das über die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung hinaus gehende (ursprüngliche) Klagebegehren auf Verpflichtung des Beklagten zu einer konkreten Informationserteilung hat im Ergebnis keinen Erfolg. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 IZG LSA. Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Landes, der Kommunen- und Gemeindeverbände sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Informationszugangsanspruch besitzt damit die Qualität eines formalen subjektiv-öffentlichen Rechts, der sich dadurch auszeichnet, dass dem Anspruch keine materielle Rechtsposition oder eine wie auch immer geartete Betroffenheit zugrunde liegen muss (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz (des Bundes), 1. Auflage, § 1 Rn. 16 ff). Unter der Berücksichtigung der Einschränkungen „dieses Gesetzes“ im Sinne von § 1 Abs. 1 IZG LSA ist der Informationsanspruch daher materiell- rechtlich voraussetzungslos. Ziel des Gesetzes ist die Schaffung von mehr Transparenz und bürgerschaftlicher Kontrolle der Verwaltung (vgl. Gesetzentwurf LReG., LT-DRS.5/748, S. 9). Ausgehend hiervon kommt es auf das Gewicht des Informationsinteresses des Einzelnen nur an, wenn es um die Abwägung mit dem Geheimhaltungsinteressen von Dritten, etwa zum Schutz personenbezogener Daten im Sinne von § 5 Abs. 1 IZG-LSA geht. Der Beklagte hat nach derzeitiger Aktenlage den Anspruch der Klägerin auf Zugang zu Informationen aus den Angebotsunterlagen der Mitbieter hinsichtlich der Personen, deren Alter und Qualifikationen, welche als Kraftfahrer zur Schülerbeförderung von den erfolgreichen Mitbietern eingesetzt werden, abgelehnt. Das Gericht ist allerdings gehindert, die Spruchreife der Sache herbeizuführen (vgl. § 113 Abs. 3 VwGO), denn § 5 Abs. 1 IZG LSA setzt die vorherige ordnungsgemäße Durchführung eines Verwaltungsverfahrens einschließlich der Einholung der Einwilligung der Dritten voraus, die das gerichtliche Verfahren nicht ersetzen kann (vgl. VG Berlin, U. v. 11.11.2010 - 2 K 35.10 -, zitiert nach Juris). Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 IZG LSA darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Bei den begehrten Informationen handelt es sich um personenbezogene Daten, nämlich die Namen, Alter und Qualifikationen des Fahrpersonals betreffend. Solcher Art personenbezogene Daten gemäß § 2 Abs. 1 DSG LSA sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Nach § 8 Abs. 1 IZG LSA hat die Behörde in diesem Fall den Betroffenen Dritten auch dann anzuhören, wenn sie der Auffassung ist, dass ein schutzwürdiger Belang vorliegt. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 IZG LSA ist vielmehr weit auszulegen in dem Sinne, dass schon die Tatsache, dass Belange eines Dritten durch einen konkreten Informationsantrag berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs auslösen kann. Eine Drittbeteiligung muss darüber hinaus auch dann durchgeführt werden, wenn eine Vielzahl von Personen betroffen sein könnte, selbst wenn hierdurch ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand entsteht. Dies gilt schon deshalb, weil der Informationszugang von der Einwilligung des Dritten abhängen kann (vgl. Anwendungshinweise zum IZG LSA des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 17. August 2010). Anders gewendet ist die Behörde auch im Interesse des Antragstellers verpflichtet Dritte selbst dann anzuhören, wenn der Informationszugang ohne deren Einwilligung versagt werden müsste (vgl. VG Berlin a. a. O.). Schließlich bestehen beide Ausschlussgründe des Schutzes personenbezogener Daten selbständig nebeneinander. Demgemäß hat die Behörde, beabsichtigt sie das Vorliegen von Ausnahmen zum Informationszugang darzulegen, im Rahmen ihrer Begründungspflicht zu erklären, auf welchen Ausschlussgründen die Ablehnung des Informationszugangsantrages beruht. Da es derzeit an der Einholung einer etwaigen Einwilligung der Dritten im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 IZG LSA fehlt, hat der Beklagte diesen Verfahrensabschnitt nachzuholen und - abhängig vom Ergebnis der Anhörung des Fahrpersonals - ggf. eine Interessenabwägung nach § 5 Abs. 1 S. 1 IZG LSA vorzunehmen. Dabei hat sie das Gewicht der der zu schützenden personenbezogenen Daten gegen das Informationsinteresse der Klägerin abzuwägen und in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass es der Klägerin – soweit derzeit ersichtlich - gerade nicht um die bloße Befriedigung von Neugier oder Sensationslust geht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Bei der Quotelung der Kostenlast hatte die Kammer zu berücksichtigen, dass sich der angefochtene Bescheid des Beklagten auch hinsichtlich der begehrten Informationserteilung zu den eingesetzten Kraftfahrzeugen der Mitbewerber ohne die Hauptsacheerledigung (so genannter Erfolgsgrundsatz) als rechtswidrig erwiesen hätte, denn dem Informationsanspruch der Klägerin stehen weder Regelungen in anderen Rechtsvorschriften im Sinne von § 1 Abs. 3 S. 1 IZG LSA, noch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, in deren Bekanntgabe der Betroffene im Sinne von § 6 S. 2 IZG LSA nicht eingewilligt hat, entgegen. Im Hinblick auf die Angebotsunterlagen der Mitbieter findet die besondere Rechtsvorschrift des § 111 GWB, nach der die in einem Vergabenachprüfungsverfahren Beteiligten die Akten (nur) bei der Vergabekammer einsehen können, vorliegend keine Anwendung, weil der nach Maßgabe des § 100 Abs. 1 GWB i. V. m. § 2 VgV genannte Schwellenwert bei der Ausschreibung durch den Beklagten nicht erreicht wurde. Öffentliche Ausschreibungen unterhalb des Schwellenwertes beurteilen sich nach den Verdingungsordnungen des Bundes, die aber als „reines Innenrecht“ die Anwendbarkeit des IZG LSA nicht ausschließen (vgl. zur entsprechenden Rechtslage nach IFG NRW: VG Münster, U. v. 02.10.2009 - 1 K 21.44/08 -, zitiert nach Juris). Dessen ungeachtet steht auch das Aktenansichtsrecht nach § 111 GWB lediglich unter der Einschränkung nach § 111 Abs. 2 GWB, nämlich soweit wichtige Gründe, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eine Notwendigkeit zu dessen Beschränkung besteht. Nichts anderes gilt nach § 6 Abs. 2 IZG LSA. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden allgemein alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge bezeichnet, die nicht offenkundig, sondern nur einen begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Inhaber ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung der Informationen fehlt, wenn deren Offenlegung nicht geeignet ist, exklusives, technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, U. v. 28.05.2009 - BVerwG 7 C 18.08 -, zitiert nach Juris). Letzteres war bezogen auf die Angaben der erfolgreichen Mitbieter hinsichtlich der einzusetzenden Fahrzeuge und deren Eignung und Ausstattung nicht der Fall. Es handelt sich bereits um keine einen begrenzten Personenkreis zugänglichen Angaben. Dahinstehen kann deshalb, ob der jeweilige Mitbieter ein subjektiv berechtigtes Interesse an deren Nichtverbreitung geltend gemacht hat. Denn die detaillierten Angaben zu den zur Personenbeförderung einzusetzenden Kraftfahrzeugen sind bereits nicht nur einem begrenzten Personenkreis, sondern nach der Zuschlagserteilung der Öffentlichkeit ohne weiteres zugänglich. Nichts anderes gilt letztlich auch für die sich hierauf beziehenden Angaben in den Angebotsunterlagen, denn bei einer ordnungsgemäßen Betriebs- und Geschäftsführung ist davon auszugehen, dass diese Angaben in den Angebotsunterlagen mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen. Weiterhin war bei der Verteilung der Kostenlast zu berücksichtigen, dass sich der ursprüngliche Klageantrag der Klägerin auf eine Verpflichtung des Beklagten zu einer konkreten Informationserteilung richtete, das Gesamtergebnis des Verfahrens indes zu beiden Komplexen des Informationsbegehrens lediglich eine Pflicht des Beklagten zur Neubescheidung durch den Beklagten beinhaltet. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG (so genannter Auffangstreitwert). Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zugang zu dessen amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 1 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt (IZG LSA) vom 19.06.2008 (GVBl. LSA S. 242-245), bezogen auf Informationen aus dem abgeschlossenen Verfahren um die Vergabe von Leistungen der Schülerbeförderung, für die der Beklagte als Träger von Förder-/Sonder- und Grundschulen zuständig ist. Die Klägerin betreibt ein Personenbeförderungsgewerbe, u. a. mit einem Reisebus und einem Kleinbus. Sie führte im Auftrage und unter Vertrag mit dem Beklagten in der Vergangenheit bis Mitte 2010 die Schülerbeförderung, im Wesentlichen betreffend körperlich und geistig behinderte Kinder, durch. Hierbei wurden insgesamt sechs verschiedene Schulen angefahren. Ende des Jahres 2009 hat der Beklagte die Schülerbeförderungsleistungen neu ausgeschrieben und zwar nunmehr in mehreren Einzellosen bezogen auf die einzelnen Schulen und Fahrtrouten. Im Ergebnis des Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens, an dem sich die Klägerin nunmehr erfolglos beteiligte, erhielten verschiedene andere Unternehmen, getrennt nach den jeweils ausgeschriebenen Einzellosen, den Zuschlag. Hieran anschließend mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 06. August 2010 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Information und Akteneinsicht bezogen auf Einzelheiten des vorgenannten Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens und zwar im Detail zu folgenden Fragen: 1. Ab welchen Kilometerpreis ist der Beklagte jeweils vom Vorliegen eines wirtschaftlichen Ergebnisses ausgegangen und welcher Kilometerpreis ist nach Ansicht des Beklagten das wirtschaftlichste Angebot gewesen, jeweils unter Übermittlung der Angaben aus der zweiten Spalte unter „3. Berechnung der Vergütung pro Tag“? 2. Welche Angebote in den Vergabeverfahren sind nicht berücksichtigt worden, weil es Unregelmäßigkeiten bei der Bezeichnung der Fahrzeuge und der hierzu vorzulegenden Belege geben hat? 3. Wurde einem Bieter der Zuschlag erteilt, obwohl in dem ursprünglichen Angebot keine ordnungsgemäßen Angaben zu den zu verwendenden Fahrzeugen oder einzusetzenden Fahrern gemacht worden sind? Darüber hinaus wurde um Auskunft gebeten, wie viele Fahrzeuge und Fahrer diese festgestellten Unregelmäßigkeiten betrafen und weshalb der betreffende Bieter gleichwohl den Zuschlag erhalten hat. 4. Weiterhin bat die Klägerin um „Übersendung von Kopien des Vergabevermerks, der Angebote der Klägerin, sämtlicher die Angebote der Klägerin betreffenden Vermerke und Schriftstücke, des Angebots und der hierzu eingerechten Unterlagen desjenigen Bieters, welcher für die jeweiligen Lose den Zuschlag erhalten hat, wobei der Name, die personenbezogenen Daten des Bieters und der Nettokilometerpreis, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, die Angabe unter „€ gesandt“ nebst Mehrwertsteuer und Gesamtpreis unkenntlich/geschwärzt werden können.“ Der Beklagte informierte mit seinem Schreiben vom 13.09.2010 sodann jeweils fünf Mitbewerber darüber, dass die Klägerin einen Antrag auf Informationszugang bei ihm gestellt hat und dieser Antrag möglicherweise die Belange dieses Unternehmens betrifft. Weiterhin bat der Beklagte um Mitteilung, ob aus Sicht des Unternehmens schutzwürdige Interessen gegeben seien, die den Ausschluss vom Informationszugang rechtfertigen würden. Hierauf teilten die Angeschriebenen jeweils sinngemäß mit, dass die in ihren Angeboten enthaltenen Angaben aufgrund von ihnen befürchteter Wettbewerbsnachteile der Klägerin nicht offen gelegt werden sollen. Einzelne Unternehmen beriefen sich auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Mit Bescheid vom 14.10.2010 gab der Beklagte dem Antrag der Klägerin teilweise statt und erteilte erbetene Informationen zu Kilometerpreis, wirtschaftlichem Ergebnis, wirtschaftlichen Angeboten anderer Bieter. Die Frage der Klägerin nach Unregelmäßigkeiten bei der Bezeichnung von Fahrzeugen und Fahrern wurde verneint. Auf den Widerspruch der Klägerin vom 12. November 2010 mit dem die Klägerin u. a. ihre Bedenken hinsichtlich der wahrheitsgemäßen Angabe von den verwendeten Fahrzeugen und Fahrern wiederholte, erteilte der Beklagte eine weitergehende Auskunft, indem er der Klägerin anonymisierte Abschriften der Vergabevermerke hinsichtlich der Vergabelose 20, 25, 26, 27 zur Verfügung stellte. Zudem legte der Beklagte in den Anlagen zum Widerspruchsbescheid die jeweiligen Gründe für die Zuschlagserteilung dar einschließlich der Feststellung, dass die erforderlichen Nachweise und Unterlagen eingereicht worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweiligen Begründungen des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides sowie deren Anlagen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Am 07. Januar 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie die Antrags- und Widerspruchsbegründungen wiederholt und vertieft. Sie habe im Ergebnis eigener Recherchen und Überprüfungen festgestellt, dass diejenigen Unternehmen, welche Zuschläge erhalten hätten, zumindest teilweise und zeitweilig mit zur Schülerbeförderung ungeeigneten Fahrzeugen und nicht hinreichend qualifizierten Fahrern die Beförderungsleistungen erbracht hätten. Entweder seien durch diese Unternehmen bereits unzureichende Nachweise und Unterlagen zu den Fahrzeugen und Personen, eingereicht worden oder Unterlagen zu Fahrzeugen und Personen, die zwar die Kriterien erfüllt hätten, jedoch im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hätten. Im letzteren Falle liege der Verdacht des Betruges durch den jeweiligen Bieter nahe. Jedenfalls liege eine unzulässige Wettbewerbsverzerrung vor, wenn der Zuschlag durch unzutreffende Angaben erschlichen worden sei. Schließlich könnte es sich auch bei den vorgelegten Unterlagen um Fälschungen gehandelt haben, die durch die Vergabestelle nicht erkannt worden seien. Der Beklagte sei unzureichend auf diese Frage der Klägerin eingegangen und habe insbesondere die hierzu erbetenen Angaben nicht zur Verfügung gestellt. Der Informationsanspruch der Klägerin bestehe daher fort, solange nicht die Einsicht in die Angebotsunterlagen der anderen Bieter gewährt werde. Der Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses stehe diesem Auskunftsersuchen nicht entgegen, denn es gehöre nicht zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, welche Fahrer der jeweiligen Unternehmen Beförderungsleistungen erbringen, wie sie heißen, wie alt sie sind, und ob sie einen Schülerbeförderungsschein besitzen. Ebenso sei es kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis mit welchen Fahrzeugen die Schülerbeförderung durchgeführt werde, weil diese Fahrzeuge für jedermann sichtbar in der Öffentlichkeit benutzt werden. Ergänzend verweist die Klägerin darauf, dass von ihr und ihrem Personal selbst durchgeführte Kontrollen ergeben hätten, dass eine Vielzahl von Fahrten der Schülerbeförderung mit Fahrzeugen durchgeführt worden seien, die keine Zulassung für diesen qualifizierten Fahrbetrieb besessen hätten. Es fehlten die erforderlichen Kennzeichnungen sowie zusätzliche Blinklichter. Außerdem habe ein notwendiges Gurtgeschirr zur Befestigung von Rollstühlen gefehlt. Mitarbeiter der Klägerin hätten in mehr als 46 Fällen entsprechende Verstöße festgestellt. Darüber hinaus seien auch Personen als Fahrer eingesetzt worden, die den notwendigen Personenbeförderungsschein nicht besessen hätten. Teilweise habe es sich um Zivildienstleistende des DRK gehandelt, die bereits aufgrund ihres Alters das notwendige Mindestalter zur Erteilung eines Beförderungsscheines nicht erreicht hätten. Auf die Tatsache, dass bereits in den Angebotsunterlagen „Ungereimtheiten“ enthalten und festgestellt worden seien, hat die Klägerin Zeugenbeweis angeboten. Die Klägerin beantragt zuletzt, wie erkannt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Eine weitergehende, als die gewährte Informationserteilung sei ihm nicht möglich gewesen, weil die beteiligten Mitbieter allesamt im Ergebnis unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis die Herausgabe betriebsbezogener Informationen verweigert hätten. Dem sei der Beklagte auch gefolgt, weil tatsächlich durch Offenbarung der Preiskalkulationen und des sich hieraus ergebenden Angebotspreises ein unerlaubter Wettbewerbsvorteil für die Klägerin geben würde. Die Klägerin könne die ihr vermittelten Informationen bei der nächsten Ausschreibung der gleichen Leistungen berücksichtigen und sich einen einseitigen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Darüber hinaus überwiege hinsichtlich der personenbezogenen Daten das Informationsinteresse der Klägerin nicht die datenschutzrechtlichen Gründe, die gegen eine Weitergabe der personenbezogenen Daten sprechen. Eine Einwilligung der betroffenen Personen liege nicht vor. Außerdem sei vor der Zuschlagserteilung eingehend geprüft worden, ob der jeweilige Bieter über ausreichend qualifiziertes Fachpersonal und geeignete Kraftfahrzeuge verfüge. Hiervon könne auch die Klägerin ausgehen, der nicht obliege, die ordnungsgemäße Durchführung der Schülerbeförderung vor Ort zu kontrollieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten und des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs sowie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor der Kammer Bezug genommen.