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Urteil

2 A 122/10

VG Magdeburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0524.2A122.10.0A
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Leitsätze
1. Die steuerliche Behandlung eines sog. Sanierungsgewinns betrifft die Ebene der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages.(Rn.31) 2. Beruft sich der Steuerpflichtige zur Begründung der Billigkeitslage darauf, dass die Besteuerung eines sog. Sanierungsgewinns sachlich unbillig sei, ist das Finanzamt auch für die Entscheidung nach § 163 Satz 1 AO zuständig.(Rn.30) 3. Anforderungen an die Ermessensentscheidung der Gemeinde betreffend Stundung und Erlass.(Rn.33)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die steuerliche Behandlung eines sog. Sanierungsgewinns betrifft die Ebene der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages.(Rn.31) 2. Beruft sich der Steuerpflichtige zur Begründung der Billigkeitslage darauf, dass die Besteuerung eines sog. Sanierungsgewinns sachlich unbillig sei, ist das Finanzamt auch für die Entscheidung nach § 163 Satz 1 AO zuständig.(Rn.30) 3. Anforderungen an die Ermessensentscheidung der Gemeinde betreffend Stundung und Erlass.(Rn.33) Die Klage hat keinen Erfolg. I. Soweit es den geltend gemachten Aufhebungsanspruch im Hinblick auf den Bescheid der Beklagten für 2009 über Gewerbesteuervorauszahlungen vom 11.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2010 betrifft, bestehen Bedenken bereits an der Zulässigkeit der Anfechtungsklage, weil die Klägerseite den Bescheid der Beklagten vom 02.08.2011 über die endgültige Gewerbesteuer 2009, ihr zugegangen am 16.08.2011, offenbar weder mit Widerspruch angefochten noch diesen Bescheid wirksam, also innerhalb der Monatsfrist, in das anhängige gerichtliche Verfahren einbezogen hat. Denn durch einen innerhalb der Festsetzungsfrist ergangenen endgültigen Heranziehungsbescheid, der neben der Steuerfestsetzung auch eine Zahlungsaufforderung enthält und dessen Leistungsgebot sich auf die gesamte Beitragsforderung bezieht, wird ein Vorauszahlungsbescheid, auf den noch keine Zahlung erfolgt ist, abgelöst, d. h. er tritt an dessen Stelle und erledigt ihn in der Sache. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der nachfolgende endgültige Bescheid bestandskräftig ist. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann letztlich dahinstehen. Denn der Bescheid der Beklagten für 2009 über Gewerbesteuervorauszahlungen vom 11.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2010 ist jedenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Aufhebungsanspruchs geltend macht, der Gewerbesteuervorauszahlungsbescheid 2009 vom 11.08.2009 sei rechtswidrig, weil die Festsetzung der Gewerbesteuervorauszahlung gegen §§ 163, 222 und 227 Abgabenordnung (AO) verstoße, verfängt dieser Einwand nicht. Das erkennbare Rechtsschutzziel der Klägerin ist insoweit auf den Erlass einer Billigkeitsmaßnahme gerichtet, nämlich die abweichende Festsetzung (Herabsetzung) der Gewerbesteuervorauszahlungen gemäß § 163 Abs. 1 AO sowie deren zinslose Stundung gemäß § 222 AO mit dem Ziel des späteren Erlasses (§ 227 AO). Diese von der Klägerin in den Blick genommenen Billigkeitsmaßnahmen lassen indes die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Gewerbesteuervorauszahlung unberührt und können erfolgreich nur mit einer Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO verfolgt werden. Dies gilt insbesondere auch für die von ihr begehrte abweichende Festsetzung der Gewerbesteuervorauszahlung nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO. Zwar kann gem. § 163 Abs. 1 Satz 3 AO eine Entscheidung über die abweichende Festsetzung mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, zwingend ist dies aber nicht. Demzufolge wird die Rechtmäßigkeit eines Festsetzungsbescheides durch § 163 AO auch dann nicht berührt, wenn die Voraussetzungen für eine Billigkeitsentscheidung vorliegen (vgl. etwa OVG Schleswig-Holstein, B. v. 02.07.2002 - 2 M 38/02 -). Soweit die Klägerin des Weiteren die Verfassungsmäßigkeit sowohl der Regelungen zum Verlustuntergang gemäß § 8c KStG wie auch der Regelungen zur Mindestbesteuerung in Zweifel zieht, können diese Gesichtspunkte nur gegen den zugrundeliegenden Gewerbesteuermessbescheid geltend gemacht werden. Denn die Entscheidung über die Verrechnung eines Sanierungsgewinns mit Verlustvorträgen betrifft allein die vorgelagerte Ebene der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages und nicht erst die nachgelagerte Ebene der Festsetzung der Gewerbesteuer bzw. der Gewerbesteuervorauszahlung. Es geht nämlich um die Höhe des maßgebenden Gewerbeertrages (§ 10 GewStG), der um den Gewerbeverlust (§ 10a GewStG) zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Steuermessbetrag (§ 14 GewStG) gekürzt wird. Die Entscheidung darüber hat mit der hier in Rede stehenden Festsetzung der Gewerbesteuervorauszahlung ebenso wenig verfahrensrechtlich zu tun wie mit einem Erlass der Gewerbesteuer bzw. der Gewerbesteuervorauszahlung (vgl. Seer, Der sog. Sanierungserlass, Finanzrundschau, 2010, S. 306 [311]). Durch diese Stufung des Verfahrens entsteht dem Steuerpflichtigen zudem kein unzumutbarer Nachteil. Denn wird aufgrund eines Einspruchs gegen den Gewerbesteuermessbescheid dieser nachträglich geändert, so ist nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO auch der Gewerbesteuerbescheid bzw. der Gewerbesteuervorauszahlungsbescheid entsprechend zu ändern. Aus der beschriebenen Verfahrensstufung folgt ferner, dass die zur Verfassungsmäßigkeit sowohl der Regelungen zum Verlustuntergang gemäß § 8c KStG wie auch der Regelungen zur Mindestbesteuerung anstehenden höchstrichterlichen Entscheidungen, auf die sich die Klägerseite bezieht, eine Vorgreiflichkeit im Sinne des § 94 VwGO als Voraussetzung für eine Aussetzung des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens nicht zu begründen vermögen. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO, wie von der Klägerin beantragt, war deshalb nicht geboten. II. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten weder einen Anspruch auf abweichende Festsetzung nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO (vgl. 1.) noch auf Stundung bzw. Erlass der Gewerbesteuervorauszahlung (vgl. 2.). Die insoweit ergangenen ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Nach § 163 Satz 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden, und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Entscheidung über die abweichende Festsetzung kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden. Beruft sich der Steuerpflichtige – wie vorliegend die Klägerin – zur Begründung der Billigkeitslage darauf, dass die Besteuerung eines sog. Sanierungsgewinns sachlich unbillig sei, ist für eine Entscheidung nach § 163 Satz 1 AO nicht die Gemeinde sondern das Finanzamt zuständig. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Entscheidung über die Einordnung eines buchmäßigen Gewinns als sog. Sanierungsgewinn und dessen steuerliche Behandlung betrifft die Ebene der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages, ist also eine vorgelagerte Entscheidung, die durch das zuständige Finanzamt zu treffen ist (vgl. Seer, a. a. O., S. 310). Hiervon ausgehend ergänzt § 184 Abs.2 AO für die Festsetzung von (Gewerbe-)Steuermessbeträgen die Vorschrift des § 163 Satz 1 AO und bestimmt, dass die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 1 einschließt, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine derart ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift ist auch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen vom 27.3.2003 (IV A 6-S 2140-8/03 BStBl I 2003, 240; im Folgenden: Sanierungserlass), dass die nachgeordneten Landes-Finanzbehörden bindet und das auch nach Aufhebung des § 3 Nr.66 EStG a.F. bei einer unternehmensbezogener Sanierung Anwendung finden kann (vgl. BFH; U. v. 14.07.2010 – X R 34/08 -; OVG Lüneburg, B. v. 01.04.2011 – 9 ME 216/10 -). Hiernach erweitert § 184 Abs.2 AO für die Fälle der Besteuerung eines sog. Sanierungsgewinns die Zuständigkeit des Finanzamtes und begründet eine solche auch für die im gestuften Besteuerungsverfahren vorgelagerte Entscheidung über eine abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages nach § 163 Satz 1 AO. Dies ist sachgerecht und verwaltungsökonomisch. Denn bei der Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein Sanierungsgewinn vorliegt und damit die Voraussetzungen für die Annahme einer sachlichen Unbilligkeit gegeben sind, handelt es sich um eine materiell-rechtliche Prüfung, für die ein beachtliches steuer- und insolvenzrechtliches Fachwissen erforderlich ist. Mit einer solchen Entscheidung sind die Kommunen in der Regel überfordert, da sie regelmäßig nicht über die erforderliche Personalausstattung mit dem notwendigen fachlichen Beurteilungsvermögen verfügen. Hinzu kommt die Gefahr widersprechender Entscheidungen, wenn sich die Betriebsstätten eines Unternehmens über mehrere Gemeinden erstrecken. Gerade dieser Gefahr will der Sanierungserlass begegnen, in dem er ermessensregelnde Grundsätze zu ertragsteuerlichen Behandlung der Sanierungsgewinne aufstellt. Eine andere Auslegung würde zudem dem materiell-rechtlichen Anliegen des Sanierungserlasses widersprechen, da die Sanierung und der Abschluss des Sanierungsplans regelmäßig unter einem gewissen Zeitdruck stehen und die Befassung möglicherweise mehrerer Gemeinden mit der abweichenden Steuerfestsetzung ineffektiv wäre. Soweit nach Rd.15 des Sanierungserlasses für Stundung und Erlass der Gewerbesteuer (nicht das Finanzamt, sondern) die jeweilige Gemeinde zuständig ist, steht dies der v. g. Betrachtung nicht entgegen. Denn indem diese Bestimmung ihre Aussage auf die Stundung und den Erlass der Gewerbesteuer beschränkt, hat der Erlassgeber die abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für die Finanzämter der Länder gerade gewollt und eröffnet (vgl. Seer, a.a.O., S. 310; FG B-Stadt, U. v. 16.03.2011 – 7 K 3831/10 AO). 2. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten weder einen Anspruch auf zinslose Stundung nach § 222 AO bzw. Erlass nach § 227 AO noch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung. Die Entscheidung der Gemeinde über einen Stundungs- bzw. Erlassantrag aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung, die im Verwaltungsprozess nur dahin überprüft werden kann, ob die Gemeinde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat - § 114 S. 1 VwGO -. Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens werden dabei durch den Maßstab der Billigkeit bestimmt, d. h. die Prüfung der Unbilligkeit hat nach Maßgabe des Falles im Rahmen der Ermessensausübung Berücksichtigung zu finden. Das bedeutet, die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermessensausübung ("nach Lage des einzelnen Falles unbillig") und die eigentliche Ermessensentscheidung fließen ineinander (vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, B. v. 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70 -, noch zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 131 Abs. 1 Satz 1 RAO; BVerwG, U. v. 23.08.1990 - 8 C 42.88 -). Stellt das Gericht fest, dass die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, wird es im Regelfall nur die Verpflichtung aussprechen, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Nur in den Fällen, in denen der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeschränkt ist, dass nur eine Entscheidung ganz bestimmten Inhalts als ermessensgerecht in Betracht kommt (Ermessensreduzierung auf Null), kann das Gericht eine Verpflichtung der Behörde zum Erlass der Steuer aussprechen. a. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf den Sanierungserlass geltend macht, der zu versteuernde Gewinn im Jahre 2009 stelle einen Sanierungsgewinn dar und die Besteuerung eines solchen begründe eine sachliche Unbilligkeit, ist schon fraglich, ob die §§ 222, 227 AO überhaupt Anwendung finden können oder ob nicht aus den o. g. Gründen in solchen Fällen lediglich eine abweichende Festsetzung nach § 163 Satz 1 AO in Betracht kommt, über die nicht die Beklagte, sondern das Finanzamt zu entscheiden hat. Für diese Annahme spricht auch, dass der Sanierungserlass als eine an die Finanzverwaltung gerichtete Anweisung keine Bindungswirkung für die Gemeinden entfaltet, und somit allenfalls eine dem Inhalt der Anweisung entsprechende Handhabung der Behandlung von Sanierungsgewinnen im Gewerbesteuerrecht eine Bindungswirkung der Gemeinden bewirken könnte, woran es vorliegend offensichtlich fehlt. Die Gemeinden sind bei der Prüfung des Erlasses von Gewerbesteuern aus Billigkeitsgründen auch nicht an die finanzgerichtliche Rechtsprechung gebunden, sondern haben eine eigene Ermessensentscheidung hierüber zu treffen (vgl. Sächs. OVG, B. v. 02.09.2010 – 5 B 555/09 -: wonach die Frage der Anwendbarkeit eine schwierige Rechtsfrage ist). Ungeachtet dieser Bedenken genügt die ablehnende Entscheidung der Beklagten jedenfalls den o. g. Anforderungen an eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens. Eine Ermessensreduzierung auf Null scheitert schon an der fehlenden Bindungswirkung des Sanierungserlasses für die Beklagte. Zur Begründung ihrer Ermessensentscheidung hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 09.04.2010 angeführt, eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen liege dann vor, wenn die Festsetzung der Steuer zwar dem Gesetz entspreche, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Einzelfall zuwiderlaufe. Daran fehle es, denn mit der Abschaffung des Sanierungsprivilegs (Streichung des § 3 Nr. 66 EStG) habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es auch Sanierungsfälle gebe, bei denen nach Ausschöpfung der Verlustvorträge eine Gewinn verbleibe, der zu besteuern sei. Somit hat die Beklagte - und das gehört nach der oben genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade zur Ermessensbetätigung - die sachliche Unbilligkeit für die Klägerin geprüft und diese mit der Erwägung verneint, die Versteuerung auch von Sanierungsgewinnen habe der Gesetzgeber mit seiner Gesetzesänderung bewusst in Kauf genommen, so dass keine besondere Unbilligkeit im Einzelfall vorliege. Die im Rahmen der Ermessensbetätigung anzustellende Prüfung der sachlichen Unbilligkeit kann sich auch mit der Frage auseinandersetzen, ob die im Fall des betreffenden Erlassantragstellers zugrunde zulegende Gesetzeslage die eingetretene Folge geregelt und damit ausdrücklich in Kauf genommen hat oder ob die Folge nicht geregelt und insofern von der Gesetzeslage her - und deshalb sachlich - unbillig ist. Diese Erwägungen hat die Beklagte aufgrund des - insofern eindeutigen - Gesetzeswortlauts angestellt und bewertet. Eigene Erwägungen kann das überprüfende Gericht nicht an deren Stelle setzen (so auch Hess. VGH, B. v. 13.07.2010 – 5 A 1043/10 -). b. Persönliche Billigkeitsgründe hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Insoweit verweist das Gericht auf seine Ausführungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (VG MD, B. v. 26.04.2011 - 2 B 144/10 MD -), denen die Klägerseite substantiiert nicht entgegen getreten ist und an denen das Gericht auch für das vorliegende Verfahren festhält. Soweit die Klägerin mit Schreiben vom 19.07.2010, eingegangen bei der Beklagten am 22.07.2010, unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 11.05.2009 und unter Beifügung eines ausgefüllten Fragebogens zur Ergänzung von Stundungsantragen erneut einen Antrag auf Stundung der Gewerbesteuervorauszahlungen 2009 gestellt hat, ist dieser Antrag nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahren. Die Klägerin führt insoweit gegen den ablehnenden Bescheid vom 22.07.2011 ein separates Widerspruchsverfahren, das bislang nicht abgeschlossen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 GKG. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO abzulehnen, da schon keine der Klägerin günstige Kostenentscheidung getroffen wurde (BVerwG, U. v. 10.06.1981 – 8 C 29.80 -; OVG LSA, B. v. 27.07.2011 – 4 O 76/11 -). Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Gewerbesteuervorauszahlungen für das Jahr 2009 und begehrt von der Beklagten deren abweichende Festsetzung nach § 163 AO und deren zinslose Stundung nach § 222 AO mit dem Ziel des späteren Erlasses. Die Klägerin, Betreiberin eines Modehauses mit Betriebsstätten in 46 Gemeinden, beantragte am 07.08.2008 wegen drohender Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzverfahren, das durch Beschluss des für den Hauptsitz des Unternehmens zuständigen Amtsgerichts – Insolvenzgericht - A-Stadt vom 01. November 2008 eröffnet wurde. Der Sanierungsplan für das Insolvenzverfahren sieht als Sanierungsmaßnahme u. a. einen Forderungsverzicht der Gesellschafter sowie eine Quotenbefriedigung der zur Tabelle angemeldeten Forderungen der Gläubiger der Gesellschaft vor. Den Geschäftsbetrieb hielt die Klägerin seit der Eröffnung der Insolvenz aufrecht. Nachdem die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig geworden ist, hob das Amtsgericht A-Stadt das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 04.05.2009 auf. Mit Bescheid vom 25.02.2009 setzte das Finanzamt A-Stadt für Vorauszahlungszwecke ab 2009 den Gewerbesteuermessbetrag auf 3.123.005,00 Euro fest. Der entsprechende Zerlegungsbescheid für die insgesamt 46 betroffenen Gemeinden erging durch Bescheid vom selben Tag. Auf die Betriebsstätte der Klägerin in C-Stadt entfiel ein Anteil am Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 28.903,80 Euro. Mit Schreiben vom 23.03.2009 erhob die Klägerin dagegen Einspruch und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, jeweils unter Hinweis darauf, dass sie Sanierungsgewinne erwirtschaftet habe, die gemäß Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 27.03.2003 steuerfrei zu stellen seien und daher aus Billigkeitsgründen eine abweichende Festsetzung bzw. eine Stundung/Erlass durch das Finanzamt geboten seien. Nach dem Hinweis des Finanzamtes, wonach für eine abweichende Festsetzung, Stundung und einen Erlass allein die hebeberechtigten Gemeinden zuständig seien und deshalb für eine Billigkeitsmaßnahme nach dem sog. Sanierungserlass kein Raum sei, nahm die Klägerin die beim Finanzamt A-Stadt gestellten Anträge zurück. Mit Bescheid vom 31.03.2009 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin Gewerbesteuervorauszahlungen für 2009 in Höhe von 130.067,00 Euro fest. Die Klägerin beantragte daraufhin bei der Beklagten mit Schreiben vom 11.05.2009, den aus der Umsetzung des Insolvenzplanes resultierenden anteiligen Gewerbeertrag als Sanierungsgewinn einzustufen und die betreffende Gewerbesteuer nach § 163 AO abweichend festzusetzen. Außerdem beantragte sie, eine hiernach verbleibende Steuer nach § 222 AO zinslos zu stunden mit dem Ziel, eine nach abschließender Prüfung und nach Feststellung der endgültigen auf den ggf. verbleibenden zu versteuernden Sanierungsgewinn zu entfallenden Steuer nach § 227 AO zu erlassen. Identische Schreiben versandte die Klägerin an sämtliche von der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages betroffene Gemeinden, die alle - mit Ausnahme der Beklagten – eine Stundung der auf sie entfallenden Gewerbesteuervorauszahlungen gewährten. Mit Schreiben vom 19.05.2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie sehe sich an den Zerlegungsbescheid des Finanzamtes A-Stadt gebunden und die Besteuerung des Sanierungsgewinns entspreche nach Abschaffung des § 3 Nr. 66 EStG durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform ab 1998 dem geltenden Recht. Mit Bescheid vom 02.06.2009 änderte das Finanzamt A-Stadt den Gewerbesteuermessbescheid für Vorauszahlungszwecke 2009, weil bei dem ursprünglichen Bescheid vom 25.02.2009 eine falsche Messzahl (5,0 statt 3,5) der Berechnung zugrunde gelegt worden sei. Für Zwecke der Vorauszahlungen beträgt der Gewerbesteuermessbetrag nunmehr 2.186.828,00 Euro, wobei auf die Betriebsstätte der Klägerin in C-Stadt ein Anteil von 35.276,89 Euro entfällt. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass nach derzeitiger Aktenlage für den Veranlagungszeitraum 2009 von einem Verlustvortrag in Höhe von 157.202.200,00 Euro auszugehen sei. Dies entspreche dem voraussichtlich zu erwartenden Sanierungsgewinn. Am 11.08.2009 erging ein geänderter Bescheid der Beklagten über Gewerbesteuervorauszahlungen für 2009, der die Vorauszahlung auf 158.746,00 Euro festsetzt. Die Erhöhung der Vorauszahlung trotz Anwendung einer niedrigen Messzahl beruht auf der Schließung von Betriebsstätten und den dadurch bedingten Verschiebungen bei der Gewerbesteuerzerlegung anhand der Arbeitslöhne. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 10.09.2009 unter Hinweis auf ihre Ausführungen im Schreiben vom 11.05.2009 Widerspruch ein. Mit weiterem Bescheid vom 18.09.2009 lehnte die Beklagte die zinslose Stundung der Gewerbesteuervorauszahlungen 2009 ab, weil – so die Begründung - der Nachweis einer (weiteren) Insolvenz ohne Gewährung der Stundung nicht erbracht worden sei. Auch hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 29.09.2009 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2010 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Gewerbesteuervorauszahlungsbescheid vom 11.08.2009 und den Widerspruch gegen die Ablehnung der zinslosen Stundung der Gewerbesteuervorauszahlung 2009 durch Bescheid vom 18.09.2009 jeweils als unbegründet zurück. Die Besteuerung des Sanierungsgewinns - so die Beklagte zur Begründung - stehe mit dem Gesetz in Einklang. Nach Streichung des § 3 Nr. 66 EStG entspreche die Besteuerung von sog. Sanierungsgewinnen dem Willen des Gesetzgebers. Zudem sei das BMF-Schreiben vom 27.03.2003 für die Gemeinden im Rahmen der Gewerbesteuer nicht bindend. Das Bundesministerium für Finanzen habe mit diesem Erlass überdies den gesetzlichen Rahmen überschritten. Somit kämen sachliche Billigkeitsgründe nicht in Betracht. Für persönliche Billigkeitsgründe (Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit) würden sich nach dem Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte ergeben. Dagegen hat die Klägerin am 05.05.2010 Klage erhoben und am 03.06.2010 ferner um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht jeweils im Wesentlichen mit der Begründung, die Festsetzung der Gewerbesteuervorauszahlung sei rechtswidrig, weil sie gegen §§ 163, 222 und 227 AO verstoße. Es bestünden sowohl sachliche als auch persönliche Billigkeitsgründe. Insbesondere sei die Besteuerung des 2009 entstandenen Sanierungsgewinns in Höhe von rund 157 Mio Euro (laut Insolvenzplan; am 30.04.2009 anhand vorläufiger Zahlen ermittelt: rund 193 Mio Euro), der auf den Wegfall von Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern, Poollieferanten und Tochtergesellschaften sowie auf den Wegfall von Pensionszulagen beruhe, sachlich unbillig, weil der hohen Steuerschuld kein Zuwachs an Leistungsfähigkeit zugrunde liege. Neben der sachlichen Unbilligkeit führe die Erhebung der Gewerbesteuervorauszahlungen auch zur persönlichen Unbilligkeit, weil im Falle der Versagung des Billigkeitserlasses ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet sei. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht durch Beschluss vom 26.04.2011 (2 B 144/10 MD) abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Klägerin verwiesen. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten für 2009 über die Gewerbesteuervorauszahlungen vom 11. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. April 2010 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, die Gewerbesteuervorauszahlungen für 2009 nach den geltenden Grundsätzen der Besteuerung von Sanierungsgewinnen aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO abweichend festzusetzen bzw. nach § 222 AO im Hinblick auf einen späteren Erlass zinslos zu stunden sowie 3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und tritt der Argumentation der Klägerin entgegen. Mit Schreiben vom 19.07.2010, eingegangen bei der Beklagten am 22.07.2010, hat die Klägerin bei der Beklagten unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 11.05.2009 und unter Beifügung eines ausgefüllten Fragebogens zur Ergänzung von Stundungsanträgen erneut einen Antrag auf Stundung der Gewerbesteuervorauszahlungen 2009 gestellt. Zur Begründung verweist sie darauf, dass sie - unabhängig von der Anwendung des Sanierungsgedankens - zum 31.12.2008 über einen hinreichenden gewerbesteuerlichen Verlustvortrag verfügte, der ohne Anwendung der Mindestbesteuerung mit einem etwaigen Gewerbeertrag zu verrechnen sei. Zudem sei ein etwaiger Gewerbeertrag auch unter Anwendung des Sanierungsgedankens von der Steuer freizustellen. Dem entsprechend komme es auf das Vorliegen einer persönlichen unbilligen Härte nicht an. Mit Bescheid vom 22.07.2011 hat die Beklagte den erneuten Stundungsantrag abgelehnt. Dagegen hat die Klägerin am 09.08.2011 Widerspruch eingelegt, über den bislang nicht entschieden ist. Am 26.07.2011 hat das Finanzamt A-Stadt den Bescheid für 2009 über den Gewerbesteuermessbetrag erlassen und darin einen Gewerbesteuermessbetrag für 2009 in Höhe von 2.465.382,00 Euro festgesetzt. Ausweislich der Erläuterungen zu diesem Bescheid entfällt dabei der Gewerbesteuermessbetrag ausschließlich auf den im Gewerbeertrag enthaltenen Sanierungsgewinn und beläuft sich dieser ohne Sanierungsgewinn auf 0,00 Euro. Nach dem Bescheid für 2009 über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages vom 26.07.2011 entfällt auf die Beklagte ein anteiliger Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 28.709,50 Euro. Nach Einsprucheinlegung und Stellung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung hat das Finanzamt A-Stadt mit Schreiben vom 10.08.2011 die Vollziehung des auf die Beklagte entfallenden Gewerbesteuermessbetrages in vollem Umfang ausgesetzt. Mit Abgabenbescheid vom 02.08.2011 hat die Beklagte die endgültige Gewerbesteuer für das Jahr 2009 auf 129.192,75 Euro festgesetzt. Nach Anrechnung der festgesetzten Gewerbesteuervorauszahlung ergebe sich – so die Beklagte - eine Gutschrift über 29.553,25 Euro. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 15.11.2011 zunächst vorsorglich beantragt hatte, diesen Bescheid zum Gegenstand des anhängigen gerichtlichen Verfahrens zu machen (vgl. Bl. 34 d. GA), hat sie in der mündlichen Verhandlung von diesem Antrag Abstand genommen. Mit Bescheid vom 12.08.2011 hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erlass der Gewerbesteuervorauszahlungen für das Jahr 2009 vom 11.05.2009 abgelehnt. Dagegen hat die Klägerin am 30.08.2011 Widerspruch eingelegt. Auch über diesen ist bislang nicht entschieden. Mit Schreiben vom 15.12.2011 hat die Klägerin die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 94 VwGO beantragt. Eine Steuer auf den Sanierungsgewinn – so die Begründung – könne vorliegend nur entstehen, wenn die im Jahre 2008 erfolgte Anteilsübertragung zu einem anteiligen Untergang von Verlustvorträgen gemäß § 8c KStG i.V.m. § 10a Satz 10 GewStG geführt habe und wenn die sog. Mindestbesteuerung gemäß § 10a Satz 1 und 2 GewStG anzuwenden sei. Würde hingegen kein Untergang von Verlustvorträgen gemäß § 8c KStG i.V.m. § 10a Satz 10 GewStG erfolgen und wäre die Mindestbesteuerung gemäß § 10a Satz 1 und 2 GewStG nicht anzuwenden, könne eine Steuer auf den Sanierungsgewinn nicht entstehen. Da die Verfassungsmäßigkeit sowohl der Regelungen zum Verlustuntergang gemäß § 8c KStG wie auch der Regelungen zur Mindestbesteuerung derzeit bereits überprüft würden (vgl. Bl 36f. und 42f.d. GA), sei das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung dieser Fragen auszusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.