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Beschluss

2 B 123/16 MD

VG Magdeburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0629.2B123.16MD.0A
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 23.05.2016 gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.05.2016 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 23.05.2016 gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.05.2016 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 23.05.2016 gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.05.2016 anzuordnen, ist nach § 75 Abs. 1 AsylG statthaft. Der Antrag ist auch begründet. Denn es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes. Die Antragsgegnerin hat das Asylverfahren des Antragstellers in rechtswidriger Weise nach § 32 AsylG eingestellt, weil sie zu Unrecht davon ausgeht, dass der Asylantrag gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 2 AsylG als zurückgenommen gilt. Nach § 33 Abs. 1 gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er untergetaucht ist. Vorliegend kann offen bleiben, ob der Antragsteller, wie die Antragsgegnerin auf der Grundlage der Auskünfte der zuständigen Ausländerbehörde (zuletzt vom 17.06.2016 – Bl. 13 GA) annimmt, untergetaucht ist oder ob dies nicht der Fall ist. Denn gem. § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Dies ist ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin nicht geschehen, sodass § 33 Abs. 1 AsylG im Verfahren des Antragstellers nicht zur Anwendung gelangen darf. Zudem hat die Antragsgegnerin rechtswidrig von einer Ladung des Antragstellers über seinen Prozessbevollmächtigten zur Anhörung abgesehen. Dieses wäre aber gem. § 25 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG notwendig gewesen. Der Antragsgegnerin ist aufgrund des vorhergehenden Dublin-Verfahrens (2 A 177/15 MD), welches erst am 23.03.2016 beendet worden ist, bekannt gewesen, dass der Antragsteller durch einen Bevollmächtigten in seinem Asylverfahren vertreten wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels Rechtsschutzbedürfnis abzulehnen, da die oben getroffene Kostenentscheidung unanfechtbar ist. Zudem hat der Antragsteller in diesem Verfahren das amtliche PKH-Formular nicht vorgelegt. Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar - § 80 AsylG -.