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Beschluss

2 B 719/17

VG Magdeburg 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Das Vorliegen eines Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG kann im Fall, dass sich der Antragsteller im Endstadium der HIV-Erkrankung (AIDS) befindet und bereits unter diversen Begleiterkrankungen leidet, nicht allein damit verneint werden, dass in der Hauptstadt Guinea-Bissaus möglicherweise ein Zugang zu einer antiviralen Therapie möglich ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Vorliegen eines Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG kann im Fall, dass sich der Antragsteller im Endstadium der HIV-Erkrankung (AIDS) befindet und bereits unter diversen Begleiterkrankungen leidet, nicht allein damit verneint werden, dass in der Hauptstadt Guinea-Bissaus möglicherweise ein Zugang zu einer antiviralen Therapie möglich ist. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.06.2017. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben am … in Tognaraba geboren, Staatsbürger Guinea-Bissaus, gehört dem Volk der Fulla an, ist islamischen Glaubens und ledig. Angabegemäß reiste er am …. in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am …. einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung am … bei der Antragsgegnerin gab er an, Guinea-Bissau verlassen zu haben, nachdem seine beiden Eltern gestorben seien. Probleme habe er nicht gehabt. Eine Rückkehr nach Guinea-Bissau sei ihm nicht möglich, da er schwer krank sei, sich die entsprechenden Medikamente nicht leisten könne und dort unweigerlich sterben werde. Nach den vorliegenden Befundunterlagen der Infektiologischen Ambulanz der Universitätsklinik für Gastroenterologie, Hepatologie und Infektiologie vom … leidet der Antragsteller unter HIV im Stadium C3 nach CDC. Die AIDS Krankheit ist ausgebrochen und zeigt sich insbesondere durch ein Wasting-Syndrom, Soorösophagus, AIDS-Cholangiopathie und HIV-assoziierte Zöliakie und tropische Sprue. Mit Bescheid vom 12.06.2017 lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers, die Anerkennung als Flüchtling sowie die Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Abschiebungshindernisse stellte sie nicht fest. Insbesondere könne die HIV-Erkrankung im … Krankenhaus in Bissau behandelt werden. Dagegen hat der Antragsteller am 22.06.2017 Klage erhoben (Az.: 2 A 720/17 MD) und einen Eilrechtschutzantrag gestellt. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 12.06.2017 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in ihrem Bescheid. Auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin wird Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO. II. Das Gericht entscheidet gemäß 76 Abs. 4 AsylG im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes durch den Einzelrichter. Der Antrag des Antragstellers, der darauf gerichtet ist, die kraft Gesetzes, § 75 AsylG, ausgeschlossene aufschiebende Wirkung seiner Klage (2 A 720/17 MD) anzuordnen, hat Erfolg. Der vorläufige Rechtschutzantrag ist als Antrag nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht, denn er wurde innerhalb der einwöchigen Antragsfrist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt. Der Antrag ist auch in der Sache begründet, da ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 12.06.2017 bestehen. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen nach § 75 AsylG sofort vollziehbaren Verwaltungsakt nur anordnen, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts oder an dem Offensichtlichkeitsurteil bestehen, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG (vgl. BVerfG, U. v. 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 –, zitiert nach juris). Dies ist der Fall, wenn nach dem substantiierten und schlüssigen Vortrag des Antragstellers erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Klage in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird (vgl. Müller in Hofmann, Kommentar zum Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 36 AsylG Rn 35). Hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrages, der Anerkennung als Flüchtling sowie der Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet, § 30 Abs. 1 AsylG bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Jedoch bestehen erheblich Anhaltspunkte dafür, dass ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG in der mittlerweile ausgebrochenen HIV-Erkrankung des Antragstellers vorliegt. Die Prüfung von Abschiebungshindernissen im Eilrechtsschutzverfahren ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG, ist aber letztlich durch Art. 103 Abs. 1 GG geboten (vgl. BVerfG, U. v. 14.05.1996, a.a.O.). Nach der summarischen Prüfung im Eilrechtschutzverfahren hat die Antragsgegnerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG zu Unrecht verneint. Eine diesbezüglich vorzunehmende Interessenabwägung zwischen der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung und den Folgen der Abschiebung des Antragstellers, der mittlerweile an AIDS erkrankt ist, auf dessen Gesundheit, fällt zugunsten des Antragstellers aus. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG ist überwiegend wahrscheinlich. Gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Antragsteller befindet sich ausweislich der dem Gericht vorliegenden ärztlichen Unterlagen des Universitätsklinikums der Universität A-Stadt im Stadium C3 seiner HIV-Infektion nach CDC-Klassifikation. Die vorbezeichnete, inzwischen weltweit verwendete Klassifikation entstammt den „Centers for Disease Control and Prevention" (CDC) des US-amerikanischen „Department of Health and Human Services" und differenziert zwischen den Stadien A 1 bis C 3. Die Kategorie A bezeichnet dabei das asymptomatische Stadium der HIV-Infektion und die Kategorie C das Syndrom AIDS, das unter anderem durch starken Gewichtsverlust, erhebliche Einschränkungen der Hirnfunktion (HIV-Enzephalopathie), Krebserkrankungen und opportunistische Infekte gekennzeichnet ist. Opportunistische Infekte können durch Viren, Bakterien, Pilze oder Protozoen hervorgerufen werden. Sie verursachen – je nach Infektionsursache – schwere generalisierte Erkrankungen mit Beteiligung des Gehirns, des Rückenmarks, der Netzhaut, der Lunge und der Leber (durch Viren hervorgerufene opportunistische Infektionen), Abszesse, Lungenentzündungen, Durchfall und Knochenmarksinfektionen (durch Bakterien hervorgerufene opportunistische Infektionen), Entzündungen der Mundhöhle, der Speiseröhre und der Lunge sowie bestimmte Formen der Gehirnhautentzündung (durch Pilze hervorgerufene opportunistische Infektionen) und die vielfach zum Tode führende Pneumocystis- carinii- Pneumonie (vgl. VG Münster, U. v. 28.1.2008 – 9 K 45/06.A –, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). An die vorstehenden Ausführungen anknüpfend befindet sich der Antragsteller im Stadium C 3 mithin im letzten Stadium der Erkrankung. Danach ist AIDS bei ihm ausgebrochen. Er leidet bereits jetzt unter multiplen, auf die HIV-Erkrankung zurückzuführenden Begleiterkrankungen, insbesondere des gastro-enterologischen Systems, wie z.B. dem Wasting-Syndrom, einem Soorösophagus, einer AIDS-Cholangiopathie und einer HIV-assoziierten Zöliakie sowie einer tropischen Sprue aufgrund von HIV. Vor diesem Hintergrund wird im Rahmen des Hauptsacheverfahrens aufzuklären sein, ob eine Rückkehr des Antragstellers in sein Heimatland tatsächlich ohne gravierende, lebensbedrohliche Folgen möglich ist. Allein der Umstand, dass in der Hauptstadt Bissau eine antivirale Therapie zugänglich ist, reicht nicht aus, eine konkrete individuelle Lebensgefahr für den Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Denn aufgrund der mannigfaltigen Begleiterkrankungen im Endstadium der HIV-Erkrankung bedarf es einer weitergehenden medizinischen Betreuung, insbesondere im Hinblick auch auf die Folgeerkrankungen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass diese medizinische Versorgung nicht den gleichen Standard und das gleiche Niveau wie in der Bundesrepublik Deutschland haben muss. Jedoch darf ein bestehender Unterschied im Versorgungsniveau nicht dazu führen, dass die Rückkehr zu einer lebensbedrohlichen Situation führt oder gar den Eintritt des Todes nicht unerheblich beschleunigt. Dazu kommt, dass der Antragsteller bis auf seinen Bruder keine weiteren Familienangehörigen in Guinea-Bissau hat, die ihm bei dem Zugang zu einer möglichen antiviralen Therapie und einer medizinischen Versorgung der Begleiterkrankungen helfen können. Insoweit wird das Gericht im Hauptsacheverfahren aufzuklären haben, welche Therapiemöglichkeiten dem Antragsteller in seinem Heimatland ggfs. auch allein offenstehen und in welcher Form er hierzu Zugang finden kann. Aufgrund seines verminderten Allgemeinzustandes und den diversen Begleiterkrankungen erscheint es auch nicht ohne weiteres plausibel, dass er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland für seinen Lebensunterhalt wird sorgen können. Hierzu bedarf es ebenfalls weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.