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Urteil

2 A 212/16

VG Magdeburg 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Abschnittsbildung setzt im Straßenbaubeitragsrecht voraus, dass das Bauprogramm der Gemeinde einen Ausbau der Verkehrsanlage über den Abschnitt hinaus für die gesamte Verkehrsanlage vorsieht.(Rn.57) 2. Der Wirksamkeit des Abschnittsbildungsbeschlusses steht nicht entgegen, dass dieser erst nach Beendigung der Maßnahmen für den jeweiligen Bauabschnitt getroffen wurde, solange die Maßnahme insgesamt noch nicht vollständig beendet war.(Rn.60)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Abschnittsbildung setzt im Straßenbaubeitragsrecht voraus, dass das Bauprogramm der Gemeinde einen Ausbau der Verkehrsanlage über den Abschnitt hinaus für die gesamte Verkehrsanlage vorsieht.(Rn.57) 2. Der Wirksamkeit des Abschnittsbildungsbeschlusses steht nicht entgegen, dass dieser erst nach Beendigung der Maßnahmen für den jeweiligen Bauabschnitt getroffen wurde, solange die Maßnahme insgesamt noch nicht vollständig beendet war.(Rn.60) AbsDie zulässige Klage ist unbegründet. Die Heranziehung des Klägers zur Zahlung eines Straßenausbaubeitrages durch Bescheid vom 09.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 6 Abs. 1 KAG LSA in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 24.09.1997 (SABS 1997) einschließlich der 1. Änderungssatzung vom 18.11.1998, der 2. Änderungssatzung vom 29.09.1999, der 3. Änderungssatzung vom 27.10.2010, der 4. Änderungssatzung vom 14.12.2011 und der 5. Änderungssatzung vom 18.09.2013 (zusammen im Folgenden nur "SABS"). Bedenken im Hinblick auf die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der SABS bestehen nicht. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass die Satzung "in rechtswidriger Weise zustande gekommen und somit nichtig“ sei, führt er dies auch auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht näher aus. Anhaltspunkte hierfür sind für das Gericht nicht erkennbar, insbesondere ist die Straßenausbaubeitragssatzung wirksam entsprechend § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beklagten vom 15.02.1995 im Amtsblatt für den Kreis S. vom 03.12.1997 (SABS 1997) sowie vom 27.01.1999 (1. Änderungssatzung), vom 03.11.1999 (2. Änderungssatzung), vom 15.12.2010 (3. Änderungssatzung), vom 25.01.2012 (4. Änderungssatzung) und vom 23.10.2013 (5. Änderungssatzung) bekannt gemacht worden. Gemäß § 6 Abs. 1 KAG LSA i.V.m. § 1 Abs. 2 SABS erhebt die Gemeinde Ausbaubeiträge für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von öffentlichen Verkehrsanlagen. Die Beitragspflicht entsteht für diejenigen Grundstücke, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Verkehrsanlage oder - im Falle einer Abschnittsbildung - des gebildeten Abschnitts Vorteile zuwachsen. Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des bevorteilten Grundstücks ist (§ 6 Abs. 8 KAG LSA, § 12 SABS). Mehrere Beitragsschuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamtschuldner (§ 12 S. 3 SABS). Die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung liegen vor. 1. Bei der Straßen "B. Straße / N. Straße" handelt es sich um eine beitragsrechtlich relevante öffentliche Verkehrsanlage, welche sich in südlicher Richtung auf der Braunschweiger Straße vom Ortsausgang Richtung W. und in nördlicher Richtung bis zum C. Straße über den westlichen Jeetze-Umfluter erstreckt, an das sich ein förmlich festgesetztes Sanierungsgebiet anschließt. Die an der streitgegenständlichen Verkehrsanlage durchgeführten Baumaßnahmen führten unstreitig zu einer Verbesserung der Anlage auf dem ausgebauten und hier nur abgerechneten 1. Bauabschnitt. Von einer beitragsfähigen Verbesserung ist dann auszugehen, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (räumliche Ausdehnung, funktionale Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von dem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf ihre Benutzbarkeit hat (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 32, Rn. 38). Dabei obliegt es der Entscheidungsfreiheit der Gemeinde, ob sie es bei einer bloßen Instandsetzung der beschädigten (abgenutzten) Anlage belässt oder ob sie sich zu einer Ausbaumaßnahme entschließt, die gegenüber dem ursprünglichen Zustand zu einer Verbesserung führt. Die sich in diesem Zusammenhang ergebenden Fragen der Zweckmäßigkeit unterliegen nicht der gerichtlichen Nachprüfung. Ebenfalls steht es in der Entscheidungsfreiheit der Gemeinde, ob eine nicht mehr funktionstüchtige, abgenutzte Anlage erneuert oder verbessert werden soll (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 32, Rn. 50). Die von der Beklagten an der Teileinrichtungen Fahrbahn durchgeführten Ausbaumaßnahmen haben - objektiv betrachtet - einen positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit der streitgegenständlichen Anlage. Bei der alten Fahrbahn handelte sich um eine alte Pflasterstraße, die bituminös mit einer Asphaltdecke überbaut war und wiederholt mittels Tränkflickung geflickt wurde. Sie wies überdies Absackungen, Netz- und Querrisse auf. Der Ausbau der Fahrbahnoberfläche in Asphaltbauweise, insbesondere das Aufbringen einer hydraulisch gebundenen Tragschicht (D = 20 cm), einer Frostschutzschicht B2, einer Schottertragschicht B1 sowie eine bituminösen Tragschicht (D = 10 cm) anstelle der bisherigen Pflasterstraße mit bituminös überzogener Asphaltdecke, führte aufgrund der damit einhergehen größeren Ebenflächigkeit, Geräuscharmut und Haltbarkeit zu einer Verbesserung der Teileinrichtung Fahrbahn (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 32, Rn. 62). Zudem stellt das (erstmalige) Anlegen von beidseitig versetzten Längsparkstreifen eine Verbesserung der ganzen Anlage dar, da die funktionale Aufteilung der Gesamtfläche der Straße durch Schaffung einer zusätzlichen Teilanlage vorteilhaft verändert wird. Dies bewirkt eine klarere und eindeutigere Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr, die sich auf den Verkehrsablauf positiv auswirkt und damit zu einer beitragsrelevanten Verbesserung selbst dann führt, wenn vorher am Straßenrand Parkmöglichkeiten zur Verfügung standen; denn das Parken am Fahrbahnrand ist nicht mit dem Parken auf Parkstreifen vergleichbar. Die Anlegung eines Parkstreifens entlastet die Fahrbahn; die abgestellten Fahrzeuge behindern nicht den fließenden Verkehr, sie sind umgekehrt vor vorbeifahrenden Fahrzeugen besser geschützt. Die Hochborde brauchen nicht mehr zum Zwecke des Parkens überfahren zu werden, die damit verbundenen Gefährdungen für die zum Parken gebrachten Fahrzeuge und für die Teilnehmer am fließenden Verkehr fallen fort (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 32, Rn. 73). Auch die Teileinrichtung Gehweg wurde u.a. insoweit verbessert, als ein verstärkter und frostsicherer Unterbau eingebaut wurde, der eine bessere Abwicklung des Verkehrs ermöglicht, weil Frostausbrüche vermieden werden und der Fußgänger nicht mehr durch mögliche Aufwölbungen der Decke und nötige Instandsetzungsarbeiten behindert oder gefährdet wird. Die einheitliche Verwendung von Klinkerpflaster als Belag bewirkt zudem ein besseres und gefahrloseres Begehen (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 32, Rn. 63). Der bisherige Zustand war wegen der nicht funktionierenden Entwässerung schlecht benutzbar und teilweise nur mit Platten oder nicht befestigt gewesen. Die Teileinrichtung Straßenentwässerung wurde durch die Errichtung einer separaten Entwässerungsleitung, die den Anforderungen an aktuelle DIN-Normen entspricht (DIN 300 bis 500), in die Vorflut verbessert. Die vorherige Naturbordanlage war teilweise abgesackt bzw. seitlich verschoben. Die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung wurde insoweit verbessert, als dass die bisherigen sieben Lichtmasten mit Ansatzleuchten abgebrochen und durch neun beidseitige und wechselseitige Straßenleuchten ersetzt worden sind. Eine Erhöhung der Zahl der Leuchten führt regelmäßig zu einer helleren und - bei gleichzeitiger Verringerung der Leuchtenabstände - zu einer gleichmäßigeren Ausleuchtung der Straße (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 32, Rn. 70). Die bessere Ausleuchtung einer Straße rechtfertigt die Annahme einer beitragsfähigen Verbesserung unabhängig davon, ob die frühere Straßenbeleuchtung für die Verkehrssicherheit (gerade noch) ausreichend war. Denn die Benutzung der Straße wird auch durch eine über das unbedingt erforderliche Maß hinausgehende Beleuchtung erleichtert (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 32, Rn. 71). 2. Dem Kläger entstand durch die Straßenbaumaßnahme auch ein beitragsbegründender (wirtschaftlicher) Vorteil im Sinne des § 6 Abs. 5 S. 1 KAG LSA. Im Ausbaubeitragsrecht ist - ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht - ein (wirtschaftlicher) Vorteil nicht identisch mit dem, was sich im Einzelfall konkret als nützlich und gar als in Euro und Cent bezifferbarer Vermögenszuwachs erweist. Entscheidend ist nicht eine sich im Einzelfall konkret ergebende Nützlichkeit und ein als solcher errechenbarer Vermögenszuwachs, sondern bereits die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage (vgl. hierzu auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 29, Rn. 13 ff.). Die mögliche Inanspruchnahme der Verkehrsanlage vermittelt jedenfalls den Anliegern sogenannte Gebrauchsvorteile mit wirtschaftlichem Charakter, die mit Hilfe des Ausmaßes der wahrscheinlichen Inanspruchnahme einer beitragsrechtlich relevanten Bewertung zugänglich sind (vgl. OVG LSA, B. v. 29.06.2000 - 2 M 48/00, juris, Rn. 3). Durch die Verbesserung der Neutorstraße ist das Grundstück des Klägers besser und gefahrloser zugänglich. Der Gebrauchswert des Grundstücks hat sich erhöht. Die Erschließungssituation des Grundstücks hat sich verbessert. 3. Im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die von der Beklagten im Rahmen der Verteilung ermittelte und zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage. Sofern der Kläger ohne nähere Begründung pauschal vorträgt, dass die von der Beklagten zugrunde gelegte Grundstücksgröße mit 481 m² als zu groß angegeben sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Grundstücksgröße entspricht der im Bestandsverzeichnis des einschlägigen Grundbuchblatts genannten Größenangabe. Den Grundbuchangaben liegen die amtlich vermessenen und im Liegenschaftskataster geführten Grundstücksgrößen zugrunde, § 11 Abs. 3 des Vermessungs- und Katastergesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 362), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 21.11 1998 (GVBl. LSA S. 1018) (VermKatG LSA). Die Größenangabe im Grundbuch nimmt zwar nicht Teil am öffentlichen Glauben des Grundbuchs (vgl. OVG LSA, B. v. 06.12.2014 - 12 Wx 42/13, juris, Rn. 14). Dass die im Liegenschaftskataster geführten Angaben jedoch fehlerhaft seien, hat der Kläger weder behauptet, noch liegen hierfür Anhaltspunkte vor. Weiterhin ist auch der angesetzte Nutzungsfaktor von 1,25 nicht zu beanstanden. Der angesetzte Faktor von 1,25 entspricht den Vorgaben der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten in §§ 3 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. 5 Abs. 5 lit. a) SABS. Danach beträgt der Nutzungsfaktor bei einem Grundstück, das - wie hier - im unbeplanten Gebiet liegt und mit einem zwei vollgeschossigem Wohnhaus bebaut ist, 1,25. Der Einwand des Klägers, dass es sich um ein "ruinöses Wohnhaus" handele, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn auf den Zustand der vorhandenen Bebauung kommt es nicht an. Im Rahmen des Verteilungsmaßstabes für den umlagefähigen Aufwand sind neben der Grundstücksfläche auch auf die durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage gebotenen (wirtschaftlichen Sonder-) Vorteile abzustellen. Für deren Bemessung stellt neben der Art der zulässigen Grundstücksnutzung auch das Maß der zulässigen Grundstücksnutzung ein geeignetes Kriterium dar (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 36, Rn. 1 und 5). Stellt man in beplanten Gebieten hinsichtlich des Maßes der zulässigen Nutzung in erster Linie auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes ab (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 36, Rn. 12), so wird für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich zweckmäßigerweise auf die tatsächliche Bebauung unter Verwendung des Vollgeschossmaßstabes abgestellt (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 36, Rn. 7). Die tatsächlich vorhandene Bebauung wird daher in unbeplanten Gebieten für die Bestimmung der möglichen "Ausnutzbarkeit" des Grundstücks herangezogen. Auf die tatsächliche Nutzung - und somit auch auf den Zustand des Wohnhauses - kommt es nicht an. 4. Der Kläger rügt ferner zu Unrecht, dass vom umlagefähigen Aufwand die Zahlungen des Landesbetriebes Bau in Höhe von ca. 430.000,00 EUR für den rückständigen Unterhaltsaufwand der Fahrbahn hätten noch abgezogen werden müssen. Richtig ist zwar, dass die Beklagte vom Land Sachsen-Anhalt für rückständigen Unterhaltungsaufwand im Hinblick auf die Fahrbahn der abgestuften L8 einen Betrag in Höhe von 470.000,00 EUR erhalten hatte. Dieser Betrag war jedoch auf die gesamte abgestufte Teillänge der L8 gezahlt worden, die sich über die Abschnitte J. Straße/S. Straße/H. Straße/ N. Straße/B. Straße Straße bis zum Kreisverkehr "A." erstreckt. Auf den 1. Bauabschnitt, der wiederum nur eine Teillänge des abgestuften Teils der L8 darstellt, entfiel dagegen nur ein Teilbetrag i.H.v. 81.147,35 EUR zzgl. Markierungskosten i.H.v. 1.620,00 EUR. In dieser Höhe (81.147,35 EUR + 1.620,00 EUR = 82.767,35 EUR) ist auch ein Abzug von den beitragsfähigen Kosten vorgenommen worden. Die Berechnung des Teilbetrages i.H.v. 82.767,35 EUR hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt: So hatte zur Vorbereitung der Herabstufung die Straßenmeisterei Salzwedel, eine Unterorganisationseinheit der Beklagten, den Erhaltungszustand der L8 untersucht und hierüber am 13.10.2009 Bericht erstattet (vgl. Protokoll über die "Feststellung rückständigen Bauunterhalts in Vorbereitung der Umstufung Landesstraße 8 im Zuge der Ortslage S. am 13.10.2009", Bl. 288-292 der Beiakte), wobei der Gesamtbetrag an rückständigem Unterhaltungsaufwand auf 466.470,00 EUR beziffert wurde und dieser Betrag dann ausweislich der Email des Landesbetriebes Bau Sachsen-Anhalt an die Beklagte vom 23.04.2010 auf 470.000,00 EUR aufgerundet wurde. In dem Bericht vom 13.10.2009 teilte die Straßenmeisterei den herabzustufenden Teil der L8 in fünf Abschnitte ein und stellte den Unterhaltungszustand der Straße in den einzelnen Abschnitten fest. Der dort gebildete Abschnitt III umfasst dabei die Neutorstraße, beginnend am westlichen Jeetze-Umfluter bis zu Höhe N. Straße Nr. .., kurz vor der R. Straße. Der sich daran anschließende Abschnitt IV endet auf der Braunschweiger Straße am Ende der Bebauung. Der Abschnitt III umfasst danach eine Länge von 389m und liegt vollständig innerhalb des ausgebauten 1. Bauabschnitts, füllt diesen nach Angaben der Beklagten aber nicht vollständig aus. Der rückständige Unterhaltungsaufwand für den Abschnitt III wird mit 68.010,00 EUR beziffert. Das restliche Teilstück des 1. Bauabschnitts liegt auf dem Abschnitt IV. Dieser umfasst eine Baulänge von insgesamt 726m, wobei der rückständige Unterhaltungsaufwand für den gesamten Abschnitt IV mit 107.595,00 EUR beziffert wurde. Von den 726m Gesamtlänge entfällt nur eine Teillänge von 89m auf den straßenbaubeitragsrechtlich relevanten 1. Bauabschnitt. Zur Ermittlung des auf die Teillänge anteilig entfallenden rückständigen Unterhaltungsaufwandes setzte die Beklagte die Teillänge von 89m ins Verhältnis zur verbleibenden Länge von 640m (=726m – 89m) und ermittelte so ein Verhältnis von 87,79 % (640m) und 12,21 % (89m). Dieses Verhältnis übertrug sie auf den Betrag für den rückständigen Unterhaltungsaufwand in Höhe von 107.595,00 EUR und ermittelte so für die Teillänge 89m einen Betrag von 13.137,35 EUR( 12,21 % von 107.595,00 EUR). Weiterhin hat die Beklagte die Kosten für die Markierungsarbeiten am 1. Bauabschnitt in Höhe von 1.619,99 EUR, gerundet 1.620,00 EUR, hinzugerechnet. Unter Summierung der vorgenannten Beträge hat sie daher den Betrag von 82.767,35 EUR (68.010,00 EUR + 13.137,35 EUR + 1.620 EUR) ermittelt. Zum Beleg dieser Berechnung hat der Beklagtenvertreter auf den Bericht vom 13.10.2009 (vgl. Protokoll vom 26.10.2009 über die "Feststellung rückständigen Bauunterhalts in Vorbereitung der Umstufung L. Straße .. im Zuge der Ortslage S. am 13.10.2009", vgl. Bl. 288 – 292 der Beiakte, sowie den hierzu in der mündlichen Verhandlung übergebenden Anhang zur Kostenschätzung) verwiesen und in der mündlichen Verhandlung u.a. einen internen Vermerk vom 27.09.2012 vorgelegt, aus dem sich die vorgenannte Berechnung ergibt. Fehler bei der Berechnung sind hierbei für das Gericht nicht erkennbar. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Anteil am rückständigen Unterhaltungsaufwand rechnerisch dadurch ermittelt hat, dass sie die Teillängen ins Verhältnis gesetzt und das Verhältnis auf den Gesamtbetrag der auf Abschnitt IV entfallenden rückständigen Unterhaltungsaufwandes übertragen hat. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass der rückständige Unterhaltungsaufwand nach einer Art Vor-Ort-Begehung konkret für den 1. Bauabschnitt hätte ermittelt werden müssen, da nicht auszuschließen sei, dass der Unterhaltungsaufwand für die 89m lange Teillänge des Abschnitts IV höher sei als auf der übrigen Teillänge, hat er hierfür nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte vorgetragen, noch sind dem Gericht solche bekannt. Im Übrigen bestehen auch sonst keine Bedenken gegen die Berechnung des umlagefähigen Aufwandes. Entgegenstehendes hat der sich selbst anwaltliche vertretene Kläger schon nicht substantiiert vorgetragen. Sofern die Beklagte zutreffend darauf hinweist, dass für die Kostenart Straßenbeleuchtung aufgrund eines Zahlendrehers nur ein Betrag von 56.689,96 EUR in die Beitragsbescheide übernommen worden sei anstelle des eigentlich korrekten Betrages von 56.698,95 EUR, führt dies - wie die Beklagte ebenfalls zutreffend ausführt - nur zu einer Besserstellung des Klägers und ist - da dies keine Beschwer für den Kläger darstellt - somit unbeachtlich. 5. Ein Beitragsanspruch für den 1. Bauabschnitt ist zudem nicht (festsetzungs-) verjährt. Voraussetzung für den Beginn des Laufs der vierjährigen Verjährungsfrist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 b KAG LSA i. V. m. §§ 169, 170 Abs. 1 AO ist nicht allein die tatsächliche Beendigung der Baumaßnahme, sondern das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, die vorliegend erst mit dem Abschnittsbildungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 4 KAG LSA der Beklagten vom 09.04.2014 (Bl. 339 der Beiakte) entstanden ist (vgl. OVG Sachsen, U. v. 28.09.2016 - 5 A 43/14, juris, Rn. 34; OVG LSA, U. v. 13.06.2012 - 4 L 162/10, juris, Rn. 17). Die vierjährige Verjährungsfrist begann somit mit Ablauf des Jahres 2014 und endet daher erst mit Ablauf des Jahres 2018. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte hinsichtlich etwaiger Rechtsfehler des Abschnittsbildungsbeschlusses, noch wurden solche vom Kläger vorgetragen. Die "B. Straße / N." ist eine im Wesentlichen geradlinig und mit weitgehend gleichbleibendem Ausbauzustand verlaufende Verkehrsanlage. Nach § 6 Abs. 4 KAG LSA kann der Aufwand für Abschnitte einer Einrichtung ermittelt werden, wenn diese selbständig in Anspruch genommen werden können. Dabei muss es sich bei den Abschnitten um eine solche Straßenstrecke handeln, der vorwiegend durch äußere, in den tatsächlichen Verhältnissen begründete Merkmale begrenzt ist und der eine gewisse selbständige Bedeutung als Verkehrsweg zukommt, d. h. die selbständig in Anspruch genommen werden kann (OVG LSA, Urt. v. 11.12.2007 - 4 L 154/05, juris, Rn. 30). Zur hinreichenden Begrenzung geeignete äußere Merkmale sind insbesondere einmündende Straßen, Plätze, Brücken und Wasserläufe. Die von der Beklagten gewählte Begrenzung des abgerechneten Straßenabschnitts ist vorliegend rechtlich nicht zu beanstanden. Der Abschnitt findet seine äußeren Merkmale in der Mitte der Einmündung der Brückenstraße einerseits und des Brückenwerks über den westlichen Jeetze-Umfluter andererseits, an das sich zudem ein Sanierungsgebiet anschließt. Auch weist der abgerechnete Teil schon aufgrund seiner Länge eine gewisse selbständige Bedeutung als Verkehrsweg auf. Die Abschnittsbildung nach § 6 Abs. 4 KAG LSA ist kein Verwaltungsakt, der den Anforderungen des § 121 der Abgabenordnung an die Begründung von Abgabenbescheiden unterliegt. Welche Erwägungen die Gemeinde in ihrer Entscheidung einzustellen hat, wird bestimmt durch den vom Gesetzgeber mit diesem Institut verfolgten Zweck. Nach dem Willen des Gesetzgebers aller kommunalen Abgabengesetze stellt die Abschnittsbildung ebenso wie die Kostenspaltung und die Vorausleistungserhebung ein im Interesse der Finanzsituation der Gemeinden zugelassenes Vorfinanzierungsinstitut dar. Deshalb haben die innerdienstlichen Ermessenserwägungen sich grundsätzlich auf diese Vorfinanzierungsfunktion zu beschränken, d. h. die Gemeinde hat sich bei ihrer Entscheidung über eine Abschnittsbildung in erster Linie an ihrer Haushaltslage zu orientieren (OVG LSA, B. v. 20.02.2002 - A 2 S 521/98, juris, Rn. 12). Eine Abschnittsbildung setzt im Straßenbaubeitragsrecht voraus, dass das Bauprogramm der Gemeinde - wie vorliegend - einen Ausbau der Verkehrsanlage über den Abschnitt hinaus für die gesamte Verkehrsanlage vorsieht (vgl. VG Magdeburg, U. v. 21.03.2013 - 21.03.2013, juris, Rn. 29 f.; VG Magdeburg, U. v. 28.08.2012 - 2 A 111/11, juris, Rn. 36). Ein Gemeinderat, der einen Abschnittsbildungsbeschluss fassen würde, ohne über Inhalt und Umfang des weiterführenden Bauprogramms informiert zu sein, würde sein Ermessen von vornherein nicht ermessensgerecht ausüben können (VG Magdeburg, U. v. 21.03.2013 - 21.03.2013, juris, Rn. 29 f.). Zudem länge mangels weiterführenden Bauprogramms nur ein Teilstreckenausbau vor, der jedenfalls grundsätzlich nicht nach den straßenbeitragsrechtlichen Regelungen umgelegt werden könnte. Bei einem Bauprogramm handelt es sich um die Beschreibung aller Maßnahmen, die die Gemeinde tätigen muss, um den angestrebten Straßenausbau fachgerecht zu realisieren (Driehaus (Hrs.), Kommunalabgabenrecht, Bd. 2, § 8, Rn. 320). Es muss über die bloße Beurkundung der Absicht, eine bestimmte Einrichtung in der Zukunft auf ganzer Länge auszubauen, hinausgehen, und es hat einen hinreichenden gestalterischen Detaillierungsgrad aufzuweisen, anhand dessen später auch festgestellt werden kann, zu welchem Zeitpunkt die Verwirklichung des Bauprogramms abgeschlossen ist. Für die Aufstellung des Bauprogramms ist keine feste Form vorgeschrieben. Grundsätzlich entscheidet die Gemeinde nach ihrem Ermessen darüber, wer in welcher Form das Bauprogramm aufstellt. Weder die Beitragsfähigkeit einer Ausbaumaßnahme noch das Entstehen sachlicher Beitragspflichten hängen aber davon ab, dass insoweit bestehende Zuständigkeitsregeln für die Aufstellung des Bauprogramms tatsächlich eingehalten werden. In der Praxis ergibt sich das Bauprogramm - wie hier - in der Regel aus Beschlüssen, die der Rat und/oder der zuständige Ausschuss über eine beitragsfähige Maßnahme getroffen haben, sowie aus Unterlagen, die solchen Beschlüssen und der Auftragsvergabe zugrunde gelegen haben (zu allem: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 33, Rn. 5). Ein Bauprogramm, das den vorgenannten Anforderungen genügt, wurde vorliegend seitens des Stadtrates spätestens in seiner Sitzung vom 09.04.2014 aufgestellt und beschlossen. Das dort aufgestellte Bauprogramm ist insbesondere inhaltlich hinreichend konkret. Es geht über die bloße Bekundung der Absicht, eine bestimmte Einrichtung in der Zukunft auf ganzer Länge auszubauen, hinaus und beschreibt hinreichend konkret den Ausbau der Fahrbahn in Asphaltbauweise, den Neubau eines Regenentwässerungskanals als Trennsystem zur Oberflächenentwässerung der öffentlichen Verkehrsanlage, die beidseitige Führung des Fußgängerverkehrs sowie Schaffung von Parkmöglichkeiten und die Erneuerung der Beleuchtungseinrichtung. Das Erfordernis einer detaillierteren Maßnahmenbeschreibung für die gesamte Anlage sieht das Gericht hier nicht, denn die Beschreibung macht ausreichend klar, welche Anlagen auf welche Weise ausgebaut werden sollen. Dass zur Beauftragung der konkreten Maßnahmen dann noch eine detailliertere Planung erfolgen wird, steht dem nicht entgehen, denn der Inhalt des Bauprogramms kann bis zu seiner Erfüllung, d.h. der endgültigen Herstellung der gesamten Anlage, abgeändert und ggf. auch erweitert werden (OVG LSA, U. v. 30.05.2000 - A 2 S 745/99, juris, Rn. 14; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 33, Rn. 7). Der Wirksamkeit des Abschnittsbildungsbeschlusses steht nicht entgegen, dass dieser erst nach Beendigung der Maßnahmen für den ersten Bauabschnitt getroffen wurde. Es besteht keine zwingende zeitliche Beschränkung für den Ausspruch der Abschnittsbildung. Daher konnte die Beklagte den Abschnittsbildungsbeschluss vorliegend auch nach Fertigstellung der Maßnahmen im 1. Bauabschnitts nachholen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bereits die gesamte Anlage ausgebaut worden ist (vgl. OVG Niedersachsen, U. v. 19.05.1988 - 9 A 196/86, juris). In diesem Fall kann der Abschnittsbildungsbeschluss nicht mehr nachgeholt werden bzw. wäre ein solcher rechtsfehlerhaft, da sein Sinn und Zweck - die Vorfinanzierbarkeit - nicht mehr erfüllt werden kann. Ist die Maßnahme vollständig beendet, hat die Beklagte die gesamte Maßnahme abzurechnen. 6. Die Beitragsforderung der Beklagten ist zudem nicht verwirkt. Denn eine Verwirkung setzt voraus, dass die Gemeinde zusätzlich zu einem unangemessenen Zeitablauf durch ihr Verhalten dem Beitragspflichtigen gegenüber positiv (durch eine Verzichtshandlung oder eine entsprechende Auskunft) zum Ausdruck gebracht hat, dass dieser den Betrag nicht (mehr) schulde oder mit einer Heranziehung nicht mehr zu rechnen brauche. Ein solches Verhalten hat der Kläger schon nicht hinreichend dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte den Kläger bereits mit Vorausleistungsbescheid vom 06.05.2011 zum Straßenbaubeitrag herangezogen. Das hiergegen eingeleitete Klageverfahren hatte sich in der Folgezeit - im Februar 2014 - erledigt, nachdem das Gericht die Beklagte in dem Parallelverfahren 2 A 291/12 MD darauf hingewiesen hatte, dass der Abschnittsbildungsbeschluss und das Bauprogramm als Voraussetzung für den Vorausleistungsbescheid fehlten. Die Beklage holte jedoch beides nach und zog den Kläger durch streitgegenständlichen Bescheid vom 09.11.2015 erneut zur Zahlung heran. Der Kläger durfte daher zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, dass die Beklagte auf den Beitrag verzichte oder ihn nicht mehr heranziehe. Abgesehen davon setzt die Verwirkung des Weiteren voraus, dass sich der Beitragspflichtige im Vertrauen auf das Verhalten der Gemeinde auf die Nichterhebung des Beitrags eingerichtet und „etwas ins Werk gesetzt hat“ (OVG LSA, B. v. 16.11.2006 - 4 L 191/06, juris, Rn. 8 - m. w. N.), was sich dem Vortrag des Klägers ebenso wenig entnehmen lässt. Darüber hinaus scheidet eine Verwirkung in aller Regel aus, so lange es an einem Recht der Gemeinde fehlt, einen Beitrag zu erheben (OVG LSA, B. v. 21.07.2008 - 4 M 255/07, juris, Rn. 6). Ein solches Recht bestand hier - wie oben ausgeführt - erst nach Erlass des Abschnittsbildungsbeschlusses der Beklagten vom 09.04.2014, die Beklagte durfte daher auch erst ab dann den Beitrag erheben. Die Beitragserhebung durch Bescheid vom 09.11.2015 war damit aufgrund des nicht unangemessenen Zeitablaufs nicht verwirkt. 7. Der erst im Jahr 2015 erfolgten endgültigen Beitragserhebung durch die Beklagte für die schon im Jahr 2011 beendeten Maßnahmen am 1. Bauabschnitte verstößt nicht gegen das rechtstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit vor. In den §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA hat der Gesetzgeber eine zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von vorteilsausgleichenden kommunalen Abgaben eingeführt. Die somit gewählte Ausschlussfrist von grundsätzlich 10 Jahren ab Eintritt der Vorteilslage, die jedoch nicht vor dem Ende des Jahres 2015 abläuft, hält sich im Rahmen des dem Gesetzgeber insoweit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08, juris) zustehenden weiten Gestaltungsspielraums, belastet die Abgabenpflichtigen nicht unzumutbar (OVG LSA, U. v. 04.06.2015 - 4 L 24/14, juris, Rn. 40) und ist im vorliegenden Fall nicht berührt. Soweit der Kläger vorträgt, dass der streitgegenständliche Beitragsbescheid gegen die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts verstoße, wonach "Anliegerbeiträge nicht Jahre nach Durchführung der Maßnahme erhoben werden dürfen, weil der jeweilige Haushalt des Ausführungsjahres lange abgeschlossen ist und die Beiträge offensichtlich für den Haushalt nicht benötigt wurden", ist dem Gericht ein solcher Grundsatz dem Gericht im Straßenbaubeitragsrecht nicht bekannt. Der Kläger konnte auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung auch nicht konkretisieren, auf welche Entscheidung er sich bezieht. Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er mit seinem Vortrag wohl die vorgenannte Rechtsprechung gemeint habe. Ungeachtet dessen dürfte ein solcher Grundsatz der Heranziehung von Straßenausbauträgen jedenfalls nicht vor Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von vier Jahren entgegenstehen, da andernfalls die Verjährungsfristen ausgehöhlt werden würden. 8. Soweit der Kläger ferner mit seinen Ausführungen, dass sich die Beklagte "unnötig" durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Landesstraßenverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt und der Beklagten vom 30.04.2010 die Straßenbaulast aufgehalst habe und diese jetzt in rechtswidriger Weise auf die Anlieger umgelegt werden sollen, unterstellt, dass die Umwidmung und der Übergang der Straßenbaulast in treuwidriger Weise erfolgt sein soll, so folgt das Gericht dem nicht. Zum einen geht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag hervor, dass die Abstufung aufgrund der veränderten Verkehrsbedeutung erfolgt und insofern auch ein sachlicher straßenrechtlicher Grund für die Umwidmung vorliegt. Zum anderen ist anzumerken, dass auch ohne Umwidmung jedenfalls der Ausbau für den Gehweg und die Beleuchtung eine selbstständige öffentliche Aufgabe der Beklagten darstellte und ihr daher unabhängig davon oblag, wer Träger der Straßenbaulast war (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 28 Rn. 5), so dass sie die Kosten für den Ausbau dieser Maßnahmen auch ohne Umwidmung auf den Kläger hätte umlegen dürfen und müssen. Zum Dritten ist zu berücksichtigen, dass das Land bzw. der Landesbetrieb Bau rückständige Unterhaltsaufwand gezahlt hat, der vom umlagefähigen Aufwand auch zugunsten des Klägers abgezogen wurde. Ein etwaig unterstelltes treuwidriges Handeln ist daher nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den 1. Bauabschnitt des Ausbaus der " " in S. Stadt. Der Kläger ist Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts S. Stadt, Grundbuch S. Stadt, Blatt …, Abteilung I, lfd. Nr. 2, Flur …, Flurstück … eingetragenen Grundstücks unter der Anschrift N. Straße .. der Gemeinde S.. Das Grundstück weist ausweislich des entsprechenden Grundbuchauszuges eine Grundstücksfläche von …m² auf und ist mit einem 2-geschossigen, ruinösen Wohnhaus bebaut. Die Beklagte baute die Verkehrsanlage " N. Straße/B. Straße" Straße abschnittsweise zwischen Oktober 2011 und September 2015 aus. Die gesamte Verkehrsanlage " N. Straße/B. Straße" erstreckt sich in südlicher Richtung auf der B. Straße vom Ortsausgang Richtung W. und in nördlicher Richtung bis zum Brückenbauwerk über den westlichen Jeetze-Umfluter, an das sich ein förmlich festgesetztes Sanierungsgebiet anschließt. Durch Stadtratsbeschluss vom 18.08.2010 nebst Änderungsbeschluss vom 27.10.2010 wurde zunächst der Ausbau nur eines Teilstücks der Neutorstraße vom Brückenbauwerk bis zur Mitte der Einmündung der C. Straße (1. Bauabschnitt) mit diversen Herstellungsmerkmalen betreffend u.a. die Fahrbahn, den Gehweg, die Straßenentwässerung und die Straßenbeleuchtung beschlossen. Dieser erste Bauabschnitt, an den auch das Grundstück des Klägers angeschlossen ist, wurde im Zeitraum von Oktober 2010 bis Juli 2011 ausgebaut. Wenige Monate bevor der Beklagten die letzte Unternehmerschlussrechnung für den 1. Bauabschnitt am 14.11.2011 zuging, zog sie den Kläger mit Bescheid vom 06.05.2011 u.a. für das vorgenannte Grundstück zu einer Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag heran. Das hiergegen vom Kläger eingeleitete Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg (Az.: 2 A 295/12 MD) wurde mit Beschluss vom 28.02.2014 eingestellt, nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, dass sie den Vorausleistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2012 aufhebe. Dem ging eine mündliche Verhandlung vor dem damals erkennenden Gericht in einem Parallelverfahren (Az.: 2 A 291/12 MD) vom 25.02.2014 voran. Darin hatte das Gericht den Beklagtenvertreter darauf hingewiesen, dass die Voraussetzung für eine Abschnittsbildung nicht vorliegen dürfte, da es an einem über den Abschnitt hinausreichenden hinreichend konkretem Bauprogramm fehle. Mit Stadtratsbeschluss vom 09.04.2014 holte die Beklagte die Aufstellung des Bauprogramms und den Abschnittsbildungsbeschluss für den 1. Bauabschnitt nach. So wurde im Beschluss u.a. ausgeführt, dass „im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens über die Festsetzung von Straßenausbaubeiträgen für den Ausbau der N. Straße 1. Bauabschnitt […] der Abschnittsbildungsbeschluss genauer zu fassen [ist]". Weiter wurde ausgeführt, dass beitragsrechtlich die N. Straße und die B. Straße vom Brückenbauwerk über den westlichen Jeetze-Umfluter bis zum Ortsausgang Richtung W. eine Erschließungsanlage bilde, die auf ihrer gesamten Länge, wie folgt, ausgebaut werden solle: Fahrbahn: Ausführung in Asphaltbauweise Entwässerung: Neubau eines Regenentwässerungskanals als Trennsystem zur Oberflächenentwässerung der öffentlichen Verkehrsanlage Nebenverkehrsanlagen: Beidseitige Führung des Fußgängerverkehrs sowie Schaffung von Parkmöglichkeiten Straßenbeleuchtung: Erneuerung der Beleuchtungseinrichtung Sodann wurde in der gleichen Sitzung beschlossen, dass ein beitragsrechtlich selbstständig abrechenbarer Abschnitt für den Ausbau des bereits ausgebauten Teilstücks der N. Straße - 1. BA zwischen dem Brückenbauwerk über den westlichen Jeetze-Umfluter und der Mitte der C. Straße - gebildet werde. Mit Bescheid vom 09.11.2015 setzte die Beklagte den auf das vorgenannte Grundstück entfallenden Straßenausbaubeitrag für den gebildeten Abschnitt i.H.v. 1.979,40 EUR fest und forderte den Kläger unter Berücksichtigung der als Vorausleistung geleisteten Anzahlung i.H.v. 1.315,97 EUR zur Zahlung eines verbleibenden Straßenausbaubeitrages i.H.v. 663,43 EUR auf. Bei der Berechnung ging sie von einem beitragsfähigen Aufwand von insgesamt 758.244,36 EUR aus. Der Aufwand umfasste hierbei die Kosten für die Fahrbahn, die Entwässerung, die Gehwege und die Beleuchtung, wobei von den Kosten der Fahrbahn bereits ein Abzug i. H. v. 82.767,35 EUR vorgenommen worden war. Bei dem Abzug i.H.v. 82.767,35 EUR handelte es sich um eine Leistung des Landesbaubetriebes Nord an die Beklagte für rückständigen Unterhaltungsaufwand. Hintergrund der Zahlung war, dass die N. Straße ursprünglich als Landesstraße L8 eingestuft, dann jedoch aufgrund der veränderten Verkehrsbedeutung zu einer Gemeindestraße der Beklagten herabgestuft worden war. Der bisherige Träger der Straßenbaulast - das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch die Landesstraßenbaubehörde - hatte daraufhin an die Beklagte als neuen Träger der Straßenbaulast auf der Basis des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 30.04.2010 rückständigen Unterhaltungsaufwand in Höhe von zunächst nur 355.542,34 EUR für den Bereich der L8 auf den Abschnitten J. Straße/S. Straße/H. Straße/N. Straße gezahlt. Zur Zahlung eines weiteren Teilbetrages in Höhe von 114.457,66 EUR für den verbleibenden, ebenfalls abgestuften Teil der L8 von der N. Straße (C Straße) bis zum Kreisverkehr "An der W." auf der Braunschweiger Straße war das Land Sachsen-Anhalt mit Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 18.08.2016 (Az.: 2 A 20/15 MD) verpflichtet worden. Insgesamt war für den gesamten abgestuften Teil der L8 rückständiger Unterhaltungsaufwand i. H. v. 470.000,00 EUR gezahlt worden. Nach Berechnung der Beklagten entfiel hiervon ein Teilbetrag i.H.v. 81.147,35 EUR zzgl. Markierungskosten i.H.v. 1.620,00 EUR (=82.767,35 EUR) auf den Teilabschnitt der L8, der dem 1. Bauabschnitt entspricht, so dass auch nur dieser Teilbetrag vom rückständigen Unterhaltungsaufwand vom beitragsfähigen Aufwand abgezogen wurde. Ferner wurde u.a. von dem ermittelten beitragsfähigen Aufwand i.H.v. 758.244,36 EUR sodann der kommunale Anteil i.H.v. 415.487,84 EUR abgezogen, so dass umlagefähige Ausbaukosten i.H.v. 342.756,52 EUR verblieben. Der Beitragssatz je m² anzurechnender Fläche wurde mit 3,29 EUR angesetzt. Das Grundstück wurde mit einer Grundstücksfläche von 481,00 m² als beitragspflichtig angesehen. Die maßgebende Zahl der Vollgeschosse wurde mit 2,00 und davon ausgehend der Nutzungsfaktor mit 1,25 zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung dieser Parameter wurde sodann der zu zahlende Beitrag i.H.v. 1.979,40 EUR ermittelt (=481,00 m² x 1,25 NF x 3,29 EUR/m²). Den vom Kläger gegen den Beitragsbescheid vom 09.11.2015 eingelegten, auch nach Aufforderung nicht weiter begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2016 zurück. Gegen den Heranziehungsbescheid vom 09.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.07.2016 hat der Kläger am 25.07.2016 Klage erhoben. Diese begründet er damit, dass die dem streitgegenständlichen Bescheid zu Grunde liegende Straßenausbaubeitragssatzung der A. in rechtswidriger Weise zustande gekommen und somit nichtig sei. Auch fehle der für die Beitragserhebung erforderliche Abschnittsbildungsbeschluss. Des Weiteren sei die Beklagte bei der Berechnung von einer zu großen Grundstücksgröße ausgegangen und hätte nicht berücksichtigt, dass das Grundstück zwar mit einem 2-geschossigen, allerdings ruinösen Wohnhaus bebaut sei. Des Weiteren verstoße der Beitragsbescheid gegen die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Anliegerbeiträge nicht Jahre nach Durchführung der Maßnahme erhoben werden dürfen, weil der jeweilige Haushalt des Ausführungsjahres lange abgeschlossen sei und die Beiträge offensichtlich für den Haushalt nicht benötigt würden. Weiterhin würden die behaupteten Kosten, der behauptete umlagefähige Anteil und der Anteil anderweitiger Deckung - nämlich Null - bestritten. Insbesondere seien die Zahlungen des Landesbetriebes Bau für den rückständigen Unterhaltsaufwand der Fahrbahn nicht abgezogen worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 09.11.2015 (Bescheid Nummer: 541101.2321 - S38/15600005) zur Erhebung eines Straßenausbaubeitrages für den Ausbau neu Torstraße 1. BA von K. Straße - Brücke N. Straße/Pack betreffend das Grundstück: S. Stadt, Flur … Flurstück …, Grundbuchblatt Nummer: …., in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auf die vom Kläger in seiner Klage vorgebrachten Einwände führt sie im Wesentlichen aus, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die Straßenausbaubeitragssatzung in rechtswidriger Weise zustande gekommen sei. Auch sei die Grundstücksgröße entsprechend der Grundbuchangaben in der richtigen Größe ermittelt worden. Dass sich das Wohnhaus in einem ruinösen Zustand befinde, habe keinerlei Auswirkungen auf die Beitragsberechnung. Ferner sei die Beitragserhebung innerhalb der Festsetzungsfrist von 4 Jahren erfolgt und damit nicht verspätet. Auch die Höhe des festgesetzten Beitrages sei nicht zu beanstanden. Bei der Bestimmung des beitragsfähigen Aufwandes sei zwar aufgefallen, dass für die Kostenart Straßenbeleuchtung aufgrund eines Zahlendrehers nur ein Betrag von 56.689,96 EUR in die Beitragsbescheide übernommen worden sei anstelle des eigentlich korrekten Betrages von 56.698,95 EUR. Für den Kläger würde sich bei einer Korrektur des Zahlendrehers eine beitragsmäßige Mehrbelastung im unteren einstelligen Cent Bereich ergeben. Mit dem Beitragsbescheid in der jetzigen Fassung werde der Kläger daher unwesentlich besser gestellt. Anderweitige Deckungsmittel zur Reduzierung des Anteils des Beitragspflichtigen u.a. Fördermittel seien nicht vorhanden bzw. nicht ansetzbar gewesen. Es habe keine entsprechenden Förderprogramme gegeben. Fördermittel habe es nur für den kommunalen Anteil nach dem Entflechtungsgesetz beim Land gegeben. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2018 gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO Bezug genommen.