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Urteil

2 A 419/18

VG Magdeburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2021:0224.2A419.18.00
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Leitsätze
1. Als Maßstab für die Unterhaltungsbedürftigkeit dient die im Rahmen der gemäß der Richtlinie zu einer einheitlichen Erfassung, Bewertung, Aufzeichnung und Auswertung von Ergebnissen der Bauwerksprüfungen nach DIN 1076 (RI-EBW-PRÜF) (juris: 913-B-20190107-SF) regelmäßig durchzuführenden Bauwerksprüfungen vergebene Schadensstufe des festgestellten Einzelschadens abhängig von den jeweils zu erwartenden Beeinträchtigungen für das Bauteil und / oder das Bauwerk.(Rn.46) 2. Vom Vorliegen eines der Verkehrsbedeutung einer Bundesstraße entsprechenden Erhaltungszustand gemäß § 6 Abs. 1a Fernstraßengesetz kann nur ausgegangen werden, wenn das Bauwerk im Umstufungszeitpunkt mit keinem Mangel behaftet ist, der sich nicht nur geringfügig auf die Standsicherheit, Verkehrssicherheit oder Dauerhaftigkeit des Bauwerkes auswirkt (Mangel ab Stufe 3).(Rn.53) 3. Ein Verstoß gegen die Unterhaltungspflicht liegt ferner vor, wenn im Umstufungszeitpunkt ein Mangel vorliegt, welcher die Standsicherheit, Verkehrssicherheit oder Dauerhaftigkeit des Bauteils oder des Bauwerkes beeinflusst (Mangel ab Stufe 1), und unter Berücksichtigung der empfohlenen Dringlichkeit der Schadensbeseitigung ausgehend vom Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung des Mangels bis zum Umstufungszeitpunkt im Rahmen einer ordnungsgemäßen Unterhaltung hätte behoben sein müssen.(Rn.54) 4. Auf den Ablauf der theoretischen Nutzungsdauer eines Brückenbauwerks kommt es nach § 6 Abs. 1a Fernstraßengesetz nicht an. (Rn.72) 5. Mit dem Begriff der Unterhaltung knüpft die Vorschrift an § 3 Abs. 1 Fernstraßengesetz an. (Rn.72) 6. Einen Ausnahmetatbestand wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit oder eine anderweitige Härtefallregelung sieht § 6 Abs. 1a Fernstraßengesetz nicht vor.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als Maßstab für die Unterhaltungsbedürftigkeit dient die im Rahmen der gemäß der Richtlinie zu einer einheitlichen Erfassung, Bewertung, Aufzeichnung und Auswertung von Ergebnissen der Bauwerksprüfungen nach DIN 1076 (RI-EBW-PRÜF) (juris: 913-B-20190107-SF) regelmäßig durchzuführenden Bauwerksprüfungen vergebene Schadensstufe des festgestellten Einzelschadens abhängig von den jeweils zu erwartenden Beeinträchtigungen für das Bauteil und / oder das Bauwerk.(Rn.46) 2. Vom Vorliegen eines der Verkehrsbedeutung einer Bundesstraße entsprechenden Erhaltungszustand gemäß § 6 Abs. 1a Fernstraßengesetz kann nur ausgegangen werden, wenn das Bauwerk im Umstufungszeitpunkt mit keinem Mangel behaftet ist, der sich nicht nur geringfügig auf die Standsicherheit, Verkehrssicherheit oder Dauerhaftigkeit des Bauwerkes auswirkt (Mangel ab Stufe 3).(Rn.53) 3. Ein Verstoß gegen die Unterhaltungspflicht liegt ferner vor, wenn im Umstufungszeitpunkt ein Mangel vorliegt, welcher die Standsicherheit, Verkehrssicherheit oder Dauerhaftigkeit des Bauteils oder des Bauwerkes beeinflusst (Mangel ab Stufe 1), und unter Berücksichtigung der empfohlenen Dringlichkeit der Schadensbeseitigung ausgehend vom Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung des Mangels bis zum Umstufungszeitpunkt im Rahmen einer ordnungsgemäßen Unterhaltung hätte behoben sein müssen.(Rn.54) 4. Auf den Ablauf der theoretischen Nutzungsdauer eines Brückenbauwerks kommt es nach § 6 Abs. 1a Fernstraßengesetz nicht an. (Rn.72) 5. Mit dem Begriff der Unterhaltung knüpft die Vorschrift an § 3 Abs. 1 Fernstraßengesetz an. (Rn.72) 6. Einen Ausnahmetatbestand wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit oder eine anderweitige Härtefallregelung sieht § 6 Abs. 1a Fernstraßengesetz nicht vor. Die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.02.2021 vorgenommene Änderung am Klageantrag zu 2. ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. §§ 263, 264 Nr. 1 ZPO zulässig. Die Vorschrift stellt klar, dass die bloße Ergänzung des Tatsachenvortrags und erst recht dessen Berichtigung den Klagegrund nicht verändern (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 264 Rn. 7). Eine einwilligungsbedürftige Klageänderung liegt nicht vor, da der Antrag gemäß § 264 Nr. 1 ZPO lediglich berichtigt wurde. Die Klägerin hat den ursprünglich gestellten Antrag dahingehend konkretisiert, dass der Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung der Baumaßnahmen durch den Beklagten durch die Herausgabe bestimmter Bauunterlagen geführt werden soll. Die Klageanträge zu 1., 2. und 4. sind als allgemeine Leistungsklage zulässig. Der Klageantrag zu 3. ist als Feststellungsklage § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, alle weiteren Maßnahmen zu ergreifen, um die streitgegenständliche Teilstrecke der ehemaligen Bundesstraße … in den von § 6 Abs. 1a Fernstraßengesetz geforderten Zustand einer ordnungsgemäß unterhaltenen Bundesstraße zu versetzen. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person zu verstehen. Gegenstand einer Feststellungsklage können somit auch Rechte und Pflichten aufgrund einzelner, abtrennbarer, selbstständiger Anspruchsgrundlagen sein (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage, § 43 Rn. 11,13; BGH NJW 1984, 1556). Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse entsprechend § 43 Abs. 1 VwGO an der begehrten Feststellung. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, soweit der Kläger schutzwürdig anzuerkennende Interessen rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art verfolgt (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage, § 43 Rn. 23). Dies ergibt sich vorliegend aus dem Interesse der Klägerin zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile. Die Klägerin begehrt zur Klärung der Rechtslage die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Vornahme weiterer Unterhaltungsmaßnahmen an den streitgegenständlichen Brückenbauwerken. Der Beklagte ist der Auffassung, keine weiteren Unterhaltungsmaßnahmen an den Brückenbauwerken durchführen lassen zu müssen. Zu 1. Die Klage ist bezüglich des Klageantrages zu 1. teilweise begründet. Die Klägerin hat teilweise einen Anspruch aus § 6 Abs. 1a FStrG auf Durchführung der rückständigen Unterhaltungsmaßnahmen gemäß der Anlage 2 der Klägerin (Anlage K 2) bezüglich der Teilstrecke "E.-Brücke" der ehemaligen Bundesstraße … zwischen dem Knotenpunkt … (Kreisverkehr) E-Brücke/S.-Straße/E.-Straße bei Netzknoten … Station … und dem Knotenpunkt … G.-Straße/N.-Straße bei Netzknoten … Station … Anders als der Beklagte meint, ist er zur Überzeugung des Gerichtes seiner Unterhaltungsverpflichtung bezüglich des streitgegenständlichen Teilabschnittes der früheren Bundesstraße B 246a nicht vollumfänglich nachgekommen. Gemäß § 6 Abs. 1a FStrG hat der bisherige Träger der Straßenbaulast dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er die Straße in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat. § 6 Abs. 1a FStrG ist ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs (BTDrucks 13/1446 S. 1 und 5) dem als solchen bezeichneten Gewährleistungsanspruch nach § 6 Abs. 1a des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und entsprechenden Parallelnormen der Landesstraßengesetze nachgebildet, die bestimmen, dass bei einem Wechsel der Straßenbaulast der bisherige Baulastträger dafür einzustehen hat, dass er die Straße in einem durch ihre Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten hat. Dabei wird bei dem - regelmäßig in der Gegenwart oder nahen Zukunft liegenden - Übergang der Straßenbaulast nach § 6 Abs. 1a FStrG angenommen, dass der daraus folgende Anspruch entweder auf Vornahme (Naturalrestitution) der unterbliebenen Erhaltungsmaßnahmen oder auf Geldersatz in Höhe der erforderlichen Kosten gerichtet ist (BVerwG, Urteil vom 04. Mai 2006 – 9 C 3/05 –, juris). Der neue Baulastträger hat die Wahl, entweder die Nachholung der unterbliebenen Erhaltungsmaßnahmen zu dulden, oder sie selbst vorzunehmen und Erstattung des Aufwandes zu fordern (Tegtbauer in Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, § 14 Rn 41). Der bisherige Baulastträger hat gegenüber dem neuen Baulastträger zu gewährleisten, dass sich die Straße im Umstufungszeitpunkt in einem ordnungsgemäßen Erhaltungszustand befindet, der der bisherigen Eingruppierung der Straße entspricht. Die Norm soll sicherstellen, dass der bisherige Träger der Straßenbaulast im Hinblick auf einen bevorstehenden Wechsel die laufende Unterhaltung zu Lasten des neuen Trägers nicht vernachlässigt (vgl. zu § 6 Abs. 1a FStrG: BVerwG, U. v. 28.08.2003 – 4 C 9/02 –, zitiert nach juris; BT-Drs. 3/2159, Abschnitt B zu Nr. 5, S. 9; Tegtbauer in Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, § 14 Rn 39). Dabei beschränkt sich der Anspruch der Klägerin nicht lediglich auf die Gewähr der Unterhaltung im engeren Sinn. Er erstreckt sich auch auf die ordnungsmäßige Erhaltung der übergehenden Straße (vgl. Tegtbauer in Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, § 14 Rn 40). Die Unterhaltung ist identisch mit dem, was gemeinhin mit Instandhaltung und Instandsetzung bezeichnet zu werden pflegt, und umfasst die Maßnahmen, die der Beseitigung des gewöhnlichen Verschleißes der Anlagen dienen, sowie die Reparaturen, derer es bedarf, um abgenutzte oder schadhafte Anlagenteile auszuwechseln (BVerwG, Urteil vom 28. August 2003 – 4 C 9/02 –, Rn. 11 juris). Eine generelle Überholung der Straße, die darauf hinausliefe liefe, dem neuen Baulastträger für einige Zeit Unterhaltungsarbeiten fernzuhalten, kann jedoch nicht gefordert werden (vgl. Tegtmeier in Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, § 14 Rn 40). Vom Regelungsbereich der Vorschrift ist somit die Aufrechterhaltung des bisherigen status quo erfasst. Durch § 6 Abs. 1a FStrG soll ausgeschlossen werden, dass der bisherige Baulastträger im Hinblick auf den bevorstehenden Wechsel seine Aufgaben vernachlässigt und damit die Last im Ergebnis schon vor dem vorgesehenen Überleitungsstichtag auf den Nachfolger (der das Unterlassene nachholen müsste) abwälzt. Der neue Straßenbaulastträger wird davor bewahrt, mit Aufwendungen belastet zu werden, die der frühere unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften erspart hat (Tegtbauer in Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, § 14 Rn 39). Dieses aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1a FStrG abgeleitete Ergebnis wird durch die Gesetzessystematik bestätigt. Mit dem Begriff der Unterhaltung knüpft die Vorschrift an § 3 Abs. 1 FStrG an, der in Satz 1 festlegt, dass der Inhalt der Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Maßnahmen umfasst, und in Satz 2 verlangt, dass die Träger der Straßenbaulast nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern haben. Verletzt der bisherige Straßenbaulastträger seine Unterhaltungspflicht als Ausschnitt aus dem Aufgabenkatalog des § 3 Abs. 1 FStrG, ordnet § 6 Abs. 1a FStrG als Rechtsfolge an, dass er dem neuen Straßenbaulastträger dafür einzustehen hat. Voraussetzung für die Einstandspflicht aus § 6 Abs. 1a FStrG ist mithin ein - auf die Unterhaltungspflicht bezogener - Verstoß gegen § 3 Abs. 1 FStrG (BVerwG, Urteil vom 28. August 2003 – 4 C 9/02 –, Rn. 12 juris). Ein Verstoß gegen die Unterhaltungspflicht liegt vor, wenn der bisherige Straßenbaulastträger die notwendige Instandhaltung und Instandsetzung zum Zeitpunkt des Übergangs der Straßenbaulast unterlassen hat. Dieser hat grundsätzlich dafür einzustehen, dass er bis zum Zeitpunkt des Übergangs die Beseitigung des gewöhnlichen Verschleißes der Anlagen sowie die Reparaturen abgenutzter oder schadhafte Anlagenteile besorgt hat. Zur ordnungsgemäßen Unterhaltung gehören alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Standsicherheit, Verkehrssicherheit und Dauerhaftigkeit des Bauwerkes zu gewährleisten. Als Anhaltspunkt für die Notwendigkeit der Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen dienen nach Auffassung des Gerichts die regelmäßig durchzuführenden Bauwerksprüfungen auf Grundlage der Richtlinie zu einer einheitlichen Erfassung, Bewertung, Aufzeichnung und Auswertung von Ergebnissen der Bauwerksprüfungen nach DIN 1076 (RI-EBW-PRÜF). Gemäß Nr. 6 Abs. 1 der RI-EBW-PRÜF ist für jeden im Verlauf der Bauwerksprüfung erfassten Einzelschaden eine getrennte Schadensbewertung nach den Kriterien Standsicherheit, Verkehrssicherheit und Dauerhaftigkeit vorzunehmen. Die Schadensbewertung wird nach Nr. 6 Abs. 7 der RI-EBW-PRÜF in fünf Stufen (0-4) unterteilt. Korrespondierend zu jeder Schadensstufe ist in Verbindung mit Nr. 5 RI-EBW-PRÜF eine Frist zur Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen (Dringlichkeit) in den Abstufungen umgehend, kurzfristig, mittelfristig oder langfristig angegeben. Der festgestellte Mangel hat dabei auf der jeweiligen Schadenstufe folgende Auswirkungen auf das jeweilige Kriterium (Standsicherheit, Verkehrssicherheit oder Dauerhaftigkeit): Stufe 0: Der Mangel hat keinen Einfluss, Stufe 1: Der Mangel beeinträchtigt das Kriterium des Bauteils, hat jedoch keinen Einfluss auf das Kriterium des Bauwerkes. (langfristig) Stufe 2: Der Mangel beeinträchtigt das Kriterium des Bauteils, hat jedoch nur geringen Einfluss auf das Kriterium des Bauwerkes. (mittelfristig) Stufe 3: Der Mangel beeinträchtigt das Kriterium des Bauteils und des Bauwerkes. (kurzfristig) Stufe 4: Das Kriterium des Bauteils und des Bauwerkes ist nicht mehr gegeben. (umgehend) Die Notwendigkeit der Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen ergibt grundsätzlich anhand der durch die vorgenommene Schadensbewertung zu erwartenden Beeinträchtigungen für das Bauteil und / oder das Bauwerk. Vom Vorliegen eines der Verkehrsbedeutung entsprechenden, ordnungsgemäßen Erhaltungszustandes der Straße im Umstufungszeitpunkt gemäß § 6 Abs. 1a FStrG kann somit nur ausgegangen werden, wenn das Bauwerk im Umstufungszeitpunkt mit keinem Mangel behaftet ist, der sich nicht nur geringfügig auf die Standsicherheit, Verkehrssicherheit oder Dauerhaftigkeit des Bauwerkes auswirkt. Folglich umfasst die notwendige Instandhaltung und Instandsetzung bis zum Zeitpunkt der Umstufung die Reparatur jedes Mangels, der entweder die Standsicherheit, Verkehrssicherheit oder Dauerhaftigkeit des Bauteils und des Gesamtbauwerkes nicht nur geringfügig beeinträchtigt (Mangel ab Stufe 3)., unabhängig vom Feststellungszeitpunkt (Schadenskategorie 1). Darüber hinaus liegt nach Ansicht des Gerichts ein Verstoß gegen die Unterhaltungspflicht vor, wenn im Umstufungszeitpunkt ein Mangel vorliegt, welcher die Standsicherheit, Verkehrssicherheit oder Dauerhaftigkeit des Bauteils oder des Bauwerkes beeinflusst (Mangel ab Stufe 1), und unter Berücksichtigung der empfohlenen Dringlichkeit der Schadensbeseitigung ausgehend vom Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung des Mangels bis zum Umstufungszeitpunkt im Rahmen einer ordnungsgemäßen Unterhaltung hätte behoben sein müssen (Schadenskategorie 2). Ein Mangel gilt erstmalig in dem Zeitpunkt als festgestellt, in dem er in einem der Kriterien Standsicherheit, Verkehrssicherheit oder Dauerhaftigkeit mindestens eine Bewertung der Stufe 1 aufweist. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Erstfeststellung trägt der Anspruchsinhaber. Für den Fall, dass sich die Schadenstufe nach der Erstfeststellung erhöht, kommt es für die Bestimmung der Unterhaltungsfrist auf die mit der Erstbewertung im Feststellungszeitpunkt empfohlenen Dringlichkeit der Schadensbeseitigung an. Insofern sich die Schadenstufe nach der Erstfeststellung verringert, soll für die Bestimmung der Unterhaltungsfrist angenommen werden, dass die geringere Schadensstufe bereits im Zeitpunkt der Erstfeststellung vorgelegen hat. Eine Verletzung der Unterhaltungspflicht kann sich auch, unabhängig von der Schadensqualität des Einzelmangels, aus dem Unterlassen der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen im in den Bauwerksprüfungen empfohlenen Zeitraum ergeben, da durch das dauerhafte Unterlassen der Maßnahmen mit einer Weiterentwicklung der Schäden zu rechnen ist und somit langfristig das Bauwerk in seinem Bestand gefährdet ist. In Übereinstimmung mit dem Vortrag des Beklagten erachtet das Gericht zur Beseitigung des Schadens folgende Zeiträume zu der jeweiligen Dringlichkeitsempfehlung für angemessen: umgehend: ohne schuldhaftes Zögern, kurzfristig: innerhalb von drei Jahre, mittelfristig: innerhalb von sechs Jahre, Langfristig: innerhalb von zehn Jahre. Diese Zeitangaben basieren auf einem Erfahrungsaustausch des Bauwerkprüfpersonals im Rahmen der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Referat Brücken-, Tunnel- und sonstige Ingenieurbauwerke veranstalteten 24. Zusammenkunft des Bauwerkprüfpersonals vom 30.09. bis 01.10.2014 in Dortmund. Die umgehende Instandsetzungsverpflichtung des vormaligen Baulastträgers im Falle eines Mangels der Schadenskategorie 1, der mindestens ein Kriterium des Bauteils und des Gesamtbauwerkes nicht nur geringfügig beeinträchtigt, ist auch sachgerecht und verhältnismäßig. Damit soll im Sinne der gesetzgeberischen Intention von § 6 Abs. 1a FStrG der neue Baulastträger davor bewahrt werden, nach der Umstufung aufgrund des Vorliegens eines nicht nur geringfügigen Mangels kurzfristig Unterhaltungsmaßnahmen einleiten zu müssen. Im Fall von Einzelmängeln mit einer Schadensbewertung ab Stufe 3 bei mindestens einem Kriterium ist eine umgehende Instandsetzungsverpflichtung zur Erreichung dieses Zweckes alternativlos. Diese Verpflichtung ist für den bisherigen Baulastträger auch angemessen. Insbesondere führt diese Verpflichtung regelmäßig zu keiner drastischen Verkürzung der Instandsetzungszeiträume. Die Schäden sind oft bereits lange bekannt, bevor sie sich, wenn keine Unterhaltungsmaßnahmen ergriffen werden, zu einem Mangel mit nicht nur geringfügigen Auswirkungen entwickeln. Durch die nach DIN 1076 (RI-EBW-PRÜF) in bestimmten Zeitabständen durchzuführenden Bauwerksprüfungen werden der Unterhaltungszustand eines Bauwerkes und etwaig vorhandene Schäden kontinuierlich dokumentiert. Folglich ist die Gefahr, dass größere Einzelschäden bei diesen Kontrollen übersehen werden, relativ gering. Aus der Anlage 12 des Beklagten ist ersichtlich, dass nur eine Minderheit der in der Hauptprüfung 2014 dokumentierten Mängel mit mindestens einer Bewertung von Stufe 3 zuvor nicht bereits als Einzelmangel mit einer geringeren oder gleichwertigen Einstufung festgestellt worden waren. Ausgehend von diesem Maßstab hat die Klägerin einen Anspruch nach § 6 Abs. 1a FStrG auf die Vornahme von Unterhaltungsmaßnahmen durch den Beklagten für die nachfolgend aus der Schadensauflistung der Brückenhauptprüfung 2014 (Anlage K 2) genannten Einzelschäden. Nach der gerichtlichen Schadenskategorie 1 liegt eine anspruchsbegründende Verletzung der Unterhaltungspflicht des Beklagten ab dem 24.02.2015 aus § 3 Abs. 1 FStrG für folgende Einzelschäden des jeweiligen Teilbauwerkes der Anlage K 2 vor: Teilbauwerk A (Flutbrücke), Laufende Nummer, (Schadensnummer und Bewertung (HP 2014)): 11 (174 (1 0 3)) und 30 (66 (0 0 3)), Teilbauwerk C (Brücke M.-Straße), Laufende Nummer (Anl. K 2), (Schadensnummer und Bewertung (HP 2014)): 3 (40 (0 0 3)) und 4 (22 (0 0 3)). Nach der gerichtlichen Schadenskategorie 2 liegt eine anspruchsbegründende Verletzung der Unterhaltungspflicht des Beklagten ab dem 24.02.2015 aus § 3 Abs. 1 FStrG für folgende Einzelschäden des jeweiligen Teilbauwerkes der Anlage K 2 vor: Teilbauwerk A (Flutbrücke) Laufende Nummer (Anl. K 2) Schadensnummer HP 2014 / (HP 2002) Bewertung S/V/D (HP 2014) Feststellungszeitpunkt (Bewertung) 1 116 0 0 2 2008 (1 0 2) 2 177 (115) 0 0 2 2002 (0 0 2) 3 3 0 0 1 2002 (0 0 1) 4 2 0 0 1 2002 (1 0 1) 6 4 0 0 1 2002 (0 0 2) 9 119 (8) 0 0 1 2002 (0 0 1) 10 104 0 0 2 2008 (1 0 2) 12 32 0 0 1 2002 (0 0 1) 13 113 0 0 2 2008 (0 0 2) 15 50 0 0 2 2002 (1 0 2) 17 122 (1, 2, 23, 24,25) 0 0 1 2002 (1 0 1) 19 57 0 0 1 2002 (1 0 1) 21 120 2 0 2 2008 (2 0 2) 22 112 2 0 2 2008 (3 0 3) 23 110 1 0 2 2008 (3 0 3) 24 111 3 0 3 2008 (2 0 2) 26 60 0 0 1 2002 (0 0 1) 27 61 0 0 1 2002 (0 0 1) 28 63 0 0 1 2002 (0 0 1) 31 65 0 0 1 2002 (1 0 2) 32 67 0 0 2 2002 (1 0 1) 34 151 (70, 71, 72) 0 0 1 2002 (0 0 1) 35 147 (73) 0 0 1 2002 (0 0 1) 36 149 (75) 0 0 1 2002 (0 0 1) 46 165 (80) 0 0 1 2002 (0 0 1) 47 168 (81) 0 1 1 2002 (0 0 1) 53 84 0 0 2 2002 (0 0 1) 54 86 1 0 2 2002 (0 0 1) 55 108 (87) 0 0 1 2002 (0 0 1) 56 88 0 0 1 2002 (0 0 1) 57 89 0 0 1 2002 (0 0 1) 59 157 0 2 0 2008 (0 2 0) 61 94 0 0 1 2002 (0 0 1) 65 96 0 0 1 2002 (0 0 1) 68 101 0 0 1 2002 (0 0 1) 72 142 (102) 0 0 1 2002 (0 0 2) 74 103 0 0 1 2002 (0 0 1) Teilbauwerk B (Strombrücke) Laufende Nummer (Anl. K 2) Schadensnummer HP 2014 / (HP 2002) Bewertung S/V/D (HP 2014) Feststellungszeitpunkt (Bewertung) 1 4 0 0 2 2002 (0 0 1) 2 14 0 0 1 2002 (0 0 2) 5 2 0 2 2 2002 (0 0 1) 6 36 1 0 2 2008 (1 0 2) 7 34 0 0 2 2008 (0 0 2) 8 1 0 0 2 2008 (0 0 2) 9 6 0 0 1 2002 (1 0 2) 10 7 0 0 1 2002 (0 0 2) 11 5 0 0 2 2002 (0 1 2) 12 10 0 0 2 2002 (0 0 2) 20 15 0 0 2 2002 (1 0 1) 22 20 0 0 1 2002 (0 0 1) 29 27 0 0 1 2002 (0 0 1) 30 26 0 0 1 2002 (0 0 1) 31 29 0 0 1 2002 (0 0 1) 33 30 0 0 1 2002 (0 1 1) 34 35 0 0 2 2008 (0 0 2) Teilbauwerk C (Brücke M.-Straße) Laufende Nummer (Anl. K 2) Schadensnummer HP 2014 / (HP 2002) Bewertung S/V/D (HP 2014) Feststellungszeitpunkt (Bewertung) 6 1 0 1 2 2002 (0 0 1) 7 2 0 0 1 2002 (0 0 2) 10 4 0 0 1 2002 (0 0 1) 15 39 0 0 2 2002 (0 0 2) 18 9 0 0 1 2002 (0 0 1) 25 8 0 0 2 2002 (0 0 2) 26 15 0 1 0 2002 (0 1 0) Soweit der Beklagte auf den Ablauf der theoretischen Nutzungsdauer der in Rede stehenden Brückenbauwerke verweist, kommt es hierauf nach § 6 Abs. 1a FStrG nicht an. Mit dem Begriff der Unterhaltung knüpft die Vorschrift an § 3 Abs. 1 FStrG an, der in Satz 1 festlegt, dass der Inhalt der Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Maßnahmen umfasst, und in Satz 2 verlangt, dass die Träger der Straßenbaulast nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern haben. Verletzt der bisherige Straßenbaulastträger seine Unterhaltungspflicht als Ausschnitt aus dem Aufgabenkatalog des § 3 Abs. 1 FStrG, ordnet § 6 Abs. 1a FStrG als Rechtsfolge an, dass er dem neuen Straßenbaulastträger dafür einzustehen hat. Einen Ausnahmetatbestand wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit oder eine anderweitige Härtefallregelung sieht § 6 Abs. 1a FStrG nicht vor. Wirtschaftlichen Gesichtspunkten hat der Gesetzgeber bei der Normgestaltung keinerlei Bedeutung zugemessen. Wäre der Beklagte insofern der Ansicht gewesen, dass aufgrund der Überschreitung der theoretischen Nutzungsdauer des streitgegenständlichen Brückenbauwerks dessen Unterhaltung aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr zu rechtfertigen sei, hätte er anstatt der Umstufung der streitgegenständlichen Teilstrecke deren Abbruch in Betracht ziehen können. Nichts anderes ergibt sich aus der mit Schreiben vom 23.02.2021 geäußerten Rechtsansicht des Beklagten, wonach der Beklagte die Erhaltungsstrategie der kontrollierten Alterung nach der Richtlinie für die strategischen Planung von Unterhaltungsmaßnahmen an Ingenieurbauwerken vom 29.01.2021 (RPE-ING) verfolgt habe. Unabhängig davon, dass eine im Januar 2021 bekannt gegebene Richtlinie kaum eine Grundlage zur Bildung eines Unterhaltungsmaßstabes für das Jahr 2014/15 begründen kann, mutet die gesetzgeberische Intention nach § 6 Abs. 1a FStrG dem bisherigen Baulastträger gegebenenfalls zu, ab dem Zeitpunkt, wo ihm eine Umstufungsoption bekannt wird, selbst zu entscheiden, ob aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten ein Wechsel der Erhaltungsstrategie zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Unterhaltungszustandes im Umstufungszeitpunkt oder aufgrund der Überschreitung der theoretischen Nutzungsdauer des Brückenbauwerks ein Rückbau sachgemäß erscheint. Bezogen auf die übrigen Einzelschäden liegt nach den gerichtlichen Kriterien keine anspruchsbegründende Verletzung der Unterhaltungspflicht des Beklagten aus § 3 Abs. 1 FStrG vor. Für die nachfolgenden Einzelschäden der jeweiligen Teilbauwerke besteht aufgrund des Zeitpunktes der Erstfeststellung des Mangels im Umstufungszeitpunkt am 24.02.2015 noch keine rückständige Unterhaltung: Teilbauwerk A (Flutbrücke) Laufende Nummer (Anl. K 2) Schadensnummer HP 2014 / (HP 2002) Bewertung S/V/D (HP 2014) Feststellungszeitpunkt (Bewertung) 5 107 0 0 2 2008 (0 0 1) 7 105 0 0 2 2008 (0 0 1) 8 117 0 0 1 2014 (0 0 1) 14 154 0 0 1 2008 (1 0 2) 18 178 1 0 1 2014 (1 0 1) 29 162 0 0 1 2008 (0 0 1) 33 150 0 0 1 2008 (0 0 1) 37 155 0 0 1 2008 (0 0 1) 38 148 0 0 1 2008 (0 0 1) 39 114 0 0 1 2008 (0 0 2) 48 167 0 0 1 2014 (0 0 1) 49 127 0 0 1 2008 (0 0 1) 50 136 0 0 2 2008 (0 0 1) 51 175 1 1 2 2014 (1 1 2) 58 109 0 0 1 2008 (0 0 1) 62 121 0 0 1 2008 (1 0 1) 63 159 0 0 1 2008 (0 0 1) 64 118 0 0 1 2008 (1 0 2) 66 123 0 0 1 2008 (0 0 1) 67 163 0 0 1 2008 (0 0 1) 69 106 0 0 1 2008 (0 0 1) 70 173 0 2 1 2014 (0 2 1) 71 166 0 0 2 2014 (0 0 2) 73 141 0 0 2 2008 (0 0 1) 75 133 0 1 2 2008 (0 0 1) 76 164 0 0 1 2008 (0 0 1) 77 171 0 1 0 2014 (0 1 0) Teilbauwerk B (Strombrücke) Laufende Nummer (Anl. K 2) Schadensnummer HP 2014 / (HP 2002) Bewertung S/V/D (HP 2014) Feststellungszeitpunkt (Bewertung) 3 60 0 0 1 2014 (0 0 1) 13 41 0 0 2 2008 (1 1 1) 14 48 0 0 1 2014 (0 0 1) 16 57 0 0 1 2014 (0 0 1) 17 46 0 0 1 2008 (1 0 2) 18 55 0 0 1 2014 (0 0 1) 19 59 0 0 2 2014 (0 0 2) 21 61 0 0 1 2014 (0 0 1) 23 37 0 0 1 2008 (0 0 1) 24 24 0 0 1 2008 (0 0 1) 25 58 1 0 2 2014 (1 0 2) 26 51 0 0 2 2014 (0 0 2) 28 38 0 1 0 2008 (0 1 0) 32 53 0 0 1 2014 (0 0 1) 35 40 0 0 1 2014 (0 0 1) 36 45 0 0 1 2008 (1 0 1) 37 42 0 0 1 2008 (1 0 1) 39 49 0 1 2 2014 (0 1 2) 40 54 0 0 1 2014 (0 0 1) 41 56 0 0 1 2014 (0 0 1) Teilbauwerk C (Brücke M.-Straße) Laufende Nummer (Anl. K 2) Schadensnummer HP 2014 / (HP 2002) Bewertung S/V/D (HP 2014) Feststellungszeitpunkt (Bewertung) 1 12 0 0 1 2008 (0 0 1) 2 38 0 0 2 2014 (0 0 2) 5 29 0 1 2 2014 (0 1 2) 8 31 0 0 1 2014 (0 0 1) 9 19 0 0 1 2008 (0 0 1) 11 26 0 0 1 2008 (0 0 1) 12 28 0 0 1 2008 (0 0 1) 13 27 0 0 2 2008 (0 0 1) 16 23 1 0 2 2008 (0 0 1) 17 30 0 0 1 2014 (0 0 1) 19 35 0 1 1 2014 (0 1 1) 20 37 1 0 1 2014 (1 0 1) 21 24 0 0 1 2008 (0 0 1) 23 32 0 1 0 2014 (0 1 0) 24 33 0 0 2 2014 (0 0 2) Für die Schäden laufende Nummer: 41 (77), 42 (78), 43 (139), 44 (132), 45 (176) und 49 (127) des Teilbauwerkes A besteht kein Anspruch, da diese in den Sonderprüfungen 2016 S und 2017 S jeweils nur noch auf Stufe 0 als Mangel ohne Einfluss erfasst sind. Bezüglich eines zwar noch vorhandenen Mangels, der aber mit der Schadstufe 0 bewertet wurde, kommt ein Unterhaltungspflichtverstoß nicht in Betracht, denn solch ein Mangel hat keine Auswirkungen auf die Standsicherheit, Verkehrssicherheit oder Dauerhaftigkeit des Bauteils oder Gebäudes. Deshalb ist bei diesen Mängeln auch keine nach Nr. 5, 6 RI-EBW-PRÜF Frist zur Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen (Dringlichkeit) empfohlen. Insoweit die Klägerin die nicht ordnungsgemäße Durchführung der Instandsetzung beanstandet hat, liegen ausweislich der Schadensbewertungen in den Sonderprüfungen 2016 und 2017 keinerlei Anzeichen für diese Behauptung vor. Die Beweislast trägt die Klägerin. Für den Schaden laufende Nummer: 38 (52) des Teilbauwerkes B besteht kein Anspruch, da dieser ebenfalls durch den Beklagten instandgesetzt wurde. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte für eine mangelhafte Instandsetzung vor. Dieser Mangel wurde bei den von der Klägerin beauftragten Sonderprüfungen 2016 S und 2017 S nicht mehr geprüft. Bei Vorliegen einer mangelhaften Instandsetzung hätte der Schaden auch in den Folgeprüfungen auffallen und mit einer entsprechenden Schadensstufe dokumentiert werden müssen. Dass dieser nicht dokumentiert wurde, kann nur daran liegen, dass der Schaden behoben worden ist. Ob die Instandsetzung dabei fachgerecht erfolgt ist, lässt sich nicht abschließend feststellen. Die Beweislast trägt die Klägerin. Für die nachfolgenden Einzelschäden der jeweiligen Teilbauwerke besteht aufgrund ihrer Einstufung als (0 0 0) im oder nach dem Umstufungszeitpunkt am 24.02.2015 ebenfalls kein Unterhaltungsanspruch der Klägerin: Teilbauwerk A (Flutbrücke) Laufende Nummer (Anl. K 2) Schadensnummer HP 2014 / (HP 2002) Bewertung S/V/D HP2014 (S 2016/2017) Feststellungszeitpunkt (Bewertung) 16 51 0 0 0 2008 (0 0 1) 20 153 0 0 0 2008 (0 0 0) 25 158 0 0 0 2008 (0 0 0) 40 144 0 0 0 2008 (0 0 0) 41 77 0 0 1 (0 0 0) 2002 (0 0 1) 43 139 0 0 2 (0 0 0) 2008 (0 0 1) 44 132 1 1 3 (0 0 0) 2008 (0 0 1) 45 176 0 0 2 (0 0 0) 2014 (0 0 2) 49 127 0 0 1 (0 0 0) 2008 (0 0 1) 51 175 1 1 2 (0 0 0) 2014 (1 1 2) 52 83 0 0 0 2002 (0 1 1) 60 129 0 0 0 2008 (0 0 0) Teilbauwerk B (Strombrücke) Laufende Nummer (Anl. K 2) Schadensnummer HP 2014 / (HP 2002) Bewertung S/V/D HP2014 (S 2016/2017) Feststellungszeitpunkt (Bewertung) 4 3 0 0 0 2002 (0 0 0) 27 39 0 0 0 2008 (0 2 0) Teilbauwerk C (Brücke M.-Straße) Laufende Nummer (Anl. K 2) Schadensnummer HP 2014 / (HP 2002) Bewertung S/V/D HP2014 (S 2016/2017) Feststellungszeitpunkt (Bewertung) 14 25 0 0 0 2008 (0 0 0) 22 18 0 0 0 2008 (0 0 1) 27 16 0 0 0 2008 (0 0 0) Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Zu 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Herausgabe der geforderten Bauunterlagen durch den Beklagten. Die Klägerin hat zwar in ihrem Schriftsatz vom 27.08.2020 auf S. 13 ff. ausgeführt, dass sie mit ihrem Antrag nach Abnahme der ausstehenden Unterhaltungsmaßnahmen die Herausgabe der wesentlichen Bauunterlagen begehrt und den Klageantrag im Termin am 24.02.2021 auch zulässigerweise unter Benennung bestimmter Unterlagen berichtigt. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich weder aus § 6 Abs. 1a FStrG noch aus der zwischen den Parteien geschlossenen Umstufungsvereinbarung. Insbesondere § 1 Abs. 3 der Umstufungsvereinbarung vermittelt einen derartigen Anspruch nicht. Danach hat der bisherige Baulastträger die Unterlagen zur Verwaltung der zu übernehmenden Straßen zu übergeben. Die von der Klägerin geforderten Bauunterlagen sind hiervon nicht erfasst. Zu 3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet ist, alle weiteren Maßnahmen zu ergreifen, um die genannte Teilstrecke der ehemaligen Bundesstraße … in den von § 6 Abs. 1a Fernstraßengesetz geforderten Zustand einer ordnungsgemäß unterhaltenen Bundesstraße zu versetzen. Ein entsprechender Ersatzanspruch resultiert weder aus § 6 Abs. 1a FStrG noch aus der zwischen den Parteien geschlossenen Umstufungsvereinbarung. Auf den gerichtlichen Auflagenbeschluss vom 10.07.2020 konkretisierte die Klägerin ihren Antrag dahingehend, dass sich der Feststellungsantrag auf die Folgeschäden an den Teilbauwerken bezieht, die infolge der unterbliebenen Instandsetzung des Gesamtbauwerks durch die Beklagte entstanden sind. § 6 Abs. 1 Satz 1 FStrG enthält den Grundsatz, dass der Übergang der Straßenbaulast keine wechselseitigen Ansprüche der betroffenen Träger gegeneinander auslöst (Marschall/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., § 6 Rn. 8). Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber durch die dem Bundesfernstraßengesetz nachträglich beigefügte Regelung des § 6 Abs. 1a FStrG insofern durchbrochen, als der bisherige Träger der Straßenbaulast dem neuen Träger dafür einzustehen hat, dass er die Straße in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat. Die Bestimmung soll verhindern, dass der bisherige Träger der Straßenbaulast im Hinblick auf einen bevorstehenden Wechsel die laufende Unterhaltung zu Lasten des neuen Trägers vernachlässigt (vgl. Begründung des Entwurfs BTDrucks 3/2159, Abschnitt B, zu Nr. 5, S. 9). Allerdings hat es mit der gesetzlichen Garantie, dass sich die Straße in einem ordnungsgemäßen Erhaltungszustand befindet, sein Bewenden (BVerwG, Urteil vom 28. August 2003 – 4 C 9/02 –, Rn. 17, juris, BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 105.92 - ). Weitergehende Ersatzansprüche bezüglich eventueller Folgeschäden begründet § 6 Abs. 1a FStrG gerade nicht. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 FStrG ist der neue Straßenbaulastträger ab dem Übergang der Straßenbaulast für deren Unterhaltung zuständig. Danach gehen mit dem Wechsel der Straßenbaulast das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße und an den zu ihr gehörigen Anlagen (§ 1 Abs. 4) und alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen, ohne Entschädigung auf den neuen Träger der Straßenbaulast über. Ab diesem Zeitpunkt treffen den neuen Straßenbaulastträger die Pflichten gemäß § 3 Abs. 1, S. 2 FStrG, insbesondere die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu unterhalten. Diese Pflicht besteht nach dem Gesetzeswortlaut unabhängig vom tatsächlichen Erhaltungszustand der Straße und den zu ihr gehörigen Anlagen (§ 1 Abs. 4) im Umstufungszeitpunkt. Daraus resultiert, dass der neue Straßenbaulastträger ab diesem Zeitpunkt unabhängig vom Erhaltungszustand dafür einzustehen hat, dass die Straße ordnungsgemäß unterhalten wird. Diese Verpflichtung umfasst insbesondere die Verhütung der Weiterentwicklung bereits vorhandenen Schäden. Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zur Regelung des § 6 Abs. 1a FStrG. Denn danach hat der Unterhaltungspflichtige Anspruch entweder auf Vornahme (Naturalrestitution) der unterbliebenen Erhaltungsmaßnahmen oder auf Geldersatz in Höhe der erforderlichen Kosten Der neue Baulastträger hat folglich die Wahl, entweder die Nachholung der unterbliebenen Erhaltungsmaßnahmen zu dulden, oder sie selbst vorzunehmen und Erstattung des Aufwandes zu fordern (BVerwG, Urteil vom 04. Mai 2006 – 9 C 3/05 –, juris; Tegtbauer in Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, § 14 Rn 41). Der Gesetzgeber mutet dem neuen Baulastträger zu, gegebenenfalls in Vorleistung zu gehen und die Kosten vom ursprünglichen Baulastträger zu fordern. Diese Vorgehensweise ist insbesondere erforderlich, um die Weiterentwicklung eventuell vorliegender Schäden zu vermeiden. Mit dem Vorliegen des Prüfberichtes 2016 S1, welchen die Klägerin im November 2016 in Auftrag gegeben hatte, um die zu diesem Zeitpunkt erfolgten Unterhaltungsmaßnahmen an den drei Brückenteilbauwerken durch ein Ingenieurbüro prüfen zu lassen, war der Klägerin der tatsächliche Unterhaltungszustand der streitgegenständlichen Teilstrecke bekannt. Hier hätte die Klägerin als nunmehr zuständige Baulastträgerin die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen anweisen müssen. Spätestens nach Erhalt des Schreibens vom 20.02.2018, in dem der Beklagte mitteilte, dass keine weiteren Instandsetzungsmaßnahmen an der abgestuften Teilstrecke der Bundesstraße … durch ihn erfolgen würden, hätte die Klägerin tätig werden müssen. Der neue Baulastträger kann die ihm obliegende Unterhaltungsverpflichtung nicht mit dem Argument vernachlässigen, dass der ursprüngliche Baulastträger das Bauwerk unsachgemäß unterhalten habe. Er ist vielmehr dazu verpflichtet, eventuelle Versäumnisse des vorherigen Baulastträgers im Interesse der Schadensverhütung zu beseitigen. Auch ein vertraglicher Anspruch, welcher den auf die Folgeschäden an den Teilbauwerken bezogenen Feststellungsantrag stützt, ist aus der Umstufungsvereinbarung nicht ersichtlich. In § 2 der Umstufungsvereinbarung ist lediglich geregelt, dass der bisherige Straßenbaulastträger verpflichtet ist, den rückständigen Unterhaltungsaufwand in einem angemessenen Zeitraum nachzuholen. Ein Haftungsanspruch für den Fall der Nicht- oder Schlechtleistung zugunsten der Klägerin ist nicht vereinbart worden. Insoweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Termin am 24.02.2021 weiter ausführte, dass der Klageantrag zu 3. auch als eine Art Auffangantrag zu verstehen sei, dem alle Mängel unterfallen sollen, deren Beseitigung nicht bereits im Klageantrag zu 1. gefordert worden ist, ist ein solcher Antrag bereits gemäß § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig. Die Klägerin hätte diesbezüglich im Rahmen der Leistungsklage bzw. der Antragserweiterung zum Klageantrag zu 1. die Beseitigung der bereits bekannten Mängel fordern können. Zu 4. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 6 Abs. 1a FStrG auf Geldersatz in Höhe von 11.641,08 € bezüglich der Kosten für den Nachweis der Kampfmittelfreiheit der Sprengkammern der "E.-Brücke". Es liegt keine Verletzung der Unterhaltungspflicht des Beklagten aus § 3 Abs. 1 FStrG vor. Die von der Klägerin durchgeführte Prüfung war zur ordnungsgemäßen Unterhaltung des streitgegenständlichen Straßenabschnitts nicht erforderlich. Die seit der Wiedererrichtung der E.-Brücke nach dem Zweiten Weltkrieg durchgeführten Hauptprüfungen, die gemäß Punkt 5.2 der DIN 1076 immer handnah ausgeführt wurden, wobei sich der Bauwerksprüfer dem Bauwerk an jeder Stelle des Bauwerks zur Begutachtung derart annähert (gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Besichtigungseinrichtungen, Rüstungen etc.), dass er mit ausgestrecktem Arm eventuelle Kampfmittel ertasten könnte, ergaben keine Verdachtsmomente hinsichtlich des Vorhandenseins von Kampfmitteln. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Strombrücke im Jahr 1945 durch die Wehrmacht nachweislich gesprengt worden ist, hatte die Beklagte keinerlei Anhaltspunkte für die Durchführung weiterer Prüfungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Ihr liegt die Wertung zu Grunde, dass den Klageanträgen zu 2. bis 4. nur eine geringfügige eigenständige Bedeutung zukommt. Obwohl auch der Klageantrag zu 1. in Bezug auf die absolut beantragte Anzahl der Mängel überwiegend abgelehnt wurde, handelt es sich bei den im Tenor zugesprochenen Mängeln um jene, die ausgehend von den zu erwartenden Beseitigungskosen 80% des gesamten Streitwertes ausmachen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 709, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Die im Rahmen des Verwaltungsrechtsstreits aufgeworfene und streitentscheidende Rechtsfrage, ab wann gemäß §§ 6 Abs. 1a, 3 Abs. 1 FStrG ein anspruchsbegründender Unterhaltungspflichtverstoß des ursprünglichen Straßenbaulastträgers vorliegt, ist bislang nicht abschließend geklärt. Die Klärung hat zudem über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung. Der von der Beklagten beantragte Schriftsatznachlass zum Schriftsatz der Klägerin vom 23.02.2021 wird abgelehnt. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 283 ZPO kann das Gericht, wenn sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, auf ihren Antrag eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann. Der Schriftsatz vom 23.02.2021 wurde dem Beklagten mit Fax vom selben Tag zur Kenntnis gegeben. Der Beklagte hat selbst unter dem 23.02.2021 noch einen Schriftsatz in der Sache bei Gericht eingereicht, zu dem sich die Klägerin trotz der kurzen Vorbereitungszeit bereits im Termin am 24.02.2021 äußerte. Darüber hinaus hat der Vortrag im Schriftsatz vom 23.02.2021 lediglich Auswirkungen auf die Kostenquote. Die ungefähren Beseitigungskosten zu den jeweiligen Einzelmängeln waren durch die Gutachten aus den Jahren 2016, 2017 und 2019 bereits lange bekannt. Der Beklagte hätte daher hierzu kurzfristig im Termin Stellung nehmen können. Bei der im gerichtlichen Ermessen liegende Entscheidung über den Antrag kommt es auch darauf an, ob das neue Vorbringen entscheidungserheblich ist (Greger in Zöller, 30. Aufl., § 283 Rn. 3a). Da der Beklagte ausgehend von einer seinerseits grundsätzlich nicht bestehenden Instandsetzungsverpflichtung im Termin die Klageabweisung beantragt hatte, und dementsprechend bei einer antragsgemäßen Entscheidung keine Kostenquote zu bilden gewesen wäre, bedurfte es hierzu keiner weiteren Äußerung des Beklagten. Die Beteiligten streiten über Art und Umfang der Durchführung von rückständigen Unterhaltungsmaßnahmen an einem Teilabschnitt einer zur Gemeindestraße umgestuften Bundesstraße. Mit Verfügung des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr vom 22.01.2015 (Aktenzeichen: 32.41-31020/2/102a, MBl. LSA Nr. 5/2015) wurde unter anderem die Teilstrecke "E-Brücke" der ehemaligen Bundesstraße … zwischen dem Knotenpunkt … (Kreisverkehr) Brücke/S.-Straße/E.-Straße bei Netzknoten … Station … und dem Knotenpunkt … G.-Straße/N.-Straße bei Netzknoten … Station … der früheren Bundesstraße … zu einer Gemeindestraße der Klägerin umgestuft. Bestandteil der abgestuften Teilstrecke ist die E.-Brücke über die Elbe, bestehend aus insgesamt 8 Einzelbauwerken, darunter den 3 Brückenteilbauwerken Flutbrücke, Strombrücke und Brücke über die Müllerstraße. Die Umstufungsverfügung wurde im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt Nr. 5 / 2015 (MBl. LSA) vom 23.02.2015 bekannt gemacht und trat am 24.02.2015 in Kraft. In Vorbereitung der Umstufung war bereits am 08.03.2012 eine gemeinsame örtliche Begehung der E.-Brücke durch Vertreter der Klägerin und der Landesstraßenbaubehörde (LSBB) des Beklagten erfolgt. Die Ergebnisse der gemeinsamen Begehung sind in dem Begehungsprotokoll vom 02.04.2014 festgehalten. Die Klägerin schloss sodann am 24.06.2014 und 02.07.2014 mit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die LSBB des Beklagten, die Umstufungsvereinbarung ab. Die Vereinbarung verpflichtet die Bundesrepublik unter anderem in § 2 Abs. 2 dazu, den rückständigen Unterhaltungsaufwand an der von der Umstufung betroffenen Teilstrecke in einem angemessenen Zeitraum nachzuholen. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 der Umstufungsvereinbarung ist das vorstehend genannte Begehungsprotokoll Bestandteil der Vereinbarung. Hiernach sollte die notwendige Unterhaltung insbesondere auf der Grundlage der zum damaligen Zeitpunkt noch in Aufstellung befindlichen Bauwerksprüfungen 2014 H und der darin festgestellten Maßnahmen erfolgen. Die Bauwerksprüfungen 2014 H für die Teilbauwerke Flutbrücke (Teilbauwerke A), die Strombrücke (Teilbauwerk B) und die Brücke über die M.-Straße (Teilbauwerk C) wurden im Auftrag des Beklagten von der Ingenieure AG, F-Straße, Z-Stadt, in der Zeit vom 16.06.2014 bis zum 24.07.2014 durchgeführt. Die Teilbauwerke Flutbrücke, Strombrücke und die Brücke über die M.-Straße wurden auf Grundlage der Richtlinie zu einer einheitlichen Erfassung, Bewertung, Aufzeichnung und Auswertung von Ergebnissen der Bauwerksprüfungen nach DIN 1076 (RI-EBW-PRÜF) mit Zustandsnoten von 2,9, 2,3 und 2,5 bewertet. In den Prüfberichten wurden für die entsprechenden Teilbauwerke jeweils Unterhaltungsmaßnahmen mit einem Dringlichkeitsstatus von kurzfristig, mittelfristig oder langfristig empfohlen. Ab September 2015 ließ der Beklagte rückständige Unterhaltungsmaßnahmen an der abgestuften Teilstrecke der ehemaligen Bundesstraße B 246a und insbesondere an den Brückenteilbauwerken ausführen. Der Beklagte führte dabei jedoch nicht alle in den Bauwerksprüfungen 2014 empfohlenen Unterhaltungsmaßnahmen aus. Während der Bauphase stellte die Klägerin fest, dass die Unterhaltungsmaßnahmen nicht in dem Umfang realisiert wurden, die es nach den Ergebnissen der Bauwerksprüfungen 2014 H erforderlich war. Sie sah sich schließlich im November 2016 dazu veranlasst, die zu diesem Zeitpunkt erfolgten Unterhaltungsmaßnahmen an den drei Brückenteilbauwerken durch ein Ingenieurbüro prüfen zu lassen. Die ingenieurtechnische Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass die laufenden Unterhaltungsmaßnahmen des Beklagten unzureichend seien. Zudem seien auch die jeweiligen Zustandsbewertungen für die Teilbauwerke fehlerhaft. Das beauftragte Ingenieurbüro stellte im Weiteren fest, dass auch nach den zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Unterhaltungsmaßnahmen Schäden an den betroffenen Teilen der Bauwerke fortbestanden, die sich auf die Standsicherheit und die Verkehrssicherheit der Brückenbauteile auswirkten. Die Flutbrücke befand sich nach den Ergebnissen der ingenieurtechnischen Prüfung insgesamt in einem ungenügenden Zustand. Die Klägerin teilte dem Beklagten die Ergebnisse der eingeholten ingenieurtechnischen Untersuchung mit Schreiben vom 26.01.2017 mit und widersprach den vom Beklagten beauftragten Unterhaltungsmaßnahmen an der E.-Brücke ausdrücklich im Hinblick auf Art und Umfang. In der Folgezeit erfolgte zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein mehrfacher Schriftwechsel. Die Klägerin teilte dem Beklagten darin unter anderem den nach ihrer Auffassung erforderlichen weiteren Instandsetzungsaufwand mit. Über dies stellte sie gegenüber dem Beklagten mit dem Schreiben vom 10.07.2017 die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage in Aussicht. Mit Schreiben vom 20.02.2018 teilte die LSBB der Klägerin erstmalig mit, dass keine weiteren Instandsetzungsmaßnahmen an der abgestuften Teilstrecke der Bundesstraße …, insbesondere an der E.-Brücke, mehr durch den Beklagten erfolgen würden. Dabei erklärte die Landesstraßenbaubehörde zugleich, dass weitere Forderungen somit nur auf dem Klageweg erstritten werden könnten. Auf der Basis interner Berechnungen geht die Klägerin davon aus, dass für die nach ihrem derzeitigen Kenntnisstand noch ausstehende Beseitigung von Schäden an der abgestuften Teilstrecke der Bundesstraße… mit Kosten in Höhe von ca. 2,56 Million € zu rechnen ist. Die Klägerin ließ die streitgegenständlichen Brückenbauwerke im Jahr 2019 (Brückenhauptprüfungen 2019 H) von einem Ingenieurbüro prüfen. Die für die Brückenhauptprüfung erforderlichen Begehungen erfolgten dabei im Zeitraum vom 23.01.2019 bis zum 29.03.2019, somit nach Abschluss der Unterhaltungsmaßnahmen der Beklagten. Der Gesamtzustand des Teilbauwerks Flutbrücke wurde dabei abweichend vom Prüfbericht aus dem Jahr 2014 (Gesamtzustandsnote 2,9) als ungenügend mit der Gesamtzustandsnote 3,5 eingestuft. Im Jahr 2016 sind in den Hohlräumen der D.-Brücke in A-Stadt anlässlich von Sanierungsarbeiten ca. 140 kg Trinitrotoluol (TNT) aus dem 2. Weltkrieg gefunden worden. Daraufhin wurden auch die Sprengkammern einer 2 H.-Stadt-Brücke, der M-.Brücke, auf Sprengstoff untersucht. Nach Auskunft des Beklagten ist eine Prüfung der Kampfmittelfreiheit der E.-Brücke durch die Landesstraßenbaubehörde nicht erfolgt. Die Klägerin ließ daher im Mai 2018 die Kampfmittelfreiheit der Sprengkammer der E.-Brücke durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst des Technischen Polizeiamtes …. prüfen. Für ihre Prüfung einschließlich der erforderlichen Vorbereitungs-, Absicherungs- und Verkehrssicherungsmaßnahmen entstanden der Klägerin Kosten i.H.v. 11.641,08 €. Die Klägerin hat am 22.07.2018 Klage erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe gem. § 6 Abs. 1a FStrG einen Anspruch auf die Durchführung der zur Erreichung eines ordnungsgemäßen Unterhaltungszustandes einer Bundesstraße erforderlichen Maßnahmen. Weiterhin sei die Beklagte nach § 2 Abs. 2 der Umstufungsvereinbarung i.V.m. dem Begehungsprotokoll und den Prüfberichten aus dem Jahr 2014 verpflichtet, alle dort genannten Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Die Klägerin trägt weiterhin vor, dass selbst im Falle der Vornahme aller in den Bauwerksprüfungen 2014 H empfohlenen Maßnahmen zur Unterhaltung der Brückenbauwerke diese nicht dem in § 3 FStrG geforderten Unterhaltungszustand einer Bundesstraße entsprächen. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, die in der als Anlage 2 beigefügte Tabelle ("E.-Brücke), Schadensauflistung aus Brückenhauptprüfung 2014 mit Beseitigungsanalyse, Bearbeitungsstand: 08.06.2018") genannten und noch nicht fachgerecht beseitigten Schäden an der mit Verfügung des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr vom 22.01.2015 (Aktenzeichen: 32.41-31020/2/102a, MBl. LSA Nr. 5/2015) zur Gemeindestraße der Klägerin abgestuften Teilstrecke "E.-Brücke" der ehemaligen Bundesstraße … zwischen dem Knotenpunkt … (Kreisverkehr) E-Brücke/S.-Straße/E.-Straße bei Netzknoten … Station … und dem Knotenpunkt… G.-Straße/N.-Straße bei Netzknoten … Station … zu beseitigen, 2. den Beklagten zu verurteilen, die ordnungsgemäße Durchführung der unter 1. genannten Maßnahmen gegenüber der Klägerin nachzuweisen, 3. festzustellen, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet ist, alle weiteren Maßnahmen zu ergreifen, um die unter 1. genannte Teilstrecke der ehemaligen Bundesstraße… in den von § 6 Abs. 1a Fernstraßengesetz geforderten Zustand einer ordnungsgemäß unterhaltenen Bundesstraße zu versetzen, 4. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin die Kosten für den Nachweis der Kampfmittelfreiheit der Sprengkammern der "E.-Brücke" i.H.v. 11.641,08 € zu erstatten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.02.2021 hat die Klägerin den Antrag zu 2. abweichend vom Antrag in der Klageschrift wie folgt gestellt: Den Beklagten zu verurteilen, spätestens nach der Abnahme der noch ausstehenden Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an der umgestuften Teilstrecke "E.-Brücke " der ehemaligen Bundesstraße … der Klägerin unverzüglich die nachstehenden und sonstigen Dokumente der üblichen Bauwerksdokumentation zu übergeben: a) die zur Durchführung der Unterhaltungsmaßnahmen abgeschlossenen Bauverträge, b) die Leistungsverzeichnisse der Ausschreibung sowie c) eine Schlussdokumentation mit folgendem Inhalt: - Abnahmeprotokolle, - sämtliche Rechnungen einschließlich der Schlussrechnung mit Leistungsverzeichnissen und Massenermittlungen je Rechnung, - Aufmaßberichte bzw. Bautagebücher, - Lieferscheine, - Nachweis über Art und Herkunft der Baustoffe, - Prüfberichte über technische Abnahmen von Einzelbauteilen (z.B. Korrosionsschutzmessungen, Schweißnahtmessungen etc.) sowie - statische Berechnungen und Konstruktionszeichnungen, sofern diese für die Ausschreibung und Auftragsvergabe der Unterhaltungsmaßnahmen notwendig waren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, der Klägerin stehe gem. § 6 Abs. 1a FStrG lediglich ein Kostenerstattungsanspruch für die notwendigen, unterlassenen Unterhaltungsmaßnahmen, welche zuvor vom neuen Baulastträger durchzuführen wären, zu. Weiterhin trägt der Beklagte vor, dass er seine Pflichten aus § 6 Abs. 1a FStrG erfüllt habe. Der streitgegenständliche Streckenabschnitt befinde sich in einem der Verkehrsbedeutung entsprechendem Unterhaltungszustand und sei auch entsprechend nutzbar. Die Klägerin könne von dem Beklagten lediglich Unterhaltungsmaßnahmen verlangen, welche der neuen Verkehrsbedeutung als Gemeindestraße entsprächen. Dagegen könne sie nicht auf einen Ausbau bestehen, welcher für eine Bundesstraße erforderlich gewesen wäre. Dazu sei nicht die Durchführung aller in den Prüfberichten aus dem Jahr 2014 genannten Unterhaltungsmaßnahmen erforderlich. Darüber hinaus sei die theoretische Nutzungsdauer nach der Verordnung zur Berechnung von Ablösebeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, dem Bundesfernstraßengesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz (Ablösebeträge-Berechnungsverordnung-AB BV) vom 01.07.2010, welche für Stahlüberbauten 100 Jahre und für Unterbauten aus Stahlbeton, Beton und Mauerwerk 110 Jahre vorsehe, für das Teilbauwerk "Flutbrücke" bereits im Jahr 2011 abgelaufen. Die Klägerin könne aus diesem Grund keine Übergabe der Brücke in einem mangelfreien Zustand erwarten. Die Prüfung der Brücke auf Kampfmittelfreiheit sei mangels Verdachtsmomenten unverhältnismäßig gewesen, weshalb hierfür auch keine Kostentragung in Betracht käme. Die in der Brückenhauptprüfung 2019 H von der Klägerin festgestellten Schäden an den Brückenbauwerken seien Schadensfortentwicklungen, die aufgrund des weiterhin auf der Brücke bestehenden Schwerlastverkehr entstanden seien.