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Urteil

5 A 82/09

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beamter kann nach § 78 Abs.1 BG LSA (a.F.) in Regress genommen werden, wenn er durch grobe Fahrlässigkeit einen Dienstschaden verursacht. • Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Handelnde einfache, naheliegende Überlegungen nicht anstellt oder besonderen Leichtsinn zeigt. • Beim Wenden auf einer Bundesstraße bestehen erhöhte Gefahren; der Fahrzeugführer muss so handeln, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 9 Abs.5 StVO).
Entscheidungsgründe
Inregressnahme wegen grob fahrlässigen Wendemanövers auf Bundesstraße • Ein Beamter kann nach § 78 Abs.1 BG LSA (a.F.) in Regress genommen werden, wenn er durch grobe Fahrlässigkeit einen Dienstschaden verursacht. • Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Handelnde einfache, naheliegende Überlegungen nicht anstellt oder besonderen Leichtsinn zeigt. • Beim Wenden auf einer Bundesstraße bestehen erhöhte Gefahren; der Fahrzeugführer muss so handeln, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 9 Abs.5 StVO). Der Kläger, Polizeibeamter des Landes Sachsen-Anhalt, verursachte am 07.04.2008 mit dem Dienstfahrzeug beim Wenden auf einer Bundesstraße einen Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Er hatte unmittelbar nach einem Abzweig und etwa 200 m hinter einer Rechtskurve an den rechten Fahrbahnrand gefahren, um zu wenden, und konnte nicht in einem Zug wenden, sodass Rückwärtssetzen notwendig wurde. Dabei stand sein Fahrzeug quer auf der Fahrbahn und es kam zum Zusammenstoß; am Dienstwagen entstand wirtschaftlicher Totalschaden. Die Dienstherrin stellte den Kläger nach § 78 BG LSA (a.F.) auf Schadensersatz in Höhe von 12.294,12 Euro wegen grober Fahrlässigkeit in Regress. Der Kläger widersprach und rügte insbesondere, der Unfallgegner habe durch zu hohes Tempo und fehlendes Bremsen den Unfall verursacht; außerdem berief er sich auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten. Das Verwaltungsgericht verhandelte die Klage und wertete Beweismittel und Einlassungen aus. • Rechtsgrundlage und Anspruch: Nach § 78 Abs.1 BG LSA (a.F.) kann der Dienstherr Ersatz verlangen, wenn ein Beamter durch Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten einen Schaden verursacht; Pflicht war hier die sorgfältige Handhabung des Dienstfahrzeugs (§§ 54,56 BG LSA [a.F.]). • Grobe Fahrlässigkeit: Grobe Fahrlässigkeit erfordert eine in ungewöhnlich hohem Maße verletzte Sorgfaltspflicht, etwa wenn einfache, naheliegende Überlegungen unterbleiben. Das Gericht sah diese Voraussetzungen gegeben: Der Kläger wusste, dass er nicht in einem Zug wenden konnte und musste rückwärtssetzen; als erfahrener Polizeibeamter hätte er die erhebliche Gefährdung erkennen müssen, zeigte aber keine Einsicht und gab an, solche Manöver regelmäßig vorzunehmen. • Verkehrsrechtliche Anforderungen: Wenden und Rückwärtsfahren auf Bundesstraßen sind untypische, gefährliche Situationen; § 9 Abs.5 StVO verlangt, Gefährdungen anderer auszuschließen. Das quer stehende Fahrzeug bildet ein Hindernis, das andere Verkehrsteilnehmer nicht erwarten müssen. • Mitverschulden Dritter: Ein mögliches Mitverschulden des Unfallgegners ändert nichts an der beamtenrechtlichen Regresshaftung, da die unmittelbare Handlung des Klägers ursächlich für den Unfall war. Es liegen keine Anhaltspunkte für vorsätzliches Verhalten des Unfallgegners vor und keine zivilrechtliche Feststellung einer Teilschuld. • Fürsorgepflicht und Zahlungsmodalitäten: Die Inregressnahme folgt gesetzlich aus § 78 BG LSA (a.F.) und ist keine Ermessenentscheidung; Fragen der Billigkeit der Zahlung (z. B. Ratenzahlung) können gesondert behandelt werden und berühren die Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht. • Schlussfolgerung: Das Gericht schloss sich der rechtlichen Würdigung der Beklagten an und hielt den Leistungsbescheid für rechtmäßig; die Klage war unbegründet (§ 113 Abs.1 VwGO). Die Klage des Beamten wurde abgewiesen; der Leistungsbescheid der Dienstherrin ist rechtmäßig, weil der Kläger durch grobe Fahrlässigkeit das Dienstfahrzeug unsachgemäß geführt und den Unfall verursacht hat. Das Wenden auf der Bundesstraße, das nicht in einem Zug möglich war und Rückwärtssetzen erforderte, stellte eine für den Straßenverkehr erhebliche Gefahr dar, die ein erfahrener Polizeibeamter erkennen und vermeiden musste. Ein mögliches Mitverschulden des Unfallgegners ändert daran nichts, weil die unmittelbare Unfallursache im Verhalten des Klägers liegt. Die Dienstherrin ist gesetzlich zur Inregressnahme verpflichtet; Fragen zur Billigkeit der Zahlung (z. B. Ratenvereinbarung) sind gesondert zu regeln, mindern aber nicht die Anspruchsgrundlage.