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Urteil

5 A 100/09

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2010:0311.5A100.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich als Soldat im Ruhestand gegen die Untersagung einer nachdienstlichen Erwerbstätigkeit nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Bundeswehr für die Firma „…“. 2 Zum 01.10.2008 schied der Kläger aus der Bundeswehr aus und war zuletzt als Unterstützungspersonal Standortältester (StOA) und Kasernenfeldwebel der Altmark-Kaserne im Gefechtsübungszentrum Heer (GefÜbZH) tätig. Mit Schreiben vom 16.09.2008 zeigte der Kläger seine nach Beendigung des Dienstverhältnisses beabsichtigte Tätigkeit bei der Firma „… Sicherungsunternehmen in Sachsen GmbH“ an. Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Arbeitsvertrags sollte die Einstellung als „Kontrolleur für Bundeswehrsachen“ geschehen. 3 Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 17.02.2009 untersagte die Beklage dem Kläger die vorgesehene Tätigkeit nach § 20 a Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG) bis zum 30.09.2013. Nach der Norm sei das Verbot einer Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszusprechen, wenn rein objektiv – ohne Ansehen der Person und der nicht in Zweifel zu ziehenden Integrität – die Besorgnis bestehe, dass durch die Beschäftigung oder die Erwerbstätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt würden. Schutzzweck der Norm sei primär die Wahrung der Funktionsfähigkeit des Dienstes in den Streitkräften. Nach der Rechtsprechung sei das Verbot begründet, wenn der Soldat in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit auf die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens, für das er jetzt tätig werde, nicht unerheblich hat Einfluss nehmen können. Dabei komme es nicht darauf an, dass er die das Unternehmen betreffenden Entscheidungen seitens der Bundeswehr selbst getroffen habe; es genüge, wenn er bei der Entscheidungsfindung derart eingebunden gewesen sei, dass seine Bewertung im Entscheidungsverfahren jedenfalls mit zu berücksichtigen sei. 4 Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Zu den Aufgaben des Klägers habe es gehört, u. a. die tägliche Überprüfung des Wachbuches, des Wachpersonals und des Wachlokals sowie die durch den Auftraggeber zu leistende Ausbildung des Personals der Firma „…“, wie z. B. die Schießausbildung. Bei den vom Kläger durchgeführten Kontrollen habe er u. a. überprüft, ob die von der Firma „…“ bestellte Wache ihren Dienst nach den Vorgaben der besonderen Wachanweisung für das Gefechtsübungszentrum Heer (GefÜbZH) versehen habe. Es habe die Möglichkeit bestanden, dass der Kläger bei den Kontrollen des Wachpersonals Mängel bzw. Vertragsverstöße festgestellt habe, die entweder zu einer Vertragsstrafe oder sogar zu einer Kündigung des Bewachungsvertrages geführt hätten. Die Firma „…“ habe für die Bewachung des Truppenübungsplatzes Altmark einschließlich der Altmarkkaserne vom 31.12.2007 bis 30.11.2008 einen Gesamtbetrag von 963.908,48 Euro erhalten. Die Bundeswehr sei somit ein wirtschaftlich bedeutsamer Auftraggeber für die Firma „…“. Der Kläger habe Stundennachweise des Wachpersonals der Firma „…“ als „sachlich richtig“ abgezeichnet. Dementsprechend habe der Kläger die Verantwortung für die Richtigkeit der Abrechnung und Unterlagen übernommen. Hieraus folge, dass der Kläger in nicht unerheblichem Umfang mit der Vorbereitung von Entscheidungen befasst gewesen sei, die im wirtschaftlichen Interesse der Firma „…“ gestanden hätten. Dementsprechend sei eine Beschäftigung bei der Firma „…“ der Bevölkerung und der Öffentlichkeit nicht zu vermitteln. Es bestehe die Gefahr eines Interessenkonfliktes. Die Ergebnisse der vom Kläger durchgeführten Kontrollen des Wachpersonals seien für den Kasernenkommandanten wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Überprüfung der Firma „…“ gewesen. 5 Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und ist der Auffassung, dass die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach § 20 a Abs. 2 SG durch die Aufnahme der Tätigkeit nicht zu besorgen sei. Der Kläger habe lediglich auf Anweisung des Kasernenkommandanten die Kontrolle der Wachbücher vorgenommen und abgezeichnet. Bei Vorkommnissen oder Wachvergehen durch Wachmänner der Firma „…“ sei das Wachbuch dem Kasernenkommandanten direkt zur Entscheidung von Vertragsstrafen vorgelegt worden. Demnach sei der Kläger nicht mit der Vorbereitung von Entscheidungen befasst gewesen, die im wirtschaftlichen Interesse der Firma „…“ gestanden hätten. In Entscheidungsprozesse sei der Kläger nicht eingebunden gewesen. Die Entscheidungen seien grundsätzlich durch den Leiter, den Kasernenoberkommandanten oder den S2-Offizier des Gefechtsübungszentrums Heer getroffen worden. Die Stundennachweise habe nicht nur der Kläger mit „sachlich richtig“ gekennzeichnet, sondern ebenso der S2-Feldwebel bzw. S2-Offizier. Im Übrigen habe der Kläger auf Anordnung bzw. Befehl gehandelt. Diesbezüglich wird auf die „Stabsdienstordnung Frieden Gefechtsübungszentrum Herr, Stand 01.12.2004“ zu Punkt 2.5.11 verwiesen. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid der Beklagten vom 17.02.2009 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen 10 und verteidigt die in dem Bescheid geäußerte Rechtsansicht zur Untersagung der nachtdienstlichen Erwerbstätigkeit. 11 Nach Abschnitt 4 der „Dienstanweisung für das Unterstützungspersonal Standortältester Gardelegen“ habe es zu den Aufgaben des Klägers gehört, den Kasernenkommandanten bei Abwesenheit zu vertreten. Demnach habe zumindest bei dessen Abwesenheit die Entscheidungsbefugnis über Vertragsstrafen bei Wachvergehen durch das Personal der Firma „...“ beim Kläger gelegen. Auch aufgrund des täglichen Dienstbetriebes seien die Dienstaufgaben des Klägers nicht nur auf unerhebliche Kontakte der Firma „…“ zu reduzieren. Es mag sein, dass Kontrollmaßnahmen grundsätzlich durch den Wachvorgesetzten zu erfolgen seien. Jedoch seien einige wichtige Tätigkeiten auf den Kläger delegiert worden. Aufgrund seiner Funktion habe der Kläger gemäß Nr. 5 der „Dienstanweisung für das Unterstützungspersonal Standortältester Gardelegen“ die Befugnis für das Abzeichnen der Wachbücher gehabt. Der Kläger habe es in der Hand gehabt, besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit Wachmännern der Firma „…“ dem Kasernenkommandanten zur Entscheidung über Vertragsstrafen vorzulegen und somit auf das wirtschaftliche Interesse der Firma „…“ unmittelbar Einfluss nehmen können. 12 Auch nach den „Bestimmungen über die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit“ (Feststellungsbestimmungen) sei ausdrücklich unter 2.1.3. die Übertragung der Zeichnungsbefugnis für „sachlich richtig“ und damit die Übertragung der damit verbundenen Verantwortung geregelt. Mit der Übertragung der Zeichnungsbefugnis habe der Feststeller – hier der Kläger – gemäß 3.1.6 der Feststellungsbestimmungen die Verantwortung übernommen, dass die Lieferung der Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarkeit oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden sei. Der Kläger habe Stundennachweise selbständig mit „sachlich richtig“ kontrollieren können. Allein für die Monate Mai 2008 und August 2008 habe die Abzeichnung ein Volumen von ca. 160.000,00 Euro betragen. 13 Weiter habe der Kläger geprüft, ob das Wachpersonal der Firma „…“ nach der vertragsgemäßen Schießausübung über die Befähigung zum sicheren Umgang mit der Waffe verfüge. Hierzu habe er gemäß Stellungnahme des Gefechtsübungszentrums des Heers die Mehrheit der Wachschießen vom 06.03.2001 bis zum 18.06.2008 geleitet. Auch hiermit habe der Kläger auf die wirtschaftlichen Interessen der Firma „…“ Einfluss nehmen können. Darüber hinaus habe der Kläger die Durchführung von Maßnahmen zur Wahrung der militärischen Sicherheit und Ordnung einschließlich des Erstellens des Wach- und Sicherheitsplanes und der Einteilung für Wach- und Bereitschaftsdienstes mit der Firma „…“ geregelt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) und nach Übertragung durch den Einzelrichter entschieden werden konnte (§ 6 VwGO), ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die Beklagte hat die vom Kläger begehrte nachtdienstliche Erwerbstätigkeit zu Recht untersagt. 16 Nach § 20 a Abs. 1 SG hat ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Soldat mit Anspruch auf Dienstzeitversorgung eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst im Zusammenhang steht und durch die dienstlichen Interessen beeinträchtigt werden können, vor der Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht endet fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst (§ 20 a Abs. 1 Satz 2 SG). § 20 a Abs. 2 SG bestimmt, dass die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen ist, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Untersagung ist für den Zeitraum bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen, es sei denn, die Voraussetzungen für eine Untersagung liegen nur für einen kürzeren Zeitraum vor (§ 20 a Abs. 2 Satz 2 SG). 17 § 20 a dient damit der Prävention eines Missbrauchs dienstlicher Tätigkeit, dienstlicher Erkenntnisse und dienstlicher Kontakte. Die Vorschrift, die insbesondere im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. nur: Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 06.12.1989, 6 C 52.87; juris), schützt in erster Linie die Funktionsfähigkeit des Dienstes in den Streitkräften. Dabei geht es sowohl um die Erhaltung der Unbefangenheit und Unparteilichkeit der Soldaten, nämlich bei ihrer in den letzten Jahren vor dem Ausscheiden ausgeübten Tätigkeit, als auch um das Ansehen des öffentlichen Dienstes, soweit es das nach innen und außen unverzichtbare Vertrauen in die Integrität der Streitkräfte betrifft. Was die Integrität der Dienstleistung angeht, so ist damit sowohl die frühere Tätigkeit desjenigen angesprochen, der sich nunmehr im Ruhestand befindet, als auch diejenige der gegenwärtig aktiven Soldaten, die sich in ihrer Amtsausübung nicht durch spätere „Karriereaussichten“ beeinflussen lassen sollen. Weiterhin soll – über die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit hinausgehend – verhindert werden, dass das „Amtswissen“ eines früheren Soldaten bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes missbräuchlich „für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn genutzt“ wird (vgl. zusammenfassend nur: BVerwG, Urt. v. 12.12.1996, 2 C 37.95; juris). 18 Der Schutz der Integrität der öffentlichen Verwaltung und Streitkräfte setzt nicht ein Fehlverhalten oder einen begründeten Verdacht persönlicher Befangenheit und Parteilichkeit des Soldaten während des Dienstes voraus. Zweifel an der Integrität der öffentlichen Verwaltung und der Streitkräfte ergeben sich bereits immer dann, wenn der ausgeschiedene Soldat eine Erwerbstätigkeit zugunsten Dritter ausüben will, auf deren Belange er dienstlich in nicht unerheblicher Weise Einfluss nehmen konnte, weil er an den innerdienstlichen Entscheidungsprozessen abschließend, beaufsichtigend oder vorbereitend beteiligt war. In diesen Fällen ist nämlich die Möglichkeit nicht auszuschließen und deshalb der konkrete Anschein begründet, dass die dienstliche Tätigkeit nicht ausschließlich am öffentlichen Interesse ausgerichtet ist, sondern dass die Aussichten für eine Erwerbstätigkeit nach Ausscheiden aus dem Wehrdienst gefördert und deshalb Interessen Außenstehender bevorzugt berücksichtigt werden (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 12.12.1996, 2 C 37.95; juris). 19 Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sowie die des Bundesverwaltungsgerichts stellt dabei maßgeblich auf einen sachlich denkenden Bürger ab, und nimmt einen durch das Verbot vorzubeugenden Interessenkonflikt an, wenn der betreffende Soldat mit Angelegenheiten, wie z. B. die wirtschaftlichten Interessen des Unternehmens berührt haben, für das er tätig zu werden beabsichtigt, dienstlich nicht unerheblich befasst gewesen ist (vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 06.12.1989, 6 C 52.87; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.02.2009, 6 S 16.08; Bay. Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 06.07.2009, 15 ZB 08.1377; VG Bremen, Urt. v. 14.07.2009, 6 K 1967/07; alle juris). 20 In dem Bescheid sowie untermauert durch die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 28.09.2009 (Blatt 42 GA) macht die Beklagte deutlich, dass der Kläger in den letzten fünf Jahren seiner Tätigkeit in nicht unerheblicher Weise mit Entscheidungen oder Vorbereitungen befasst war, die die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens „…“ berührten. Bei der Einschätzung dieser Tätigkeiten im vorstehenden Sinne genügt bereits, wenn der Soldat „nur“ mit der Vorbereitung einer Entscheidung befasst gewesen ist, sofern er nur auf diese Art und Weise auf die Entscheidung - zumindest in Einzelheiten mit nicht unerheblichem militärischen oder wirtschaftlichen Gewicht – Einfluss nehmen konnte. 21 Diese Voraussetzungen sind zur Überzeugung des Gerichts vorliegend gegeben. So mag es sein, dass wesentliche Zeichnungsbefugnisse des Klägers auf ihn delegiert worden sind. Jedoch ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Kläger als Soldat und somit dienstlich tätig geworden ist. 22 Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass der Kläger nach Abschnitt 4 der „Dienstanweisung für das Unterstützungspersonal Standortältester Gardelegen“ den Kasernenkommandanten bei Abwesenheit vertreten hat. Auch im täglichen Dienstbetrieb hatte der Kläger zahlreiche Kontakte zur Firma „…“ In seiner Funktion als „Unterstützungspersonal Standortältester-Kasernenfeldwebel“ hatte der Kläger gemäß der Nr. 5 der „Dienstanweisung für das Unterstützungspersonal Standortältester Gardelegen“ die Befugnis für das Abzeichnen der Wachbücher. Mit den morgendlichen Kontrollen der Wachbücher war er auch dafür verantwortlich, dass das Wachtbuch bei Wachvergehen und besonderen Vorkommnissen im Zusammenhang mit Wachmännern der Firma „…“ dem Kasernenkommandanten zur Entscheidung über Vertragsstrafen vorgelegt wurde. Demnach ist es offensichtlich, dass der Kläger zumindest die Möglichkeit hatte, wirtschaftliche Interessen der Firma „…“ mitzubestimmen. Die Übertragung der Zeichnungsbefugnis ergibt sich ausdrücklich aus den sogenannten Feststellungsbestimmungen zu Ziffer 2.1.3. 23 Dementsprechend nahm der Kläger eigenständige Verantwortung dafür wahr, dass die Lieferung der Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist. Nachweislich hat der Kläger Stundennachweise für die Monate Mai 2008 und August 2008 abgezeichnet und damit die Abrechnungsgrundlage für einen Volumen in Höhe von ca. 160.000,00 Euro geliefert. 24 Weiter ist entscheidend, dass der Kläger zur Prüfung berechtigt war, ob das Wachpersonal der Firma „…“ nach der vertragsgemäßen Schießausbildung über die Befähigung zum sicheren Umgang mit der Waffe verfügt. Hierzu hat er das Wachschießen vom 06.03.2001 bis zum 18.06.2008 geleitet. Somit hatte er Einfluss darauf, ob einzelne Personen der Firma „…“ nicht über die Befähigung zum sicheren Umgang mit der Waffe verfügen. Bei Bemängelung hätte die Firma das Personal auf eigene Kosten nachschulen und ein neues Personal stellen müssen. 25 Schließlich gehörte zu den Aufgaben des Klägers die Durchführung von Maßnahmen zur Wahrung der militärischen Sicherheit und Ordnung einschließlich des Erstellens des Wach- und Sicherheitsplanes und der Einteilung für Wach- und Bereitschaftsdienste. 26 Diese Ausführungen werden von dem Kläger auch nicht substantiiert bestritten bzw. bezweifelt, sondern er zieht sich im Kern seiner Aussage darauf zurück, dass die Zeichnungsbefugnis delegiert gewesen sei. Dass dies nicht entscheidend für den zu vermeidenden Interessenkonflikt gewesen ist, wurde ausgeführt. 27 Entscheidend ist, dass § 20 a Abs. 2 Satz 1 SG kein Ermessen einräumt, sondern im Falle des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen das Verbot der nachdienstlichen Tätigkeit auszusprechen ist. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen werden in dem streitbefangenen Bescheid geprüft und er orientiert sich an der diesbezüglich restriktiven Rechtsprechung. Das Gericht schließt sich daher vollumfänglich der in dem Bescheid dargestellten Sach- und Rechtslage an und darf zur weiteren Begründung darauf verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe des Auffangwertes festzusetzen.