Urteil
9 A 211/08
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2010:0317.9A211.08.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um einen Erstattungsanspruch nach § 5 Abs. 4 der Landkreisordnung Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA). 2 Mit Verfügung vom 25. November 2004 versetzte die Stadt Hecklingen den ehemaligen Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft Bördeblick, Herrn S., mit Wirkung vom 01. Dezember 2004 in den einstweiligen Ruhestand. Daraufhin wies der Beklagte den ehemaligen Landkreis Aschersleben-Staßfurt, einen Rechtsvorgänger des Klägers, mit Schreiben vom 18. März 2005 an, die Verfügung vom 25. November 2004 zu beanstanden (Ziffer 1), die Aufhebung derselben zu fordern (Ziffer 2) und die Stadt Hecklingen zu ersuchen, Herrn S. unverzüglich eine seinem Amt angemessene Tätigkeit zu übertragen (Ziffer 3). Dieser Weisung kam der Kläger mit Verfügung vom 07.04.2005 gegenüber der Stadt Hecklingen nach. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Stadt Hecklingen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2005 im Wesentlichen zurück. Dagegen erhob die Stadt Hecklingen beim erkennenden Gericht Klage (9 A 266/05 MD) und suchte um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (9 B 267/05 MD) nach. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Beschluss vom 02.11.2005 die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt, die Kosten des Verfahrens dem damaligen Antragsgegner, heutigem Kläger, auferlegt und den Streitwert auf 22.500,00 Euro festgesetzt. Zur Begründung des Streitwertes führte das Gericht aus, dass dieser auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziffern 1.5 und 22.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beruhe und das Gericht das Interesse der Antragstellerin an der Verfolgung ihres gegen die drei von dem Antragsgegner angegriffenen Aufsichtsmaßnahmen gerichteten Begehrens mit je 15.000,00 Euro in der Hauptsache bemesse; der sich daraus ergebende Gesamtwert in Höhe von 45.000,00 Euro sei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Das Klageverfahren stellte das Gericht aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung mit Beschluss vom 22.12.2005 ein, legte dem jetzigen Kläger die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Streitwert auf 45.000,00 Euro fest. Die Begründung des Streitwertes entsprach mit Ausnahme des Hinweises auf die Halbierung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegebenen Begründung. Aus den vorstehend benannten Verfahren resultierten Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 1.748,00 Euro. Darüber hinaus setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle antragsgemäß die außergerichtlichen Kosten der jeweils obsiegenden Gegenseite im Verfahren 9 B 267/05 MD auf 1.057,69 Euro sowie im Verfahren 9 A 166/05 MD auf 1.503,99 Euro fest. Im Zusammenhang mit den Rechtsstreitigkeiten entstanden dem Kläger mithin Kosten von insgesamt 3.455,18 Euro. Deren Erstattung beantragte der Kläger mit Schreiben vom 28.07.2006 bei dem Beklagten. 3 Mit Bescheid vom 09. Juli 2008 setzte der Beklagte die dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 2.012,23 Euro unter Zurückweisung des im Übrigen geltend gemachten Erstattungsanspruchs fest. Zur Begründung führte er aus, erstattungsfähig seien nur die notwendigen Kosten. Notwendig seien vorliegend jedoch nur solche Kosten gewesen, die sich aus einem geringeren als den vom Gericht angenommenen Streitwerten ergäben. Denn sowohl für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als auch im Hauptsacheverfahren hätte das Gericht bei der Streitwertfestsetzung berücksichtigen müssen, dass es sich bei der Verfügung vom 07.04.2005 um eine einheitliche kommunalaufsichtliche Maßnahme nach § 136 GO LSA gehandelt habe, weshalb der Streitwert wie im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehen, lediglich auf 7.500,00 Euro bzw. 15.000,00 Euro festzusetzen gewesen wäre. Der Kläger habe es verabsäumt, die vom Gericht getroffenen Streitwertentscheidungen mit einer Beschwerde anzugreifen. Dazu hätte nicht zuletzt auch wegen der u. a. vom Sächsischen OVG (B. v. 02.02.2007, 4 BS 314/06) getroffenen Entscheidung Anlass bestanden. Dass diese Beschwerde aller Voraussicht nach Erfolg gehabt hätte, ergebe sich nunmehr auch aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, mit der eine Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Magdeburg entsprechend geändert worden sei. 4 Am 08.08.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe keine Veranlassung gehabt, die Richtigkeit der festgesetzten Streitwerte in Zweifel zu ziehen, geschweige denn, mit einer Beschwerde anzugreifen. Er habe insofern auch nicht die an ihn zu stellenden Sorgfaltspflichten verletzt, weshalb die zur Erstattung gestellten Beträge auch erstattungsfähig seien; denn es handele sich um notwendige Kosten, die aufgrund der ergangenen Weisung entstanden seien. 5 Der Kläger beantragt sinngemäß, 6 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 09. Juli 2008 zu verpflichten, auf seinen Antrag vom 28.07.2006 Kosten in Höhe von 3.455,18 Euro festzusetzen. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er macht geltend, dem Kläger stehe ein über dem festgesetzten Betrag hinausgehender Erstattungsbetrag nicht zur Seite. Im Übrigen nimmt er Bezug auf die Ausführungen in seinem Bescheid vom 09. Juli 2008. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 11 Über die zulässige Klage aber unbegründete Klage konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Erstattungsbetrag auf 3.455,18 € festsetzt. Deshalb war der Bescheid des Beklagten vom 09. Juli 2008 in dem Umfange aufzuheben, soweit er diesem Anspruch entgegensteht, nämlich die Festsetzung eines Erstattungsbetrages in Höhe von mehr als 2.012,23 Euro ablehnt (§ 113 Abs. 5 VwGO). 12 Der Anspruch des Klägers beruht auf § 5 Abs. 4 LKO LSA. Denn hat der Landkreis bei der Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises eine Maßnahme aufgrund einer Weisung der Fachaufsichtsbehörde getroffen und wird die Maßnahme aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen aufgehoben, so erstattet das Land dem Landkreis alle notwendigen Kosten, die ihm durch die Ausführung der Weisung entstanden sind. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm liegen hier vor. Der Beklagte hatte als (Kommunal-)Fachaufsichtsbehörde den damaligen Landkreis Aschersleben-Staßfurt als untere Kommunalaufsichtsbehörde im Rahmen der Wahrnehmung einer Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises angewiesen, die Verfügung der Stadt Hecklingen gemäß § 136 Abs. 1 GO LSA zu beanstanden. Dieser Weisung kam der Landkreis mit seiner kommunalaufsichtlichen Beanstandungsverfügung vom 07.04.2005 gegenüber der Stadt Hecklingen nach. Es ist zwischen den Beteiligten zudem unstreitig, dass der Landkreis Aschersleben-Staßfurt diese Verfügung aus rechtlichen Gründen nachträglich, nämlich aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 02. November 2005 (9 B 267/05 MD), mit dem das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Stadt Hecklingen gegen die Verfügung des Landkreises Aschersleben-Staßfurt vom 07.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 19.07.2005 wiederhergestellt hatte, aufgehoben hat. 13 Die dem Kläger in Ausführung der Weisung des Beklagten entstandenen Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten waren in Höhe von 3.455,18 Euro auch notwendig im Sinne von § 5 Abs. 4 LKO LSA. Auch Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten, die daraus resultieren, dass die angewiesene kommunalaufsichtliche Maßnahme von der Gemeinde angegriffen wird, sind schon wegen Art. 19 Abs. 4, 28 Abs. 2 GG notwendige Kosten im Sinne dieser Vorschrift. Denn jede Kommune, gegenüber der kommunalaufsichtliche Maßnahmen ergriffen werden, hat das Recht, sich dagegen zur Wehr zu setzen (§ 141 GO LSA); diese Kosten nimmt die Fachaufsichtsbehörde bei einer von ihr erteilten Weisung in Kauf. Insoweit entstandene Kosten sind mithin dem Grunde nach immer erstattungsfähig. In welcher Höhe diese dem Grunde nach erstattungsfähigen Kosten schlussendlich der Erstattungspflicht durch die Fachaufsichtsbehörde unterliegen, ist nur bedingt von der angewiesenen Kommunalaufsichtsbehörde steuerbar, da sich deren Höhe aus den für die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ergibt. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat es lediglich in der Hand, durch ihr Verhalten im Verfahren Einfluss auf die Gebühren zu nehmen, um so dem auch im gesetzlichen Erstattungsrechtsverhältnis nach § 5 Abs. 4 LKO geltenden Gebot der Kostenminimierung Rechnung zu tragen. Dem hatte der Kläger zwar vorliegend nicht Rechnung getragen, da er nach Aufhebung seiner kommunalaufsichtlichen Verfügung lediglich das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, ohne eine Kostenübernahmeerklärung abzugeben (vgl. Nr. 5111 Ziffer 4 der Anlage 1 zum GKG). Die dadurch entstanden Kosten macht er vorliegend jedoch gar nicht (mehr) geltend. 14 Aus der Pflicht zur Kostenminimierung ergibt sich, dass die angewiesene Behörde die ihr gegenüber geltend gemachten Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten einer gewissenhaften Prüfung unterzieht. Gewissenhaft handelt dabei jede (Kommunalaufsichts-)Behörde, die die im Rechtsverkehr gebotene Sorgfalt nicht außer Acht lässt. Der Umfang der Sorgfaltspflichten bemisst sich daran, in Bezug auf welchen Umstand die Sorgfalt geboten ist. Eigenverantwortliches Verhalten unterliegt deshalb in der Regel höheren Sorgfaltspflichten als wenn – wie hier – z. B. Entscheidungen eines Gerichts Anlass dafür geben könnten. Die in diesem Kontext gebotene Sorgfalt lässt jedoch derjenige außer Acht, der nicht erkennt, obwohl er es hätte erkennen müssen, dass die ergangene Entscheidung (hier: Festsetzung des Streitwertes) deshalb offensichtlich fehlerhaft ist, weil diese nach keiner Betrachtungsweise gerechtfertigt wäre. Die von dem Beklagten angenommene Fehlerhaftigkeit der Streitwertfestsetzungen hätte sich dem Kläger indes vorliegend weder aus sich heraus noch aufgrund der vom Gericht dafür angeführten Gründe aufdrängen müssen. 15 Die hier interessierenden Streitwerte sind gem. § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache für den Kläger nach Ermessen festzusetzen, worauf das Gericht in der jeweiligen Begründung für die Festsetzung des Streitwertes auch Bezug genommen hat; das ihm insoweit eingeräumte Ermessen hat das Gericht sodann an Ziffer 22.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1326) ausgerichtet. Daraus ergibt sich, dass die Bedeutung der Sache im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG in Verfahren die Kommunalaufsicht betreffend mit 15.000,00 Euro angenommen werden kann. Jedoch verhält sich der Streitwertkatalog nicht zu der hier (allein) interessierenden Frage, ob sich der dort ausgewiesene Betrag auf das jeweilige Verfahren unabhängig davon bezieht, welche der § 136 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GO LSA eröffneten kommunalaufsichtlichen Handlungsmöglichkeiten jeweils ergriffen wurden und im Streit sind. Es musste sich dem Kläger mithin weder vor dem Hintergrund unterschiedlicher Auslegungsmöglichkeiten noch in Anbetracht der jeweils für die Streitwertfestsetzung angeführten Gründe quasi aufdrängen, die vom Gericht getroffene Entscheidung einem Beschwerdeverfahren zuzuführen. Die (Kommunalaufsichts-)behörde trifft auch keine grundsätzliche Pflicht zur Einlegung einer Streitwertbeschwerde. Sie ist mithin nicht gehalten, gegen gerichtliche Entscheidungen, die Auswirkungen auf die Kosten dem Grunde bzw. der Höhe nach haben können, quasi vorsorglich Beschwerde einzulegen, um sich nicht im Erstattungsstreit vorhalten zu lassen, sie hätte die notwendige Sorgfalt gegenüber der die Weisung erteilenden Fachaufsichtsbehörde nicht walten lassen. 16 Vielmehr konnte der Kläger vorliegend davon ausgehen, dass sich das Gericht an die Leitlinien des Streitwertkataloges gehalten hat, zumal die Höhe des Streitwertes nach § 52 Abs. 1 GKG im Ermessen des Gerichts steht. Die Festsetzung der Streitwerte konnte sich dem Kläger somit jedenfalls als vertretbar darstellen. In diesem Fall besteht für die (Kommunalaufsichts-)Behörde auch nicht die Verpflichtung, die Höhe des Streitwertes weitergehend z. B. durch Recherchen in Literatur und Rechtsprechung zu prüfen. Sie kann, sofern sich aus der Begründung nichts Anderweitiges ergibt bzw. es sich ihr aus anderen Gründen aufdrängt, auch davon auszugehen, dass die Rechtsprechung des Gerichts der des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt entspricht. Dem vermag der Beklagte auch nicht mit Erfolg den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 02. Juni 2006 (4 O 237/06) entgegenzuhalten, mit dem festgestellt wurde, dass es sich aufgrund des Regelungszusammenhangs auch dann lediglich um eine kommunalaufsichtliche Maßnahme gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 GO LSA handelt, für die der in Ziffer 22.5 des Streitwertkataloges angegebene Wert von 15.000,00 Euro nach Ermessen angesetzt werden sollte, selbst wenn mehrere der in § 136 Abs. 1 Satz 1 GO vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen im Streit waren. Diese Entscheidung war dem Kläger weder bekannt noch hätte sie bekannt sein müssen. Zwar ist es nunmehr nicht mehr auszuschließen, dass der Kläger bei der Durchführung von Beschwerdeverfahren ebenfalls eine Herabsetzung der Streitwerte erreicht hätte; darauf kommt es jedoch in Anbetracht der vorstehend aufgezeigten Sorgfaltspflichten nicht an. Zudem war es dem Beklagten unbenommen, seine Rechtsaufsichtsbehörden entweder vorab auf etwaige Fallgestaltungen hinzuweisen bzw. im Zusammenhang mit der konkreten Weisung auch zu verlangen, dass ihr gerichtliche Entscheidungen, aus denen sich voraussichtlich ein Erstattungsverlangen ergeben wird, unmittelbar nach deren Ergehen vorgelegt werden. Sie hätte es dann selbst in der Hand gehabt, die Kommunalaufsichtsbehörde anzuweisen, dagegen Beschwerde einzulegen. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 18 Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.