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Urteil

8 A 27/09

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Polizeibeamte verletzen ihre Wohlverhaltenspflicht und die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung, wenn sie sich im Rahmen der Dienstausübung der verworfenen Unfallladung bedienen. • Ein bloßer Verweis auf die Freigabe durch einen Vorgesetzten entbindet den Beamten nicht von der Pflicht zur eigenständigen rechtlichen Würdigung und von der Verpflichtung zur Remonstration. • Eine Geldbuße kann angemessen und erforderlich sein, wenn das Fehlverhalten das Vertrauen der Allgemeinheit in das Berufsbild des Polizeibeamten beeinträchtigt.
Entscheidungsgründe
Dienstvergehen durch Mitnahme verunfallter Ladung verletzt Wohlverhaltens- und Uneigennützigkeitspflicht • Polizeibeamte verletzen ihre Wohlverhaltenspflicht und die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung, wenn sie sich im Rahmen der Dienstausübung der verworfenen Unfallladung bedienen. • Ein bloßer Verweis auf die Freigabe durch einen Vorgesetzten entbindet den Beamten nicht von der Pflicht zur eigenständigen rechtlichen Würdigung und von der Verpflichtung zur Remonstration. • Eine Geldbuße kann angemessen und erforderlich sein, wenn das Fehlverhalten das Vertrauen der Allgemeinheit in das Berufsbild des Polizeibeamten beeinträchtigt. Der Kläger, Polizeimeister im Streifendienst, erhielt eine Disziplinargeldbuße von 150 Euro, weil er am 01.07.2008 Reinigungsmittel aus der Ladung eines verunfallten LKW im Rahmen der Dienstausübung für den privaten Gebrauch an sich genommen haben soll. Kollegen hatten Teile der Unfallladung zur Dienststelle gebracht und in der Dienstgarage verteilt; der Kläger nahm hiervon Waren mit. Der Dienstgruppenleiter hatte offenbar mitgeteilt, die Waren dürften verteilt werden. Gegen weitere beteiligte Beamte liefen disziplinar- und strafrechtliche Verfahren. Der Kläger rügt, er habe angenommen, es handle sich um herrenlose Gegenstände und habe auf die Freigabe des Vorgesetzten vertraut; ein schuldhaftes Verhalten bestreitet er. Die Verwaltungsbehörde und das Gericht werteten das Verhalten als Dienstvergehen und hielten die Geldbuße für angemessen. • Anwendbare Normen sind § 34 BeamtStG (Wohlverhaltenspflicht, Uneigennützigkeit) und § 47 Abs.1 BeamtStG i.V.m. disziplinarrechtlichen Regelungen des Landes. • Das Verhalten des Klägers ist dienstbezogen: die Aneignung erfolgte aus der im Dienst erlangten Unfallladung und berührt daher Pflichtenkern des Beamtenamts. • Uneigennützigkeitsgebot verlangt, dienstliche Aufgaben frei von persönlichen Vorteilen zu erfüllen; der ursächliche Zusammenhang zwischen Dienstatshandlung und unerlaubtem Zugriff begründet den Pflichtenverstoß. • Der Kläger handelte schuldhaft (fahrlässig): Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im Streifendienst hätten Bedenken gegen die Mitnahme aufdrängen müssen; rechtliche oder tatsächliche Unklarheiten entbinden nicht von der Pflicht zur eigenen Prüfung oder Remonstration. • Die Autorität des Vorgesetzten rechtfertigt keinen blinden Gehorsam; Mitteilung der Freigabe mildert Verantwortlichkeit des Klägers nur geringfügig und entbindet nicht von der Prüfungspflicht. • Die Disziplinarmaßnahme ist verhältnismäßig: Das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Polizei ist beeinträchtigt, der Warenwert war nicht unerheblich, mildere Sanktionen erscheinen nicht ausreichend, weshalb die Geldbuße angemessen ist. Die Klage ist unbegründet; die Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids bleibt bestehen. Das Gericht bestätigt, dass der Kläger gegen die Wohlverhaltenspflicht und die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung schuldhaft verstoßen hat, weil er sich aus dienstlichem Anlass verunfallte Ladung aneignete und dabei seine Pflicht zur eigenständigen Prüfung von Rechtmäßigkeit und Remonstration gegenüber dem Vorgesetzten verletzte. Angesichts des Vertrauensschadens für das Berufsbild des Polizeibeamten und des nicht unerheblichen Warenwertes erachtet das Gericht die auferlegte Geldbuße von 150 Euro als angemessen und erforderlich. Die Kostenentscheidung folgt der VwGO; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.