OffeneUrteileSuche
Urteil

8 A 20/09

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2010:0413.8A20.09.0A
4mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter im Land Sachsen-Anhalt im Rang eines Kriminalhauptmeisters und wendet sich gegen eine disziplinarrechtliche Geldbuße in Höhe von 150,00 Euro. 2 Die Disziplinarverfügung führt aus, dass der Kläger trotz seiner Rufbereitschaft am 18.07.2008 gegen 03.45 Uhr der Aufforderung des Sachbearbeiter Einsatz (Einsatzführer) POK K. zum Dienst zu erscheinen, nicht gefolgt sei. Er habe den Soforteinsatz mit der Begründung abgelehnt, dass es noch dunkel sei und er bei Sonnenaufgang erscheinen werde. Demzufolge sei der Kläger gegen 05.10 Uhr auf der Dienststelle eingetroffen. 3 Aufgrund der daraufhin von dem POK K. erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Kläger habe am 11.08.2008 ein Mitarbeitergespräch mit dem Kläger stattgefunden. Dort sei der Kläger zur Einhaltung seiner Dienstpflichten ermahnt worden und der Kläger habe sich einsichtig gezeigt. 4 Am 16.08.2008 sei es erneut zu einer Pflichtverletzung des Klägers gekommen. Trotz Rufbereitschaft sei der Kläger über seinen privaten Festnetzanschluss sowie seinem privaten Mobiltelefon zwischen 05.00 Uhr und 05.15 Uhr nicht erreichbar gewesen. 5 Der Beamte habe ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen. Denn er habe schuldhaft seine ihm obliegende beamtenrechtliche Pflicht nach § 34 Satz 1 BeamtStG verletzt, wonach der Beamte sich mit vollem Einsatz seinem Beruf zu widmen habe. Hinsichtlich des Vorfalls am 18.07.2008 habe der Kläger seine Dienstaufnahme trotz Aufforderung durch den zuständigen Einsatzführer verweigert. Dies sei dienstpflichtwidrig. Ebenso habe er gegen seine Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz dadurch verstoßen, dass er am 16.08.2008 in der Zeit von 05.00 Uhr bis 05.15 Uhr telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. 6 Der Kläger habe ein hohes Maß an Unzuverlässigkeit und Unkorrektheit an den Tag gelegt. Die Allgemeinheit und die Polizeibeamtenschaft im Besonderen müssten darauf vertrauen können, dass Polizeibeamte, die zum K-Dienst eingeteilt seien, bei Bedarf diesen auch verrichten. Der Beamte habe damit gegen seine Kernpflichten verstoßen. Durch sein Verhalten sei die reibungslose Dienstdurchführung und der allgemeine Dienstablauf zumindest verzögert worden. Nach § 35 Satz 2 BeamtStG sei er verpflichtet, dienstliche Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Die Einlassung des Beamten, es hätte ein Beamter zu seiner Wohnung geschickt werden können, um ihn entsprechend zu informieren, sei völlig lebensfremd. Es sei vielmehr seine Pflicht gewesen, während der Rufbereitschaft telefonisch erreichbar zu sein. 7 Die Pflichtverletzungen seien auch schuldhaft, nämlich bedingt vorsätzlich begangen worden. Der Kläger habe die Verwirklichung des Tatbestandes billigend in Kauf genommen. Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme in Gestalt der Geldbuße in Höhe von 150,00 Euro sei verhältnismäßig, notwendig und insbesondere dem Pflichtenverstoß angemessen. Im Rahmen der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 DG LSA vorzunehmenden Gesamtabwägung, sei das Persönlichkeitsbild des Klägers wie auch der Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit berücksichtigt worden. Dabei spreche für den Kläger, dass er bislang nicht disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei und über gute dienstliche Beurteilungen verfüge. Seine letzte Anlassbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 01.09.2007 bis 05.01.2009 laute auf das Gesamtprädikat „gut“ bei 281 Punkten. Die letzte Regelbeurteilung bescheinige dem Kläger 296 Punkte. Gegen den Beamten spreche, dass es sich bei dem wiederholten Verhalten des Klägers nicht um ein „Kavaliersdelikt“ handele und das Vertrauensverhältnis gestört worden sei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Klägers in den zurückliegenden Jahren mehrfach Anlass gegeben habe, kritisch betrachtet zu werden. Durch stures und unkontrolliertes Verhalten sei es zu negativen Beeinflussungen der Zusammenarbeit mit Kollegen der Schutzpolizei gekommen. Bei Personal- oder Kritikgesprächen habe er sich einsichtig gezeigt, dies allerdings ohne dauerhafte Konsequenz. 8 Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2009 mit der Begründung des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. 9 Mit der fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Disziplinarverfügung und räumt hinsichtlich des Tatvorwurfs zum 18.07.2008 das tatsächliche Geschehen ein. Er bedauere seine Verhaltensweise und seine „flapsigen“ Äußerungen. Aufgrund des Mitarbeitergespräches vom 11.08.2008 sei er davon ausgegangen, dass die Angelegenheit damit erledigt sei und er nicht weiter disziplinarrechtlich verfolgt werde. Bezüglich des Tatvorwurfs zum 16.08.2008 sei er der Auffassung, dass er keine Pflichtverletzung, jedenfalls keine schuldhafte, begangen habe. Sein privates Mobiltelefon habe er während der Nachtruhe in seinem Schlafzimmer gehabt. Erst am nächsten Tag habe er festgestellt, dass der Akku leer gewesen sei. Die Nichterreichbarkeit über seinen Festsetzanschluss habe er nicht festgestellt. Ein Telefonklingeln habe er in der Nacht nicht vernommen. Das Telefon müsse gestört gewesen sein. Zuletzt habe er gegen 19.00 Uhr über den Festnetzanschluss telefoniert. In der Folgezeit hätten ihn Freunde und Bekannte auf die Nichterreichbarkeit zum fraglichen Zeitpunkt angesprochen. Da der Dienstherr ihm kein dienstliches Telefon zur Verfügung stelle, könne er auch keinen Pflichtenverstoß begehen, wenn seine privat angeschafften Telefone funktionsgestört seien und er demzufolge nicht erreichbar sei. Dann müsse der Dienstherr die Erreichbarkeit sicherstellen. Schließlich sei er in der Folgezeit zum 01.10.2008 nach D-Stadt aus dienstlichen Gründen versetzt worden. Dies stehe in einem unmittelbaren Zusammenhang zu dem Disziplinarverfahren. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 07.04.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2009 aufzuheben, 12 hilfsweise 13 eine geringere Disziplinarmaßnahme auszusprechen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen 16 und verteidigt die Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides. Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme in Form der Geldbuße in Höhe von 150,00 Euro sei dem Pflichtenverstoß angemessen. Unter Gesamtwürdigung aller Umstände und dem Persönlichkeitsbild des Beamten sei die Maßnahme auch zweckmäßig. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang mit dem Hilfsantrag begründet. Die weitergehende Klage auf Aufhebung der Disziplinarmaßnahme ist hingegen abzuweisen. 19 Die angefochtene Disziplinarverfügung in Form der Geldbuße ist als unverhältnismäßig, weil unangemessen und insoweit rechtswidrig aufzuheben und durch die Disziplinarmaßnahme eines Verweises zu ersetzen. In diesem Umfang ist der Kläger in seinen Rechten verletzt (§§ 3 DG LSA; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Jedenfalls erweist sich die ausgesprochene Disziplinarverfügung zur Überzeugung des Gerichts insoweit als unzweckmäßig, welches ebenso zur Aufhebung und Abänderung durch das Gericht führt (§ 59 Abs. 3 DG LSA). 20 Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass der Kläger als Polizeivollzugsbeamter ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG (§ 77 Abs. 1 BG LSA [a. F.]) begangen hat. Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der Feststellungen im Disziplinarverfahren und aufgrund der geständigen und sonstigen Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung fest, dass er gegen seine dienstrechtlichen Pflichten nach § 34 Satz 1 und 2 BeamtStG (vormals §§ 54 Satz 1; 55 Satz 2 BG LSA [a. F.]) verstoßen hat. Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen und Anordnungen und allgemeine Richtlinien seiner Vorgesetzten zu befolgen. Er hat das ihn Mögliche und Zumutbare zur Erfüllung seiner Dienstpflichten zu leisten. 21 Unstreitig hatte der Kläger am 18.07.2008 und am 16.08.2008 Rufbereitschaft. Hinsichtlich des Vorfalls am 18.07.2009 räumt er diesen weitgehend ein. Dabei kann es nicht angehen, dass der Kläger der Aufforderung des Einsatzbeamten zum Dienstantritt während der Rufbereitschaft nicht nachkommt und seinen Dienst quasi eigenständig gestaltet. Dies gilt auch für seine Bemerkung, dass er „bei Sonnenaufgang“ erscheinen werde. Dies sieht der Kläger mittlerweise ebenso. Dabei steht es außer Frage, dass ein unentschuldigtes und damit eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst als ein Pflichtenverstoß hinsichtlich der Kernpflichten eines Polizeibeamten zu werten ist. Je nach dem Umständen des Einzelfalls kann bereits schon ein einmaliges fahrlässiges Fehlverhalten die Annahme eines Dienstvergehens rechtfertigen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 10.05.1999, 3 A 12725/98; juris). 22 Vorliegend ist jedoch die Besonderheit zu beachten, dass der Kläger nicht generell seine Dienste verweigert hat, sondern aufgrund der Licht- und Sichtverhältnisse in der Nacht wenig Anlass gesehen hat, den Tatort unmittelbar aufzusuchen. So ist er schließlich gegen 05.10 Uhr auf der Dienststelle erschienen und hat seinen Dienst angetreten. 23 Gleichwohl ist festzustellen, dass der Einsatzleiter K. die Vorkommnisse als derart schwer angesehen hat, dass er eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Kläger erhob. Dabei mag sich dies insbesondere auf die „flapsigen“ Bemerkungen während des Telefongespräches zwischen dem Kläger und dem Einsatzleiter zurückzuführen sein. Von besonderer Bedeutung für das Disziplinargericht ist, dass der Kläger dies nunmehr ähnlich sieht und die Bemerkungen bedauert. Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass diese Reue und Einsicht vom Kläger auch ernst und ehrlich gemeint ist. Diese Einsicht zeigte der Beamte bereits anlässlich des Mitarbeitergesprächs am 11.08.2008. Auch soweit die Beklagte ausführt, dass dieses Mitarbeitergespräch der Klärung und Beilegung der erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde diente, ist doch nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass mit diesem Mitarbeitergespräch die Gesamtsituation geklärt werden sollte und der Kläger – und dies ist entscheidend – zur Einhaltung seiner dienstrechtlichen Pflichten ermahnt wurde. Dementsprechend musste dieses Mitarbeitergespräch aus Sicht des Klägers wie auch eines unbeteiligten Dritten und damit des Gerichts den Sinn und Zweck entfalten, dass die Sache damit erledigt war. 24 Gleichwohl weist das Gericht darauf hin, dass auch ein derartiges Mitarbeitergespräch sogar als Abschluss eines eingeleiteten disziplinarrechtlichen Verfahrens oder auch nur eines vorgeschalteten Verfahrens zur Klärung des Sachverhaltes den Beamten aufgrund der so genannten Einheitlichkeit des Dienstvergehens nicht davor schützen würde, dass dieser Pflichtenverstoß später in einem Gesamtzusammenhang mit weiteren Pflichtenverstößen zu würdigen wäre. Dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens ist materiell-rechtlich in der Form Geltung zu verschaffen, dass bei der Entscheidung im letzten von mehreren aufeinanderfolgenden Verfahren bei der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme eine einheitliche Würdigung des gesamten Dienstvergehens vorauszugehen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.2007, 1 D 12.05; VG Magdeburg, Urt. v. 04.11.2009, 8 A 19/08 MD; beide juris). 25 Bei einer dergestalt vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Pflichtenverstöße gestaltet sich die disziplinarrechtliche Wertung des Geschehens am 16.08.2009 als schwieriger. Feststehend ist insoweit, dass der Kläger trotz Rufbereitschaft in der Nacht zwischen 05.00 Uhr und 05.15 Uhr telefonisch nicht erreichbar war. Dabei ist dem Kläger nicht darin Folge zu leisten, dass er einen Pflichtenverstoß anscheinend nur dann sieht, wenn er trotz Bereitstellung dienstlicher Telefone nicht erreichbar sei. Denn in der heutigen Zeit moderner Telekommunikationseinrichtungen gehört es zu seinen Dienstpflichten als Polizeibeamter vorhandene – auch private - Kommunikationseinrichtungen zu nutzen und darüber die Erreichbarkeit durch den Dienstherrn sicherzustellen. Dies macht es erforderlich, dass der Beamte dem Dienstherrn seine private Telefonnummer und ggf. auch Mobiltelefonnummer zwecks Erreichbarkeit zur Verfügung stellt (so schon VG Freiburg, Beschluss vom 14.12.1989, DK 6/89; juris). Dies hat der Kläger im Übrigen auch getan. Damit ist – auch ohne zur Verfügungstellung dienstlicher Telefone – die Erreichbarkeit des Klägers während der Rufbereitschaft ohne weiteres gegeben. Bereits dies ist die Kernpflicht des Beamten, jedenfalls bei vorhandenen Telefonanschlüssen diese auch zu nutzen. Hingegen – und dies wäre ein anderer Fall – kann vom Kläger nicht verlangt werden, sich ein Telefon bzw. einen Telefonanschluss zwecks Sicherstellung der Rufbereitschaft eigens zuzulegen. Nur in diesem Falle wäre dies die Aufgabe des Dienstherrn. Der Beklagten ist auch darin zu folgen, dass es nicht angehen kann, dass der Beamte durch einen Kollegen von der Wache abgeholt wird. Diese Ansicht ist völlig lebensfremd. 26 Dies unterstellt, ist vorliegend zu beachten, dass der Kläger in der Nacht zwischen 05.00 Uhr und 05.15 Uhr tatsächlich telefonisch nicht erreichbar war. Es ist ungeklärt und von der Beklagten im Rahmen des Disziplinarverfahrens auch nicht weiter aufgeklärt worden, ob der Festnetzanschluss des Klägers zu diesem Zeitpunkt tatsächlich gestört war. Jedenfalls ist der Einwand des Klägers nicht zu widerlegen, dass er in der Nacht das Klingeln des Telefons nicht gehört habe. Demnach kann der Kläger entweder über einen tiefen, guten und gesunden Schlaf verfügen oder das Telefon war tatsächlich gestört. Für Letzteres spricht zumindest die Einlassung des Klägers, dass ihn Freunde und Bekannte in der Folgezeit ebenso auf eine Störung des Festnetzanschlusses im entsprechenden Zeitraum angesprochen hätten. Zudem ist ebenso die Einlassung des Klägers nicht zu widerlegen, dass er zuletzt am Vorabend gegen 19.00 Uhr den Telefonanspruch genutzt habe. 27 Der Pflichtenverstoß kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Kläger etwa vor der Nachtruhe die Funktionsfähigkeit des Telefons nicht überwacht hat. Ein derartiges Verhalten wäre für einen überaus pflichtbewussten Beamten sicherlich wünschenswert – kann aber nicht ohne weiteres vom „Durchschnittsbeamten“ erwartet werden. Dies nämlich deswegen, weil es sich bei der Rufbereitschaft nicht nur um eine einmalige und selten wiederkehrende Ausnahmesituation handelt, sondern vielmehr zu einem immer wiederkehrenden Rhythmus innerhalb der Arbeitszeit des Beamten gehört. So wird man besondere Sicherheits- und Warnvorkehrungen zur Erreichbarkeit nur dann fordern können, wenn es sich tatsächlich um einen extrem wichtigen und außergewöhnlichen Termin handelt. Die ständig rhythmisch wiederkehrende Rufbereitschaft stellt daher eher eine Alltagserscheinung bei der Dienstausübung dar. Ähnlich wie nicht gefordert werden kann, etwa die Funktionsfähigkeit des genutzten Kraftfahrzeuges oder ähnlicher für die Dienstausübung mittelbar notwendiger Mittel zu überprüfen kann auch von einem umsichtigen Beamten nicht verlangt werden, dass er etwa vor der Nachruhe die Funktionsbereitschaft des Telefonapparates überprüft. Gleiches gilt für das Mobiltelefon. Der Kläger hat diesbezüglich glaubhaft versichert, dass er das Mobiltelefon in seinem Schlafzimmer aufbewahrt hat und der Akku am nächsten Tag erschöpft war. Inwieweit der Kläger diesbezüglich durch akustische Signale auf den nachlassenden Ladezustand hingewiesen wurde, mag auch hier dahinstehen. Denn auch dies ist nicht von der Beklagten aufgeklärt. Jedenfalls hat der Kläger derartige Signale in der Nacht – wegen des tiefen Schlafes – nicht vernommen. 28 Bei der Gesamtwürdigung des Einzelfalls und des eher geringeren Pflichtenverstoßes ohne Außenwirkung darf das Disziplinargericht letztendlich auch aus Zweckmäßigkeitsgründen unter Beachtung der Grenzen des § 13 DG LSA und der im Disziplinargesetz angelegten Staffelung der Disziplinarmaßnahmen hier eine Disziplinarmaßnahme in Form des Verweises aussprechen. Diese unterste, mildeste Form der Disziplinarmaßnahme scheint dem Pflichtenverstoß als angemessen, aber auch als notwendig, um den Beamten an die Einhaltung seiner Pflichten, insbesondere der Pflicht, Weisungen zum Dienstantritt während der Rufbereitschaft zu befolgen, zu erinnern. Weiter darf das Gericht bei seiner Gesamtbetrachtung auch den Umstand berücksichtigen, dass der Kläger während des Disziplinarverfahrens dienstlich nach D-Stadt versetzt wurde, er sich dort eingelegt und tadelfrei geführt hat und im Übrigen seine dienstlichen Beurteilungen ausgesprochen gut ausfallen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass allein die Durchführung des Disziplinarverfahrens eine gehörige Warnung für den Beamten darstellt. Ebenfalls hat das Verhalten keine Außenwirkung entfaltet. 29 Hingegen darf die Beklagte bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung des § 13 DG LSA nicht auf Vorkommisse abstellen, die nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind. Dieses Vorgehen schimmert zumindest durch, wenn die Beklagte ausführt, dass das Verhalten des Klägers in den zurückliegenden Jahren mehrfach Anlass gegeben habe, kritisch betrachtet zu werden und es durch stures und unkontrolliertes Verhalten des Klägers zu negativen Beeinflussungen der Zusammenarbeit mit Kollegen der Schutzpolizei gekommen. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 4 DG LSA, § 155 Abs. 1 VwGO. Da der Kläger weiterhin disziplinarrechtlich belangt wird, ist es angemessen, dass er die Hauptlast der Kosten trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.