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Urteil

5 A 158/09

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2010:0615.5A158.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der 19.. geborene Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus der Bundeswehr als Soldat auf Zeit. 2 Unter dem 16.06.2008 (Blatt 49 Beiakte B) erklärte der Kläger dem Personalamt der Bundeswehr auf dem Formblatt „Mitteilung über die Anforderung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister, Erklärung über schwebende Verfahren und finanzielle Verpflichtungen“ mit seiner Unterschrift: 3 „Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass derzeit gegen mich keine polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen, strafgerichtlichen oder sonstigen Ermittlungsverfahren geführt werden und ich nicht durch ein deutsches Strafgericht rechtskräftig verurteilt oder mit einem Strafbefehl belegt worden bin. Sollte mir ein derartiges strafrechtliches Verfahren vom Datum der Unterzeichnung dieser Erklärung bis zu meiner Einstellung in die Bundeswehr bekannt werden, werde ich das Personalamt der Bundeswehr hierüber unverzüglich unterrichten. 4 (…) 5 Mit ist bekannt, dass alle in diesen Zusammenhängen gemachten unwahren Erklärungen oder das Unterlassen notwendiger Mitteilungen nach meiner Einstellung in die Bundeswehr zur fristlosen Entlassung wegen Einstellungsbetruges führen können.“ 6 Mit Verfügung vom 17.06.2008 wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.07.2008 im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit als Anwärter in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Gebirgsjägertruppe im Ausbildungsgang mit Studium (Maschinenbau) übernommen. 7 Zuvor wurde der Kläger am 14.06.2007 durch die Polizeidienststelle in A-Stadt als Zeuge zu einem Verkehrsunfall mit dem Kraftfahrzeug seines Vaters vernommen. Im Zuge der Ermittlungen wurde der Kläger unter dem 09.05.2008 als Beschuldigter in dieser Sache vernommen (Blatt 116 Beiakte B). Das diesbezüglich von der Polizei ausgefüllte Protokoll enthält den Vorhalt: 8 „Mir wird vorgehalten, den PKW Kia mit dem amtlichen Kennzeichen … am 05.05.2008 unbefugt genutzt und damit in G. einen Verkehrsunfall verursacht zu haben.“ 9 In dem Vernehmungstext heißt es: 10 „Ich wurde mit dem Gegenstand meiner Beschuldigtenvernehmung vertraut gemacht. Aufgrund der zu meiner Vernehmung erfolgten Belehrung habe ich mich im Hinblick auf meine Aussagen zur Sache entschieden: 11 Ich möchte bei der Polizei keine Aussagen machen. 12 Zur Wahrung meiner Interessen werde ich einen Rechtsanwalt beauftragen. 13 Geschlossen: 09.12 Uhr Selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben 14 E., POM’in A.“ 15 Am 29.09.2008 wurde dem Kläger die Anklageschrift durch das Amtsgericht A-Stadt übersandt. Darüber hinaus beantragte die Staatsanwaltschaft Magdeburg, dem Kläger nach § 111 a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Der Antrag wurde damit begründet, dass der Kläger dringend verdächtig sei, sich am 05.05.2007 gegen 05.30 Uhr unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. 16 Nachdem am 13.10.2008 das Personalamt der Bundeswehr Kenntnis von der Anklage des Amtsgerichts A-Stadt in der Strafsache erhielt, erging nach Anhörung des Klägers unter dem 20.01.2009 die hier streitbefangene Entlassungsverfügung. Zur Begründung heißt es, dass nach § 55 Abs. 1 i. V. mit § 46 Abs. 2 Nr. 2 Soldatengesetz (SG) ein Soldat auf Zeit zu entlassen ist, wenn er seine Ernennung durch Zwang arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt habe. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Denn der Kläger habe die Bundeswehr arglistig über die Einstellungsvoraussetzungen getäuscht und damit einen Irrtum hervorgerufen. Eine arglistige Täuschung liege u.a. dann vor, wenn der Bewerber durch Verschweigen von Tatsachen bei einem an der Ernennung beteiligten Beschäftigten der Ernennungsdienststelle einen Irrtum hervorrufe, von dem er wisse oder billigend in Kauf nehme, dass er für die Entscheidung über die Ernennung von Bedeutung sei. Hinsichtlich der Unrichtigkeit der Angaben sowie ihrer Erheblichkeit für die Ernennung reiche somit bereits dolus eventualis (bedingter Vorsatz) aus, um eine arglistige Täuschung anzunehmen. Täuschung durch Verschweigen begehe regelmäßig nur derjenige, der durch eine Frage zur Offenbarung der verschwiegenen Tatsache aufgefordert worden sei. 17 Der Kläger habe anlässlich seines Übernahmeverfahrens unter dem 16.06.2008 trotz Belehrung wider besseres Wissen verschwiegen, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren geführt werde. Dabei sei ihm zu diesem Zeitpunkt auch bewusst gewesen, dass aufgrund der ausdrücklichen Fragestellung diese Angaben für die Beschäftigungsbehörde von Bedeutung seien. Die gesetzlichen Regelungen bezweckten bei Einstellungsentscheidungen die Entschließungsfreiheit des Dienstherrn zu schützen. Hätte das Personalamt der Bundeswehr vor seiner Ernennung gewusst, dass gegen ihn polizeilich/staatsanwaltlich in einer Strafsache ermittelt werde, wäre er zum 01.07.2008 nicht als Soldat auf Zeit übernommen worden. Somit habe er seine Ernennung zum Soldaten auf Zeit als Offiziersanwärter in der Laufbahn der Offiziere arglistig herbeigeführt. 18 Die Einlassung des Klägers, dass er sich bei der Beschuldigtenvernehmung der Bedeutung und seiner nunmehrigen Stellung als Beschuldigter aufgrund vorangegangener Zeugenvernehmung nicht bewusst gewesen sei, müsse als Schutzbehauptung gewertet werden. Das entsprechende polizeiliche Formular lasse keinen Zweifel daran, dass es sich um eine Beschuldigtenvernehmung gehandelt habe. Schließlich habe der Kläger zweifach als Beschuldigter unterschrieben und zudem habe er einen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. 19 Die dagegen eingelegte Beschwerde wies die Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 27.04.2009 als unbegründet zurück und vertiefte dabei die Angaben und rechtlichen Wertungen in der Entlassungsverfügung. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer bestimmten Härte, die eine Ausnahmegenehmigung zum Absehen von der Entlassung im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 2 SG rechtfertigen könnten, seien weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Insbesondere führe der Freispruch des Amtsgerichts A-Stadt mit Urteil vom 16.02.2009 nicht dazu, von der Entlassungsverfügung abzusehen. Denn entscheidend sei vorliegend der Zeitpunkt der unwahren Angaben am 16.06.2008. 20 Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen seine Entlassung aus der Bundeswehr, vertieft und wiederholt diesbezüglich sein bisheriges Vorbringen. Aufgrund seiner Unerfahrenheit in rechtlichen Dingen sei er davon ausgegangen, dass er erneut „nur“ als Zeuge in der Verkehrsangelegenheit vernommen werden sollte. Da zwischenzeitlich auch der Vater des Klägers vernommen worden sei, sei der Kläger von einem Aussageverweigerungsrecht ausgegangen. Auf den Text und die weiteren Schriftstücke bei der polizeilichen Vernehmung habe er nicht geachtet. Erst als er die Anklageschrift erhielt, habe der den Dienstherrn über das laufende Ermittlungsverfahren unterrichtet. Schließlich habe das Amtsgericht A-Stadt in freigesprochen. 21 Der Kläger habe demnach keine bewusste Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren gegen ihn gehabt. Denn er sei in derartigen Ermittlungsverfahren bislang vollkommen unerfahren. Da ihm nicht bewusst gewesen sei, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren geführt werde, habe er diese Tatsache auch nicht verschwiegen, so dass er nicht entlassen werden könne. 22 Der Kläger beantragt, 23 die Entlassungsverfügung vom 20.01.2009 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 27.04.2009 aufzuheben. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen 26 und verteidigt die ergangenen Bescheide und die darin geäußerte Rechtsansicht. Hinsichtlich der Annahme einer arglistigen Täuschung im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG genüge, dass der Bewerber durch Angaben, deren Unrichtigkeit er für möglich halte, beim Dienstherrn einen Irrtum hervorrufe. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 28 Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet. Die streitbefangene Entlassungsverfügung in Gestalt des Beschwerdebescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Denn die rechtlichen Voraussetzungen zur Entlassung aus der Bundeswehr liegen vor. 29 Nach § 55 Abs. 1 i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG ist ein Zeitsoldat zu entlassen, wenn er u.a. seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt hat. Nach der eindeutigen und ausführlichen Rechsprechung der Verwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine arglistige Täuschung im Sinne der Vorschrift vor, wenn der Bewerber durch Angaben deren Unrichtigkeit ihm bewusst war, oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Bediensteten der Ernennungsbehörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entscheidung zu bestimmen (vgl. nur: BVerwG, U. v. 18.09.1985, 2 C 30.84, B. v. 09.12.1998, 2 B 100.98; OVG Bremen, B. v. 19.07.1996, 2 B 45/96; OVG Lüneburg, B. v. 04.02.2009, 5 LA 479/07; B. v. 06.08.2004, 2 B 68/04; Bay. VGH. B. v. 28.04.2004. 2 B 68.04; alle JURIS). 30 Demnach ist eine arglistige Täuschung schon dann für die Ernennung ursächlich, wenn sich feststellen lässt, dass die Behörde bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes von der Ernennung jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Abstand genommen hätte (so bereits Bundesverwaltungsgericht, U. v. 25.10.1968, VI C 95.67; JURIS). Hiernach genügt es für die Ursächlichkeit der Täuschung, dass die Behörde ohne sie den Bewerber jedenfalls nicht wie geschehen, alsbald ernannt, sondern zunächst weitere Prüfungen und Erwägungen angestellt und erst auf dieser vervollständigten Grundlage ihre Entscheidung getroffen hätte, gegen die der Bewerber sodann bei ungünstigem Ergebnis Rechtsschutz hätte in Anspruch nehmen können (so BVerwG zu § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG <a. F.>; B. v. 09.12.1998, 2 B 100.98; JURIS). 31 Gemessen an diesen Voraussetzungen liegt eine arglistige Täuschung des Klägers hinsichtlich der Nichtangabe des laufenden Ermittlungsverfahrens anlässlich der Unterschriftsleistung am 16.06.2008 auf dem entsprechenden Formblatt vor. Das Gericht ist davon überzeugt, dass nach verständiger Würdigung des Sachverhaltes unter Beachtung der allgemeinen Lebensanschauung feststeht, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt am 16.06.2008 wusste, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes einer Straftat, nämlich des unerlaubten Verlassens vom Unfallort, vorliegt. 32 Dies ergibt sich ganz eindeutig aus seiner Beschuldigtenvernehmung am 09.05.2008 auf der Polizeidienststelle in A-Stadt. Aus dem in den Akten befindlichen Protokoll der Beschuldigtenvernehmung ergibt sich bereits aus der Überschrift „Beschuldigtenvernehmung“ sowie den „Angaben zur Sache“, der „Belehrung“ und dem „Vorhalt“ ganz eindeutig und unmissverständlich, dass es sich nicht nur um eine zeugenschaftliche Vernehmung, sondern um eine Vernehmung als Beschuldigter in der dem Kläger bekannten Sache geht. Dies hat der Kläger auch mit seiner Unterschrift bestätigt und dem „Vernehmungstext“ ist zu entnehmen, dass der Kläger mit dem Gegenstand der Beschuldigtenvernehmung vertraut gemacht worden ist und nach Belehrung keine Aussagen zur Sache machen, sondern einen Rechtsanwalt mit seiner Interessenwahrnehmung beauftragen wollte. Auch dieser „Vernehmungstext“ ist mit der Unterschrift des Klägers unterzeichnet. Demnach wertet auch das Gericht die Angaben des Klägers, dass er sich der Tragweite der Vernehmung als Beschuldigter nicht bewusst gewesen sei, lediglich als Schutzbehauptung. 33 Festzustellen und entscheidend ist, dass die durch Unterschrift bestätigte Erklärung, dass derzeit keine polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt werden, offensichtlich falsch war (vgl. zu einem ähnlichen Fall: VG Stade, Urteil vom 16.07.2004, 3 A 1793/03; JURIS). Demnach hat der Kläger mit seinen unrichtigen Angaben Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit des Dienstherrn genommen. Auch dies war dem Kläger klar und bewusst. Denn auch diesbezüglich ist er in der von ihm unterschriebenen Erklärung auf diesen Umstand und der möglichen Entlassung aus der Bundeswehr belehrt worden. 34 Die Beklagte hat zuletzt im Beschwerdebescheid auch die Möglichkeit nach § 46 Abs. 2 Satz 2 SG geprüft und ihr dementsprechendes Ermessen ausgeübt, wonach nämlich in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 2 das D. wegen besonderer Härte eine Ausnahme von der Entlassung zulassen kann. Die diesbezüglich vom Dienstherrn angestellten Überlegungen und rechtlichen Ausführungen, dass nämlich auch der spätere Freispruch von dem strafrechtlichen Vorwurf nichts an dem Sachverhalt der Täuschung zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung am 16.06.2008 ändert, sind jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft. Eine Ermessensschrumpfung auf Null in dem Sinne, dass nur eine „besondere Härte“ daraufhin vorliegen würde, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Der Dienstherr hat sein dementsprechendes Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. 35 Das Gericht schließt sich daher den Ausführungen und den rechtlichen Begründungen in den streitbefangenen Bescheiden an und darf zur weiteren Begründung darauf verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 36 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 5 Nr. 2 GKG i. V. m. den Angaben des Klägers.