Beschluss
5 B 11/10
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im Konkurrentenstreit rechtfertigt die bevorstehende und nicht rückgängig zu machende Ernennung eines Mitbewerbers regelmäßig einstweiligen Rechtsschutz.
• Anforderungsprofile in Ausschreibungen müssen hinreichend bestimmt, klar, eindeutig und nachvollziehbar sein; Unklarheiten gehen zu Lasten des Dienstherrn.
• Sachfremde oder unbestimmte Kriterien im Anforderungsprofil können den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG verletzen und geeignete Bewerber unzulässig ausschließen.
• Bei Vorliegen unklarer Formulierungen ist eine weitergehende, zum Vorteil der Bewerber auszulegende Auslegung maßgeblich; bei Zweifeln ist die Bewerbung unter Berücksichtigung dienstlicher Beurteilungen erneut zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Anforderungsprofil bei Beförderung: Klarheitspflicht und einstweiliger Schutz • Im Konkurrentenstreit rechtfertigt die bevorstehende und nicht rückgängig zu machende Ernennung eines Mitbewerbers regelmäßig einstweiligen Rechtsschutz. • Anforderungsprofile in Ausschreibungen müssen hinreichend bestimmt, klar, eindeutig und nachvollziehbar sein; Unklarheiten gehen zu Lasten des Dienstherrn. • Sachfremde oder unbestimmte Kriterien im Anforderungsprofil können den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG verletzen und geeignete Bewerber unzulässig ausschließen. • Bei Vorliegen unklarer Formulierungen ist eine weitergehende, zum Vorteil der Bewerber auszulegende Auslegung maßgeblich; bei Zweifeln ist die Bewerbung unter Berücksichtigung dienstlicher Beurteilungen erneut zu prüfen. Die Antragstellerin, Landesbeamtin, begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Besetzung eines Beförderungsdienstpostens, konkurrierend mit einem angestellten Bewerber. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit des in der Ausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils und die Frage, ob die Antragstellerin bei erneuter Auswahlchancengleichheit hat. Die Behörden (Ministerpräsident und Fachminister/Behörde E.) waren als Beteiligte gerichtet, weil Ernennung und Abschluss eines Arbeitsvertrags betroffen sind. Die Auswahlentscheidung beruhte auf einem Anforderungsprofil mit u. a. der Forderung nach „hoher fachlicher Kompetenz in den Politikfeldern der Abteilung“ und „Gestaltungsverantwortung in mindestens 2 fachlichen Handlungsfeldern“. Die Antragstellerin rügt Unbestimmtheiten insbesondere bei den Begriffen „Politikfelder“, „Querschnittsdimensionen“, „Gestaltungsverantwortung“ und „fachliche Handlungsfelder“. Der Antragsgegner verteidigt die Anforderungen und verweist auf eine Präzisierung im Auswahlvermerk; er räumt zugleich ein, dass bestimmte Aufgabenfelder bereits in den 90er Jahren behandelt wurden. Die Kammer prüft summarisch, ob die Antragstellerin die übrigen Voraussetzungen erfüllt und ob das Anforderungsprofil die Bewerberrechtspositionen verletzt. • Zulässigkeit: Der Antrag ist gegen beide Behörden zulässig, da Konkurrenzsituation zwischen verbeamtetem Bewerber und angestelltem Mitbewerber besteht und sowohl Ernennung als auch Vertragsabschluss betroffen sind. • Rechtsgrundlage: §123 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 ZPO erlaubt einstweilige Anordnungen, wenn durch Veränderung eines Zustands Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden können. • Anordnungsgrund: Bei Konkurrentenstreitverfahren besteht regelmäßig Eilbedürftigkeit wegen der bevorstehenden nicht rückgängig zu machenden Ernennung eines Konkurrenten. • Anordnungsanspruch: Erforderlich ist, dass bei erneuter Auswahl die Erfolgsaussichten des abgelehnten Bewerbers offen und seine Auswahl möglich erscheint. • Maßstab der Auswahl: Art. 33 Abs. 2 GG verlangt Bestenauslese; primär sind unmittelbar leistungsbezogene Kriterien heranzuziehen. • Verbindlichkeit von Anforderungsprofilen: Dienstherr darf auf zuvor veröffentlichtes Anforderungsprofil abstellen; das Profil muss jedoch klar, eindeutig, schlüssig und nachvollziehbar sein; Unbestimmtheiten schaden dem Dienstherrn. • Unzulässige Kriterien: Sachfremde oder nicht überprüfbare „weiche“ Kriterien (z. B. unbestimmte ‚soft skills‘) dürfen nicht dazu führen, geeignete Bewerber von vornherein auszuschließen; objektiv nachprüfbare Voraussetzungen sind zulässig. • Anwendungsfall: Das hier verwendete Profil vermengt unklare Begriffe (Politikfelder, Kompetenzen, Querschnittsdimensionen, Gestaltungsverantwortung, fachliche Handlungsfelder) und ist deshalb in Teilen nicht hinreichend bestimmbar. • Auslegung zugunsten der Bewerber: Unklare Anforderungen sind zugunsten der Bewerber weit auszulegen; die Antragstellerin hat nach summarischer Prüfung die weiteren Kriterien erfüllt und ist bei erneuter Auswahl nicht chancenlos. • Weiteres Verfahren: Bei erneuter Entscheidung ist die Bewerbung der Antragstellerin, gegebenenfalls neben dem Beigeladenen, anhand dienstlicher Beurteilungen und des an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Leistungsbildes zu vergleichen. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte Erfolg insoweit, dass die Kammer Bedenken gegen die Schlüssigkeit und Bestimmtheit des Anforderungsprofils feststellt und die Berücksichtigung der Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung verlangt. Die unklaren Formulierungen des Anforderungsprofils führen dazu, dass geeignete Bewerber nicht von vornherein ausgeschlossen werden dürfen; daher ist die Bewerbung der Antragstellerin nachprüfbar zu berücksichtigen und anhand dienstlicher Beurteilungen zu vergleichen. Der Schutzinteresse der Antragstellerin ist gegeben, weil bei einer endgültigen Ernennung eines Konkurrenten ihr Recht auf Bestenauslese vereitelt würde. Kosten und Streitwert wurden gerichtlich festgesetzt; die Kostenentscheidung folgt zugunsten der Antragstellerin entsprechend den einschlägigen Verfahrensvorschriften.