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Beschluss

5 B 9/10

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Konkurrentenstreitverfahren ist Eilbedürftigkeit regelmäßig gegeben, da die Ernennung eines Konkurrenten nicht rückgängig zu machen ist. • Der Dienstherr darf ein laufendes Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen abbrechen und mit einem präzisierten Anforderungsprofil fortsetzen; die Änderung ist verwaltungsgerichtlich überprüfbar. • Ein Anforderungsprofil muss bestimmt, klar und nachvollziehbar sein; Fehler gehen zu Lasten des Dienstherrn. • Konstitutive Anforderungen, etwa die aktuelle Inhaberschaft einer Führungsfunktion, können sachgerecht verlangt werden; fehlt ein Bewerber an dieser Voraussetzung, sind seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahlentscheidung regelmäßig aussichtslos.
Entscheidungsgründe
Abbruch und Präzisierung von Besetzungsausschreibung rechtmäßig; fehlende aktuelle Führungsfunktion schließt Bewerber aus • Bei Konkurrentenstreitverfahren ist Eilbedürftigkeit regelmäßig gegeben, da die Ernennung eines Konkurrenten nicht rückgängig zu machen ist. • Der Dienstherr darf ein laufendes Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen abbrechen und mit einem präzisierten Anforderungsprofil fortsetzen; die Änderung ist verwaltungsgerichtlich überprüfbar. • Ein Anforderungsprofil muss bestimmt, klar und nachvollziehbar sein; Fehler gehen zu Lasten des Dienstherrn. • Konstitutive Anforderungen, etwa die aktuelle Inhaberschaft einer Führungsfunktion, können sachgerecht verlangt werden; fehlt ein Bewerber an dieser Voraussetzung, sind seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahlentscheidung regelmäßig aussichtslos. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens für die Abteilungsleiterstelle Abteilung 4 im D. des Landes Sachsen-Anhalt. Ursprünglich war die Stelle mit einem weit gefassten Anforderungsprofil ausgeschrieben; das Verfahren wurde im August 2009 abgebrochen und mit einem modifizierten, in konstitutive und deskriptive Anforderungen gegliederten Profil neu ausgeschrieben. Der Antragsteller war zuvor im D. beschäftigt, seit 2002 jedoch als Fraktionsreferent im Landtag beurlaubt und seit 2006 im Beamtenverhältnis A 16. Er beantragte zu verhindern, dass ein Konkurrent ernannt oder ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werde, bevor über seine Bewerbung erneut entschieden worden sei. Das Gericht prüfte, ob der Abbruch und die Modifizierung des Anforderungsprofils sachgerecht waren und ob der Antragsteller bei einer erneuten Auswahl noch chancenreich sei. • Rechtliche Grundlagen: §123 Abs.1 Satz1, Abs.3 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 ZPO; Grundsatz der Bestenauslese nach Art.33 Abs.2 GG. • Eilbedürftigkeit: Bei Konkurrentenstreitverfahren besteht sie regelmäßig wegen der nicht rückgängig zu machenden Ernennung eines Konkurrenten; damit ist ein einstweiliges Verfahren grundsätzlich zulässig, wenn Erfolgsaussichten offen sind. • Anforderungsprofil: Der Dienstherr darf das Auswahlverfahren fortsetzen oder abbrechen und neu ausschreiben, wenn das ursprüngliche Profil unklar war oder Bewerberkreis sachgerecht präzisiert werden muss; das Profil unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. • Inhalt des Profils: Anforderungsprofile sind an das Amt gebunden; konstitutive Voraussetzungen (z.B. aktuelle Inhaberschaft einer Führungsfunktion, bestimmte Besoldungs-/Entgeltanforderungen) sind zulässig, während vage "soft skills" problematisch sind. • Anwendung im Streitfall: Das ursprüngliche Profil wurde als unklar hinsichtlich der Unterscheidung zwischen notwendigen und leistungsdifferenzierenden Merkmalen angesehen; die Präzisierung in konstitutive und deskriptive Anforderungen war nachvollziehbar; es lagen außerdem besondere Anforderungen eines herausgehobenen Abteilungsleiteramts vor. • Fehlende Voraussetzung des Antragstellers: Der Antragsteller hat seit 2002 keine aktuelle Führungsfunktion mehr ausgeübt; seine Tätigkeit als Fraktionsreferent weist nicht die erforderliche Personal- und Leitungsbefugnis auf, weshalb die konstitutive Voraussetzung der aktuellen Führungsfunktion nicht erfüllt ist. • Rechtsfolge: Fehlt ein konstitutives, rechtlich unbedenkliches Erfordernis, sind die Erfolgsaussichten des Bewerbers bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht offen; damit fehlt der Anordnungsanspruch für eine einstweilige Anordnung. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Das Gericht stellt fest, dass der Abbruch des ursprünglichen Auswahlverfahrens und die Fortsetzung mit einem präzisierten Anforderungsprofil rechtlich vertretbar und nachvollziehbar waren. Insbesondere erfüllt der Antragsteller nicht die konstitutive Voraussetzung der aktuellen Inhaberschaft einer Führungsfunktion, da er seit 2002 in der Fraktionsarbeit ohne Leitungs- und Personalbefugnisse tätig ist. Wegen dieses fehlenden Wesensmerkmals sind seine Erfolgsaussichten in einem erneuten Auswahlverfahren als chancenlos anzusehen, so dass es an einem Anordnungsanspruch fehlt. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden ebenfalls getroffen.