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Urteil

3 A 53/10

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2012:0606.3A53.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten festgesetzten Abfallgebühren. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Zum K. 2 E in B-Stadt. 3 Mit einem u.a. an den Kläger gerichteten Bescheid vom 9.4.2009 erhob die Beklagte Abfallgebühren in Höhe von monatlich 8,58 € für den Zeitraum ab 1.4.2009 für eine 120 l Restmülltonne und 6,72 € für eine 120 l Biotonne bei jeweils 14-tägiger Leerung. 4 Hiergegen legte der Kläger am 21.4.2009 sinngemäß Widerspruch ein und bat um Übersendung einer Kostenkalkulation zur Neuberechnung der Gebühren. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 22.1.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zur Erhebung von Gebühren für die Restabfallentsorgung ab dem 1.4.2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Ablauf des Kalkulationszeitraumes 2007/2008 sei die Vorlage einer neuen Gebührenkalkulation erforderlich geworden. Der Stadtrat habe die Gebührenerhöhungen beschlossen. Bestandteil der Beschlussvorlage sei die Kalkulation gewesen, so dass die Ermittlung der Gebühren durch die Stadträte nachvollziehbar gewesen sei. Dies sei vom Betriebsausschuss des Städtischen Abfallwirtschaftsbetriebes und dem Ausschuss für kommunale Rechts- und Bürgerangelegenheiten vorbereitet worden. Für die Kalkulation finde das Berechnungsverfahren und das Schätzungsverfahren Anwendung. Die maßgeblichen Werte seien mit der nötigen Sorgfalt ermittelt worden, um Fehlprognosen weitgehend auszuschließen. Die Ergebnisse der Wirtschaftsjahre 2007-2008 seien in die Gebührenkalkulation 2009-2010 eingearbeitet worden. Unter Einbeziehung einer geringen Überdeckung aus den Vorjahren, Berücksichtigung allgemeiner Kostensteigerungen und Einbeziehung der Nachsorgekosten für die Deponie L. sei die Erhöhung der Restabfallgebühr notwendig. Die Deponie L. sei dem Städtischen Abfallwirtschaftsbetrieb zum 1.1.2009 in das Sondervermögen übergeben worden. Bei der Übertragung seien durch den Aufgabenträger keine Rückstellungen übertragen worden, da diese bereits für die Stilllegungsmaßnahmen einschließlich Investitionen der Deponie bis zum 31.12.2008 verwendet worden seien. Über die Bildung und den Verbrauch der Rückstellungen bis einschließlich 31.12.2008 hätten dem Städtischen Abfallwirtschaftsbetrieb z.Z. keine detaillierten Unterlagen vorgelegen. Seit Änderung des AbfG LSA 2003 bildeten alle abfallrechtlichen Anlagen des öffentlichen Entsorgungsträgers gebührenrechtlich eine Einrichtung. Dazu zählten auch stillgelegte Anlagen, solange für sie nicht der Abschluss der Nachsorge gem. § 36 Abs. 5 KrW-AbfG festgestellt sei. In Auswertung der derzeitigen abfallrechtlichen Bescheidlage für die Deponie L. sei der Rückstellungsbedarf ermittelt worden. Zum Zeitpunkt der Gebührenkalkulation habe sich die Deponie L. in der Stilllegungsphase befunden. Bei der Kalkulation sei davon ausgegangen worden, dass sich die Deponie bis einschließlich 2009 in der Stilllegungsphase befinde und danach die 30-jährige Nachsorgephase beginne. Die voraussichtlichen Kosten für die Nachsorge hätten nach damaliger Einschätzung x € betragen. Unter Berücksichtigung einer jährlichen Preissteigerung von 1,5 % seien voraussichtliche Kosten für die Nachsorge i.H.v. x € zu erwarten gewesen. Kostenbestandteile seien u.a. Monitoring (Grundwasseranalytik, Wasserstandsmessungen, Verformungsmessungen, Jahresumweltberichte), Oberflächenpflege, Wartung und Instandhaltung (Oberflächenablaufrinnen, Straßen und Wege, Zaun- und Toranlagen, Messstellen, Wetterstation, Gasbrunnen, Gasleitungen, Gassammelstation, Gasfackel), Regelung Deponiegaserfassung, Deponiegasverwertung und -entsorgung, Reparatur Oberflächenabdichtungssystem während der Stilllegungs- und Nachsorgephase. Dazu seien weitere Investitionskosten zu berücksichtigen (u.a. Errichtung Schwachgasentsorgung, vorgesehen im Jahr 2013). Die Gesamtkosten der derzeitigen Prognose beliefen sich auf x €. Für die Einstellung der Kosten in die Gebührenkalkulation würden die Gesamtkosten nach der Barwertmethode mit 2 % abgezinst. Wie aus den bereits vorliegenden Kalkulationsunterlagen ersichtlich, entfielen damit x € auf das Jahr 2009 und x € auf das Jahr 2010, welche in die Gebühr für die regelmäßige Abfallentsorgung eingeflossen seien. Auf der Grundlage des § 6 AbfG LSA seien die Aufwendungen für die Rückstellungsbildung in die Gebührenkalkulation aufgenommen worden. Betriebsbedingte Erlöse, wie die Gasverwertung, minderten bei der Gebührenkalkulation die gebührenfähigen Kosten. Die Aufwendungen für die Deponiegasfassung, Deponiegasverwertung bzw. -entsorgung der Deponie L. würden aus den gebildeten Nachsorgekosten finanziert. Für die Betreibung des Blockheizkraftwerks habe ein Vertrag zwischen der Landeshauptstadt B-Stadt und der Städtische Werke B-Stadt GmbH bestanden, auf dessen Grundlage jährlich die Betriebskosten verrechnet und durch die Landeshauptstadt getragen würden. Verbindlichkeiten aus dem Betrieb der Energieerzeugungsanlage seien bei der Deponie L. in das Sondervermögen des Eigenbetriebes nicht übernommen worden und seien auch nicht in der Gebührenkalkulation enthalten. Zur Durchführung der Restabfallbehandlung ab 1.6.2005 habe die Landeshauptstadt bereits im Jahr 2001 eine europaweite Ausschreibung durchgeführt. Im Ergebnis sei ein Vertrag zur Restabfallbehandlung zwischen der Landeshauptstadt und der F. GmbH im Oktober 2002 mit einer Laufzeit von 15 Jahren ab 1.6.2005 abgeschlossen worden. Die Kosten für die Fremdleistung für Restabfall in der Gebührenkalkulation hätten der geschätzten Anlieferungsmenge unter Berücksichtigung des vertraglichen Entgeltes entsprochen. Zweck des Vertrages sei die Restabfallbehandlung und nicht die Lieferung von Wärme oder Strom. Die Kostenermittlung werde auf der Grundlage des § 5 KAG LSA nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und unter Beachtung des AbfG LSA durchgeführt. Die Abfallgebühren seien kostendeckend kalkuliert. Durch die Überdeckungen der Vorjahre, die gebührenfähigen Kosten und das geschätzte Behältervolumen ergebe sich bei der Abfuhr der Restabfallentsorgung eine Erhöhung um 5,15 %. Eine Ermessensausübung, von den im Gebührentarif enthaltenen Abfallentsorgungsgebühren der Abfallgebührensatzung abzuweichen, sehe die Abfallgebührensatzung nicht vor. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 25.1.2010 zugestellt. 6 Am 24.2.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Schriftsatz vom 14.7.2010 sowie das Terminsprotokoll Bezug genommen. 7 Der Kläger trägt vor: Es werde in erster Linie die mangelnde Prüffähigkeit der angefochtenen Bescheide gerügt. Zur Überprüfung der Gebührenhöhe seien konkrete Kalkulationsunterlagen nicht vorgelegt worden. Die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgelegte Kalkulation sei nicht aussagekräftig. Insbesondere die Punkte Deponie L. und F. sowie deren Auswirkung auf die Kalkulation seien nicht schlüssig und hätten weitere Fragen aufgeworfen. Diese seien bisher unbeantwortet geblieben. So seien nach wie vor keine Unterlagen zur Verwendung oder wenigstens zum Verbrauch der für die Stilllegung eingestellten Rücklagen vorgelegt worden. Aus den nunmehr vorgelegten Unterlagen gehe lediglich hervor, dass sich an den Sanierungskosten der Deponie verschiedene Stellen beteiligt hätten, auch Fördermittel geflossen seien und die Kosten für die Stilllegung und Rekultivierung unter dem dafür vorgesehenen Kostenrahmen geblieben seien. Welche Rückstellungen oder Mittel noch für die Nachsorge zur Verfügung stünden und wie diese Mittel eingesetzt oder angelegt seien, bleibe offen. Nicht beantwortet worden sei ferner die Frage, ob auch Verbindlichkeiten der G. GmbH mit übernommen worden seien und ob und wie sich dies auf die Gebührenhöhe auswirke. Ebenfalls unbeantwortet und ohne Nachweis sei geblieben, ob die Energieerzeugungsanlage L. und dadurch erwirtschaftete Gewinne in die Gebührenkalkulation eingeflossen seien. Ebenso verhalte es sich mit dem F.. Auch hier sei für ihn, den Kläger, nicht ersichtlich, inwiefern die aus dem Betrieb des Heizwerkes erzielten Gewinne in der Kalkulation berücksichtigt würden. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid der Beklagten vom 9.4.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 22.1.2010 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte erwidert: Der Bescheid sei sehr wohl prüffähig. Die Kosten der Stilllegung und Nachsorge der Deponie L. seien auf S. 3 der DS 0620/08 nachgewiesen worden. Bei den Nachsorgekosten in Höhe von x € handele es sich um die geschätzten Nachsorgekosten für die Zeit von 2009-2040 (2 Jahre Stilllegungsphase, 30 Jahre Nachsorge). Dieser Betrag sei in die Kalkulation auf S. 67 unter der Sachkonto-Nr. 649134 eingestellt worden. Auf der Grundlage der Preise im Zeitpunkt der Beschlussvorlage seien die damit verbundenen Kosten unter Einschluss weiterer x € für die darin nicht enthaltenen Stilllegungskosten auf insgesamt x € geschätzt worden (Beschlussvorlage, S. 6). Unter Berücksichtigung einer Preissteigerung von durchschnittlich 1,5 % jährlich ergebe sich der im Wirtschaftsplan gem. § 6 Abs. 5 Satz 2 AbfG LSA eingestellte Betrag von x € (Tabelle Abzinsung Rückstellungen/Sachausgaben nach Ablauf der Nutzungszeit und Tabelle Investitionen und Reinvestitionen). Danach gehörten die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und der Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren zu den betriebswirtschaftlichen Kosten eines Deponiebetriebes, die in die Gebührenkalkulation einzustellen seien. Zu der Regelung des § 6 Abs. 6 AbfG LSA habe sich der Gesetzgeber veranlasst gesehen, weil insbesondere zu DDR-Zeiten keine ausreichenden Rücklagen für die umweltgerechte Stilllegung der Deponien gebildet worden seien. Es handele sich um eine vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte und zugelassene Ausnahme von dem grundsätzlich zu beachtenden Grundsatz der Periodengerechtigkeit. Von dieser Ausnahme habe sie, die Beklagte, Gebrauch gemacht, indem die v.g. zukünftigen Kosten der Stilllegung und Nachsorge auf den Zeitraum 1.1.2009-31.8.2013 unter Berücksichtigung eines Abzinsungsfaktors von 2 % verteilt worden seien. Dabei seien auf das Jahr 2009 insgesamt x € und auf das Jahr 2010 weitere x € entfallen. Die Summe von x € sei in die Kalkulation in der Spalte Wirtschaftsrechnung eingestellt worden (S. 67). Die Einnahmen aus der Verwertung des Deponiegases der Energieerzeugungsanlage L. seien für 2009 und 2010 mit insgesamt x € in die Kalkulation eingestellt worden (S. 75). Darin seien die Einnahmen aus der Verwertung sämtlichen erzeugten Deponiegases enthalten einschließlich der Deponie N., alte Deponie und Deponieerweiterung. Die Energieerzeugungsanlage, in der das Deponiegas energetisch verwertet werde, stehe nicht im Eigentum der Beklagten, sondern im Eigentum der Städtische Werke B-Stadt GmbH . Die Kosten der Anlage seien nicht von der Beklagten, sondern von Städtische Werke B-Stadt GmbH getragen worden. Die dahingehende Vermutung der Klägerseite sei unzutreffend. Die Energieerzeugungsanlage werde ferner nicht von ihr, der Beklagten, sondern von der Städtische Werke B-Stadt GmbH betrieben. Da die Betriebskosten nicht von ihr, der Beklagten, getragen würden, seien diese auch nicht in die Kalkulation eingestellt worden. Die Erlöse aus dem Betrieb der Energieerzeugungsanlage seien ebenfalls nicht von ihr, der Beklagten, erzielt und somit nicht in die Kalkulation eingestellt worden. Erlöse habe sie, die Beklagte, nicht aus dem Betrieb, sondern aus dem Verkauf des Deponiegases erzielt. Das F. werde ebenfalls nicht von ihr, der Beklagten, betrieben, sondern von der F. GmbH . Ebensowenig sei sie, die Beklagte, Gesellschafterin der F. GmbH . Gesellschafter seien die H. AG zu 51 % und die Städtische Werke B-Stadt GmbH zu 49 %. Demgemäß seien die Gewinne und Verluste der F. GmbH nicht in die Abfallgebührenkalkulation einzustellen. 13 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 15 Der Abgabenbescheid der Beklagten vom 9.4.2009 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 22.1.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Rechtsgrundlage für die Erhebung der im ergangenen Bescheid festgesetzten Abfallgebühren ist § 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) i.V.m. § 6 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) und die Abfallgebührensatzung der Beklagten vom 15.2.2007 (Amtsblatt für die Landeshauptstadt B-Stadt 2007, S. 118 ff.), zuletzt geändert durch Beschluss des Stadtrates vom 26.2.2009. Die Vorschriften lauten: 17 § 5 KAG LSA 18 Benutzungsgebühren 19 (1) Landkreise und Gemeinden erheben als Gegenleistung die für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erforderlichen Benutzungsgebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht überschreiten; Landkreise und Gemeinden können niedrigere Gebühren erheben oder von Gebühren absehen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Kosten, die aufgrund ungenutzter, die Sicherheitsreserve überschreitender Kapazitäten entstanden sind, dürfen nicht in die Gebührenberechnung einbezogen werden. 20 (2) Die Kosten der Einrichtung sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. 21 (2a) Zu den Kosten gehören auch Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Personalkosten, ferner Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen von den Anschaffungs- oder Herstellungswerten sowie Zinsen auf Fremdkapitalien; eine angemessene Verzinsung des von den kommunalen Gebietskörperschaften aufgewandten Eigenkapitals kann in Ansatz gebracht werden. Die Abschreibungen sind nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen; Berechnungsgrundlage sind wahlweise die um Beiträge oder ähnliche Entgelte sowie Zuwendungen Dritter bereinigten Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der Wiederbeschaffungszeitwert. Die Verzinsung des Eigenkapitals richtet sich nach den für Kommunalkredite geltenden Zinsen. Die Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert ist bis zum 31.12.2005 unzulässig. Bei der Bemessung des Eigenkapitals bleibt der durch Beiträge und ähnliche Entgelte oder Zuwendungen Dritter aufgebrachte Anteil außer Betracht. 22 (2b) Die Kostenermittlung kann für einen Kalkulationszeitraum erfolgen, der drei Jahre nicht übersteigen soll. Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieser drei Jahre ausgeglichen werden. 23 (3) Die Bemessung der Gebühren erfolgt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Inanspruchnahme. Sie kann nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfolgen; seine Anwendung darf nicht dazu führen, daß die Gebühr in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung steht, Landkreise und Gemeinden dürfen bei der Gebührenbemessung und bei der Festlegung der Gebührensätze auch zugunsten bestimmter Gruppen von Gebührenpflichtigen soziale Gesichtspunkte berücksichtigen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. (…) 24 (3a) Bei Einrichtungen und Anlagen, die auch dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen dienen oder bei deren Inanspruchnahme die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen gefährdet werden können, kann die Benutzungsgebühr für die Leistungen so bemessen werden, daß sie Anreize zu einem umweltschonenden Verhalten bietet. Die Gebühren für die Abwasserbeseitigung sowie für die Beseitigung und Verwertung von Abfällen sind grundsätzlich linear zu staffeln; die Abwassergebühren können degressiv bemessen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist. 25 (4) Für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung, die von der Gemeinde oder dem Landkreis ständig bereitgestellt wird, kann die Satzung eine Jahresgebühr vorsehen, die zu Beginn des Erhebungszeitraumes entsteht. Entfallen oder ändern sich die Voraussetzungen für die Erhebung der Jahresgebühr während des Erhebungszeitraumes, so ist der Gebührenbescheid von Amts wegen aufzuheben oder zu berichtigen. Auf Gebühren können anteilig für einzelne Abschnitte des Erhebungszeitraums Abschlagzahlungen verlangt werden. Diese sind entsprechend der Inanspruchnahme der Einrichtung im letzten oder vorletzten Erhebungszeitraum, hilfsweise nach der Inanspruchnahme der Einrichtung in vergleichbaren Fällen, zu bemessen. 26 (5) Gebührenschuldner ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt (Benutzer). Die Satzung kann auch die Eigentümer sowie die sonst dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke zu Gebührenschuldnern bestimmen. Sie kann ferner festlegen, daß Mieter und Pächter für den ihnen zurechenbaren Anteil der Gebühr haften. 27 (6) Soweit die Umsätze von Einrichtungen der Umsatzsteuer unterliegen, können Landkreise und Gemeinden die Umsatzsteuer den Gebührenpflichtigen auferlegen. 28 § 6 AbfG LSA 29 Gebührensatzung 30 (1) Für die Leistungen der kommunalen Abfallentsorgung erheben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf der Grundlage von Satzungen nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und unter Beachtung der nachfolgenden Absätze Gebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Zu Gebührenschuldnern können in der Satzung auch die Eigentümer oder die sonst dinglich Nutzungsberechtigten derjenigen Grundstücke bestimmt werden, die dem von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang (§ 4 Abs. 2) unterliegen. 31 (2) Zu den ansatzfähigen Kosten im Sinne des Kommunalabgabengesetzes rechnen alle Aufwendungen für die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger selbst oder im Auftrag wahrgenommenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben. Hierzu gehören insbesondere Aufwendungen für 1. das Einsammeln, Befördern und Entsorgen von a) in Haushalten anfallenden Abfällen, einschließlich solcher nach § 10, b) in Gewerbebetrieben, sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen anfallenden Abfällen zur Beseitigung, c) organischen Abfällen, die in Gärten, Parks, auf Friedhöfen sowie an Straßen, Wegen und Plätzen anfallen und d) Abfällen, die im Sinne des § 11 verbotswidrig abgelagert worden sind, einschließlich Fahrzeugen gemäß § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes; 2. die Vermarktung von verwertbaren Stoffen aus Abfällen, soweit die Aufwendungen die Einnahmen übersteigen; 3. die Erfüllung der Beratungspflichten nach § 38 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes; 4. die Planung, die Errichtung, den Betrieb, die Nachsorge, Rekultivierung und Renaturierung von Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen, einschließlich der Aufwendungen für Maßnahmen zum Ausgleich oder Ersatz oder zur Beseitigung von Eingriffen in Natur und Landschaft; 5. die Bildung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und der Nachsorge bei Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen; diese Kosten sind periodenbezogen in Ansatz zu bringen. Alle abfallwirtschaftlichen Anlagen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bilden gebührenrechtlich eine Einrichtung. Dazu zählen auch stillgelegte Anlagen, solange für sie nicht der Abschluss der Nachsorge gemäß § 36 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes festgestellt ist. 32 (3) Mit dem Gebührenmaßstab sollen wirksame und nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung geschaffen werden. 33 (4) Soweit Gebühren gemäß § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erhoben werden, finden die Vorschriften der Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung. 34 (5) Für die Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie oder für Entsorgungsleistungen, welche die Ablagerung umfassen, haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Gebühren zu erheben, die alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie abdecken. Zu den Kosten zählen auch die Aufwendungen für eine vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu leistende Sicherheit oder für ein zu erbringendes gleichwertiges Sicherungsmittel sowie die Zuführung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und der Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren. Die Verpflichtung gilt sowohl für private wie für öffentlich-rechtliche Deponiebetreiber, die ein Deponieentgelt oder eine Deponiegebühr erheben. 35 (6) Soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger während der Betriebsphase der Deponie keine ausreichenden Rücklagen gebildet haben, können die Aufwendungen für Stilllegung und Nachsorge in einem Übergangszeitraum bis zum 1. September 2013 auch nach Beendigung der Ablagerungsphase in die Abfallgebühren einbezogen werden. 36 Bedenken gegen das rechtmäßige Zustandekommen und die Geltung der Abfallgebührensatzung der Beklagten wurden weder substantiiert erhoben noch sind sie sonst ersichtlich. Dasselbe gilt hinsichtlich der Satzungsänderung, die aufgrund der Ratsvorlage vom 30.12.2008 (Drucksache DS 0620/08) in öffentlicher Sitzung am 26.2.2009 vom Rat der Landeshauptstadt B-Stadt beschlossen und ordnungsgemäß veröffentlicht wurde (Amtsblatt für die Landeshauptstadt B-Stadt 2009, S. 243 ff.) und am 1.4.2009 in Kraft trat. Als Anlage 1 zur Begründung der Änderungssatzung lag dem Stadtrat die „Gebührenkalkulation Abfallentsorgung für die Jahre 2009-2010“ vor, die ebenfalls der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (vgl. Internetseite der Landeshauptstadt B-Stadt > Kommunalpolitik > Bürgerinfoportal > Recherche > Sitzung 26.02.2009 Stadtrat > Beschlussvorlage DS0620/08 suchen > PDF Anlage 1 zur Begründung, S. 27-80). Mit der 1. Änderungssatzung wurde – bei gleichbleibender Bioabfallgebühr von monatlich 6,72 € für die 14-tägige Leerung der 120-l-Tonne – u.a. die den Kläger betreffende Gebühr für die 14-tägige Leerung der 120-l-Restmülltonne von monatlich 8,16 € auf 8,58 € erhöht. Dass dem Kläger in Anbetracht der ausführlichen Bekanntmachung der Änderungssatzung mit den neuen Gebührensätzen in der vergleichenden Fassung und der genauen Aufschlüsselung der Wirtschaftsdaten, die zur ordnungsgemäßen Kalkulation der neuen Gebühren dienten, keine hinreichenden Informationen zur Verfügung gestanden hätten, ist mithin nicht nachvollziehbar. 37 Das Gericht hat aus dem Vortrag des Klägers keine Anhaltspunkte, dass die vorgenannten Grundsätze der §§ 5 KAG LSA, 6 AbfG LSA nicht beachtet worden seien. Insbesondere bestehen keine Hinweise auf eine Verletzung des Kostendeckungsgebots oder eine etwaige Überkalkulation der Gebühren. Das in der Gebührenkalkulation enthaltene Zahlenwerk stimmt überein mit den Informationen, die dem Kläger im Widerspruchsbescheid und im Klageerwiderungsschriftsatz frei von Rechtsfehlern mitgeteilt worden sind. Hinsichtlich der maßvollen Anhebung der Gebühr hat das Gericht auch keine Bedenken, dass der im Gebührenrecht als besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu beachtende Äquivalenzgrundsatz gewahrt ist. Eine Überprüfung der Gebührenkalkulation durch Begutachtung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen wurde vom Kläger nicht beantragt. Veranlassung dazu bestand auch von Amts wegen nicht, weil vom Kläger selbst nicht substantiiert geltend gemacht wurde oder sonstige Anhaltspunkte bestanden, dass die Gebührenkalkulation auf der Verletzung von Rechtsnormen beruhe. Die bloße ins Blaue hinein geäußerte Vermutung des Klägers, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, ob das Zahlenwerk stimme und ob darin nicht Ausgaben versteckt oder Ausgaben, die enthalten sein müssten, nicht enthalten seien, löst eine derartige Amtspflicht nicht aus. Denn das Gericht muss sich in einem derartigen Fall nicht quasi ungefragt auf Fehlersuche begeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.1.2008 - 9 B 54/07 -, zit. nach juris; Beschl. v. 15.5.2003 - 9 BN 4/03 -, zit. nach juris). 38 Keine andere Bewertung rechtfertigen die Fragen, die der Kläger hinsichtlich der Deponie L. und des F. aufgeworfen hat, weil sich weder aus der vorliegenden Gebührenkalkulation noch aus den zutreffenden Antworten der Beklagten Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Anwendung der genannten Rechtsgrundlagen für die Gebührenerhebung ergeben. Aus § 36 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts-Abfallgesetzes (KrW-AbfG) ergibt sich die Verpflichtung eines öffentlich-rechtlichen Deponiebetreibers, alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie einschließlich der prognostizierten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren durch die Erhebung von Abfallgebühren abzudecken. Befindet sich eine Deponie – wie die ehemalige Deponie L. – in der Stilllegungs- und Nachsorgephase, gehören zu den in einer Gebührenkalkulation grundsätzlich ansatzfähigen Kosten auch die Kosten für die Stilllegung und Nachsorge dieser Abfallbeseitigungsanlage (vgl. § 6 Abs. 5, Abs. 2 Satz 4 AbfG LSA i.V.m. § 36 Abs. 5 KrW-AbfG). Mithin können die Gebührenpflichtigen nach Maßgabe des § 6 Abs. 6 AbfG LSA über die Abfallgebühr auch für die Stilllegungs- und Nachsorgekosten einer Deponie herangezogen werden, obgleich die Deponie für die Abfallentsorgung nicht mehr genutzt wird. Denn insoweit gilt die Deponie weiterhin als Teil der gesamten Einrichtung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (§ 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 AbfG LSA). Der Abschluss der Nachsorgephase ist erst auf Antrag von der zuständigen Behörde festzustellen (§ 36 Abs. 5 KrW-AbfG), und der in § 6 Abs. 6 AbfG geregelte Übergangszeitraum bis zum 1.9.2013 fällt noch in die hier zu betrachtende Gebührenkalkulationsperiode. 39 Bedenken des Klägers, ob die Energieerzeugungsanlage L. und dadurch erwirtschaftete Gewinne in die Gebührenkalkulation eingeflossen seien, erweisen sich in Anbetracht des als Einnahmen aus der Gasverwertung ausgewiesenen Betrages von x € (S. 75 der Anlage 1 zur Begründung der Satzungsänderung/Gebührenkalkulation) als ausgeräumt. 40 Im Übrigen hat die Beklagte zutreffend auf die Rechtsverhältnisse der 1993 gegründeten Städtische Werke B-Stadt GmbH , an der die Landeshauptstadt B-Stadt als Gesellschafterin mit einem Anteil von 54 % beteiligt ist und an deren Aufsichtsratsspitze der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt steht, sowie der 2001 gegründeten Tochtergesellschaft F. GmbH , deren Gesellschafterinnen die Städtische Werke B-Stadt GmbH zu 49 % und die H. AG zu 51 % sind, hingewiesen (vgl. www.....de und www…..de). Aus der rechtlichen Selbständigkeit dieser Gesellschaften folgt, dass deren Betriebskosten und Gewinne nicht in die Abfallgebührenkalkulation der Beklagten einzubringen sind. Bei dieser Sachlage sind daher auch unter gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten die Zweifel des Klägers an einer ordnungsgemäßen Abfallgebührenkalkulation der Beklagten unbegründet (vgl. Quaas, Aktuelle Rechtsfragen des Benutzungsgebührenrechts unter besonderer Berücksichtigung der Privatisierung kommunaler Infrastruktureinrichtungen, NVwZ 2002, 144, 147, 149). 41 Zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht fest, dass es den Feststellungen und der Begründung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 22.1.2010 in vollem Umfang folgt, und sieht daher gem. § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. 42 Nach alldem ist die Klage abzuweisen. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 44 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 45 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 3.1). Danach bemisst das Gericht den Wert des Streitgegenstandes mit dem 3 ½-fachen Jahresbetrag der angefochtenen Abgabe, für die ein Monatsbetrag von 15,30 € (8,58 € Restabfall und 6,72 € Biotonne) im Streit steht .