Urteil
9 A 111/10
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine fehlerhafte öffentliche Bekanntmachung, die die erforderliche Anzahl von Unterstützerunterschriften deutlich zu hoch angibt, kann schon wegen ihrer Wirkung auf die Kandidatenaufstellung und Unterstützervergabe die Aufhebung einer Kommunalwahl rechtfertigen.
• Bei Organisationsfehlern der Wahl genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Fehler das Ergebnis beeinflusst haben kann; eine vollständige kausale Feststellung ist nicht erforderlich (§ 52 Abs.1 Nr.4 KWG LSA analog).
• Fehlende oder ungenügende Kennwörter von Wählergruppen können Verwechselungsgefahr begründen und sind geeignet, die Zulassung solcher Wahlvorschläge als erheblicher Wahlfehler anzusehen.
• Ein Wahlberechtigter, der Einspruch nach § 50 KWG LSA geltend macht, hat grundsätzlich Klagebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis; der tatsächliche Lebensmittelpunkt ist für die Eintragung ins Wählerverzeichnis maßgeblich.
• Die Prüfung von Beamten- oder Amtsverhinderungsgründen für Kandidaten erfolgt grundsätzlich nach der Wahl und berührt nicht das passive Wahlrecht vorab.
Entscheidungsgründe
Ungültigkeit der Verbandsgemeinderatswahl wegen fehlerhafter Bekanntmachung und mangelhafter Kennzeichnung von Wählergruppen • Eine fehlerhafte öffentliche Bekanntmachung, die die erforderliche Anzahl von Unterstützerunterschriften deutlich zu hoch angibt, kann schon wegen ihrer Wirkung auf die Kandidatenaufstellung und Unterstützervergabe die Aufhebung einer Kommunalwahl rechtfertigen. • Bei Organisationsfehlern der Wahl genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Fehler das Ergebnis beeinflusst haben kann; eine vollständige kausale Feststellung ist nicht erforderlich (§ 52 Abs.1 Nr.4 KWG LSA analog). • Fehlende oder ungenügende Kennwörter von Wählergruppen können Verwechselungsgefahr begründen und sind geeignet, die Zulassung solcher Wahlvorschläge als erheblicher Wahlfehler anzusehen. • Ein Wahlberechtigter, der Einspruch nach § 50 KWG LSA geltend macht, hat grundsätzlich Klagebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis; der tatsächliche Lebensmittelpunkt ist für die Eintragung ins Wählerverzeichnis maßgeblich. • Die Prüfung von Beamten- oder Amtsverhinderungsgründen für Kandidaten erfolgt grundsätzlich nach der Wahl und berührt nicht das passive Wahlrecht vorab. Der Kläger, Einwohner des Ortsteils A-Stadt, erhob Einspruch gegen die Verbandsgemeinderatswahl am 29.11.2009. In der öffentlichen Bekanntmachung vom 28.08.2009 war die Anzahl der erforderlichen Unterstützerunterschriften fehlerhaft doppelt so hoch angegeben (83 statt 40/42). Der Kläger gab an, wegen dieser falschen Angabe von einer Einzelkandidatur abgesehen und sich stattdessen parteilos auf die Liste von Bündnis 90/Die Grünen setzen lassen zu haben; eine nachträgliche Einzelkandidatur sei zeitlich nicht mehr möglich gewesen. Zudem beanstandete er, dass zwei Wählergruppen ohne zutreffende Kennwörter zugelassen wurden und ein Kandidat verbeamteter Verwaltungsmitarbeiter sei. Der Einspruch wurde vom Wahlleiter zurückgewiesen mit der Begründung, die Fehler seien nicht erheblich gewesen und hätten das Ergebnis nicht wesentlich verändert. Der Kläger klagte gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgericht. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig; Klagebefugnis folgt aus § 50 Abs.1 und § 53 Abs.2 KWG LSA. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in A-Stadt hatte und damit wahlberechtigt war; melderechtliche Besonderheiten ändern daran nichts. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 52 Abs.1 Nr.4 KWG LSA genügt bei Organisationsfehlern die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Fehler das Wahlergebnis beeinflussen kann. Bei Kommunalwahlen ist die Personenzusammensetzung von besonderer Bedeutung, sodass schon Wechsel in der Zusammensetzung die Wesentlichkeitsschwelle erreichen können. • Fehler in der Bekanntmachung: Die in der Wahlbekanntmachung angegebene doppelt zu hohe Zahl von Unterstützerunterschriften ist ein schwerwiegender Wahlfehler. Durch die falsche Angabe wurden potenzielle Einzelbewerber, jedenfalls den Kläger, von einer Einzelkandidatur abgehalten; Unterstützerunterschriften wurden unwiederbringlich an andere Vorschläge vergeben, weil jede Person nur einmal unterschreiben darf. • Auswirkungen auf das Ergebnis: Es ist nicht zulässig, allein fiktive Sitzrechnungen auf Basis des festgestellten Ergebnisses vorzunehmen; vielmehr ist zu berücksichtigen, dass durch die Abschreckung potenzieller Bewerber und die Vergabe von Unterstützerunterschriften die Zusammensetzung des Kandidatenfeldes und damit das Ergebnis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verändert worden sein kann. • Fehlerhafte Kennwörter: Die Wählergruppen "Bürgerliste" und "Initiative für Bürgernähe" hatten nicht die nach § 21 Abs.6 Nr.3 KWG LSA erforderlichen Kennwörter, so dass eine Verwechselungsgefahr bestand und diese Vorschläge bei ordnungsgemäßer Prüfung zurückgewiesen worden wären. • Nicht entscheidende Rügen: Andere Beanstandungen, etwa die Amtsstellung des Kandidaten T., sind nach der Wahl zu prüfen und berühren hier nicht die Rechtmäßigkeit der Zulassung vorab. Die Klage ist erfolgreich; das Gericht stellt fest, dass die Verbandsgemeinderatswahl am 29.11.2009 Wahlfehler aufweist, die nach § 52 Abs.1 Nr.4 KWG LSA so schwerwiegend sind, dass bei einwandfreier Durchführung ein wesentlich anderes Ergebnis zustande gekommen wäre. Maßgeblich sind die fehlerhafte Bekanntmachung mit doppelt zu hoher Angabe der Unterstützerunterschriften, die Bewerber von einer Einzelkandidatur abhielt und Unterstützerunterschriften bindend vergeudet hat, sowie die mangelhafte Kennzeichnung zweier Wählergruppen, die Verwechselungsgefahr begründet. Daher ist die Wahl aufzuheben; die weiteren gerügten Mängel erweisen sich als unbeachtlich oder nachgelagert. Die Prozesskostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden im Urteil geregelt.