Urteil
9 A 112/10
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fehlerhafte Angabe der erforderlichen Unterstützerunterschriften in der öffentlichen Wahlbekanntmachung kann ein erheblicher Wahlfehler sein.
• Bei Organisationsfehlern reicht hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich der Fehler auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben kann.
• Im Kommunalwahlrecht können Fehler, die die Zusammensetzung des Gemeinde- oder Verbandsgemeinderats betreffen, schon dann wesentlich sein, wenn bei deren Beseitigung eine andere Zusammensetzung entstanden wäre.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte Bekanntmachung zu hoher Unterstützerunterschriften führt zur Aufhebung der Verbandsgemeinderatswahl • Fehlerhafte Angabe der erforderlichen Unterstützerunterschriften in der öffentlichen Wahlbekanntmachung kann ein erheblicher Wahlfehler sein. • Bei Organisationsfehlern reicht hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich der Fehler auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben kann. • Im Kommunalwahlrecht können Fehler, die die Zusammensetzung des Gemeinde- oder Verbandsgemeinderats betreffen, schon dann wesentlich sein, wenn bei deren Beseitigung eine andere Zusammensetzung entstanden wäre. Der Kläger erhob Einspruch gegen die Verbandsgemeinderatswahl am 29.11.2009, weil die öffentliche Bekanntmachung vom 28.08.2009 die erforderliche Zahl der Unterstützerunterschriften fehlerhaft zu hoch—mit insgesamt 83 statt tatsächlich notwendigen 40 (Wahlbereich I) bzw. 42 (Wahlbereich II)—angab. Der Kläger wohnt in Wahlbereich II und hatte tatsächlich 53 Unterschriften eingereicht; er wurde zugelassen. Er rügte, dass die zu hohe Angabe potentielle Bewerber von der Kandidatur abhielt und ihn zudem an einer geplanten Wahlverbindung hinderte. Die Wahlbehörde hielt den Verstoß für gegeben, verneinte aber nach fiktiver Sitzberechnung die Wesentlichkeit des Fehlers und wies den Einspruch zurück. Der Kläger erhob darauf Klage mit dem Antrag, die Wahl für ungültig zu erklären. Das Gericht führte eine mündliche Erörterung durch und wertete insbesondere die Auswirkungen der fehlerhaften Bekanntmachung auf die Bewerberlage und mögliche Verbindungen als streitentscheidend. • Zulässigkeit: Die Verpflichtungsklage ist klagebefugt nach § 50 Abs.1, § 53 Abs.2 KWG LSA in Verbindung mit § 42 Abs.2 VwGO, da das Landesrecht die Einspruchsberechtigung zum Klagerecht macht. • Tatbestandliche Würdigung: Die öffentliche Bekanntmachung enthielt eine doppelt so hohe Zahl erforderlicher Unterstützerunterschriften, was die ordnungsgemäße Wahlvorbereitung und damit die Chancengleichheit der Bewerber beeinträchtigt. • Rechtsnormen und Erheblichkeit: Nach § 50 KWG LSA und § 52 Abs.1 Nr.4 KWG LSA ist die Wahl aufzuheben, wenn Wahlfehler so schwerwiegend sind, dass bei einwandfreier Durchführung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wesentlich anderes Ergebnis zustande gekommen wäre. • Beurteilungsmaßstab: Bei Organisationsfehlern genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Auswirkung; im Kommunalbereich kommt der Personalisierung der Wahl besondere Bedeutung zu, sodass bereits eine andere Zusammensetzung des Gremiums die Wesentlichkeit begründet. • Anwendung auf den Streitfall: Die fehlerhafte Angabe reduzierte das verfügbare Unterstützerpotenzial, weil jede Unterschrift nur einmal geleistet werden kann; dies verhinderte mögliche weitere Bewerbungen und insbesondere die vom Kläger geplante Wahlverbindung, sodass ein nicht nur theoretischer Einfluss auf das Ergebnis möglich war. • Verwerfung der Gegenberechnung: Die vom Beklagten vorgelegte fiktive Sitzberechnung ist unzureichend, weil sie die mögliche Abhaltung zusätzlicher Bewerber und die dadurch veränderte Stimmenverteilung nicht berücksichtigt. • Fortwirkung der Rüge: Die im Klageverfahren vertiefte Rüge zur Verhinderung der Wahlverbindung ist nur Fortführung der im Wahleinspruch erhobenen Beschwerde, daher nicht präkludiert. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht stellt fest, dass die Wahlfehler in der fehlerhaften Bekanntmachung der erforderlichen Unterstützerunterschriften derart erheblich waren, dass bei einwandfreier Durchführung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wesentlich anderes Wahlergebnis festgestellt worden wäre. Die Verbandsgemeinderatswahl wird daher aufgehoben. Die Entscheidung begründet das Gericht damit, dass die zu hohen Vorgaben das Unterstützerpotenzial verknappten, potenzielle Mitbewerber von der Kandidatur abhielten und den Kläger an einer geplanten Wahlverbindung hinderten, wodurch die Zusammensetzung des Rates beeinflusst worden sein kann. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.