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Beschluss

7 B 150/12

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2012:0730.7B150.12.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der am 9.7.2012 gestellte Antrag, 2 die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens in die Jahrgangsstufe 5 der IGS „Willy Brandt“ aufzunehmen, 3 hat Erfolg. 4 Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. 5 Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO müssen der Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) und der Anordnungsanspruch (der Anspruch auf die begehrte vorläufige Regelung) glaubhaft gemacht werden. 6 Der Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit, nämlich die Gefahr des Rechtsverlustes durch Zeitablauf) ist im Hinblick auf den nahenden Schuljahresbeginn offensichtlich und damit glaubhaft gemacht worden. Auch der Anordnungsanspruch (der Anspruch auf die begehrte vorläufige Teilnahme am Unterricht an der Integrierten Gesamtschule „Willy Brandt“) ist glaubhaft gemacht worden. 7 Das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte haben die Erziehungsberechtigten für die minderjährigen Schülerinnen und Schüler gemäß § 34 Abs. 1 und 2 SchulG LSA, soweit keine Schulbezirke beziehungsweise Schuleinzugsbereiche im Sinne des § 41 SchulG LSA festgelegt sind. Lediglich für Grundschulen und Sekundarschulen sind Schulbezirke festzulegen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA); für andere allgemeinbildende Schulen können Schuleinzugsbereiche festgelegt werden (§ 41 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA). Im hier zu entscheidenden Fall bestehen derartige Festlegungen nicht. Mit der Wahl der IGS „Willy Brandt“ haben die Eltern der Antragstellerin von ihrem Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte Gebrauch gemacht. 8 Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht gegenwärtig Überwiegendes dafür, dass die Beschulung an der gewünschten IGS „Willy Brandt“ vorzunehmen sein dürfte. Denn es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Durchführung des Auswahlverfahrens bei die Aufnahmekapazität übersteigenden Anmeldungen für die IGS „Willy Brandt“ rechtmäßig erfolgte. 9 Zunächst ist festzustellen, dass die Aufnahmekapazität der IGS „Willy Brandt“ durch die zu verzeichnenden Anmeldungen für die fünfte Klasse des Schuljahres 2012/2013 erschöpft war. 10 Gemäß § 41 Abs. 2a SchulG LSA können Schulträger, die keine Schulbezirke nach § 86e oder keine Schuleinzugsbereiche nach Absatz 2 festlegen, mit Zustimmung der Schulbehörde für die einzelnen allgemeinbildenden Schulen Kapazitätsgrenzen festlegen. Dabei sind die Vorgaben der Schulentwicklungsplanung, der jeweilige Schulentwicklungsplan und die Notwendigkeiten der Unterrichts- und Erziehungsarbeit zugrunde zu legen. Die Verordnung zur Schulentwicklungsplanung (SEPl-VO) vom 22.9.2008 (GVBl. LSA 2008, 309) soll die planerischen Grundlagen für ein regional ausgeglichenes und leistungsfähiges Schulangebot schaffen (§ 1 SEPl-VO). Mit dieser Zielvorgabe regelt § 4 SEPl-VO die Größe der Schulen. Nach § 4 Abs. 1 SEPl-VO ist der so genannte Zügigkeitsrichtwert, der Quotient aus der durchschnittlichen Jahrgangsstärke einer Schule und dem Richtwert zur Festlegung der Einzügigkeit, die Bezugsgröße für die Schulentwicklungsplanung zur Beurteilung der mittelfristigen Bestandsfähigkeit einer Schule der Schulformen Grundschule, Sekundarschule, Gesamtschule und des Gymnasiums. Der Zügigkeitsrichtwert bestimmt die Zügigkeit der jeweiligen Schule. § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2. c) SEPl-VO gibt für die Erfüllung der Regelzügigkeit bei Gesamtschulen für die Schuljahrgänge 5 bis 10 einen Zügigkeitsrichtwert von mindestens 4 vor. Diesen erfüllt die IGS „Willy Brandt“, die wie auch die weitere Gesamtschule „Regine Hildebrandt“ in A-Stadt vierzügig geführt wird. Die Bildung von Anfangsklassen ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA nur zulässig, wenn an der jeweiligen Schule die erforderliche Jahrgangsstärke erreicht wird. Diese beträgt nach den Festlegungen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung zur Bildung von Anfangsklassen und zur Aufnahme an allgemein bildenden Schulen vom 8.2.2006 (GVBl. LSA 2006, 62) 100 Schüler für die Gesamtschulen. Mit einer Aufnahmekapazität von 112 Schülern (4 Klassen je 28 Schüler), entspricht die IGS „Willy Brandt“ diesen Vorgaben. 11 Infolge des Vorliegens von 184 Anmeldungen war die Aufnahmekapazität der IGS „Willy Brandt“ bei Weitem überschritten. Folglich war in einem Auswahlverfahren unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes nach sachgerechten Kriterien darüber zu entscheiden, welche Bewerber die freien Plätze erhalten sollten. Zwar können Härtefälle vorrangig berücksichtigt werden; insoweit gilt jedoch ein restriktiver Maßstab. Sofern der Gesetz- und der Verordnungsgeber keine Abwägungskriterien vorgegeben haben, sind die freien Plätze nach dem Zufallsprinzip (Losverfahren) zu vergeben. 12 Vorliegend begegnet die jedenfalls in einem Fall getroffene Zuweisung eines Schulplatzes unter dem Aspekt, dass ein Geschwisterkind ebenfalls die IGS „Willy Brandt“ besucht, erheblichen Bedenken. Das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt gibt diesbezüglich keine Kriterien vor. Härtefälle sind gesetzlich nicht geregelt. Zwar kann die bevorzugte Vergabe von freien Schulplätzen u. a. an dem Kriterium orientiert werden, das Geschwister eines Schulplatzbewerbers die gewünschte Schule bereits besuchen. Die Privilegierung von Geschwisterkindern dürfte jedoch eine gesetzliche Regelung voraussetzen. Denn der Gesetzgeber ist durch das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 3, 20 Abs. 2 Satz 1 GG) verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8.8.2011 – 1 Bs 137/11 – in: ). Dem trägt § 42 Abs. 7 Satz 3 Hamburgisches Schulgesetz Rechnung, der die gemeinsame schulische Betreuung von Geschwistern neben den von den Sorgeberechtigten geäußerten Wünschen und der Ermöglichung altersangemessener Schulwege als maßgebliches Kriterium für die Zulassung bei Überschreiten der Aufnahmefähigkeit normiert. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung des Geschwisterprivilegs treten verfassungsrechtliche Bedenken, die sich aus dem Spannungsverhältnis von Art. 6 Abs. 2 GG (Erziehungsrecht der Eltern) und Art. 7 Abs. 1 GG (Schulhoheit des Staates) ergeben, zurück (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8.8.2011 – 1 Bs 137/11 –; VG Hamburg, Beschluss vom 12.8.2011 – 15 E 1810/11 - in: ). Denn insoweit ist nicht zu verkennen, dass durch die Privilegierung von Geschwisterkindern das Wahlrecht jener Interessenten, die noch keine älteren Geschwister an der jeweiligen Wunschschule haben, bei Kapazitätsengpässen erheblich geschmälert wird (vgl. VG Hamburg, a. a. O., m. w. N.). Diese Bedenken sind im vorliegenden Falle mangels gesetzlicher Regelung des Geschwisterprivilegs für das Land Sachsen-Anhalt nicht ausgeräumt. Allein der Aspekt, dass im Runderlass des Kultusministeriums zum „Auswahlverfahren zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in den 5. Schuljahrgang einer öffentlichen Gesamtschule vom 6.11.2007 in der Fassung vom 20.12.2011, Punkt 3.2.1 Buchstabe a) die Vorabaufnahme von Geschwisterkindern festgeschrieben ist, räumt die Möglichkeit des Bestehens einer verfassungsrechtlich nicht haltbaren Ungleichbehandlung der Antragstellerin als Schulplatzbewerberin, die nicht über ältere Geschwister an der Wunschschule verfügt, nicht aus, mag die gemeinsame schulische Betreuung von Geschwistern auch grundsätzlich zweckmäßig sein. 13 Da die Rechtmäßigkeit der Durchführung des Auswahlverfahrens bei der IGS „Willy Brandt“ erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, erscheint dem Gericht die vorläufige Beschulung der Antragstellerin an der gewünschten Schule auch aufgrund einer Folgenabwägung für sachgerecht und geboten. 14 Denn die Beschulung der Antragstellerin an einer anderen Schule bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens stellt für diese aufgrund der damit einhergehenden Umstände (anderer Schulweg, andere Lehrer und Klassenkameraden, schulbedingte Einflüsse auf den Alltag der Antragstellerin und ihrer sorgeberechtigten Eltern) einen schwerwiegenden Nachteil dar. Demgegenüber sind mit der Anordnung der vorläufigen Beschulung an der IGS „Willy Brandt“ für die Antragsgegnerin bzw. die gewünschte Schule in A-Stadt keine besonderen Nachteile verbunden, die in Anbetracht der Bedeutung des möglicherweise verletzten Grundrechts nicht hinzunehmen wären. 15 Daher war dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben. 16 Aus dem Vorstehenden folgt, dass dem Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Erfolg nicht versagt bleiben durfte. 17 Die Antragsgegnerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. 18 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004). Der danach anzusetzende Betrag in Höhe von 5.000,00 € (Auffangwert) war im Hinblick auf das hier vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren gemäß Nr. 1.5 Streitwertkatalog auf die Hälfte zu ermäßigen.