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Urteil

5 A 303/11

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Maßgeblicher Schädigungszeitpunkt für die Entschädigung eines Unternehmens ist die Überführung in Volkseigentum, nicht allein die Anordnung staatlicher Verwaltung. • Zur Ermittlung des Ersatzwerts nach § 4 Abs. 2 EntschG ist die Bilanz oder sonstige beweiskräftige Unterlage für den letzten Stichtag vor der Überführung heranzuziehen. • § 4 Abs. 2 EntschG und die einschlägige Rechtsprechung legen nahe, dass Unternehmensschädigungen wie Eigentumsverluste durch Veräußerung zu behandeln sind, sodass bei übergeordneter einheitlicher Schädigung der Zeitpunkt der Überführung entscheidet.
Entscheidungsgründe
Schädigungszeitpunkt bei Unternehmensenteignung: Überführung in Volkseigentum entscheidend • Maßgeblicher Schädigungszeitpunkt für die Entschädigung eines Unternehmens ist die Überführung in Volkseigentum, nicht allein die Anordnung staatlicher Verwaltung. • Zur Ermittlung des Ersatzwerts nach § 4 Abs. 2 EntschG ist die Bilanz oder sonstige beweiskräftige Unterlage für den letzten Stichtag vor der Überführung heranzuziehen. • § 4 Abs. 2 EntschG und die einschlägige Rechtsprechung legen nahe, dass Unternehmensschädigungen wie Eigentumsverluste durch Veräußerung zu behandeln sind, sodass bei übergeordneter einheitlicher Schädigung der Zeitpunkt der Überführung entscheidet. Die Kläger sind Rechtsnachfolger der Gesellschafter einer bis 1958 in Magdeburg betriebenen Wärmeschutzmittelfirma, die 1951 der staatlichen Treuhandverwaltung unterstellt wurde. Der Treuhänder berichtete, der Betrieb sei am 01.06.1958 mit Beschäftigten dem Volkseigentum zugeführt und die Firma im Handelsregister gelöscht worden. Der Beklagte stellte 2001 fest, dass ein Entschädigungsanspruch der O. & S. KG besteht, und erließ 2011 einen Bescheid über die Entschädigungshöhe unter Zugrundelegung der Bilanz zum 31.12.1949 und des Schädigungszeitpunkts 17.01.1951. Die Kläger klagen und machen geltend, maßgeblicher Schädigungszeitpunkt sei der 01.06.1958, sodass die Bilanz zum 31.12.1957 anzuwenden sei; sie rügen, die Gesellschafter hätten bis 1958 bestimmenden Einfluss behalten. • Anwendbare Norm ist § 4 EntschG; mangels verwertbaren Einheitswerts ist nach § 4 Abs. 2 EntschG das Reinvermögen anhand der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung zu ermitteln. • Streitpunkt ist, ob als Schädigungszeitpunkt die Anordnung staatlicher Verwaltung (Januar 1951) oder die Überführung in Volkseigentum (01.06.1958) gilt; dies entscheidet maßgeblich, welche Bilanz als Berechnungsgrundlage heranzuziehen ist. • Das Gericht folgt der Rechtsprechung des BVerwG und der systematischen Auslegung von § 4 Abs. 2 EntschG: Für die Unternehmensschädigung ist die Überführung in Volkseigentum der maßgebliche Akt, nicht bereits die Anordnung staatlicher Verwaltung. • Die einschlägigen Gesetzesformeln und Materialien, insbesondere die Regelung, dass sich der Wert der übrigen Anteile nach der Bilanz für den letzten Stichtag vor Überführung bestimmt, stützen die Sicht, dass das Gesetz für das Unternehmen insgesamt die Überführung als relevanten Schädigungszeitpunkt annimmt. • Auf die behaupteten Einflussmöglichkeiten der außerhalb der DDR lebenden Gesellschafter kommt es rechtlich nicht an, weil für die Entschädigungsbemessung allein der Zeitpunkt der Überführung in Volkseigentum relevant ist. • Wegen fehlender Sachkompetenz des Gerichts zur genauen Rechnungsdurchführung wird der Beklagte verpflichtet, unter Zugrundelegung der Bilanz zum 31.12.1957 den Entschädigungsbetrag zu berechnen. • Die Klage ist begründet; die Kostenentscheidung und die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen Verfahrensvorschriften. Die Klage der Kläger war erfolgreich. Das Gericht stellte fest, dass der maßgebliche Schädigungszeitpunkt der 01.06.1958 (Überführung in Volkseigentum) ist und nicht der Beginn der staatlichen Treuhandverwaltung im Januar 1951. Folglich ist die Bilanz zum 31.12.1957 als Grundlage für die Ermittlung des Ersatzwerts nach § 4 Abs. 2 EntschG heranzuziehen. Der Beklagte wurde verpflichtet, die Entschädigung unter Berücksichtigung dieses Stichtags neu zu berechnen; das Gericht belässt die detaillierte Berechnung beim Beklagten aus Gründen der Fachkompetenz. Die Kläger werden somit in ihren Rechten gegenüber der vorigen Bescheidfestsetzung erfolgreich geschützt.