Urteil
5 A 291/11
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2012:1113.5A291.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung einer Berufskrankheit. 2 Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 3 Der Kläger ist als Bundesbeamter im Range eines Zollamtmannes bei Hauptzollamt M. beschäftigt. Nach erfolgreicher Teilnahme am Sonderlehrgang für Schießlehrwarte wurde er mit Wirkung vom 04.06.1991 zum Leitenden Schießlehrwart bestellt. Diese Tätigkeit übte er bis zum April 2007 aus, mit Ausnahme des Zeitraumes zwischen dem 01.04.1998 bis zum 30.06.2001. 4 Die den Kläger behandelnde Fachärztin für HNO-Heilkunde W. stellte beim Kläger am 08.04.1999 eine Innenohrschwerhörigkeit rechts von 30 dB mit hochtonaler Senke bei 4 kHz bis 70 dB, links eine solche von ca. 15 dB mit hochtonaler Senke bei 4 kHz bis 40 dB fest. Es bestand nach dieser Diagnose schon damals eine Innenohrschwerhörigkeit beidseits, wobei die Tatsache eines festgestellten Hörsturzes rechts noch erschwerend wirkte. Zu diesem Zeitpunkt war von der Ärztin ein Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit des Klägers nicht hergestellt worden. 5 Wegen einer erneuten Hörsturzes im Mai 2007 wurde von der Ärztin W. am 07.05.2007 erneute eine erhebliche Verminderung auf beiden Ohren festgestellt. Aufgrund eines seit etwa sechs Monaten bestehenden Tinnitus wurde der Kläger am 20.11.2007 von der Medizinisch-Psychosomatischen Klinik B. aufgenommen. Von dort aus stellte der Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Dr. L. unter 10.12.2007 eine ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit, welche bei der Unfallkasse des Bundes am des Bundes am 14.12.2007 einging und von dort mit Eingang 18.03.2001 an das Hauptzollamt M. zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde. Unter dem 17.01.2008 antwortete der Kläger auf einen Fragenkatalog zur Feststellung einer Berufskrankheit. 6 Nach zahlreichen Ermittlungen in gesundheitlicher und dienstlicher Hinsicht zum Sachverhalt lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 12.03.2010 ab, weil der Antrag verspätet erfolgt sei. Die Diagnose Innenohrschwerhörigkeit sei bereits am 08.04.1999 gestellt worden, die Frist nach § 45 Abs. 1 BeamtVG daher im April 2001 abgelaufen. Auch wenn der Kläger den Zusammenhang zwischen der Schwerhörigkeit und seiner Tätigkeit als Schießlehrwart nicht erkannt habe, habe die Frist jedoch spätestens ab Mai 2007 zu laufen begonnen, und sei daher zum Zeitpunkt der Antragstellung seit September 2007 abgelaufen gewesen. 7 Der Widerspruch des Klägers wurde zunächst nicht bearbeitet. Am 10. Oktober 2011 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Im weiteren Verlauf hat die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2011, den der Kläger in das Verfahren einbezogen hat, zurückgewiesen. 8 Der Kläger ist der Auffassung, die Zweijahresfrist zur Meldung der Berufskrankheit habe erst frühestens im Mai 2007 zu laufen begonnen, weil er erst zu diesem Zeitpunkt den Zusammenhang zwischen seiner Schwerhörigkeit und seiner Tätigkeit als Schießlehrwart habe erkennen können. Die Frist sei daher durch die Anzeige von Dezember 2007 und das Aufgreifen des Verfahrens durch ihn im Januar 2008 in jedem Fall gewahrt gewesen. Das ergebe sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.03.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2011 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Feststellung einer Berufskrankheit vom 10.12.2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie ist der Auffassung, dass schon nicht feststehe, dass die Schwerhörigkeit des Klägers auf seine Tätigkeit als Schießlehrwart zurückzuführen sei. Der Kläger habe auch privat Schießsport betrieben. Zudem sei eine Vorbelastung durch Schießen bei der NVA und der DDR-Zollverwaltung als maßgebliche Ursache in Betracht zu ziehen. In jedem Fall sei der Antrag verspätet gestellt worden. Denn es komme auf die objektive Feststellung der Erkrankung an, nicht darauf, ob der Beamte den Ursachenzusammenhang erkannt habe. Diesbezüglich sei die Frist von drei Monaten ab Mai 2007 in jedem Fall bei Antragstellung abgelaufen gewesen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Verpflichtungsklage mit dem Ziel einer Neubescheidung ist in der Sache unbegründet. Denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Innenohrschwerhörigkeit als Berufserkrankung. 16 Gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG gilt es als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (§ 31 Abs. 3 Satz 3 VG), hier durch Verordnung vom 20.06.1977, welche auf die Anlage zur Berufskrankheitenverordnung vom 08.12.1976 in der jeweils geltenden Fassung verweist, also auf die aktuelle Verordnung zu §§ 9, 193 SGB VII vom 31.10.1997. Hier kommt nach der Anlage die Nr. 2301 (Lärmschwerhörigkeit) in Betracht. Der Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Klägers als Schießlehrwart und der Schwerhörigkeit kann vorliegend dahinstehen, ist also nicht im weiteren Verlauf durch Gutachten zu klären, weil der Kläger die Ausschlussfristen nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtVG versäumt hat. Nach § 45 Abs. 1 sind Unfälle, denen die Berufskrankheit gleichgestellt ist, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls (bzw. der Erkrankung) dem Dienstvorgesetzten (hier: Erkrankten) zu melden. Gemäß Abs. 2 wird nach Ablauf der Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründeten Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. In diesem Zusammenhang ist jeweils das „Unfall“ durch „Erkrankung“ zu lesen, was sich hier aus der Gleichstellung gem. § 31 As. 3 BeamtVG („so gilt dies als Unfall“) ergibt. 17 Der Kläger hat nach eigenem Vortrag spätestens seit dem 03.10.1990 bis zum 31.03.1998 und dann wieder ab 01.07.2001 bis Frühjahr 2007 als Schießlehrwart gearbeitet. Die Innenohrschwerhörigkeit besteht bereits spätestens seit April 1999. Denn sie wurde von der HNO-Fachärztin W. bereits am 08.04. und 19.04.1999 diagnostiziert. Ausweislich der Auskunft der Ärztin vom 22.10.2009 hat sich bereits bei der ersten Hörprüfung (08.04.1999) ergeben, dass auf dem rechten Ohr eine Innenohrschwerhörigkeit von 30 dB mit hochtonaler Senke bei 4 kHz bis 70 dB vorlag. Auf dem linken Ohr bestand eine Innenohrschwerhörigkeit von ca. 15 dB mit hochtonaler Senke bei 4 kHz bis 40 dB. Es wurde also damals schon eine Innenohrschwerhörigkeit beiderseits sicher festgestellt, wobei die Tatsache des Hörsturzes rechts noch erschwerend wirkte. Der Hörsturz war aber nicht die entscheidende Ursache der Schwerhörigkeit. Richtig ist, dass seinerzeit ein Zusammenhang zwischen der Innenohrschwerhörigkeit und der Berufstätigkeit des Klägers weder von der Ärztin noch vom Kläger gesehen wurde, wie sich ebenfalls aus der Auskunft vom 22.10.2009 ergibt. Die Frist von zwei Jahren nach § 45 Abs. 2 BeamtVG lief gleichwohl bereits ab April 1999. Das ergibt sich bereits eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut. Denn die Unfälle bzw. Erkrankungen sind innerhalb der Frist „nach dem Eintritt des Unfalles“ bzw. der Erkrankung zu melden. Es kommt allein auf das objektive Ereignis an. Die subjektiven Empfindungen des Beamten werden erst in § 45 Abs. 2 BeamtVG angesprochen. Wenn der Beamte mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge der Erkrankung nicht hat rechnen können, dann läuft eine Ausschlussfrist von zehn Jahren, die ebenfalls objektiv zu bestimmen ist. Allerdings muss dann innerhalb von drei Monaten die Meldung erfolgen, sobald der Beamte mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls rechnen konnte. Das war vorliegend am 07.05., spätestens 06.06.2007 der Fall, als der Kläger zuvor akute Hörminderungen erlitten hatte, die Messung bei der HNO-Ärztin erneut eine gravierende Innenohrschwerhörigkeit auf beiden Ohren ergab und seine Funktion als Schießlehrwart ausweislich der Auskunft der Ärztin vom 22.10.1009 besprochen wurde. Zu diesem Zeitpunkt musste mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge zu begründenden Folge der Erkrankung gerechnet werden. Das stellt der Kläger selbst nicht in Abrede. Er ist jedoch der Auffassung, aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2011 (2 C 55/09, juris) ergebe sich, dass die Zweijahresfrist erst ab dem Zeitpunkt läuft, zu welchem der Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und Erkrankung erkennbar wurde. Das ist jedoch nicht der Fall. Aus dem Leitsatz dieser Entscheidung, auf welche sich der Kläger bezieht, ergibt sich nur, dass die Ausschlussfristen zwei Jahre bzw. zehn Jahren in dem Zeitpunkt beginnen, in dem bei den Beamten, die einem Dienstunfall gleichzustellende Erkrankung sicher diagnostizierbar ist. Keineswegs ergibt sich aus diesem Leitsatz, dass es auf die subjektive Fähigkeit des Beamten ankommt, den Zusammenhang zwischen Berufstätigkeit und der Erkrankung herzustellen. Sicher diagnostizierbar war die Innenohrschwerhörigkeit für die HNO-Ärztin bereits im April 1999. Auch der Kläger wusste seinerzeit von diesem Befund. Unstreitig ist, dass er zu diesem Zeitpunkt den beruflichen Zusammenhang nicht erkennen konnte. Aus der Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (RdNr. 27) ergibt sich Folgendes: 18 „Nach § 45 Abs. 1 BeamtVG a. F. sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles zu melden. Diese Frist kann dann überschritten werden, wenn Unfallfolgen erst später bemerkbar werden oder wenn der betroffene Beamte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände an der Einhaltung der Frist gehindert ist (...)“. 19 Weiter heißt es (RdZiff. 29): 20 „Für Beginn und Ablauf der Fristen gilt Folgendes: Beide Fristen beginnen nach dem Wortlaut der Vorschrift mit dem „Unfall“ bzw. dem „Eintritt des Unfalls“. Diese für einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG als einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis einleuchtende Festlegung gilt entsprechend auch für Berufskrankheiten. Für Infektionskrankheiten ist danach der Infektionszeitpunkt maßgeblich, weil der Beamte in diesem Zeitpunkt einen Gesundheitsschaden erleidet, mag sich der Schaden später durch Ausbruch der Krankheit auch noch ausweiten(...). Bei Krankheiten, die in Folge fortlaufender kumulativer schädlicher Einwirkung auf den Beamten ausgelöst werden, ist demnach der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Zustand des Beamten Krankheitswert erreicht, in dem also die Krankheit sicher diagnostiziert werden kann. Denn vorher ist der Beamte zwar gefährdet, aber noch nicht krank. ... Für den Fristablauf gilt: Der Ablauf der Zweijahresfrist (§ 49 Abs. 1 BeamtVG) kann hinausgeschoben werden, solange eine Erkrankung noch nicht als Folge eines Dienstunfalls bemerkbar ist, so lange also der Beamte die Ursächlichkeit der schädigenden Einwirkung nicht erkennen kann - während die Zehnjahresfrist (§ 45 Abs. 2 BeamtVG) unabhängig davon abläuft, ob der Betroffene erkannt hat, dass er sich eine Berufskrankheit zugezogen hat (...)“. 21 Das Bundesverwaltungsgericht hat also nicht ausgeführt, dass der Beginn des Laufs der Frist hinausgeschoben sein kann, vielmehr der Ablauf . Der Beginn ist immer objektiv mit Eintritt der Erkrankung bzw. ihrer sicheren Diagnostizierbarkeit zu bestimmen. Der Ablauf ergibt sich mit einer Frist von drei Monaten ab Möglichkeit des Erkennens des Ursachenzusammenhanges, maximal nach Ablauf von zehn Jahren. Etwas anderes hat das Bundesverwaltungsgericht nicht entschieden. Das Gericht geht vorliegend davon aus, dass der Kläger im Mai 1997 ausweislich des zweiten schweren „Schubes“ seiner Erkrankung den Ursachenzusammenhang zwischen der bereits 1999 ausgebrochenen Erkrankung erkennen konnte. Die Dreimonatsfrist lief daher bis Mitte August/Anfang September 2007. Zum Zeitpunkt des Erstellens der Anzeige durch den behandelnden Arzt Dr. L. vom 10.12.2007 war diese Frist eindeutig abgelaufen. 22 Das Gericht merkt an, das einiges dafür spricht, dass der Kläger bereits Ende November 2004 den Zusammenhang zwischen seiner Innenohrschwerhörigkeit und seiner Berufstätigkeit als Schießlehrwart erkennen konnte. Denn er hatte am 25.11.2004 eine Mail der Bundesfinanzverwaltung in der Hand (Bl. 129 f. BA A). Danach hätten technische Untersuchungen des durch die Zollverwaltung für die Schießfortbildung genutzten elektronischen Kapselgehörschützers ergeben, dass diese möglicherweise nicht den erforderlichen Schutz gegen Impulslärm boten. Die Elektronik des in Rede stehenden Gehörschutzes sei daher durch Entnahme der enthaltenen Batterien funktionsunfähig zu machen. Denn der von der Bundesfinanzverwaltung genutzte Gehörschutz wiese dieselben Schutzmerkmale wie der beanstandete Kapselgehörschutz der Bundeswehr auf. Der Kläger hatte ausweislich seines Vermerkes die Entnahme der Batterien „unverzüglich veranlasst“. 23 Schon zu diesem Zeitpunkt musste sich dem Kläger, der bereits an Schwerhörigkeit litt, der Verdacht aufdrängen, diese Schwerhörigkeit habe mit unzureichendem Gehörschutz bei seiner dienstlichen Tätigkeit zu tun. Diese Frage bedarf aber keiner Vertiefung, weil die Frist von drei Monaten auch bei einem Lauf ab Mai 2007 Ende des Jahres 2007 eindeutig verstrichen war. 24 Demzufolge kommt es nicht mehr darauf an, ob die Innenohrschwerhörigkeit des Klägers tatsächlich, wofür allerdings einiges spricht, auf seine Tätigkeit als Schießlehrwart zurückzuführen ist oder möglicherweise maßgeblich auch durch seine frühere Tätigkeit bei DDR-Dienststellen oder auf den privaten Schießsport. 25 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 26 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG (Auffangwert).