Beschluss
9 B 226/12
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2012:1114.9B226.12.0A
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Mit der streitgegenständlichen kommunalaufsichtsrechtlichen Verfügung vom 18.10.2012 hat der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin angeordnet, dass durch diese bis zum 30.11.2012 die Ergebnisse der zweiten Stufe der Lärmkartierung - Lärmkarten - für die darin genannten Bundesstraßen dem Landesamt für Umweltschutz zu übermitteln sind. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und für den Fall der Nichterfüllung wurde die Ersatzvornahme angedroht. 2 Zur Begründung ihrer auf § 137 Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt (GO LSA) gestützten kommunalaufsichtsrechtlichen Anordnung führt der Antragsgegner aus, dass die Antragstellerin nicht die ihr gemäß § 47 c Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) gesetzlich obliegenden Pflichten erfülle. Gemäß § 47 c Abs. 1 i. V. m. § 47 e Abs. 1 BImSchG seien die Gemeinden innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises als Ausfluss der ihnen durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierten Planungshoheit verpflichtet, Lärmkarten zu erstellen und an die von der zuständigen obersten Landesbehörde benannten Stelle, hier das Landesamt für Umweltschutz, zu übermitteln. Die Zuständigkeit der Gemeinden ergebe sich zudem aus § 47 d BImSchG, wonach die Lärmaktionsplanung Teil der örtlichen Planung sei, die der nach Art. 28 Abs. 2 GG garantierten Planungshoheit der Gemeinden zuzurechnen sei und eine Aufgabe im eigenen Wirkungskreis darstelle. Das Landesamt für Umweltschutz sei gemäß § 47 c Abs. 1 i. V. m. § 47 e Abs. 2 BImSchG, § 6 der 34. BImSchV verpflichtet, binnen vier Monaten nach den in § 47 c Abs. 1 BImSchG aufgeführten Fristen den durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit als zuständige Stelle benannte Umweltbundesamt die vollständigen Lärmkarten zu übermitteln. Diese sei nach Europarecht wiederum an die Europäische Kommission zu übergeben. Die Anordnung sei erforderlich, um der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, fristgerecht ihrer aus europarechtlichen Vorschriften resultierende Berichtspflicht nachzukommen. Zudem müssten drohende Vertragsverletzungsverfahren mit der Folge etwaiger Strafzahlungen durch das Land Sachsen-Anhalt in nicht unerheblicher Höhe vermieden werden. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig. Sie sei geeignet, der Antragstellerin zu rechtskonformem Handeln anzuhalten. Zudem sei die Erfüllung der Anordnung angemessen und zumutbar und die gesetzte Frist ebenfalls angemessen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im besonderen öffentlichen Interesse, weil damit unverzüglich ein Tätigwerden der Antragstellerin erwirkt werden soll. Auch hier sei das rechtskonforme Verhalten und die Berichtspflicht der Bundesrepublik Deutschland und ein drohendes Vertragsverletzungsverfahren mit der Folge von Strafzahlungen durch das Land Sachsen-Anhalt von Bedeutung. 3 Gegen die Verfügung legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 26.10.2012 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Sie ist der Auffassung, dass die im Bundesimmissionsschutzgesetz vorgenommene bundesrechtliche Zuständigkeitszuweisung an die Gemeinden sowohl vor als auch nach der Förderalismusreform verfassungswidrig sei. Nur der Landesgesetzgeber könne die Aufgaben verteilen. Die durch das Land Sachsen-Anhalt mit lfd Nr. 9.1.2.10 der Anlage 2 zur ZustVO GewAIR vorgenommene Zuständigkeitsverteilung auf die Gemeinden widerspreche dem Konnexitätsprinzip nach Art 87 Abs. 3 der Landesverfassung Sachsen-Anhalt. Denn es fehle an einer Regelung über den Kostenausgleich. 4 Am 02.11.2012 beantragte die Antragstellerin bei Gericht vorläufigen Rechtsschutz mit dem Antrag, 5 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die kommunalaufsichtsrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 18.10.2012 wieder herzustellen. 6 Der Antragsgegner beantragt, 7 den Antrag abzulehnen 8 und verteidigt die streitgegenständliche Verfügung und die Anordnung des Sofortvollzuges. Die Zuständigkeitsregelung nach § 47 e BImSchG gelte seit dem Jahr 2005 und demnach vor den verfassungsrechtlichen Änderungen aufgrund der Förderalismusreform im Jahr 2006. Demnach bestimmt Art. 125 a Abs. 1 Satz 1 GG unter anderen, dass Bundesrecht, welches wegen der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7 GG nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, als Bundesrecht fort gilt. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang verwiesen. II. 10 Der Eilrechtsschutzantrag der Antragstellerin hat unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen des § 80 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg. 11 1.) Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der kommunalaufsichtsrechtlichen Anordnung des Antragsgegners zum augenblicklichen Prüfungszeitpunkt des Gerichts nicht mit der für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung notwendigen Wahrscheinlichkeit feststellbar, weil nicht überprüfbar. Derzeit sind die Erfolgsaussichten einer Klage in einem Hauptsacheverfahren als offen anzusehen. Dementsprechend nimmt die Kammer vorliegend eine Interessenabwägung der berücksichtigungsfähigen Interessen der Beteiligten vor. Diese Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Interessen des Antragsgegners, welche ihn zum Erlass der unter Sofortvollzug gestellten kommunalaufsichtsrechtlichen Anordnung veranlasst haben, höher zu bewerten sind, als die der Antragstellerin, zum augenblicklichen Zeitpunkt von der unter Sofortvollzug gestellten Maßnahme verschont zu bleiben. 12 a.) Vorliegend sind verfassungsrechtliche Probleme streitentscheidend. So ist der Antragstellerin darin zu folgen, dass die Aufgabenübertragung auf die Gemeinden keine diesbezügliche Kostenregelung vorsieht. Insbesondere die Regelung von Aufgabenzuweisungen auf die Kommunen war Gegenstand der Beratungen Förderalismuskommission, welche zu Grundgesetzänderungen im Jahr 2006 führten. So wurde Art 84 Abs. 1 Satz 7 neu in das Grundgesetz eingefügt, wonach durch Bundesgesetz Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden dürfen. Gleichzeitig bestimmt Art. 125 a Abs. 1 Satz 1 GG, dass Bundesrecht, welches wegen der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7 GG nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, als Bundesrecht fort gilt. Diese Regelungen könnten aber im Widerspruch zu dem in den Landesverfassungen verankerten Konnexitätsprinzip stehen. Wird gemäß Art. 87 Abs. 3 Satz 1 Landessverfassung Sachsen-Anhalt (LVerf) eine Aufgabe auf die Kommunen übertragen, so bedarf es nach Satz 2 der Norm einer Kostendeckungsregelung. Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 LVerf erfüllt eine Warn- und eine Schutzfunktion. Er soll den Gesetzgeber vor der Übertragung neuer Aufgaben auf die Kommunen zwingen, sich die damit verbundenen Kostenbelastungen zu vergegenwärtigen. Zugleich erfüllt die Vorschrift eine Schutzfunktion für die Kommunen in der Weise, dass den Kommunen Berechnungsmöglichkeiten für die anstehenden Kostenbelastungen in die Hand gegeben werden (LVerfG LSA, LVerfGE 9, 390, 405). Unverzichtbar ist, dass der Gesetzgeber die Kostendeckung selbst und zusammen mit der Aufgabenübertragung mittels eines formellen Gesetzes regelt (LVerfG LSA, Urt. v. 12.07.2005, LVG 6/04, Rz. 66 ff. der Internetveröffentlichung). 13 Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 LVerf schreibt nicht nur vor, an welcher Stelle Bestimmungen über die Kostendeckung zutreffen sind. Das Wort „dabei“ legt nicht den Ort der Regelung fest, sondern hat eine ausschließlich zeitliche Dimension. Auch wenn die Verfassung bei Art. 87 Abs. 3 kein „Junktim“ zwischen Aufgabenübertragung und Kostendeckungsregelung statuiert, verlangt aber bereits der Wortlaut des Art. 87 Abs. 3 Satz 2 LVerf, dass eine anderweitige Regelung, etwa in einem Finanzausgleichsgesetz, jedenfalls zum selben Zeitpunkt in Kraft tritt wie die Aufgabenübertragung. Der Gesetzgeber, der eine Aufgabe überträgt und für keine Kostendeckung gesorgt hat, verletzt von dem Zeitpunkt an Art. 87 Abs. 3 Satz 2 LVerf, zu welchem die Aufgabenübertragung in Kraft treten soll. Mangels einer „Junktimklausel“ führt dies zwar nicht schon zu Nichtigkeit der Aufgabenübertragung, hat aber zur Folge, dass das Gesetz defizitär ist, dass die unterbliebene Regelung nachgeholt werden muss und dass die Übertragung insoweit teilweise („schwebend“) unwirksam ist (LVerfG LSA, Urt. v. 13.07.1999, LVG 20/97, Rdzf. 106 ff. der Internetveröffentlichung). 14 Demnach wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein, ob das Land Sachsen-Anhalt mit laufender Nummer 9.1.2.10 der Anlage 2 zur ZustVO GewAIR die Zuständigkeit der Gemeinden für Lärmminderungspläne gemäß § 47 a Abs. 1, 2 BImSchG begründen konnte. Denn bei dieser seit dem 14.06.1994 bestehenden „Alt-Regelung“ in Form einer Rechtsverordnung handelt es sich nicht um ein vom Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt gefordertes formelles Gesetz im Sinne des Art. 87 Abs. 3 LVerf. Weiter könnte entscheidend sein, soweit hier eine „Alt-Regelung“ vor dem Zeitpunkt der Förderalismusreform im Jahre 2006 zur Anwendung kommt, ob die Aufgabenübertragung vor dem In-Kraft-Treten der Landesverfassung vom 16.07.1992 auf die Kommunen übertragen war. Auch wäre zu prüfen, ob eine Kostenregelung über die Rahmengebührentatbestände der Verwaltungsgebührenordnung LSA vorliegen könnte (vgl. dazu: LVerVG LSA, Urteil v. 14.09.2004, LVG 7/03; juris). 15 Zu diesem Kostentragungsproblem äußert sich der Antragsgegner nicht weiter. Dagegen ist aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich, dass gerade diese Problematik durch den Städte- und Gemeindebund Sachsen-Ahnhalt beschwert wird und auch an den Ministerpräsidenten herangeführt wurde. 16 b.) Diese oben angeschnittenen verfassungsrechtlichen Problem sind in einem geordneten Hauptsacheverfahren mit den dort zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu prüfen und zu entscheiden und entziehen sich der nur summarischen Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren. 17 Bei der Interessenabwägung lässt sich die Kammer davon leiten, dass die von dem Antragsgegner in der Anordnungsverfügung zur Begründung des Sofortvollzuges genannten öffentlichen Interessen höher zu bewerten sind, als die der Antragstellerin. Denn im Falle der nicht rechtzeitigen Übermittlung der Unterlagen sind europarechtliche Sanktionen nicht auszuschließen. Auf der Seite der Antragstellerin streiten dagegen „nur“ die durch die „nicht zuständige“ Aufgabenwahrnehmung verursachten Kosten. Auch wenn die Antragstellerin aufgrund mangelnder Fachkräfte vielleicht überhaupt nicht in der Lage sein könnte, Lärmkarten zu erstellen und ein externes Ingenieurbüro beauftragt werden muss, so ändert dies nichts an der augenblicklichen Interessenabwägung. Denn auch diese Kosten können unproblematisch nach einer etwaigen gerichtlichen Hauptsachentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin bereinigt, das heißt ausgeglichen werden. Demnach ist der Antragstellerin zunächst die von dem Antragsgegner georderte Erstellung und Übermittlung der Unterlagen zumutbar. 18 3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der danach anzusetzende Auffangwert ist im vorläufigen Rechtsschutz zu halbieren.