Urteil
8 A 12/11
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Disziplinarklage ist zulässig, wenn formelle Mängel im behördlichen Verfahren nicht vorliegen (§§ 19,20,21,30 DG LSA).
• Annahme einer geldwerten Zuwendung in Ausübung dienstlicher Tätigkeit verletzt die Pflicht zur Uneigennützigkeit (§§ 34,42 BeamtStG) und kann strafrechtlich als Vorteilsannahme (§ 331 StGB) bewertet werden.
• Privatbestellungen unter Nutzung dienstlicher Kundendaten und Rabatte verletzen die Dienstpflicht zur wohlverhaltensgemäßen Amtsführung (§ 34 BeamtStG) und können als innerdienstlicher Betrug (§ 263 StGB) bzw. disziplinarpflichtiges Verhalten gewertet werden.
• Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind Schwere des Dienstvergehens und Persönlichkeit des Beamten zu berücksichtigen (§ 13 DG LSA); bei Vorliegen gewichtiger Milderungsgründe kann von der Entfernung abgesehen werden.
• Bei mehreren zusammenhängenden Pflichtverletzungen ist die Maßnahme nach der schwersten Verfehlung zu bestimmen; Zurückstufung kann angemessen sein, wenn noch begrenztes Restvertrauen besteht (§ 9, § 57 Abs.2 Nr.1 DG LSA).
Entscheidungsgründe
Zurückstufung statt Entfernung bei innerdienstlicher Vorteilsannahme und privaten Bestellungen • Die Disziplinarklage ist zulässig, wenn formelle Mängel im behördlichen Verfahren nicht vorliegen (§§ 19,20,21,30 DG LSA). • Annahme einer geldwerten Zuwendung in Ausübung dienstlicher Tätigkeit verletzt die Pflicht zur Uneigennützigkeit (§§ 34,42 BeamtStG) und kann strafrechtlich als Vorteilsannahme (§ 331 StGB) bewertet werden. • Privatbestellungen unter Nutzung dienstlicher Kundendaten und Rabatte verletzen die Dienstpflicht zur wohlverhaltensgemäßen Amtsführung (§ 34 BeamtStG) und können als innerdienstlicher Betrug (§ 263 StGB) bzw. disziplinarpflichtiges Verhalten gewertet werden. • Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind Schwere des Dienstvergehens und Persönlichkeit des Beamten zu berücksichtigen (§ 13 DG LSA); bei Vorliegen gewichtiger Milderungsgründe kann von der Entfernung abgesehen werden. • Bei mehreren zusammenhängenden Pflichtverletzungen ist die Maßnahme nach der schwersten Verfehlung zu bestimmen; Zurückstufung kann angemessen sein, wenn noch begrenztes Restvertrauen besteht (§ 9, § 57 Abs.2 Nr.1 DG LSA). Die Klägerin erhob Disziplinarklage gegen den verbeamteten stellvertretenden Werkstattleiter (Jg.1959) mit dem Ziel der Entfernung. Dem Beamten wurden mehrere Pflichtverstöße vorgeworfen: Annahme von 50,00 Euro von einem Reifenentsorger im Zusammenhang mit der Aussonderung von Altreifen sowie private Bestellungen von Kfz-Ersatzteilen unter Nutzung der dienstlichen Kundennummer und Rabatte für eigene oder fremde Zwecke. Strafverfahren führten zu einem Geldstrafen- bzw. später eingestelltem Verfahren; disziplinarisch wurde das Verfahren fortgeführt und auf die Vorwürfe der Vorteilsannahme und der privaten Bestellungen beschränkt. Der Beklagte bestritt formelle Mängel und stellte dar, es handle sich teils um Gefälligkeiten oder nicht nachgewiesene Bestellvorgänge; er räumte die einmalige Geldannahme teilweise ein. Das Verwaltungsgericht führte Beweisaufnahmen durch und prüfte Zeugen- und Rechnungsunterlagen. Das Gericht hielt die Vorwürfe zum Teil für bewiesen und begrenzte die Sanktion unter Berücksichtigung entlastender Umstände. • Zulässigkeit: Es lagen keine wesentlichen Verfahrensmängel im behördlichen Disziplinarverfahren vor; Fortführung und Gelegenheit zur Äußerung waren gegeben (§§ 19,20,21,30 DG LSA). • Tatbestandliche Bewertung Vorteilsannahme: Die einmalige Entgegennahme von 50,00 Euro erfolgte in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Dienstausübung (Reifen-Aussonderung/Lagerung) und begründet eine pflichtwidrige Vorteilsannahme nach § 331 StGB sowie einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Uneigennützigkeit (§§ 34,42 BeamtStG). • Tatbestandliche Bewertung private Bestellungen: Die Nutzung der dienstlichen Kundennummer und die Namensnennung auf mehreren Rechnungen begründen die Überzeugung des Gerichts, dass der Beklagte private Bestellungen unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung veranlasste; dies stellt zumindest eine disziplinarische Pflichtverletzung nach § 34 BeamtStG und möglicherweise Betrug (§ 263 StGB) dar. • Beweiswürdigung: Zeugenaussagen (insbesondere Werkstattleiter und Lieferanten) sowie unterschriebene Rechnungen und weitere Unterlagen führten zur Überzeugung des Gerichts; die strafgerichtliche Beurteilung bindet das Disziplinargericht nicht, wenn dessen Feststellungen hiervon abweichen (§ 23 DG LSA). • Bemessung der Sanktion: Nach § 13 DG LSA sind Schwere der Verfehlungen und Persönlichkeitsbild zu gewichten. Trotz erheblicher Pflichtverletzungen bestehen mildernde Umstände (geringer Geldbetrag, Einmaligkeit der Zahlung, Geständnis/Kooperation, Organisationsmängel beim Dienstherrn), die ein Abschwächen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen. Daher ist die Zurückstufung statt Entfernung angemessen (§ 9, § 57 Abs.2 Nr.1 DG LSA). Die Disziplinarklage ist teilweise begründet. Das Gericht hat festgestellt, dass der Beklagte die ihm vorgeworfene einmalige Vorteilsannahme und mehrere private Bestellvorgänge unter Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten begangen hat und damit gegen §§ 34,42 BeamtStG verstoßen hat; eine strafrechtliche Bewertung ist möglich, bindend ist jedoch die disziplinarische Feststellung. Wegen der Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung mildernder Umstände (Geringwertigkeit der Zahlung, Einmaligkeit, Kooperation des Beklagten, Organisationsmängel beim Dienstherrn) wurde nicht die Entfernung, sondern die zweitschärfste Maßnahme verhängt: Zurückstufung um zwei Besoldungsstufen nach § 9 DG LSA. Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.