Urteil
3 A 351/10
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2012:1203.3A351.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre vorläufige Veranlagung zum IHK-Grundbeitrag für die Jahre 2008 bis 2011. 2 Die Klägerin hat ihren Sitz in A-Stadt und ist in das Genossenschaftsregister des AG S. – GnR … – eingetragen. Dort ist der Gegenstand des Unternehmens wie folgt beschrieben: „Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbetreibende, soziale, wirtschaftliche, kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.“ 3 Mit Bescheid vom 29.10.2010 zog die Beklagte die Klägerin im Wege der vorläufigen Veranlagung zur Zahlung eines Beitrags zur Industrie- und Handelskammer A-Stadt für die Jahre 2008-2010 in Höhe von je 1.500,- € (zusammen 4.500,- €) heran. 4 Am 25.11.2010 hat die Klägerin Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 10.3.2011 auf den am 16.2.2011 ergangenen weiteren Beitragsbescheid für das Jahr 2011 in Höhe von 3.000 € erweitert. 5 Die Klägerin trägt vor: Sie sei eine Vermietungsgenossenschaft. Ihre Wohnungsmieteinnahmen seien umsatzsteuerfrei. Für gewerbliche Vermietungen und für sonstige Einnahmen generiere sie jedoch Umsatzsteuer. Die ergangenen Bescheide beinhalteten keinerlei Bemessungsgrundlage und seien daher nicht prüffähig. So werde in den streitgegenständlichen Jahren 2008-2011 als Bemessungsgrundlage jeweils 0,00 ausgewiesen, gleichwohl ein Hinweis auf eine andere Berechnungsgrundlage nicht gegeben. Die Zahlung sei bereits aus diesem Grunde nicht fällig. Darüber hinaus erschließe sich mindestens für die Jahre 2008 und 2009 die vorläufige Veranlagung nicht, denn sie, die Klägerin, sei ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen ordnungsgemäß nachgekommen und die für die endgültige Festsetzung relevanten Steuerinformationen des Finanzamts hätten vorgelegen. Die Beklagte sei mithin gehalten, mindestens für 2008 und 2009 eine endgültige Abrechnung vorzunehmen. Unabhängig davon ergebe sich aus Bl. 2 und 3 der Akte, dass für 2008 auf Basis der Umsatzangabe von 14.577.376 € vom 6.7.2009 die Beitragsgruppe A mit 1.500 € in Ansatz gebracht worden sei, dann jedoch auf Basis der Umsatzangabe vom 10.8.2010 über 17.482.968 € für das Jahr 2008 die Beitragsgruppe B angesetzt worden sei. Mithin stünden sich für 2008 zwei unterschiedliche Angaben gegenüber, wovon die Beklagte ohne Rückfrage oder sonstige Reaktion die für sie günstigere Angabe vom 10.8.2010 zugrundegelegt habe. Dafür sei eine Rechtsgrundlage – zumindest mangels erfolgter Nachfrage – nicht gegeben. Hierneben – dies müsse sie, die Klägerin, sich wohl vorhalten lassen – sei die Angabe der Summe von 17.482.968 € für 2008 wie auch die Angabe der Summe 18.020.695,39 € für 2009 fehlerhaft. Dies liege darin begründet, dass die auf Bl. 3 der Akte getätigte Angabe nach der steuerlichen Umsatzdefinition ermittelt worden sei, während die Angabe auf Bl. 2 der Akte den bilanziellen Umsatz im Sinn einer Gewinn- und Verlustrechnung nach handelsüblichen Grundsätzen enthalte. Im konkreten Fall vermindere sich nämlich der Umsatz 2008 um die Position abgerechnete Umlagen von 4.945.987,85 €. Für 2009 vermindere sich der Umsatz um 5.076.484,23 €. Dabei handele es sich nicht um echte Umsatzerlöse, sondern um Umlagen resultierend aus Vorauszahlungen der Mieter für Betriebsnebenkosten, wie dies bei Vermietungsgesellschaften gesetzlich vorgeschrieben sei. Gleiches gelte für 2010. In jedem Fall liege der beitragsrelevante Gewerbeertrag bzw. der Gewinn aus Gewerbebetrieb nach dem EStG/KStG (§ 3 Abs. 3 IHKG) unter 16,4 Mio. € pro Jahr. Des weiteren ergebe sich aus der dem Bescheid zugrundeliegenden Wirtschaftssatzung der Beklagten die Unwirksamkeit des Bescheides. Dies deshalb, weil eine schlüssige Zuordnung zu den Beitragssätzen nach Ziff. 2.3 oder 2.4 nicht möglich sei. Sie, die Klägerin, unterfalle der Ziff. 2.3, denn sie realisiere einen Gewerbeertrag (hilfsweise Gewinn) von über 96.500 €. Der Beitragssatz belaufe sich damit auf 440 €. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung fuße auf Ziff. 2.4 b); jedoch finde die Ziff. 2.4 in Ansehung der Ziff. 2.3 b) für sie, die Klägerin, keine Anwendung. Zwar sei sie, die Klägerin, nicht nach Ziff. 1. befreit und erfülle auch die Umsatzkriterien von Ziff. 2.4 a), jedoch greife bereits Ziff. 2.3 b) als berechnungsrelevant ein. Wenn die Beklagte eine unklare Satzung erlasse, müsse sie diese ohne wenn und aber gegen sich gelten lassen. Schließlich seien die Beitragssätze der Beklagten unbillig. In Ansehung der Wirtschaftssatzung des Kammerbezirkes H. verstießen sie gegen das Gleichheitsgebot gegenüber allen Unternehmen im Land Sachsen-Anhalt. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Bescheid der Beklagten vom 29.10.2010 und den Bescheid der Beklagten vom 16.2.2011 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte erwidert: Die Klägerin ziehe ihre Beitragspflicht dem Grunde nach nicht in Zweifel. Die Beiträge seien auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt worden. Bei der Vornahme der Beitragsveranlagung folge sie, die Beklagte, dem Aktualitätsprinzip. Der Beitragsveranlagung würden diejenigen Informationen zugrundegelegt, die im Zeitpunkt der Beitragsveranlagung zuletzt vorgelegen hätten. Im vorliegenden Verfahren sei die Beitragsveranlagung aufgrund einer Selbstauskunft der Klägerin erfolgt. Der von ihr zuletzt ausgefüllte und unterschriebene Erhebungsbogen datiere vom 10.8.2010. Darin habe sie die in 2008 und 2009 im Kammerbezirk erzielten Umsätze mit 17.482.968 € und 18.020.695 € beziffert. Die auf dieser Grundlage vorgenommene Beitragsveranlagung sei zutreffend. Die Wirtschaftssatzung der IHK sehe vor, dass Gewerbebetriebe, die einen Umsatz zwischen 8,2 und 16,4 Mio. € erzielten, zu einem Kammerbeitrag von 1.500 € zu veranlagen seien (Ziff. 2.4). Die vorangegangene Selbstauskunft der Klägerin vom 6.7.2009, in welcher der in 2008 erzielte Umsatz mit nur 14.477.376 € angegeben worden sei, sei im Zeitpunkt der Beitragsveranlagung überholt gewesen. Denn die Klägerin habe mit der Selbstauskunft vom 10.8.2010 einen aktualisierten Erhebungsbogen vorgelegt. Sie, die Beklagte, habe weder die Aufgabe noch die Möglichkeit, die Richtigkeit der klägerischen Angaben zu prüfen. Demgemäß sei sie ferner nicht gehalten gewesen, bei der Klägerin nachzufragen, zumal nachträgliche Änderungen von Jahresabschlüssen nicht ungewöhnlich seien. Soweit die Klägerin die von ihr gemachten Angaben für 2008 und 2009 nachträglich als fehlerhaft bezeichnet, sei dies für die vorgenommene vorläufige Beitragsveranlagung rechtlich unerheblich. Sie, die Beklagte, könne bei der vorläufigen Beitragsveranlagung naturgemäß nur die Informationen zugrundelegen, die ihr zum Zeitpunkt der Beitragsveranlagung bekannt seien. Nachträglich bekannt gewordene Informationen könnten bei einer vorläufigen Veranlagung nicht mehr berücksichtigt werden. Dies sei erst in dem späteren Bescheid möglich, mit dem die Vorläufigkeit der Veranlagung aufgehoben und unter Vornahme der endgültigen Veranlagung abgerechnet werde. Dies werde zu gegebener Zeit auf der Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse 2008 und 2009 erfolgen. Daraus ergebe sich, dass die Klägerin im Rahmen der vorläufigen Veranlagung nicht nach Ziff. 2.3 b) zu einem Beitrag von 440 € veranlagt werden könne, sondern zu einem Beitrag von 1.500 € nach Ziff. 2.4 zu veranlagen gewesen sei. Den Hinweis auf eine angebliche Unbilligkeit der Wirtschaftssatzung weise sie, die Beklagte, als unsubstantiiert und unrichtig zurück. Die Beitragskalkulation und die ihr zugrundeliegenden Erträge und Aufwendungen hingen von der Mitglieder- und Kostensituation der jeweiligen Kammer ab. Sie seien naturgemäß von Kammer zu Kammer verschieden. Ferner stehe es im Organisations- und Satzungsermessen der jeweiligen Kammer, wie die nicht durch Erträge gedeckten Aufwendungen refinanziert und auf die Kammermitglieder verteilt werden sollten. Vor diesem Hintergrund lieferten die Verhältnisse in einer anderen Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass sie, die Beklagte, ihr Satzungsermessen fehlerhaft ausgeübt haben sollte. Der Bescheid vom 16.2.2011 enthalte zunächst eine berichtigende Abrechnung für das Beitragsjahr 2007. Für das Jahr 2007 sei am 13.2.2007 zunächst eine vorläufige Veranlagung auf der Grundlage der Umsatzermittlung der Klägerin vom 21.8.2007 für das Jahr 2006 erfolgt. Die berichtigte Abrechnung gehe darauf zurück, dass das Finanzamt den Gewerbeertrag der Klägerin für das Jahr 2007 auf 0,00 € festgesetzt habe, nachdem der Jahresabschluss vorgelegen habe. Dadurch habe sich im Ergebnis nichts geändert, da sie mangels Erzielung eines Gewinns unverändert auf der Grundlage ihrer eigenen Umsatzmeldung vom 21.8.2007 zu veranlagen gewesen sei. Es sei allein der Vorbehalt der Vorläufigkeit entfallen. Soweit der Bescheid ferner eine vorläufige Veranlagung für das Beitragsjahr 2011 enthalte, beruhe dies auf den Umsatzzahlen, die die Klägerin im Zeitpunkt des Bescheides zuletzt mit 18.020.695 € mitgeteilt habe. Für einen solchen Umsatz sehe die Wirtschaftssatzung der IHK in Ziff. 2.4 b) einen Beitrag von 3.000 € vor. Die auf dieser Grundlage erfolgte Veranlagung sei nicht zu beanstanden. Sie werde erst später nochmals überprüft, wenn die Zahlen des Finanzamts vorlägen. Für 2008 liege der Beklagten seit dem 18.1.2012 eine Mitteilung des Finanzamts vor, wonach die Klägerin im Jahr 2008 einen Gewerbeertrag von 0,00 € erzielt habe. Für 2009 habe das Finanzamt bisher keinen Gewerbeertrag mitgeteilt. Es lägen daher keine aktuelleren Informationen vor, die Anlass dazu geben könnten, die für die Jahre 2008-2010 vorgenommene vorläufige Veranlagung der Höhe nach zu ändern. Am 16.2.2012 sei ein Beitragsbescheid ergangen mit einer Abrechnung des Grundbeitrages 2008 in Höhe von 3.000 € (früher bereits festgesetzt und ausgeglichen) und einer vorläufigen Veranlagung für 2012 in derselben Höhe. 11 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst vorgelegter „Beiakte“ der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. 13 Die Bescheide der Beklagten vom 29.10.2010 und 16.2.2011 sind, soweit sie mit der Klage hinsichtlich der erfassten Beitragsjahre angegriffen wurden, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 14 Rechtsgrundlage für die in den Bescheiden für die Jahre 2008 bis 2011 verfügte Beitragsfestsetzung ist § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG - vom 18.12.1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Gesetz v. 11.12.2008 (BGBl. I S. 2418), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Sachsen-Anhalt - AG-IHKG - vom 10.6.1991 (GVBl. LSA S 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.11.2005 (GVBl. LSA S. 698, 709), und der Beitragsordnung der Beklagten sowie deren Wirtschaftssatzung vom 20.11.2008. 15 Nach diesen Vorschriften werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht (§ 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG). Als Beiträge erhebt die IHK Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden (§ 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 IHKG). 16 Im vorliegenden Fall ist allein der Grundbeitrag streitig. Kammerzugehörige Mitglieder von Industrie- und Handelskammern sind auch Wohnungsgenossenschaften wie die Klägerin (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.11.1998 - 5 Bf 190/98 -, zit. nach juris). 17 Nach § 6 der Beitragsordnung i.V.m. der Wirtschaftssatzung der Beklagten, die auf der Grundlage der §§ 3 und 4 IHKG erlassen worden sind, haben die Betriebe einen Grundbeitrag zu entrichten, wobei Zuschläge u.a. nach der Rechtsform und dem Umsatz festgesetzt werden können. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Regelungen hat die Beklagte den von der Klägerin zu zahlenden Beitrag auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Daten, die auf der Grundlage des § 3 Abs. 7 Satz 7 IHKG unter Mitwirkung der Klägerin erhoben wurden, zutreffend ermittelt. Der für den ergangenen Bescheid vom 29.10.2010 zuletzt am 10.8.2010 gemeldete Umsatz der Klägerin belief sich auf 17.482.968 € für das Jahr 2008. Die am 6.7.2009 von der Klägerin abgegebene Mitteilung eines Umsatzes von 14.477.376 € war damit überholt. Nach Ziff. II. 2.4. b) der Wirtschaftssatzung war damit bei einem Umsatz von über 16,4 Mio. € ein Grundbeitrag von 1.500,- € zu erheben. 18 Die Wirtschaftssatzung der Beklagten sieht eine zulässige Grundbeitragsstaffelung in Ziff. II.2. vor. Für nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende beträgt der Grundbeitrag je nach Gewerbeertragshöhe von über 5.200 € bis 48.500 € entweder 40 € oder 60 € oder 130 €. Für im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende mit einem Verlust oder Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 48.500 € beträgt der Grundbeitrag 130 €. Ziff. II.2.3 staffelt für alle Gewerbetreibenden mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb von über 48.500 € bis über 96.500 € auf 280 € oder 580 € und Ziff. 2.4 nach dem Umsatz von über 8,2 Mio. € auf 1.500 €, einem Umsatz von über 16,4 Mio. € auf 3.000 € und einem Umsatz von über 32,8 Mio. € auf 6.000 €. Die Heranziehung des Umsatzes zur Berechnung des Grundbeitrags als ein Kriterium der Leistungskraft des Unternehmens entspricht dabei § 6 der Beitragsordnung der Beklagten und ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, Kommentar, 7. Aufl., § 3 Rn. 49; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 4.4.2012, NVwZ-RR 2012, 595). 19 Bei der Heranziehung der Klägerin hat die Beklagte den Umsatz auch nicht falsch bestimmt. Denn der Umsatz wird gem. § 10 Abs. 1 der Beitragsordnung der Beklagten nach den für die Ermittlung der Buchführungspflicht gewerblicher Unternehmen in § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO genannten Grundsätzen bestimmt. Heranzuziehen sind nach dieser Norm für gewerbliche Unternehmer Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 UStG. Belege dafür, dass die von der Klägerin genannten Beträge von 4.945.987,85 € bzw. 5.076.484,23 € für die Jahre 2008 bzw. 2009 nach diesen Vorschriften in Abzug zu bringen wären, hat die Klägerin nicht beigebracht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die entsprechende Ausnahmevorschrift für den Geld- und Kapitalverkehr, die demgemäß eng auszulegen ist, auf die Klägerin zutrifft. Auch nach § 4 Nr. 8 c) UStG ist die Einziehung von Forderungen nicht umsatzsteuerfrei, und Ziff. 8 g) erfasst außer der Übernahme weder die Eingehung von Verbindlichkeiten und Sicherheiten noch die Übertragung anderer geldwerter Rechte. Den Nachweis einer Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG i.V.m. § 3 Nr. GewStG hat die Klägerin in Anbetracht ihres weiten Genossenschaftszweckes (§ 2 Abs. 2-4 ihrer Satzung, Bl. 53 ff. der Gerichtsakte) nicht beigebracht. 20 Gegen die Grundbeitragsstaffelung, die dem satzungsrechtlichen Ermessen der finanziell autonomen Kammer überlassen bleibt, bestehen nach der Rechtsprechung keine Bedenken (vgl. Jahn, Zur Entwicklung des Beitragsrechts der Industrie- und Handelskammern – Ein Rechtsprechungsreport 2008 bis 2011 -, in: GewArch 2011, 464, 465 f.). 21 Die in Frage stehende Grundbeitragsstaffelung - zuletzt hier mit Beträgen von 40 €, 60 €, 130 €, 280 €, 580 €, 1.500 €, 3.000 € und 6.000 € - weist sowohl hinsichtlich der nach dem Ermessen der Kammer gewählten Stufen als auch der tatbestandlichen Unterscheidungskriterien nach Registrierung und Gewerbeertragshöhe, die deutlich auf Unternehmensgrößen und Wirtschaftskraft und damit zulässige Differenzierungen der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen schließen lassen, weder ein krasses Missverhältnis noch gar eine erdrosselnde Wirkung auf. Bei einer - wie hier - nicht ernsthaft in Frage stehenden Beachtung des Äquivalenzgrundsatzes und des grundgesetzlich gebotenen Gleichheitsgrundsatzes kann nicht verlangt werden, jede Besonderheit der individuellen Ertragssituation des Unternehmens zu berücksichtigen (vgl. Jahn, GewArch 2012, 6, 11). 22 Denn die Wirtschaftssatzung mit der Festsetzung des Grundbeitrags kann im Beitragsprozess nur in begrenztem Umfang verwaltungsgerichtlich nachgeprüft werden (vgl. Jahn, in: Frentzel/Jäkel/Junge, Industrie- und Handelskammergesetz, Kommentar, 7. Aufl., 2009, § 3 Rn. 38). Zu Recht verweist die Beklagte insoweit darauf, dass es sich bei der Festsetzung des Grundbeitrags um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der jeweiligen IHK im Rahmen ihrer Finanzautonomie handelt. Typisches Kennzeichen einer Selbstverwaltungskörperschaft ist der weite Gestaltungsspielraum der IHK bei der Staffelung der Grundbeiträge; er entzieht sich daher weitgehend der gerichtlichen Überprüfung (vgl. Jahn, a.a.O., Rn. 50). Pauschalierungen, wie hier die Festsetzung eines Grundbeitrags in der o.a. gestaffelten Höhe sind nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit nicht rechtswidrig. 23 Der Einwand der Klägerin, der Beitrag sei bereits nicht fällig gewesen, greift nicht durch. Die Fälligkeit richtet sich nach § 16 der Beitragsordnung der Beklagten. Danach wird der Beitrag mit Zugang des Beitragsbescheides fällig. Dies ist hier unzweifelhaft erfüllt. 24 Der Rechtmäßigkeit der ergangenen Bescheide steht auch nicht entgegen, dass die Bemessungsgrundlagen für die Beitragserhebung noch nicht abschließend feststehen. Dies gilt sowohl für das Kriterium des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb als auch den Umsatz. Für diese Fälle kann die Beklagte die Unternehmen zu Vorauszahlungen heranziehen und eine vorläufige Veranlagung vornehmen (§§ 14 Abs. 3, 15 der Beitragsordnung). Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheids hat das Unternehmen einen Anspruch auf den Erlass eines berichtigenden Bescheids nach § 14 Abs. 4 der Beitragsordnung. Vorliegend hat sich die Bemessungsgrundlage nicht ersichtlich zugunsten der Klägerin geändert, weil geringere Umsätze nicht bestätigt wurden. 25 Die Höhe des von der Klägerin geforderten (Grund-)Beitrags ist auch unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin hiergegen vorbringt, die Höhe des Grundbeitrags stehe in einem krassen Missverhältnis zur Beitragshöhe der IHK H., rechtfertigt dies keine Aufhebung der Beitragsbescheide mit Rücksichtnahme auf die vorerwähnten Grundsätze. Zwar würde sich unstreitig für die Klägerin, hätte sie ihre Niederlassung im Bereich der IHK H., ein erheblich niedrigerer Grundbeitrag ergeben. Es bleibt der Beklagten jedoch unbenommen, zur Deckung der ihr entstehenden Aufwendungen eine in sich systemgerechte Beitragsstruktur zu beschließen, die sich aus ganz anderen Grundbeitragsstaffelungen und Umlagenprozentsätzen zusammensetzt als in benachbarten IHK-Bezirken. Die IHK einer Landeshauptstadt oder eines strukturschwachen oder mehr agrarisch geprägten Flächenbezirks unterscheidet sich sowohl nach ihren Aufgaben als auch nach der Finanzkraft ihrer Mitglieder naturgemäß erheblich von derjenigen einer dicht besiedelten, (groß-)industriell geprägten Region. Entsprechend unterschiedlich können der Beginn der Beitragsstaffelung für Kleinbetriebe bis zu Umsatzspannen, denen Großunternehmen hinsichtlich Grundbeitrag und Umlage zugeordnet werden, in einzelnen Komponenten auseinanderklaffen. Der Standpunkt der Beklagten, dass ein Vergleich der Beiträge in verschiedenen IHK-Bezirken für die Frage einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG irrelevant und die Festsetzung der Beiträge von der Mitgliederstruktur des Kammerbezirks abhängig ist, entspricht somit der Rechtslage (vgl. Jahn, a.a.O., § 3 Rn. 51; OVG RhPf, Urt. v. 20.9.2010 - 6 A 10282/10 -, Rn. 88, zit. nach juris). Ebenso gibt es für das „richtige“ Verhältnis von Grundbeiträgen und Umlage keine festen gesetzlichen Richtgrößen, weil die Struktur der Kammerbezirke zu unterschiedlich ist. Das gilt in größeren Bundesländern mit einer höheren Anzahl von IHK-Bezirken ebenso wie in Sachsen-Anhalt, wo die IHK-Bezirke A-Stadt und H. nebeneinander existieren. Das Vorbringen der Klägerin, bereits die Wirtschaftssatzung der Beklagten sei in sich unstimmig oder systemwidrig, überzeugt insoweit nicht. Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Beitragsfestsetzung sind daraus nicht ersichtlich. 26 Nach alldem ist die Klage abzuweisen. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 29 Die Streitwertfestsetzung bezüglich der Beitragshöhe beider angefochtener Bescheide folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.