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Beschluss

7 B 28/12

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2012:1217.7B28.12.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dass eine Professorenstelle an der Antragsgegnerin zu 2., um die er sich beworben hat, nicht mit einem anderen Bewerber besetzt wird. 2 Mit Veröffentlichungen im Zeitraum Mai/Juni Mai 2010 – z. T. unter Hinweis auf nähere Informationen unter www... oder www…. schrieb die Antragsgegnerin zu 2. eine Professur "in der Fachgruppe III "Rechtswissenschaften" aus. In der Ausschreibung heißt es u. a.: 3 Neben einem abgeschlossenen Hochschulstudium der Rechtswissenschaften, dem 2. juristischen Staatsexamen sind gemäß § 14 FH PolG i.V.m. § 42 HSG LSA pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen wird und die besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird sowie eine mindestens fünfjährige einschlägige berufliche Praxis, davon drei Jahre außerhalb des Hochschulbereiches, erforderlich". 4 Auf diese Ausschreibung bewarben sich u. a. der Antragsteller und die Beigeladene. 5 Ausweislich des Protokolls der Sitzung der Berufungskommission Fachgruppe III (im Folgenden: Berufungskommission) der Antragsgegnerin zu 2. vom 8. September 2010 wurde nach Auswertung der Bewerbungen hinsichtlich des Antragstellers festgestellt, dass er alle Berufungsvoraussetzungen erfülle und im Verfahren verbleibe. Die Beigeladene sowie drei weitere Mitbewerber wurden der Rubrik „Entscheidung über Verbleib im Verfahren nach Konkretisierung der Bewerbungsunterlagen“ zugeordnet. 6 Am 13. Oktober 2010 fanden mit dem Antragsteller, der Beigeladenen und der weiteren Bewerberin Frau Dr. K. M. Probelehrveranstaltungen statt. Im Protokoll der Berufungskommission vom 13. Oktober 2010 „über die Durchführung der Probelehrveranstaltungen, der Bewerbergespräche sowie über die abschließende Beratung der Berufungskommission“ wurde zum Antragsteller festgestellt: 7 „Im anschließenden Gespräch konnte Dr. A. die Berufungskommission von seiner Eignung überzeugen. … Er stellte Fragen zur Ausgestaltung der Professur und verwies auf die Notwendigkeit „Drittmittel“ für die Forschung einzuwerben. Sein Forschungsgebiet wäre Sportrecht. …“. 8 Zur Beigeladenen wurde ausgeführt: 9 „Im anschließenden Gespräch konnte Frau Dr. E. die Berufungskommission von ihrer Eignung überzeugen. Sie ist an der Uni Halle Beauftragte für den Bachelor-Studiengang und entwickelt Module. Motivation für die Bewerbung auf die Professur ist, dass sie selbständig sein will. Sie hatte bislang nur im Unterstellungsverhältnis gearbeitet. Sie entwickelte selbstständig Vorstellungen bezüglich ihrer künftigen Forschung auf dem Gebiet des Strafrechts und befürwortete die interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Recht und Kriminologie“. 10 Die Berufungskommission nahm unter Berücksichtigung des Votums der Studenten die Beigeladene und den Antragsteller in eine Liste mit den Plätzen 1 und 2 auf. Diese Liste wurde dem Senat der Antragsgegnerin zu 2. am 14. November 2010 vorgeschlagen, der sich in der nicht öffentlichen Sondersitzung am 20. Dezember dem Vorschlag der Berufungskommission unter „TOP 4“ anschloss. Außerdem fasste der Senat den weiteren Beschluss, eine zweite Professur „Rechtswissenschaften“ zu besetzen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 wurde dem Antragsgegner zu 1. der Listenvorschlag übermittelt und gleichzeitig vorgeschlagen, beide Listenplatzierten zu berufen. 11 Insbesondere wurde ausgeführt: 12 „Obwohl die Vorschlagsliste keine drei Namen enthält, hat sich der Senat aus sachlichen Erwägungen dem Votum der Berufungskommission angeschlossen. Die betreffende Professurenstelle wurde öffentlich und international ausgeschrieben. Dennoch ergab das Verfahren auf Grund des entsprechenden Anforderungsprofils der Stelle keine andere Bewerberlage und in dessen Folge auch keine andere Berufungsliste. 13 … Aufgrund der oben dargestellten Bewerberlage und des besonderen Anforderungsprofils einer Professur Rechtswissenschaften in der Fachgruppe III kann aufgrund der kontinuierlich nachgewiesenen kriminologischen Ausrichtung des wissenschaftlichen Profils von Frau Dr. E. auf Berufserfahrung außerhalb einer Hochschule verzichtet werden. 14 …Unter Berücksichtigung des von der Fachgruppe III abzudeckenden Lehrstundenvolumens und der veränderten personellen Situation in der Fachgruppe hat der Senat nach ausführlicher Erörterung beschlossen, eine zweite Professur „Rechtswissenschaften“ zu besetzen. 15 In Anbetracht dessen, dass eine erneute Ausschreibung innerhalb kürzester Zeit keine qualitativ und quantitativ veränderte Bewerberlage erwarten ließe und unter Berücksichtigung der hervorragenden Geeignetheit beider gefundener Bewerber schlägt der Senat der Fachhochschule dem Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vor, Frau Dr. E. und Herrn Dr. A. jeweils als Professorin bzw. Professor „Rechtswissenschaften“ zu berufen. Ein Personalaufwuchs über den Soll-Stellenplan hinaus ist hierfür nicht erforderlich. Die benötigte Planstelle ist vorhanden und wird durch entsprechende Modifikationen des Personalentwicklungskonzeptes kompensiert werden.“ 16 Der Antragsgegner zu 1. teilte unter dem 27. April 2011 der Antragsgegnerin zu 2. mit, dass das Einvernehmen mit dem Kultusministerium nicht habe hergestellt werden könne, weil nur ein "zwei-Listen-Vorschlag" eingereicht worden sei. Ferner erfülle die Beigeladene nicht die allgemeinen Voraussetzungen zu § 35 Abs. 2 Nr. 4 b und Abs. 4 Satz 2 HSG. Diese Abweichung von den Vorschriften sei gesondert zu begründen. 17 Die Antragsgegnerin zu 2. kam dieser besonderen Begründungsaufforderung durch Schreiben der Berufungskommission vom 12. Mai 2011 nach. In dem Schreiben wird u. a. festgestellt, dass beide Kandidaten vielseitige wissenschaftliche Aktivitäten aufweisen. Es endet mit folgenden zusammenfassenden Ausführungen: 18 „Bei Frau Dr. E. und Herrn Dr. A. handelt es um unstreitig sehr gut geeignete Kandidaten für die ausgeschriebene Professur. Es bleibt allerdings festzustellen, dass sowohl bezüglich der pädagogischen Eignung gem. § 35 II Nr. 2 HSG L SA als auch im Hinblick auf die besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit gem. § 35 II Nr. 3 HSG LSA aufgrund der Beurteilung der Lehrprobe und der besonderen Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit Frau Dr. E. in der Eignungsbewertung vor Herrn Dr. A. einzustufen ist. 19 Hierbei geht die Berufungskommission davon aus, dass Frau Dr. E. zwar die mehrjährige berufliche Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt werden müssen, nicht nachgewiesen hat. Die wissenschaftlichen Leistungen, die Frau Dr. E. über ihre Dissertation hinaus nachweist, erfüllen nach Auffassung der Berufungskommission die Anforderungen an die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen gem. § 35 IV 3 HSG LSA in Verbindung mit § 35 II Nr. 4 a) HSG LSA. Somit liegt ein besonders begründeter Ausnahmefall vor. 20 …Im Ergebnis bleibt es bei der gem. Abschlussbericht vom 14.11.2010 einstimmig beschlossen Berufungsliste: …“ 21 Der Senat fasste am 19. Mai 2011 den folgenden Beschluss: 22 „Der Senat erörtert ausführlich, ob das Verfahren abgebrochen wird und eine neue Ausschreibung initiiert werden sollte. Der Senat nimmt ausdrücklich Abstand davon, da an fachlicher Qualifikation der Bewerber keine Bedenken bestehen und die dramatische Personalsituation in der Fachgruppe III nunmehr eine unverzügliche Besetzung der Professur erfordert. 23 Beschluss des Senats: 24 Der Senat beschließt, dem Vorschlag der Fachgruppenkonferenz 3 zu folgen, dass für den Fall, dass die in der Ergänzung zum Abschlussbericht vorgebrachte Begründungen für die Berufungsliste als nicht ausreichend erachtet werden, dem Ministerium des Innern vorzuschlagen, von seinem Recht Gebrauch zu machen, dem Berufungsvorschlag der Fachhochschule gemäß § 14 Abs. 5, Satz 5 FHPolG i.d.F.v. 14.02.2006 nicht folgen zu müssen und das Einvernehmen mit dem MK dahingehend herzustellen, den auf Listenplatz 2 geführten Bewerber Dr. A. zum Professor zu berufen. 25 Mit Schreiben des Antragsgegners zu 1. vom 8. November 2011 wurde der Beigeladenen der Ruf für die Professorenstelle erteilt. 26 Die Beigeladene teilte unter dem 28. November 2011 mit, dass sie zeitnah in Berufungsverhandlungen mit der Antragsgegnerin zu 2. treten werde. Mit Schreiben vom 27. April 2012 nahm die Beigeladene unter Hinweis auf die Berufungsvereinbarungen vom 24. Februar 2012 und vom 22. März 2012 den Ruf an. 27 Dem Antragsteller wurde mitgeteilt, dass er nicht für die Professorenstelle vorgesehen sei. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 29. Februar 2012 gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. 28 Am 28. Februar 2012 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. 29 Er trägt vor, die Beigeladene erfülle die nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 b HSG LSA geforderte Voraussetzung nicht. Danach könne eine Berufung nur erfolgen, wenn u.a. mindestens "besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt werden müssen" nachgewiesen worden seien. Bereits in der ersten Sitzung der Berufungskommission am 8. September 2012 sei dies festgestellt worden. Die in einer späteren Konkretisierung enthaltenen Bewerbungsunterlagen der Beigeladenen stellten ebenfalls keine Arbeiten dar, die außerhalb des Hochschulbereichs erbracht worden seien. Die für eine Ausnahmeregelung nach § 35 Abs. 4 Satz 3 HSG LSA erforderlichen Voraussetzungen seien nicht gegeben. Ferner seien von der Beigeladenen die geforderten "habilitationsgleichen" Forschungsprojekte bzw. Leistungen nicht erbracht worden. Zum Teil hätten diese Tätigkeiten noch vor der Promotion der Beigeladenen stattgefunden oder hätten sich auf lediglich "Hilfsarbeiten" beschränkt. Eine untergeordnete Tätigkeit vor der Promotion sowie eine derartige postgraduierte Tätigkeit seien unter keinen Umständen habilitationsgleich. Die von der Berufungskommission am 21. Dezember 2010 gegebene Begründung für den Verzicht auf die "Berufserfahrung außerhalb der Hochschule" zu Gunsten der Beigeladenen sei nicht tragfähig. Für die diesbezüglich aufgestellte Behauptung, dass die Tätigkeit als "mehrjährige wissenschaftliche Mitarbeiterin" dazu geführt habe, dass den Anforderungen des § 35 Abs. 3 HSG LSA genügende wissenschaftliche Leistungen erbracht worden seien, sei lediglich auf die von der Beigeladenen benannten Tätigkeiten Bezug genommen worden. Dies sei für eine Begründung nicht ausreichend und sei von der Antragsgegnerin zu 1. auch gerügt worden, was am 12. Mai 2011 zu einer Ergänzung des Abschlussberichts der Berufungskommission geführt habe. Deren Begründung sei aber ebenfalls nicht tragfähig, weil auch dort lediglich auf untergeordnete Tätigkeiten der Beigeladenen vor Fertigung der Dissertation hingewiesen werde. Gleiches gelte für die nach § 35 Abs. 2 Nr 4 a HSG LSA berücksichtigten drei Veröffentlichungen und fünf Forschungsberichte. Die Beigeladene habe zum einen an den Arbeiten lediglich zum Teil mitgewirkt und dies insbesondere nicht - wie gefordert - selbstständig. Zum anderen habe es sich bei den "selbständigen" Veröffentlichungen im Jahre 2008 um einen kleinen Aufsatz und im Jahre 2009 um die Publikation der Promotion gehandelt. Auch der Tagungsband 2009 sowie das Sonderheft "Kindesmisshandlung" aus dem Jahr 2010 stellten keine habilitationsgleichen Leistungen dar. . 30 Der Antragsteller beantragt, 31 I. Dem Antragsgegner zu 1. wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, dem Antragsteller im Berufungsverfahren zur Besetzung der Professur "Rechtswissenschaften" in der Fachgruppe 3 „Rechtswissenschaften" den Ruf als Professor für Rechtswissenschaften in der Fachgruppe „Rechtswissenschaften" an der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt zu erteilen. 32 II. Hilfsweise wird dem Antragsgegner zu 1. aufgegeben, es zu unterlassen, die Professur "Rechtswissenschaften" in der Fachgruppe 3 "Rechtswissenschaften" an der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, mit dem über die Bewerbung des Antragstellers entschieden ist, mit Frau Dr. E. endgültig zu besetzen. 33 III. Hilfsweise wird der Antragsgegnerin zu 2. aufgegeben, dem C. vorzuschlagen, dem Antragsteller den Ruf als Professor für Rechtswissenschaften in der Fachgruppe 3 "Rechtswissenschaften" an der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt zu erteilen. 34 IV. Hilfsweise wird der Antragsgegnerin zu 2. aufgegeben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes das Berufungsverfahren ermessensfehlerfrei durchzuführen. 35 Der Antragsgegner zu 1. beantragt, 36 den Antrag abzulehnen. 37 Er trägt vor, die Anträge auf Ruferteilung und Untersagung der Besetzung mit der Beigeladenen seien unzulässig, weil sie die Hauptsache vorwegnähmen. Die Hilfsanträge zu III. bis V. seien nicht geeignet, die Rechte des Antragstellers zu sichern und deshalb unzulässig. Ferner sei gemäß § 14a Abs. 3 des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei i. V. mit § 1 Abs. 1 der Anordnung des Ministerpräsidenten zur Ausübung personalrechtlicher Befugnisse für die Berufung und Ernennung von Professoren der Fachhochschule Polizei er - der Antragsgegner zu 1. - zuständig und somit "(einzig) richtiger Antragsgegner". Die Anträge seien auch unbegründet. Die Beigeladene erfülle zwar nicht die nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 HSG LSA notwendige dreijährige Berufspraxis außerhalb des Hochschulbereichs, jedoch erfülle sie die Voraussetzungen aus § 35 Abs. 4 S. 3 HSG LSA. Dazu könnten die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nicht allein durch eine Habilitation nachgewiesen werden, sondern auch durch die Feststellung habilitationsäquivalenter Leistungen oder auch im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Bezüglich der letztgenannten Möglichkeit, die aufgrund der Worte "im Übrigen" eine klare inhaltliche Abgrenzung zu den anderen Qualifikationswegen enthalte, werde man annehmen können, dass bei der Beurteilung der "zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen" im Sinne von § 35 Abs. 3 HSG LSA die nach § 42 Abs. 1 HSG LSA von den wissenschaftlichen Mitarbeitern zu erbringenden wissenschaftlichen Dienstleistungen in Forschung und Lehre Berücksichtigung finden sollen. Bewertet würden die Leistungen allein im Berufungsverfahren der aufnehmenden Organisationseinheit durch die Mitglieder der Berufungskommission. Die Hochschule habe insoweit einen verwaltungsgerichtlich nur in engen Grenzen überprüfbaren Spielraum. Die Mitglieder der Berufungskommission seien aufgrund der umfangreichen Forschungstätigkeit und der Veröffentlichung von drei selbstständigen Publikationen und fünf Forschungsberichten, die eine hohe Qualität, hohe praktische Relevanz, verständliche Formulierung und eine gute Recherche aufgewiesen hätten sowie im Hinblick auf die internationale Vortragstätigkeit auf hoch anerkannten nationalen und internationalen wissenschaftlichen Tagungen zum Ergebnis gekommen, dass bezüglich der Beigeladenen die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen im Sinne des § 35 Abs. 3 HSG LSA vorlägen. Zudem habe sie ihre pädagogische Eignung über fast zehn Jahre in zahlreichen Lehrveranstaltungen nachgewiesen und die selbständige Durchführung der Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene sei als besonderes Zeugnis des Vertrauens der Fakultät in die Fähigkeiten der Beigeladenen zu sehen. Die Einschätzung der Berufungskommission sei von der Fachgruppenkonferenz am 13. Mai 2011 bestätigt worden. Auch der Senat der Fachhochschule habe am 19. Mai 2011 den ausdrücklichen Beschluss gefasst, dass "an der fachlichen Qualifikation der Bewerber kein Bedenken bestehen", was sich auch auf die Beigeladene bezogen habe. Der Einwand des Antragstellers, die Publikationen stammten z. T. aus der Zeit vor der Dissertation, stehe der Feststellung der Leistungen im Sinne von § 35 Abs. 3 HSG nicht entgegen, da ein Zeitpunkt durch diese Norm nicht näher definiert werde. Ferner seien die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 3 HSG LSA gegeben. Die Fachhochschule Polizei sei durch die nebenamtliche Lehre von überwiegend Polizeivollzugs- oder Verwaltungsbeamten geprägt. Forschungstätigkeit sei stark eingeschränkt. Aufgrund der großen Zahl von Praktikern bestehe gerade nicht die Gefahr, dass sich eine praxisferne Lehre entwickeln könne. Es sei vielmehr erforderlich, eine wesentlich stärker wissenschaftslastige Personalstruktur zu generieren. Im Protokoll der Fachgruppenkonferenz vom 13. Mai 2011 komme zum Ausdruck, dass die Anwendung der Ausnahmeregelung gerade aufgrund der Qualität der bisherigen wissenschaftlichen Tätigkeit und der (zukünftigen) Forschungsinteressen der Beigeladenen als gerechtfertigt angesehen worden sei. Ferner böten die spezifischen Forschungsschwerpunkte der Beigeladenen und ihre große pädagogische Begabung auch die Gewähr dafür, dass sie zukünftig praxisorientiert lehren könne. Im Rahmen ihrer auf die Bereiche Jugendkriminalität, Kriminalprävention und Wirtschaftskriminalität fokussierten Forschungstätigkeit habe sie insbesondere umfangreiche empirische Forschung betrieben. Die Schnittmengen zur kriminalistischen bzw. polizeilichen Praxis seien sehr groß. Der Antragsteller habe keinen Rechtsanspruch auf Erteilung des Rufs, weil dies nur eine unselbständige Vorbereitungshandlung mit verfahrensrechtlichem Charakter sei, die keine Bindungswirkung entfalte. Soweit er seine Platzierung auf der Vorschlagsliste moniere, setze er sich in unzulässiger Weise an die Stelle der Mitglieder der Berufungskommission, denen insoweit ein eigener Beurteilungsspielraum zukomme. Es bestehe auch keine "Ermessenreduzierung auf null", weil gemäß § 14 a Abs. 3 FHPolG LSA Professoren vom zuständigen Ministerium auf Vorschlag des Senats berufen würden. Aus dem Wort "Vorschlag" ergebe sich, dass dem Ministerium eine eigene Prüfungs- und Entscheidungskompetenz zustehe. 38 Der Antragsgegner zu 2. hat keinen Antrag gestellt. 39 Die Beigeladene – durch Beschluss vom 22. August 2012 beigeladen - hat ebenfalls keinen Antrag gestellt. 40 Auf Antrag vom 3. September 2012 – verbunden mit der Ankündigung, dass nach erfolgter Akteneinsicht eine Stellungnahme erfolgen werde - ist der Beigeladenen bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten Einsicht in die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge durch Übersendung der Akten am 4. September 2012 an die Prozessbevollmächtigte gewährt worden. 41 Nach der gerichtlichen Erinnerung vom 29. Oktober 2012, nunmehr bis zum 14. November 2012 die in Aussicht gestellte Stellungnahme vorzulegen, einer diesbezüglichen telefonischen Nachfrage am 19. November 2012 und einem weiteren gerichtlichen Schreiben vom 5. Dezember 2012, dass eine gerichtliche Entscheidung in der 51. Kalenderwoche beabsichtigt sei, hat die Beigeladene bzw. ihre Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2012 mitgeteilt, dass die Abgabe einer Stellungnahme nicht beabsichtigt sei, und die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge an das Gericht zurückgegeben. 42 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die am 19. Juli 2012 von den Antragsgegnern zu 1. und zu 2. vorgelegten Verwaltungsvorgänge, welche von der Beigeladenen erst am 10. Dezember 2012 an das Gericht zurückgegeben worden sind. II. 43 Das Begehren des Antragstellers hat nur in dem aus dem Beschlusstenor zu ersehenden Umfang Erfolg. 44 Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. 45 Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO müssen der Anordnungsgrund (die gesteigerte Eilbedürftigkeit) und der Anordnungsanspruch (der Anspruch auf die begehrte Regelung) glaubhaft gemacht werden. Im vorliegenden Fall ist ein Anordnungsgrund (die gesteigerte Eilbedürftigkeit) gegen den Antragsgegner zu 1. gegeben, weil dieser der Beigeladenen bereits den Ruf auf die streitige Professorenstelle erteilt hat, sich dementsprechend in konkreten Verhandlungen mit der Beigeladenen befindet und somit deren Berufung unmittelbar bevorsteht, nach der der Antragsteller seine behaupteten Rechte nicht mehr geltend machen könnte. 46 Der Antragsteller hat gegenüber dem Antragsgegner zu 1. auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil nach der allein möglichen summarischen Überprüfung es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Entscheidung des Antragsgegners zu 1. zur Besetzung der hier betroffenen Stelle fehlerhaft ist. 47 Gemäß § 36 Abs. 3 HSG LSA werden Professoren auf Vorschlag der Hochschule vom Minister berufen. Die von der Hochschule zu bildende Berufungskommission stellt einen Berufungsvorschlag auf, der drei Namen in begründeter Reihenfolge enthalten soll, und der vom Fachbereichsrat zu beschließen und dem Senat zuzuleiten ist (§ 36 Abs. 4, 5 HSG LSA). 48 Im vorliegenden Fall leidet das durchgeführte Berufungsverfahren daran, dass der von der Berufungskommission erarbeitete Berufungsvorschlag, in dem die Beigeladene als Erstplatzierte und der Antragsteller als Zweitplatzierter aufgelistet sind, zu Gunsten der Beigeladenen von der in der Ausschreibung genannten Bewerbungsvoraussetzung einer einschlägigen beruflichen Praxis von mindestens drei Jahren außerhalb des Hochschulbereichs, abgewichen ist. Dies ist rechtlich nicht zulässig, weil eine Berufungskommission, die einen begründeten Berufungsvorschlag für die Besetzung einer Stelle zu erarbeiten hat, an das veröffentlichte Anforderungsprofil der ausgeschrieben Professor gebunden ist (VG Lüneburg, Beschluss vom 30. September 2003 - 1 B 43/03 -, veröffentlicht in juris). Durch die Ausschreibung tritt eine Bindungswirkung zu Lasten der Hochschule ein, die für ihre weiteren Entscheidungen an den Ausschreibungstext gebunden ist. Der Text der Ausschreibung ist Maßstab und Grundlage für die Erstellung der Berufungsliste (Krüger/Leuze in: Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand: September 2008 - früherer Titel "Kommentar zum Hochschulrahmengesetz" -; Thieme, Hochschulrecht, 3. Auflage, 2004, RN. 678). 49 Unter Berücksichtigung dessen war die Antragsgegnerin zu 2. bzw. die von ihr gebildete Berufungskommission sowie die weiteren am Berufungs- bzw. Vorschlagsverfahren beteiligten Stellen (Fachbereichsrat, Senat) rechtlich gehindert, den für eine Berufung erforderlichen Vorschlag unter Berücksichtigung der Beigeladenen - zudem noch als Erstplatzierte - aufzustellen. Denn die Beigeladene erfüllt - und das ist zwischen den Beteiligten unstreitig - nicht die ausgeschriebene Berufungsvoraussetzung einer mindestens dreijährigen einschlägigen Praxis außerhalb des Hochschulbereichs. Das im Ausschreibungstext hinsichtlich der einschlägigen beruflichen Praxis als erforderlich bezeichnete Kriterium „davon drei Jahre außerhalb des Hochschulbereiches“ entspricht der gesetzlich normierten Berufungsvoraussetzung für eine Professur an einer Fachhochschule (§ 35 Abs. 4 Satz 2 HSG LSA). Im Hinblick darauf, dass im Ausschreibungstext hinsichtlich dieses Praxiskriteriums auch nicht ansatzweise auf die Möglichkeit der Ausnahmeregelung des § 35 Abs. 4 Satz 3 i. V. mit Abs. 2 Nr. 4 HSG LSA hingewiesen worden ist, ist es nach der Auffassung des Gerichts nicht zulässig, bei der Erarbeitung des Berufungsvorschlages diese Möglichkeit zu Gunsten der Beigeladenen - und damit gleichzeitig zu Lasten des Antragstellers - in Anwendung zu bringen. Dies stellt eine rechtswidrige Abweichung von dem die Vorschlagsorgane bindenden Text der öffentlichen Ausschreibung dar. 50 Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen der zu Gunsten der Beigeladenen angewandten Ausnahmeregelung des § 35 Abs. 4 Satz 3 HSG nach der Auffassung des Gerichts nicht vor. Nach § 35 Abs. 4 Satz 3 können lediglich „in besonders begründeten Ausnahmefällen“ Professoren an Fachhochschulen berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a HSG LSA erfüllen. Soweit der Antragsgegner zu 1. in seiner Antragserwiderung hervorhebt, es sei nunmehr eine stärker wissenschaftslastige Personalstruktur an der Antragsgegnerin zu 2. zu generieren und somit geltend macht, dass ein vom Regelfall eines Fachhochschulstudienganges abweichender besonderer theoretischer Aspekt berücksichtigt bzw. abgedeckt werden soll, kann dies zwar eine Ausnahme im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 3 HSG LSA sein (vgl. Reich, Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt, 1996, § 42 Rdnr. 12). Den vorgelegten Unterlagen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass es sich - im Zeitpunkt der Ausschreibung - bei der streitgegenständlichen Stelle überhaupt um eine vom Regelfall einer Fachhochschulprofessur abweichenden Stelle gehandelt hat. Denn in einem solchen Fall hätte dieser für einen Fachhochschulstudiengang atypische Umstand im Text der Ausschreibung zumindest ansatzweise – z.B. durch Hinweis auf die gesetzliche Ausnahmeregelung des § 35 Abs. 4 Satz 3 HSG LSA - Berücksichtigung finden müssen, damit insbesondere auch Bewerber angesprochen werden, die dieser atypischen „wissenschaftslastigen“ Ausrichtung der ausgeschriebenen Fachhochschulprofessur – ggf. auch ohne die geforderte dreijährige Berufpraxis außerhalb des öffentlichen Dienstes - entsprechen. Dies war jedoch nicht der Fall. Dem Ausschreibungstext ist auch nicht ansatzweise das angebliche atypische Profil der zu besetzenden Stelle zu entnehmen. Somit kann das nachträglich im Vorschlags- und Berufungsverfahren geltend gemachte atypische Profil der Professur keine Berücksichtigung finden. Denn der Grundsatz der Chancengleichheit im Bewerbungs- und Berufungsverfahren wird verletzt, wenn ein vom veröffentlichten Anforderungsprofil abweichendes (wesentliches) Zusatzkriterium – hier die geltend gemachte besondere „Wissenschaftslastigkeit“ der Stelle - den Bewerbern nicht offengelegt wird (VG Lüneburg, Beschluss vom 30. September 2003 – 1 B 43/03 -, juris) 51 Zudem werden – bei summarischer Prüfung - die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 35 Abs. 4 Satz 3 HSG LSA von der Beigeladenen nicht erfüllt. Die zu Gunsten der Beigeladenen angewandte Regelung ist nur „in besonders begründeten Ausnahmefällen“ möglich. Somit ist auf Grund dieser gewählten Formulierung eine Anwendung der Vorschrift nicht schon bei Vorliegen einer – einfachen - Ausnahme möglich, sondern erst in einem qualifizierten – „besonders begründeten“ - Ausnahmefall zulässig. Nach der Auffassung der Kammer hat dies zur Folge, dass die ggf. in der Person des Bewerbers – hier der Beigeladenen – liegenden Gründen ebenfalls „besonders begründet“ sein müssen, also über das übliche Maß hinausgehende – personenbezogene - Ausnahmeumstände erfordern. Dies lässt sich aber zu Gunsten der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller im hier vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht feststellen. 52 Beide Bewerber haben ausweislich des Protokolls vom 13. Oktober 2010 die Berufungskommission nach Durchführung der Probelehrveranstaltungen und der Bewerbergespräche von ihrer Eignung überzeugen können. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 an die Antragsgegnerin zu 1. wurde aufgrund der „hervorragenden Geeignetheit beider gefundener Bewerber“ ergänzend zur Übermittlung des Listenvorschlages vorgeschlagen, eine zweite Professur „Rechtswissenschaften“ zu besetzen und sowohl die Beigeladene als auch den Antragsteller als Professor bzw. Professorin zu berufen. Im Schreiben vom 12. Mai 2011 wird hinsichtlich des Antragstellers und der Beigeladenen festgestellt, dass „es sich um unstreitig sehr gut geeignete Kandidaten für die ausgeschriebene Professur“ handelt. Der Senat der Antragsgegnerin zu 2. hat in seinem Beschluss vom 19. Mai 2011 ausdrücklich von einem Abbruch des Bewerbungsverfahrens Abstand genommen, weil „an fachlicher Qualifikation der Bewerber keine Bedenken bestehen“. Im selben Beschluss wird ferner ausgeführt, dass für den Fall, dass das Einvernehmen hinsichtlich der Beigeladenen nicht hergestellt werden könne, vorgeschlagen werde, das Einvernehmen „dahingehend herzustellen, den auf Listenplatz 2 geführten Bewerber Dr. A. zum Professor zu berufen“. Aufgrund der vorstehenden Feststellungen der am Bewerbungs- bzw. Berufungsverfahren beteiligten Stellen Berufungskommission, Senat) der Antragsgegnerin zu 2. lässt sich insoweit ein signifikanter Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen im Sinne eines „besonders begründeten Ausnahmefalles“, der die Anwendung der Ausnahmeregelung nach § 35 Abs. 4 Satz 3 HSG LSA zu Gunsten der Beigeladenen – hinsichtlich des Verbleibens im Verfahrens und somit auch im Hinblick auf eine Platzierung auf der Vorschlagsliste - rechtfertigen könnte, nicht erkennen. 53 Aufgrund des Vorstehenden war dem hilfsweise gestellten Antrag zu II. stattzugeben. 54 Der gegenüber dem Antragsgegner zu 1. gestellte Antrag auf Erteilung eines Rufes (Hauptantrag zu I.) hat keinen Erfolg, weil ein entsprechender Anspruch nicht besteht. Denn der an einen Bewerber um eine Professorenstelle gerichtete „Ruf“ ist kein Verwaltungsakt (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1998 – 2 C 14/97 -, juris). Ihm kommt in der Regel keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zu und er erweist sich als eine unselbständige Vorbereitungshandlung mit verfahrensrechtlichem Charakter (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Juni 2010 – 1 L 56/10 -, juris). 55 Auch der gegenüber der Antragsgegnerin zu 2. gestellte Hilfsantrag zu III. (der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben, dem Antragsgegner zu 1. vorzuschlagen, dem Antragsteller den Ruf zu erteilen) bleibt ohne Erfolg. Ein diesbezüglicher Anordnungsanspruch besteht ebenfalls nicht. Denn wenn bereits kein Anspruch auf Erteilung eines Rufes besteht, weil es sich lediglich um eine unselbständige Vorbereitungshandlung handelt (s. o), kann für den Vorschlag, einen Ruf zu erteilen, nichts anderes gelten. 56 Ebenso hat der weitere gegenüber der Antragsgegnerin zu 2. gestellte Hilfsantrag zu IV. („das Berufungsverfahren ermessensfehlerfrei durchzuführen“) keinen Erfolg. Denn das streitgegenständliche Berufungs- bzw. Vorschlagsverfahren hat spätestens mit der Erteilung des Rufes an die Beigeladene durch Schreiben des Antragsgegners zu 1. vom 8. November 2011 sein Ende gefunden. Deshalb kann von der Antragsgegnerin zu 2. die Durchführung des streitigen Berufungs- bzw. Vorschlagsverfahrens nicht mehr verlangt werden. 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO unter Berücksichtigung des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten. Danach war die Antragsgegnerin zu 2. nicht an den Gerichtskosten zu beteiligen, da die beiden gegen sie gerichteten Anträge zu III. und zu IV. erfolglos geblieben sind. Somit waren die Gerichtskosten ausschließlich zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu 1. zu teilen. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller nur mit einem der beiden gegen den Antragsgegner zu 1. gestellten Anträge Erfolg hatte, waren die Gerichtskosten hälftig zu verteilen. Die gleiche Überlegung rechtfertigt auch die Entscheidung, dass Antragsteller und Antragsgegner zu 1. die eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen des jeweiligen Anderen je zur Hälfte tragen. Darüber hinaus war der Antragsteller mit den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2. in voller Höhe zu belasten, weil im Verhältnis dieser Verfahrensbeteiligten der Antragsteller mit keinem seiner diesbezüglich gestellten Anträge durchgedrungen ist. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren aufgrund von Billigkeitserwägungen (§ 162 Abs. 3 VwGO) nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). 58 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2 und 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Sie berücksichtigt darüber hinaus die vorläufige Natur des Rechtsstreits (Streitwertkatalog 2004 Nr. 1.5).