Beschluss
2 B 333/12
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:0115.2B333.12.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe I . 1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtschutzes gegen die sofort vollziehbare Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Oktober 2012, mit welcher der Antragstellerin untersagt wurde, auf ihrem Grundstück in der Gemarkung G., Flur …, Flurstück …, Baggergut aus der Rekultivierungsmaßnahme „Alte E.“ anzunehmen und abzulagern sowie angeordnet wurde, das Grundstück von sämtlichen gelagerten Abfällen zu beräumen. Des Weiteren bezieht sich der Antrag auf die für den Fall der Nichteinhaltung der Untersagung der weiteren Annahme und Lagerung von Abfällen angedrohte Festsetzung eines Zwangsgeldes und gegen die für den Fall der Nichterfüllung der Beseitigungsanordnung angedrohte Ersatzvornahme. 2 Die Antragstellerin erhielt am 06.09.2012 vom Gewässerunterhaltungsverband E./I. im Ergebnis einer öffentlichen Ausschreibung den Zuschlag zur Durchführung von Bauleistungen im Rahmen der Baumaßnahme „Entschlammung Alte E.“ mit der vorläufigen Gesamtauftragssumme von 3.132.870,09 €. Dem Schreiben des Gewässerunterhaltungsverbandes E./I. zufolge soll mit den Arbeiten sofort begonnen werden. Neben der Entschlammung des Gewässers durch Ausbaggern enthält die öffentliche Ausschreibungsunterlage zum Umfang der Leistung unter Baulos 1 die Gewässerberäumung auf ca. 750 m und ca. 1700 m³ Erdreich sowie den Gewässerneubau auf ca. 800 m mit ca. 9500 m³ Material und eine Entschlammung im Umfang von ca. 145000 m³ und im Baulos 2 einen Brückenbau auf einer Länge von 16 m. Den ursprünglichen Planungen des Gewässerunterhaltungsverbandes E./I. zufolge sollte der beim Ausbaggern des Gewässers anfallende Schlamm bis zu seiner ordnungsgemäßen Entsorgung im Uferbereich des Gewässers gelagert werden. Durch eine zeitliche Verzögerung des Baubeginns und wegen eines möglichen Elbehochwassers ergab sich die Gefahr einer Zurückspülung des Baggergutes in die Alte E.. Deshalb hat die Antragstellerin für dessen Lagerung kurzfristig das o. a. Grundstück erworben, welches etwa 900 m (Luftlinie) vom südlichsten Teil des Gewässers entfernt ist. Die Fahrstrecke zwischen der Bagger- und Verladestelle bis zu dem Grundstück über Feldwege oder öffentliche Straßen ist länger als 1000 m. 3 Im September 2012 hat die Antragstellerin mit dem Transport und der Entladung des von ihr ausgebaggerten Schlammes auf dem 49.520 m² großen Grundstück begonnen und bis zu einer Vor-Ort-Kontrolle durch Mitarbeiter des Antragsgegners am 04.10.2012 etwa 4.500 Tonnen Baggergut in so genannten Haufwerken dort abgelagert. 4 Am 17.09.2012 hat die Antragstellerin bei dem Antragsgegner sinngemäß die Genehmigung dieser Verfahrensweise beantragt, nämlich die Erteilung der Genehmigung zum „Ablagern und …. Bearbeiten“ zum „Ausbluten“ des ausgebaggerten Schlammes auf dem Flurstück Nr. … der Flur … in der Gemarkung G.. Einen entsprechenden Antrag stellte die Antragstellerin am 20. September 2012 nochmals, nunmehr an den Antragsgegner als untere Wasserbehörde. Am 08.11.2012 nahm die Antragstellerin ihren Antrag vom 17.09.2012 zurück. 5 Während einer Bauberatung am 26.09.2012 erklärte ein Mitarbeiter des Antragsgegners, dass zur Gewährleistung der Hochwassersicherheit von einer Genehmigung der Schlammablagerungen auf dem Grundstück der Antragstellerin als Zwischenlager auszugehen sei. Dagegen wurde dem Geschäftsführer der Antragstellerin während einer weiteren Beratung am 04.10.2012 durch Mitarbeiter des Antragsgegners mitgeteilt, dass die Ablagerung des Baggerguts auf dem Grundstück der Antragstellerin rechtswidrig sei, weil sie einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) bedürfe, die jedoch nicht vorliege. Der Antragstellerin wurde mündlich untersagt, auf dem Grundstück weitere Abfälle abzulagern. Im Rahmen einer weiteren Bauberatung am 10.10.2012 wurde festgestellt, dass derzeit noch keine alternativen Zwischenlagerflächen im direkten Baubereich zur Verfügung stehen und das eine Zwischenlagerung nach nochmaliger Laboranalyse nach entsprechender Antragstellung durch die Antragstellerin möglich sei, wenn die stoffliche Zusammensetzung der sogenannten Verwertungsklasse Z1 entspreche. Die Antragstellerin erklärte mit Schreiben vom 10. Oktober 2012, dass die Zwischenlagerung des Baggergutes auf ihrem Grundstück unbedenklich sei, weil der Zuordnungswert Z1.2 nach entsprechenden Untersuchungen vorliege. 6 Am 11.10.2012 erließ der Antragsgegner den oben genannten Bescheid mit folgender Anordnung: 7 1. „Der Betrieb wird ab sofort untersagt und die Anlage ab sofort still gelegt. Die Annahme und Ablagerung von Abfällen, hier: AVVAS 170506 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt wird untersagt. 8 2. Der ordnungsgemäße Zustand des Betriebsgeländes ist durch die Räumung und durch die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung aller gelagerten Bauabfälle der vorgenannten Art bis spätestens 30. November 2012 wiederherzustellen. Eine Aufbereitung vor Ort durch Klassieren mittels Siebanlage ohne die dafür erforderliche Genehmigung ist untersagt. 9 3. Die sofortige Vollziehung der Anordnung des Punktes 1. und 2. ordne ich hiermit an. 10 4. Die ordnungsgemäße Entsorgung der vom Betriebsgrundstück geräumten Abfälle ist mir spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Entsorgung durch Vorlage der entsprechenden Lieferscheine/Wiegescheine nachzuweisen. 11 5. Für die Nichteinhaltung der Anordnung in Punkt 1. drohe ich Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 (i. W. fünfzigtausend) Euro an. 12 6. Für den Fall, dass Sie der Räumungs- und Entsorgungspflicht gemäß der Anordnung in Punkt 2. nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommen, drohe ich Ihnen an, die Umsetzung der verfügten Handlungen im Wege der Ersatzvornahme selbst zu veranlassen und auf Ihre Kosten durchführen zu lassen. Die Kosten einer solchen Ersatzvornahme belaufen sich auf voraussichtlich 112.500,00 €. 13 7. Die Kosten des Verfahrens haben Sie zu tragen.“ 14 Hiergegen hat die Antragstellerin am 19.10.2012 Widerspruch eingelegt und am 16.11.2012 bei dem Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht, Letzteres mit dem Begehren, die Anordnung des Sofortvollzugs des Bescheides vom 11.10.2012 aufzuheben, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers hinsichtlich der Regelung zu Ziff. 1 und 2 wiederherzustellen und hinsichtlich der Regelungen zu Ziff. 5 und 6 anzuordnen. II. 15 Das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren der Antragstellerin auf Aufhebung der Vollzugsanordnung bleibt erfolglos, denn der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in Übereinstimmung mit § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich begründet. Der gebotene Bezug zum Einzelfall (Kopp, Schenke, VwGO, 17. Aufl., Rn. 85 zu § 80) ist hier gegeben. Der Antragsgegner ist zur Begründung der Sofortvollzugsanordnung (zu Recht) davon ausgegangen, dass jedem genehmigungspflichtigen Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage potentiell die Fähigkeit der Verursachung schädlicher Umwelteinwirkungen innewohnt und deren Ausschluss Sache des Genehmigungsverfahrens nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BImschG ist. Daher ist der weitere illegale Betrieb der Anlage bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung nicht hinnehmbar. Damit hat der Antragsgegner inhaltlich dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Eine Schlüssigkeitsprüfung durch das Gericht findet nicht statt (VG Stuttgart, B. v. 26.03.2002 – 6 K 371/02 – n. juris; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn. 895). 16 Der (hilfsweise) gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 19.10.2012 gegen die Verfügung des Antragsgegners 11.10.2012 zu Ziff. 1 und 2 ist nach § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet. 17 Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung des Antragsgegners ist sachlich gerechtfertigt. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass die Antragstellerin den Betrieb zur Lagerung und Behandlung von aus dem Gewässer „Alte E.“ ausgebaggertem Schlamm einstellt und den Zustand des Grundstücks vor der ungenehmigten Ablagerung wiederherstellt. Das öffentliche Interesse überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Betrieb der Abfallbeseitigungsanlage fortzusetzen und den derzeitigen Zustand des Grundstücks beizubehalten. Maßgebend für diese Interessenabwägung ist, dass der Widerspruch der Antragstellerin aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung des Antragsgegners vom 11.10.2012. 18 Die Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung beruht auf § 20 Abs. 2 BImSchG. Diese Bestimmung knüpft an die formelle Illegalität genehmigungsbedürftiger Anlagen an (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1992, NVwZ 1992, 570) und setzt deshalb voraus, dass eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigte Anlage errichtet und betrieben wird (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 07.04.1988, NVwZ-RR 1989, 123). 19 Die Lagerung von Baggergut in Gestalt von Schlamm auf dem o. a. Grundstück der Antragstellerin einschließlich dessen Behandlung durch Austrocknen „an der Luft“ ist ein gemäß § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG genehmigungsbedürftiger, aber bisher nicht genehmigter Betrieb einer ortsfesten Abfallbeseitigungsanlage zur Lagerung von Abfall im Sinne von § 10 Abs. 2 KrW-/AbfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.1990, NVwZ 1990, 863; Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, § 27 RdNr. 19). 20 Das Genehmigungserfordernis folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 8 des Anhangs. Hiernach bedürfen Errichtung und Betrieb von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen einer Genehmigung; dazu gehören namentlich Anlagen, deren Hauptzweck in der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen besteht. Da § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG für Abfallbeseitigungsanlagen ausdrücklich auf die Genehmigungspflicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verweist, ist der Abfallbegriff nach § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG bestimmt; denn bei einem "gespaltenen" Abfallbegriff könnte die Verweisung ihre Funktion, die Genehmigungsbedürftigkeit sämtlicher Abfallbeseitigungsanlagen zu regeln, nicht erfüllen. Daher ist der Abfallbegriff i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nach § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG zu bestimmen ist (Jarass, BImSchG, 9. Aufl. § 4 Rn. 8 m.w.N.). Für den in der untergesetzlichen Norm des § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 8 des Anhangs verwendeten Abfallbegriff kann nichts anderes gelten, da der Verordnungsgeber zu dessen abweichender Definition nicht ermächtigt ist (BVerwG, B. v. 14.08.2007 - 7 B 42/07 -). 21 Die auf dem Grundstück der Antragstellerin gelagerten Schlämme sind Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG, denn sie fallen unter die in Anhang I genante Abfallgruppe Q 16 und der Besitzer (hier: der Eigentümer des Gewässers nach § 6 WG LSA und der gem. § 54 WG LSA unterhaltungspflichtige Gewässerunterhaltungsverband E./I.) will sich ihrer entledigen. Darauf, dass die Arbeiten zum Ausbaggern der Alten E. nicht durch den Letztgenannten selbst, sondern in seinem Auftrag durch die Antragstellerin ausgeführt werden, kommt es in Bezug auf die Abfalleigenschaft nicht an. Baggergut, das bei der Gewässerunterhaltung anfällt, ist stets Abfall, weil der Hauptzweck der Maßnahme auf den Ausbau und die Unterhaltung der Gewässer gerichtet ist (vgl. Richtlinie für die Entsorgung von Baggergut im Land Sachsen-Anhalt, RdErl. des MU vom 08.03.1999 MBl. Nr. 18, S. 583 f.). Es liegt in der Natur der Sache, dass die „Entschlammung“ von Gewässern eine Entledigung vom Baggergut durch den Unterhaltungspflichtigen zwingend erfasst. 22 Die von der Antragstellerin zum Zwecke der Zwischenlagerung des nassen Baggergutes angekaufte und genutzte Fläche ist eine ortsfeste Abfallentsorgungsanlage i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BImschG. Darauf, wie lange die Zwischenlagerung andauert, kommt es nicht an. Nach den vom Antragsgegner gefertigten Lichtbildern von dem Grundstück liegt eine prägenden Nutzung des Grundstücks als Lagerstätte für Abfälle vor. Denn der Begriff des Lagerns nach abfallrechtlichem Sprachgebrauch umfasst auch die - nur kurzfristige - Zwischenlagerung von Abfällen mit dem Ziel späterer Beseitigung (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 17.07.1985, DÖV 1986, 385; OLG Köln, Beschluss vom 26.05.1987, NStZ 1987, 461). Deshalb ist auch ein Grundstück, das - wie im vorliegenden Fall - der Zwischenlagerung von Abfällen dient, selbst bei Fehlen besonderer Einrichtungen als Abfallbeseitigungsanlage im Sinne des § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG zu qualifizieren (vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 19.06.1997, NVwZ 1997, 1027). Hinzu kommt, dass auch der Tatbestand des Behandelns von Abfällen erfüllt ist, denn hierzu gehört jede qualitative oder quantitative Veränderung der Abfälle, wie z. B. durch Zerkleinern, Verdichten oder Entwässern. Auf ein besonderes Beeinträchtigungspotential oder andere Umweltauswirkungen kommt es bei der Alternative der Abfallentsorgungsanlagen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht an (vgl. Jarass, BImschG, 9. Aufl., § 4 Rn. 8). Lediglich die Unterschreitung der Mengengrenze von 10 Tonnen je Tag führt zum Wegfall der Genehmigungspflicht für den Betrieb von Anlagen zur sonstigen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle, § 1 Abs. 1 4.BImschV, Nr. 8.11, Spalte 2 b), bb) des Anhangs zur 4.BImschV. Diese Mengengrenze überschreitet die Abfallentsorgungsanlage offensichtlich, so dass es entgegen der Auffassung der Antragstellerin gleichgültig ist, ob es sich – wie sie meint - um ungefährliche Stoffe handelt. 23 Die Antragstellerin ist Betreiberin der Abfallentsorgungsanlage. Sie hat die Anlage errichtet und führt sie in ihrem Namen, auf ihre Rechnung und in eigener Verantwortung. Hierbei kommt es vor allem darauf an, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt, die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage besitzt. Letzteres ergibt sich positiv bereits aus dem Antrag der Antragstellerin an den Antragsgegner vom 17.09.2012, in dem es u. a. heißt: 24 „Wir stellen den Antrag …den Schlamm auf einem Grundstück von 49.520 m² …abzulagern und dort zu bearbeiten. … Nach Ablagerung auf dem Grundstück geht der ausgebaggerte Schlamm … in das Eigentum der B. über – zur weiteren Verwendung. …“. 25 Gegen eine Anlagenbetreibereigenschaft der Antragstellerin spricht nicht, dass sie die Schlammablagerungen auf dem Grundstück nach eigener Darstellung auf Weisung des Gewässerunterhaltungsverbandes E./I. am 16.10.2012 eingestellt hat und welche Bindungen sie selbst der Auftragsvergabe durch den Gewässerunterhaltungsverband E./I. beilegt. 26 Die Einstellung der „Zwischenlagerung“ war bereits am 02.10.2012 Gegenstand einer Beratung im Umweltamt des Antragsgegners, an der auch der Geschäftsführer der Antragstellerin teilnahm. Die Antragstellerin sollte sich dem Beratungsprotokoll zufolge um eine alternative Lagerfläche in der Nähe des Gewässers bemühen, was indes ausweislich des weiteren Beratungsprotokolls vom 10.10.2012 erfolglos blieb. Bereits am nachfolgenden 11.10.2012 erging der streitbefangene Bescheid des Antragsgegners. Es kann dahinstehen, ob Letzterer erst nach dem 16.10.2012 der Antragstellerin zugestellt worden ist. Jedenfalls steht die Anweisung zur Einstellung der Schlammablagerungen durch das Ingenieurbüro K. S. und Sohn GbR am 16.10.2012 in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Einstellungsverfügung des Antragsgegners und entspricht daher lediglich der Sach- und Rechtslage. Einen bestimmenden Einfluss des Gewässerunterhaltungsverbandes E./I. oder des von ihm beauftragten Ingenieurbüros auf den Betrieb der Abfallentsorgungsanlage ergibt sich weder aus den mit der Auftragserteilung vereinbarten Besonderen Vertragsbedingungen noch aus den Ausschreibungsunterlagen. Der Auftrag an die Antragstellerin betrifft vielmehr ausschließlich die Ausführung von Bauleistungen zur Gewässerberäumung einschließlich Entschlammung (Baulos 1). Die Schlammentsorgung selbst sollte somit allein Sache der Antragstellerin sein, was sich mit ihrem vorstehend zitierten Antragsschreiben an den Antragsgegner deckt. 27 Ausgehend hiervon hat der Antragsgegner zu Recht die sofortige Stilllegung der Anlage angeordnet. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 BImSchG sind erfüllt. Diese Bestimmung schreibt im Regelfall die Stilllegung einer ungenehmigt betriebenen Anlage zwingend vor und lässt nur in atypischen Ausnahmefällen eine behördliche Prüfung dahingehend zu, ob von der Stilllegung als einem unverhältnismäßigen Mittel abgesehen werden kann. Letzteres setzt aber voraus, dass die Anlage materiell den immissionsschutz- bzw. abfallrechtlichen Anforderungen entspricht und deshalb lediglich formell illegal betrieben wird. Hieran bestehen vorliegend durchgreifende Zweifel, die regelmäßig zu Lasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage gehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, NVwZ 1990, 963 und Urteil vom 28.01.1992, a.a.O.; VGH Baden-Württ., Urteil vom 29.01.1991, VBlBW 1991, 375; VGH Kassel, Beschluss vom 17.06.1997, NVwZ 1998, 1315). Für einen atypischen Fall, d. h. für eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der Anlage, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ob die Anlage, wie sie zuletzt betrieben wurde, keine Gefahren, erheblicher Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hervorruft, kann das Gericht derzeit nicht beurteilen. Erfasst wird hiervon entsprechend § 1 BImSchG auch die Gefahr von Boden- und Grundwasserveränderungen oder -verunreinigungen (vgl. Jarass, a.a.O., § 5 RdNr. 35). Denn der Zweck der Lagerung des Baggergutes auf dem Grundstück der Antragstellerin ist die Entwässerung. Dabei werden beträchtliche Wassermengen freigesetzt. Ob sich das Grundstück auf Grund seiner geologischen Beschaffenheit hierzu eignet, erfordert weitere Untersuchungen. Hiervon ist abhängig, ob vor der Einlagerung eine gesonderte Dichtungsschicht eingebracht und eine Sickerwassersammlung hergestellt werden muss (vgl. RdErl. v. 08.03.1999, a. a. O., Nr. 5.3.). 28 Solange sämtliche fachlich gebotenen Untersuchungsergebnisse nicht vorliegen, ist jedenfalls - dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsatz gemäß, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist – im vorliegenden Fall eine beachtliche Gefahr für das Grundwasser schon bei geringer Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.1980, ZfW 1981, 87). Nach alledem kann von einer atypischen Fallgestaltung nicht ausgegangen werden, die einer Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung entgegenstehen könnte (vgl. hierzu auch OVG Berlin, Beschluss vom 16.07.1985, NVwZ 1985, 756). Deshalb ist auch die unter Ziff. 4 des Bescheides vom 11.10.2012 angeordnete Beseitigung der Schlammablagerungen nicht zu beanstanden. Letzterer steht auch nicht entgegen, dass der Antragstellerin im Rahmen einer Bauberatung am 26.09.2012 ausweislich des Protokolls durch einen Mitarbeiter des Antragsgegners zunächst erklärt worden ist, es sei von einer Genehmigung des Zwischenlagers auszugehen, wenn die Lagerung auf ein Jahr beschränkt ist. Hierin liegt weder eine Genehmigung nach § 4 BImSchG, noch eine Zusicherung auf Erteilung einer solchen i. S. v. § 1 VwVfG LSA i. V. m. § 38 VwVfG. 29 Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung bedarf gem. § 10 Abs. 7 BImSchG der Schriftform. Das gilt auch für sämtliche Zusicherungen auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts. Mangels hinreichender Bestimmtheit kann die Erklärung des betreffenden Mitarbeiters des Antragsgegners während der Bauberatung am 26.09.2012 allenfalls als rechtlich unverbindliche Ankündigung einer möglichen Genehmigung ausgelegt werden. Im Hinblick auf die betroffenen Schutzgüter vermag diese Erklärung vom 26.09.2012 an der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung nichts zu ändern (s. o.). 30 Die Anordnung unter Ziff. 1 des Bescheides vom 11.10.2012 ist schließlich auch hinreichend bestimmt. Die Verwendung der Formulierung „AVV AS 170506 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 170505 fällt“ entspricht der verbalen Definition von Abfällen der Gruppe mit der Verzeichnis Nr. 170505 in Anhang IV Teil 2 der VO(EG) Nr. 1003/2006 (EG-AbfVerbrVO) vom 14.06.2006 (so genanntes Europäisches Abfallverzeichnis) in Abgrenzung zur Verzeichnis Nr. 170505 (Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält). Angesichts der von der Antragstellerin dargelegten eigenen Fachkunde bei der Abfallentsorgung wird ihr der Inhalt dieses Abfallverzeichnis bekannt, mindestens jedoch zugänglich sein, so dass es einer weitergehenden Regelung durch den angefochtenen Bescheid nicht bedurfte. 31 Diesem Ergebnis folgend bleibt auch der Antrag, soweit er sich auf die Zwangsgeld- und Ersatzvornahmeandrohung für den Fall der Nichteinhaltung der Betriebeinstellungs- und Stilllegungsverfügung bezieht, erfolglos, § 80 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2, Satz 2, Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 9 AG VwGO LSA. Weder die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes noch der Kosten der angedrohten Ersatzvornahme erscheinen unverhältnismäßig. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 33 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Ziff. 19.1. Das Gericht unterstellt, dass die Antragstellerin von einem danach maßgeblichen wirtschaftlichen Interesse von 200.000,00 € ausgeht und dieser Wert im Verfahren zur Gewährleistung von vorläufigem Rechtsschutz zu halbieren ist. Hieraus ergibt sich der von der Antragstellerin angegebene Streitwert von 100.000 €.