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Urteil

8 A 6/12

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein unsachgemäßer Umgang mit Verwarngeldblöcken gehört zu den Kernpflichten eines Polizeivollzugsbeamten und kann Disziplinarmaßnahmen rechtfertigen. • Die Aufbewahrung von Verwarngeldblöcken und eingenommenen Verwarngeldern in der Privatwohnung ist nach dienstlichen Vorgaben untersagt und deren Missachtung disziplinarisch relevant (§ 34, § 35 BeamStG). • Ein Beamter verletzt seine Gesunderhaltungspflicht, wenn er während ärztlich bescheinigter Dienstunfähigkeit schwere körperliche Tätigkeiten verrichtet; es reicht, dass die Tätigkeit generell geeignet ist, die Genesung zu verzögern. • Bei wiederholten oder gewichtigen Pflichtverletzungen kann eine Kürzung der Dienstbezüge nach Maßgabe des Disziplinargesetzes verhältnismäßig und erforderlich sein (§ 13 DG LSA, § 8 DG LSA).
Entscheidungsgründe
Disziplinarmaßnahme wegen unsachgemäßer Verwarngeldführung und Verletzung der Gesunderhaltungspflicht • Ein unsachgemäßer Umgang mit Verwarngeldblöcken gehört zu den Kernpflichten eines Polizeivollzugsbeamten und kann Disziplinarmaßnahmen rechtfertigen. • Die Aufbewahrung von Verwarngeldblöcken und eingenommenen Verwarngeldern in der Privatwohnung ist nach dienstlichen Vorgaben untersagt und deren Missachtung disziplinarisch relevant (§ 34, § 35 BeamStG). • Ein Beamter verletzt seine Gesunderhaltungspflicht, wenn er während ärztlich bescheinigter Dienstunfähigkeit schwere körperliche Tätigkeiten verrichtet; es reicht, dass die Tätigkeit generell geeignet ist, die Genesung zu verzögern. • Bei wiederholten oder gewichtigen Pflichtverletzungen kann eine Kürzung der Dienstbezüge nach Maßgabe des Disziplinargesetzes verhältnismäßig und erforderlich sein (§ 13 DG LSA, § 8 DG LSA). Der Kläger, Polizeivollzugsbeamter im Rang eines Polizeihauptmeisters, erhielt eine Disziplinarmaßnahme: Kürzung der Dienstbezüge um 1/20 für 30 Monate wegen dreier Pflichtenverstöße. Erstens wurde ihm vorgeworfen, einen Verwarngeldblock unsachgemäß gehandhabt und Teile mitgewaschen zu haben, sodass Abrechnungen unklar wurden und Abschnitte des Blocks an einem Dienstfahrzeug gefunden wurden. Zweitens konnte er bei einer Kontrolle weder Verwarngeld noch Block vorzeigen; das Verwarngeld wurde nachgereicht, ein strafrechtliches Verfahren wurde eingestellt. Drittens soll der Kläger während einer Krankschreibung schwere körperliche Arbeiten auf einer Pferdekoppel verrichtet haben; Atteste wurden teils verspätet vorgelegt. Die Dienstbehörde wertete die Vorfälle als mittelschwere bis schwere Dienstvergehen und berücksichtigte eine frühere Disziplinarmaßnahme aus 2006 bei der Bemessung. • Das Gericht hält die Klage für unbegründet und bestätigt die Disziplinarmaßnahme (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Der Kläger hat gegen Dienstpflichten aus § 34 BeamStG (Gesunderhaltungspflicht) und § 35 BeamStG (Gehorsamspflicht) verstoßen und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 BeamStG begangen. • Zum Umgang mit Verwarngeldblöcken: Der ordnungsgemäße und sichere Umgang ist Kernpflicht; das angebliche "Mitwaschen" kann Verschleierung der Einnahmen bezwecken und reicht zur Feststellung des Pflichtverstoßes aus. • Zur Aufbewahrung: Nach der Neuregelung dürfen Verwarngeldblöcke und eingenommene Verwarngelder nicht in der Privatwohnung aufbewahrt werden; das Unterlassen dieser Vorschrift begründet einen weiteren Pflichtverstoß. • Zu Dienstunfähigkeitsbescheinigungen: Die verspätete Vorlage verletzt die bekannten dienstlichen Vorgaben und damit § 35 S.2 BeamStG. • Zur Gesunderhaltungspflicht: Die Ausübung schwerer körperlicher Tätigkeiten während ärztlich bescheinigter Dienstunfähigkeit ist geeignet, die Genesung zu verzögern und verletzt die Pflicht nach § 34 BeamStG; eine angebliche ärztliche Erlaubnis entlastet hier nicht. • Zur Maßnahmebemessung: Wegen Vorbelastung und Schwere der Pflichtverstöße ist die Kürzung der Dienstbezüge nach § 8 DG LSA in Verbindung mit § 13 DG LSA verhältnismäßig und gerechtfertigt. Die Klage wird abgewiesen; die Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids bleibt bestehen, weil der Kläger mehrfach gegen seine dienstlichen Pflichten verstoßen hat. Insbesondere rechtfertigt der unsachgemäße Umgang mit Verwarngeldblöcken sowie die nicht erlaubte Aufbewahrung in der Privatwohnung disziplinarische Sanktionen, da hierdurch die Nachweisführung über Einnahmen und die Ordnungsmäßigkeit gefährdet wurde. Der während ärztlich bescheinigter Dienstunfähigkeit ausgeübte schwere körperliche Einsatz stellt einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht dar. Wegen der früheren Disziplinarmaßnahme und der Schwere der aktuellen Pflichtverletzungen erachtet das Gericht die Kürzung der Dienstbezüge um 1/20 für 30 Monate als angemessen und erforderlich; die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit sind angeordnet.