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Urteil

7 A 288/11

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Verpflichtungsklage auf Abänderung eines Abiturzeugnisses ist unzulässig, wenn die begehrte Änderung keine rechtlich relevante Verbesserung (insbesondere der Durchschnittsnote) zur Folge hat. • Notenverbesserungsklagen sind nur bei bestehendem Rechtsschutzbedürfnis zulässig; geringe Punktezuwächse ohne Einfluss auf die Durchschnittsnote rechtfertigen keinen Gerichtsschutz. • Bei festgestelltem Täuschungsversuch ist eine allgemeine Leistungsklage aus Rehabilitierungsinteresse zulässig, die beanstandete Leistung kann aber auch materiell gerechtfertigt sein. • Lehrkräfte dürfen Bewertungsmaßstäbe anwenden, wonach nicht zugelassene Hilfsmittel oder Zusammenarbeit die Leistung mit null Punkten bewerten können (Leistungsbewertungserlass Nr. 5.2.5).
Entscheidungsgründe
Klage auf Anhebung von Abiturnoten unzulässig; Rehabilitierungsanspruch bei Täuschung unbegründet • Eine Verpflichtungsklage auf Abänderung eines Abiturzeugnisses ist unzulässig, wenn die begehrte Änderung keine rechtlich relevante Verbesserung (insbesondere der Durchschnittsnote) zur Folge hat. • Notenverbesserungsklagen sind nur bei bestehendem Rechtsschutzbedürfnis zulässig; geringe Punktezuwächse ohne Einfluss auf die Durchschnittsnote rechtfertigen keinen Gerichtsschutz. • Bei festgestelltem Täuschungsversuch ist eine allgemeine Leistungsklage aus Rehabilitierungsinteresse zulässig, die beanstandete Leistung kann aber auch materiell gerechtfertigt sein. • Lehrkräfte dürfen Bewertungsmaßstäbe anwenden, wonach nicht zugelassene Hilfsmittel oder Zusammenarbeit die Leistung mit null Punkten bewerten können (Leistungsbewertungserlass Nr. 5.2.5). Der Kläger, Absolvent eines privaten Gymnasiums, begehrt die Anhebung seiner Halbjahresnoten im 3. Kurshalbjahr in Deutsch (von 10 auf 11 Punkte) und Englisch (von 6 auf 9 Punkte) und damit Änderungen im Abiturzeugnis. Er rügt in Deutsch die Eintragung einer Einzelbewertung von 1 Punkt, die seiner Ansicht nach keine echte Leistungskontrolle gewesen sei. In Englisch beanstandet er eine Nullpunktbewertung wegen angeblichen Fehlens am 23.09.2010 sowie eine Nullbewertung für vorbereitende Stichpunkte zum Vortrag am 04.11.2010, die er als zulässig und teils gemeinsam erarbeitet darstellt. Das Landesverwaltungsamt wies Widersprüche zurück; die Schule berechnete die Halbjahresnoten nach dem Runderlass (Klausur 40 %, sonst 60 %). Der Kläger verfolgt die Verbesserung trotz der Einräumung, dass sich die Durchschnittsnote dadurch nicht ändern würde. Es fanden umfangreiche Schriftwechsel, Akteneinsicht und mündliche Verhandlung statt. • Verpflichtungsklage unzulässig: Die begehrte Abänderung des Zeugnisses zielt auf Erlass eines Verwaltungsakts. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil die beantragte Notenänderung die Abiturdurchschnittsnote nicht verbessern würde (§ 42 Abs.1 VwGO). • Rechtsschutzbedürfnis zu prüfen: Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Notenänderung nur durchsetzbar, wenn ein vernünftiger Zweck der Rechtsverfolgung erkennbar ist; minimale Änderungen ohne Auswirkungen auf die weitere Ausbildung rechtfertigen keinen Prozess. • Nur Rehabilitierungsinteresse bleibt zulässig: Die Klage ist insoweit als allgemeine Leistungsklage wegen des behaupteten Täuschungsversuchs in Englisch bis zur Rehabilitierung zulässig (§§ 43 Abs.2, 111 VwGO). • Materielle Prüfung der Täuschung: Es ist unstreitig, dass der Kläger bei der Vorbereitung auf den Vortrag Notizen verwendet hat, die nicht ausschließlich seine eigene Leistung darstellten; Teamarbeit war nicht zugelassen und erlaubte Hilfsmittel waren beschränkt (einsprachiges Wörterbuch). Damit liegt nach dem Leistungsbewertungserlass Nr. 5.2.5 ein Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel vor, das die Bewertung mit null Punkten rechtfertigt. • Beweisanträge abgelehnt: Zusatzbeweise zur gemeinschaftlichen Erarbeitung der Stichpunkte waren nicht entscheidungserheblich, weil selbst bei gemeinsamer Entstehung der Fremdanteil an den verwendeten Notizen am Prüfungstag die Bewertung als Täuschung begründen würde. • Verfahrensrechtlicher Hinweis: Ein beantragter Schriftsatznachlass wurde wegen unterlassener Mitwirkung abgelehnt; der Kläger und sein Vertreter hatten Gelegenheit, vorgebrachte E-Mails und Unterlagen in der Verhandlung zu prüfen. • Kosten- und Vollstreckungsfragen: Die prozessualen Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen richteten sich nach VwGO und ZPO (u.a. § 154 Abs.1 VwGO, § 167 Abs.2 VwGO i.V.m. §§ 708,711 ZPO). Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Verpflichtungsklage ist unzulässig, weil die begehrte Änderung der Halbjahresnoten keine Verbesserung der Abiturdurchschnittsnote bewirken würde und somit kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Soweit die Klage als allgemeine Leistungsklage wegen des behaupteten Täuschungsversuchs in Englisch wegen Rehabilitierungsinteresse zulässig wäre, ist sie unbegründet: Die Benutzung fremder oder gemeinsam erstellter Notizen war am Prüfungsgegenstand nicht zulässig, sodass die Englischlehrerin die Bewertung mit null Punkten vornehmen durfte. Beweisanträge des Klägers waren nicht entscheidungserheblich und wurden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.