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Urteil

7 A 225/11

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:0409.7A225.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Kosten für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehren M. und K., deren Träger die beklagte Verbandsgemeinde ist. 2 Im November 2008 initiierte der Rechtsvorgänger des Klägers, der L.B. S-A, die „Rufbereitschaften des Straßenbetriebsdienstes nach Dienstschluss und an Sonn- und Feiertagen“ (Anlage 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 04.04.2013). Im Dezember 2008 fand zur „Einführung der Rufbereitschaft im L.B. S-A, NL Nord“ eine Besprechung statt, an der 16 Personen teilnahmen: Vertreter der Straßenmeistereien, Mitarbeiter der Rettungsleitstellen in S. und St. und Beamte des Polizeireviers St., aber kein Vertreter der Beklagten (Anlage 3 des Schriftsatzes des Klägers vom 04.04.2013). Es wurde eine Absprache getroffen, aber kein schriftlicher Vertrag geschlossen. 3 Seit Ende 2008 hält der straßenbaulastpflichtige Kläger eine Rufbereitschaft vor, die (nur) in den Wintermonaten (01. November bis 31. März) besteht und – im wöchentlichen Wechsel – von jeweils zwei Mitarbeitern (einem Funktionsträger und einem Straßenwärter) wahrgenommen wird und sicherzustellen hat, „dass sie [die beiden rufbereiten Mitarbeiter] bei Einsatzerfordernis in angemessener Zeit zum Einsatzort gelangen können“, wobei die Inanspruchnahme der Rufbereitschaft „mit dem telefonischen Kontakt beginnt“ und – erforderlichenfalls – ein Treffen „an der Dienststelle (Meisterei)“ und eine Fahrt von dort aus zum Einsatzort nach sich zieht. 4 Nach den im Sitzungsprotokoll vom 09. April 2013 festgehaltenen Bekundungen der Leiterin der Straßenmeisterei S., Frau O., wird – wenn alles klappt – die Rufbereitschaft des Klägers im Bedarfsfall von Beamten der Polizeireviere oder von Mitarbeitern der Rettungsleitstelle des Altmarkkreises S. telefonisch kontaktiert, sodass die Mitarbeiter der Rufbereitschaft des Klägers darüber entscheiden können, ob Maßnahmen zur Gefahrenbekämpfung mit eigenen Kräften und Mitteln ergriffen werden oder fremde Hilfe in Anspruch genommen wird. Wenn Ölspuren auf öffentlichen Straßen in der Trägerschaft des Klägers beseitigt werden müssen, werden – absprachegemäß – die Mitarbeiter der Rufbereitschaft des Klägers von den Mitarbeitern der Rettungsleitstelle bzw. von den Beamten der Polizeireviere nur noch informiert, während die Beauftragung der Entsorgungsfirma R. von den informierenden Stellen veranlasst wird. 5 Die Zusammenarbeit der Rufbereitschaft des Klägers mit den Mitarbeitern der Rettungsleitstelle des Altmarkkreises S. ist – nach den Bekundungen der Leiterin der Straßenmeisterei S. – von unterschiedlicher Qualität: „Es gibt Phasen, da läuft es sehr gut, und Phasen, da läuft es schlecht.“ 6 Am 23. und 24. Dezember 2010 herrschte in Teilen des Altmarkkreises S. eine „akute Notstandssituation“ (Frau O. in der mündlichen Verhandlung vom 09. April 2013). In Teilen des Altmarkkreises S. war die Stromversorgung für drei Tage unterbrochen. Es kam zu Eisregen und Windbruch. Mehrere Einsätze wurden erforderlich. Aus Kapazitätsgründen bat der Kläger „in Rücksprache mit der Leitstelle und der Polizei“ die örtlichen Feuerwehren der Beklagten um Hilfe. Die Kostenbescheide, die die Beklagte für die Einsätze vom 23. und 24. Dezember 2010 erstellte, waren an den „L.-B., NL Nord, S-straße 11 a, ... St.“ adressiert, wurden der Leiterin der Straßenmeisterei S. übermittelt und überprüft und bezahlt. 7 Am 29. Dezember 2010 wurde die Freiwillige Feuerwehr M., deren Träger die Beklagte ist, von der Rettungsleitstelle des Altmarkkreises S. zur Beseitigung eines Chausseebaumes alarmiert, der auf die Fahrbahn der B 248 zu stürzen drohte. Die Gefahrenstelle – das ist seit der mündlichen Verhandlung unstreitig – lag außerhalb der Ortslage. Der Einsatz fand in der Zeit von 22.05 Uhr bis 23.00 Uhr statt. Der Baum wurde gefällt und im Straßenseitenraum abgelegt. Für diesen Einsatz zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 31. Januar 2011, der auch an den „L.-B., NL Nord, S-straße 11 a, ... St.“ gerichtet war, zum Kostenersatz in Höhe von 220,00 Euro heran. 8 Am 09. Januar 2011 wurde die Freiwillige Feuerwehr M. von der Rettungsleitstelle des Altmarkkreises S. zur Beseitigung von Windbruch alarmiert. Der Einsatz fand in der Zeit von 19.15 Uhr bis 19.45 Uhr statt. Die Gefahrenstelle – auch das ist seit der mündlichen Verhandlung unstreitig – lag außerhalb der Ortslage auf der B 248. Der Windbruch wurde von den Kräften der Freiwilligen Feuerwehr M. von der Straße geräumt und im Straßenseitenraum abgelegt. Aus Anlass dieses Einsatzes erließ die Beklagte den an den „L.-B., NL Nord, S-straße 11 a, ... St.“ adressierten Kostenbescheid vom 27. Januar 2011 in Höhe von 102,50 Euro. 9 Am 25. Januar 2011 wurde die in der Trägerschaft der Beklagten stehende Freiwillige Feuerwehr K. – auch das ist seit der mündlichen Verhandlung unstreitig – von der Rettungsleitstelle des Altmarkkreises S. zur Beseitigung einer Ölspur auf der B 248 in der Ortslage K. alarmiert. Da die Freiwillige Feuerwehr K. nach ihrem Ausrücken (16:28) feststellte, dass sich die Ölspur außerhalb der Ortslage auf der B 248 in Richtung S. befand, und wusste, dass für die Beseitigung der Ölspur eine externe Firma „zuständig“ war, teilte sie diese Erkenntnisse der Rettungsleitstelle des Altmarkkreises S. mit. Daraufhin wurde die Freiwillige Feuerwehr K. von der Rettungsleitstelle des Altmarkkreises S. angewiesen, die Gefahrenstelle abzusichern bis zum Eintreffen der Polizei bzw. der „zuständigen“ Entsorgungsfirma. Aus Anlass dieses Einsatzes erließ die Beklagte den ebenfalls an den L.-B., NL Nord, S-straße 11 a, ... St., adressierten Kostenbescheid vom 27. Januar 2011 (Az: ...) über 205,00 Euro, der eine einstündige Einsatzzeit zugrunde legt, ohne die Zeit abzusetzen, in der versucht wurde, ein eigenes Geschäft zu erfüllen. 10 Die Bescheide der Beklagten vom 27. und 31. Januar 2011 wurden vom Empfänger, dem „L.-B., NL Nord“ in St. an die Straßenmeisterei S. des L.-B. Sachsen-Anhalt weitergeleitet. Unter dem 23.02.2011 verfasste die Leiterin der Straßenmeisterei S. des L,-B. Sachsen-Anhalt zwei Schreiben, die an die Beklagte und an den Altmarkkreis S. gerichtet sind. In dem an die Beklagte adressierten Schreiben steht: 11 „Sehr geehrter Herr A., wie bereits telefonisch besprochen, sende ich nachfolgend genannte Bescheide zu meiner Entlastung zum Altmarkkreis S. weiter. Es handelt sich um die Bescheide Nr.: …, … und … . Es besteht im gesamten LBB vom 01.11. bis zum 31.03. eines Jahres Bereitschaft. Dies ist dem Altmarkkreis (Leitstelle) und der Polizei bekannt. Da wir nachweislich nicht verständigt wurden, können diese Rechnungen nicht zur Zahlung angewiesen werden. Die Kostenerstattung für den 23. und 24.12.2010 ist indes unstrittig, da in Rücksprache mit der Leitstelle und der Polizei wir aus Kapazitätsgründen (Eisregen, Windbruch etc.) um Hilfe gebeten hatten. Bis zur Klärung bitte ich Sie, ein eventuelles Mahnverfahren auszusetzen.“ 12 In dem zweiten an den Altmarkkreis S. adressierten Schreiben steht: 13 „Sehr geehrter Herr W., beiliegend erhalten Sie die Bescheide Nr.: …, … und …. zu ihrer weiteren Verwendung und Bezahlung. Es besteht im gesamten LBB vom 01.11. bis zum 31.03. eines Jahres Bereitschaft. Dies ist dem Altmarkkreis (Leitstelle) und der Polizei bekannt. Da wir nachweislich nicht verständigt wurden, können diese Rechnungen durch uns als Baulastträger der genannten Straßen nicht zur Zahlung angewiesen werden. Vom Land Sachsen-Anhalt wird in den Wintermonaten Bereitschaft vorgehalten, welche natürlich entsprechende Kosten verursacht. Ich bitte Sie hiermit, die Kollegen der Leitstelle nochmals entsprechend zu informieren. Während unserer Dienstzeiten ist die SM S. unter 03…/30…-0 zu verständigen. Außerhalb unserer Dienstzeiten im Bereitschaftszeitraum 1.11. bis 31.03. (Wintermonate) sind wir unter der 0151/… erreichbar. Die Kostenerstattung für Einsätze kann nur erfolgen, wenn wir aus Kapazitätsgründen (z. B. extreme Witterungsverhältnisse mit Eisregen, altmarkweit Windbruch etc.) um Unterstützung durch die Feuerwehren bitten oder vom 1.4. bis 31.10. jeden Jahres keine Bereitschaft vorhalten. Wir sind allerdings über die Einsätze der FFwen zeitnah (d. h., die Dienststelle SM SAW, telefonisch am nächsten Tag) zu informieren.“ 14 Unter dem 01. März 2011 antwortete der Altmarkkreis S. auf das Schreiben der Leiterin der Straßenmeisterei S. vom 23. Februar 2011 Folgendes: 15 „Ihr Schreiben vom 23.02.2011 habe ich zur Kenntnis genommen. Jedoch ist der Altmarkkreis S. nicht Adressat dieser Bescheide, unabhängig des von Ihnen vorgetragenen Sachverhalts. Ausgehend von dem vorliegenden Verwaltungsakt empfehle ich, die Möglichkeit des Rechtsmittels in Anspruch zu nehmen. Die zugesandten Bescheide sende ich Ihnen zu meiner Entlastung zurück.“ 16 Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 mahnte die Beklagte die Bezahlung der festgesetzten Beträge mit folgenden Worten an: 17 „Wenn es zwischen der Leitstelle beim Altmarkkreis S. und dem L.-B. Unregelmäßigkeiten bezüglich der Benachrichtigungen des Bereitschaftsdienstes gibt, ist dies zwischen den v. g. Parteien zu klären und nicht zu Lasten des Trägers der Freiwilligen Feuerwehren. Es ist nicht Aufgabe der Freiwilligen Feuerwehren im Alarmierungsfall Zuständigkeiten zu prüfen.“ 18 Unter dem 20.06.2011 teilte die Leiterin der Straßenmeisterei S. mit, dass die festgesetzten Beträge „nach Rücksprache mit der Hauptniederlassung des LBB“ bezahlt würden, aber der „mit Schreiben vom 23.02.2011 eingelegte Widerspruch“ aufrecht erhalten bleibe und bald begründet werde. 19 Unter dem 04.07.2011 begründete der Kläger den „Widerspruch vom 23.02.2011“ – auszugsweise zitiert – folgendermaßen: 20 „Auch Feuerwehren dürfen nur tätig werden, wenn sie zuständig sind. Eine Zuständigkeit nach dem BrSchG war allerdings zu keinem Zeitpunkt gegeben, da dies voraussetzt, dass die originär zuständige Behörde, der L.B. S-A, die Gefahrenabwehr nicht gewährleisten kann. Wegen der Rufbereitschaft der Straßenmeisterei S. vom 01.11.2010 bis zum 31.03.2011 ist die Gefahrenabwehr durch den L.B. S-A aber durchgängig gewährleistet gewesen.“ 21 Zur weiteren Begründung zitiert der Kläger aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 25.10.2007, 1 K 35/07.MZ, veröffentlicht in juris, Folgendes: 22 „Eine ausnahmsweise Zuständigkeit der Feuerwehr für Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage kommt nur dann einmal in Betracht, wenn die zuständige Straßenbaubehörde trotz ständiger Rufbereitschaft nicht erreichbar ist. Die Maßnahmen der Feuerwehr haben sich in diesem Fall auf unaufschiebbare Sofortmaßnahmen zu beschränken. Ein Aufwendungserstattungsanspruch der Feuerwehr gegen den Rechtsträger der Straßenbaubehörde ist in diesem Fall ausgeschlossen.“ 23 Mit Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2011 wurde der Widerspruch mit folgender – aufgrund eines Versehens etwas widersprüchlichen – Begründung zurückgewiesen: 24 „Der Widerspruch ist zulässig und begründet (§ 72 VwGO). ... Sie legten nicht fristgerecht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Bescheide Widerspruch ein. Das Schreiben vom 22.02.2011 kann selbst nach intensiver Betrachtungsweise nicht als Widerspruch gewertet werden, da lediglich mitgeteilt wurde, dass aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen dem L.-B. und der Einsatzleitstelle beim Altmarkkreis die Bescheide weitergeleitet wurde und ausdrücklich um Aussetzung der Mahnung bis zur Klärung gebeten wurde. Auf mündliche Nachfrage am 14.07.2011 an Frau O., Leiterin der SM S., hat diese mir bestätigt, dass das Schreiben vom 22.02.2011 nicht als Widerspruch formuliert war und als Widerspruch auch nicht verstanden werden konnte. Erst im Schreiben vom 20.06.2011 wurde das v. g. Schreiben als Widerspruch charakterisiert. Aber auch hier ist die Widerspruchsfrist abgelaufen.“ 25 Am 17. August 2011 hat der Kläger Klage erhoben. In der Klagebegründungsschrift vom 10. Oktober 2011, auf die Bezug genommen wird, hat er „mit Nichtwissen bestritten“, „dass es die Einsätze tatsächlich und – hinsichtlich der Kostenaufstellung – in dem jeweiligen Umfang gegeben hat“. Außerdem vertritt der Kläger die Auffassung, dass die Kostenbescheide rechtswidrig seien, weil die Freiwilligen Feuerwehren der Beklagten nicht hätten tätig werden dürfen. Die von den Freiwilligen Feuerwehren der Beklagten behobenen Gefahrenlagen hätten in der Zuständigkeit des Klägers als Träger der Straßenbaulast gelegen. Wegen der Rufbereitschaft wäre die Gefahrenabwehr durchgängig gewährleistet gewesen. Mithin hätten die von den Freiwilligen Feuerwehren der Beklagten erbrachten Leistungen nicht im Interesse des Klägers gelegen. 26 Der Kläger beantragt, 27 die Kostenbescheide der Beklagten vom 27. und 31. Januar 2011 mit den – abgekürzten – Az.: …, … und … aufzuheben. 28 Die Beklagte beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Sie erwidert, das Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt schreibe vor, dass die Feuerwehren innerhalb von 12 Minuten am Einsatzort sein müssen. Da bleibe keine Zeit zur Prüfung von Zuständigkeiten. Hinzu komme, dass die Freiwilligen Feuerwehren der Beklagten nicht darunter leiden dürften, dass es zwischen der Rettungsleitstelle des Altmarkkreises S. und der Rufbereitschaft des Klägers Kommunikationsprobleme gebe. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe 32 Die Klage ist zulässig (1.), aber nur in dem aus Tenor ersichtlichen Umfang begründet (2.); im Übrigen ist sie unbegründet (3.). 33 1. Die Klage ist zulässig. Sie ist nicht ohne Vorverfahren erhoben worden. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind vor Erhebung der Anfechtungsklage die Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Gemäß § 69 VwGO beginnt das Vorverfahren mit der Erhebung des Widerspruchs, der gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich oder Niederschrift bei der Behörde zu erheben ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Diese Form und Frist ist durch das Schreiben der Leiterin der Straßenmeisterei S. vom 23. Februar 2011, das an die Beklagte adressiert war, eingehalten worden. Dieses Schreiben, das den Begriff „Widerspruch“ nicht enthält, ist auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Es ist als Widerspruch zu werten, weil der Beklagten mitgeteilt wurde, welche Kostenbescheide anerkannt werden und welche nicht. Durch den Briefkopf, den das Schreiben vom 23.02.2011 hat, ist klargestellt, dass nicht die Straßenmeisterei S., sondern der L.B. S-A, der Rechtsvorgänger des Klägers, an den die Bescheide gerichtet waren, Widerspruch einlegt. Die vom Gericht aufgeworfene Frage, ob die Leiterin der Straßenmeisterei S. Vollmacht hatte, um für den Rechtsvorgänger des Klägers Widerspruch einlegen zu können, kann dahingestellt bleiben, weil die Widerspruchseinlegung von den Bevollmächtigten des Klägers nachträglich genehmigt worden ist. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO („innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids“) eingehalten worden. 34 2. Der Teil der Klage, der sich gegen den Kostenbescheid vom 27. Januar 2011 mit dem Aktenzeichen ... richtet, ist begründet, soweit er den Betrag von 102,50 Euro übersteigt. Der Beklagten steht der mit diesem Kostenbescheid für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr K. am 25. Januar 2011 festgesetzte Betrag von 205,00 Euro nicht in voller Höhe zu, weil bei Erlass des Bescheides verkannt wurde, dass der abgerechnete Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr K. zwei trennbare und zu trennende Bestandteile gehabt hat. 35 Ursprünglich ist die Freiwillige Feuerwehr K. von der Rettungsleitstelle des Altmarkkreises S. alarmiert und aufgefordert worden, eine Ölspur innerhalb der Ortslage K. zu beseitigen. Mithin rückte die Freiwillige Feuerwehr K. um 16.28 Uhr aus, um ein Geschäft der Ortsgemeinde K. bzw. Beklagten zu erfüllen. Demzufolge hatte die Freiwillige Feuerwehr K. im Zeitpunkt des Ausrückens einen so genannten Eigengeschäftsführungswillen. Als sie an der Einsatzstelle eintraf, musste die Freiwillige Feuerwehr K. feststellen, dass sich die Gefahrenstelle außerhalb der Ortslage auf der B 248 befand, was die Zuständigkeit des Klägers begründete (Art. 90 Abs. 2 GG, §§ 9, 10 und 47 StrG LSA). 36 Als die Freiwillige Feuerwehr K. diese Feststellungen der Rettungsleitstelle des Altmarkkreises S. übermittelte, erhielt sie von dort die – geänderte – Weisung, die Gefahrenstelle abzusichern bis zum Eintreffen der Polizei bzw. der „zuständigen“ Entsorgungsfirma. Durch diese neue Weisung und erst von diesem Zeitpunkt an führte die Freiwillige Feuerwehr K. ein fremdes Geschäft durch. Mithin ist der Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2011, Aktenzeichen ..., der die volle einstündige Einsatzzeit zugrunde legt, nicht in voller Höhe berechtigt. In fremdem Interesse hat die Freiwillige Feuerwehr K. erst von dem Zeitpunkt an gehandelt, als sie von der Rettungsleitstelle des Altmarkkreises S. die Weisung bekam, die „fremde“ Gefahrenstelle bis zum Eintreffen der Polizei oder der „zuständigen“ Entsorgungsfirma abzusichern. Nur für diesen Teil des Einsatzes kann die Beklagte im Interesse des Klägers (§ 22 Abs. 4 Nr. 3 BrSchG gehandelt haben. Mithin ist der in Rede stehende Kostenbescheid nur dem Grunde, aber nicht der Höhe nach gerechtfertigt. Die zu beanstandende Höhe schätzt das Gericht auf 50 Prozent. Die Rechtsgrundlage für diese Schätzung ergibt sich aus § 287 Abs. 2 ZPO, der über § 173 VwGO entsprechend anwendbar ist. Mithin ist dieser Kostenbescheid insoweit aufzuheben, soweit er den Betrag von 102,50 Euro übersteigt. 37 3. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Beklagten steht ein Anspruch auf Kostenerstattung für die Einsätze ihrer Freiwilligen Feuerwehren M. und K. in Höhe von insgesamt 425,50 Euro zu. Die Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 22 Abs. 3 und 4 Nr. 3 BrSchG i. V. m. der „Satzung zur Regelung des Kostenansatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der B. – Kostensatzung – vom 04. August 2010 und der dazugehörigen Entgeltordnung. 38 Gemäß § 22. Abs. 3 Satz 1 können die Landkreise und Gemeinden Kostenersatz nach Maßgabe einer Satzung „für andere als die in Absatz 1 genannten Leistungen“ verlangen. Die in Absatz 1 genannten Leistungen sind Einsätze der Feuerwehr bei Bränden, Notständen und Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen und Tieren aus Lebensgefahr. Diese Einsätze sind unentgeltlich (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BrSchG). Die hier in Rede stehenden Einsätze vom 29. Dezember 2010 und vom 09. und 25. Januar 2011 waren keine Einsätze zur Brandabwehr, zur Milderung von Notständen oder zur Rettung von Menschen und Tieren aus Lebensgefahr. Der Chausseebaum, der am 29. Dezember 2010 auf die B 248 zu stürzen drohte, und der Windbruch, der am 09. Januar 2011 beseitigt werden musste, begründeten keinen Notstand. 39 „Von einem Notstand kann nur dann gesprochen werden, wenn wegen der Art und des Ausmaßes des Schadens oder der drohenden Gefahren nicht nur einzelne Verkehrsteilnehmer, sondern die Allgemeinheit oder zumindest eine Vielzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte betroffen werden (vgl. VGH BW, Urt. v. 18.11.1991 – 1 S 269/1991, NJW 1992, 1470 m. w. N.; § 1 Abs. 2 KatSchG-LSA. Etwaige Gefahren, die durch den Verkehrsunfall verursacht worden sind, haben sich auf die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer und damit auf eine begrenzte Anzahl von Personen beschränkt. Ein Gefahren- oder Schadensereignis, dass die Allgemeinheit unmittelbar betroffen hat und die Annahme eines Notstandes rechtfertigen könnte, kann danach in dem Verkehrsunfall nicht gesehen werden“, Urteil des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15.03.2001, A 2 S 513/98, veröffentlicht in juris). 40 Entsprechendes gilt für die hier in Rede stehende Fällung des Chausseebaumes am 29. Dezember 2010 und für die Beseitigung des Windbruchs am 09. Januar 2011. Beide Ereignisse begründeten noch keinen „Notstand“. 41 Da kein Fall des § 22 Abs. 1 Satz 1 BrSchG gegeben gewesen ist, kommt § 22 Abs. 3 Satz 1 BrSchG in Verbindung mit der oben benannten Kostensatzung zur Anwendung. Danach sind die Einsätze der Freiwilligen Feuerwehren M. und K. kostenpflichtige und abrechenbare Einsätze, wenn es einen Kostenschuldner gibt. Wer Kostenschuldner sein kann, ist in § 22 Abs. 4 BrSchG geregelt. Hier kommt nur § 22 Abs. 4 Nr. 3 BrSchG in Betracht. Danach ist derjenige zum Ersatz der Kosten heranzuziehen, der die Freiwilligen Feuerwehren der Beklagten beauftragt hat oder in dessen Interessen die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren M. und K. erbracht worden sind. Hier haben die genannten Feuerwehren Aufgaben erfüllt, die – das ist inzwischen unstreitig – zum Aufgabenkreis des Klägers gehören. Alle drei Einsätze dienten der Abwehr von Gefahren auf der B 248 außerhalb geschlossener Ortslagen. Die Bewältigung dieser Aufgaben obliegt dem Kläger aufgrund seiner „verkehrsmäßigen“ Reinigungspflicht bzw. aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht. 42 Mithin haben die in Rede stehenden Freiwilligen Feuerwehren der Beklagten Aufgaben des Klägers erfüllt und somit – objektiv betrachtet – in seinem Interesse gehandelt. Sie haben auch den – für eine Geschäftsführung ohne Auftrag erforderlichen – Fremdgeschäftsführungswillen gehabt. Sie sind den Weisungen der Rettungsleitstelle des Altmarkkreises S. gefolgt. Sie haben – mit der oben geschilderten Einschränkung – keinen Eigengeschäftsführungswillen, sondern den erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen gehabt. Sie haben ihre Hilfe dem Kläger nicht „aufgedrängt“. Sie wussten nicht und konnten nicht wissen, dass – im Gegensatz zu den Einsätzen vom 23. und 24. Dezember 2010 – die hier in Rede stehenden Einsätze nicht mit dem Kläger bzw. mit der Straßenmeisterei S. abgesprochen waren. Sie konnten und mussten nicht wissen, dass die Zusammenarbeit der Rettungsleitstelle des Altmarkkreises S. mit der Rufbereitschaft des Klägers – was das Gericht zugunsten des Klägers unterstellt – in den hier in Rede stehenden Fällen nicht so funktioniert hat, wie es sich der Kläger wünscht. 43 Der Kläger wünscht sich, dass die Mitarbeiter seiner Rufbereitschaft von den Mitarbeitern der Rettungsleitstelle des Altmarkkreises S. unverzüglich über Gefahrenlagen unterrichtet werden, um seine Aufgabenhoheit wahrnehmen und entscheiden zu können, ob Fremdhilfe in Anspruch genommen wird oder nicht. Zu dieser Kontaktaufnahme ist es – aus welchen Gründen auch immer – in den hier in Rede stehenden Fällen nicht gekommen. Der Kläger hat – ohne Verschulden der Beklagten – nicht und schon gar nicht unverzüglich erfahren, dass am 29. Dezember 2010 und am 09. und 25. Januar 2011 auf der B 248 Gefahrenlagen bestanden, die er, der Kläger, hätte bewilligen müssen. Von daher haben die von der Rettungsleitstelle des Altmarkkreises S., vom „Mittler des Klägers“ alarmierten Freiwilligen Feuerwehren der Beklagten „fremde“ Aufgaben erfüllt und – objektiv betrachtet – im Interesse des Klägers gehandelt, was gemäß § 22 Abs. 4 Nr. 3 BrSchG den Kläger zum Kostenschuldner werden lässt. 44 Die hier getroffene Entscheidung, die die Verteilung der Kosten und Risiken der Feuerwehreinsätze unter den Bedingungen einer zeitlich eingeschränkten (01. November bis 31. März) und gegenständlich beschränkten (Beseitigung von Ölspuren) und zwischen Signalgeber und Signalempfänger nicht immer funktionierenden Rufbereitschaft betrifft, steht in keinem – unauflöslichen – Widerspruch zu der vom Kläger zitierten Entscheidung der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 25. Oktober 2007, 1 K 35/07.MZ, veröffentlicht in juris, die sich mit dem geschilderten „Dreiecksverhältnis“ nicht ins Einzelne gehend auseinander zu setzen brauchte. In diesem Urteil führt das VG Mainz aus: 45 „Die Kosten für die drei weiteren Einsätze außerhalb der geschlossenen Ortslage (17. November 2000, 29. August 2002, 30. Oktober 2003) in Höhe von 1.743,62 Euro hat der Kläger jedoch trotz seiner grundsätzlichen Zuständigkeit nicht zu tragen. In keinem der drei Fälle ist anhand der Feuerwehreinsatzberichte belegt, dass vor dem Einsatz der Feuerwehr der zuständige und über eine Rufbereitschaft auch jederzeit erreichbarer Kläger informiert wurde, um ihm als zuständiger Behörde die Entscheidung über die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Der Kläger hat insoweit durch Einrichtung einer Rufbereitschaft alles getan, was zur Gewährleistung der Gefahrenabwehr durch ihn erforderlich ist. Er hat damit klargestellt, dass die zuständige Behörde jederzeit erreichbar ist und diese die Entscheidung über weitere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr selbst treffen will. Unter diesen Umständen ist der Kläger aber nicht verpflichtet, die Kosten für solche Einsätze, die ohne seine Einschaltung vorgenommen wurden, unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftführung ohne Auftrag in seinem vermuteten Willen zu erstatten. Die von ihm getroffenen Vorkehrungen schließen es im Gegenteil aus, annehmen zu können, dass Feuerwehreinsätze ohne seine vorherige Information seinem Willen entsprechen könnten. Insoweit wäre die Feuerwehr nach den konkreten Umständen verpflichtet gewesen, vor den jeweiligen Einsätzen Anordnungen des Klägers als zuständiger Behörde zum weiteren Vorgehen einzuholen, und kann nicht stattdessen aus eigener Entscheidung tätig werden, indem sie ihre Hilfeleistung „aufdrängt“. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger gerade in diesen drei Fällen nicht erreichbar gewesen wäre, wobei selbst dann ein Kostenerstattungsanspruch entfiele, weil die Feuerwehr – wie dargelegt – im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben tätig geworden wäre und sie dann nur im Rahmen des § 36 LBKG ein Erstattungsanspruch hätte. Dessen Voraussetzung wären jedoch – wie eingangs schon dargelegt – nicht gegeben.“ 46 Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Mainz, die sich mit Kommunikationsproblemen und Kommunikationsstörungen zwischen einem Signalgeber und einem Signalempfänger einer „Rufbereitschaft“ nicht detailliert auseinandersetzen, könnte sich das erkennende Gericht dann und nur dann anschließen, wenn der ganzjährigen Aufgabenhoheit des Klägers eine ganzjährige, sachlich uneingeschränkte und – zwischen Signalgeber und Signalempfänger – immer hundertprozentig funktionierende Rufbereitschaft des Klägers gegenüberstünde. So liegt der Fall jedoch nicht. Die eingerichtete Rufbereitschaft ist – trotz der ganzjährigen Zuständigkeit des Klägers – auf die Zeit vom 01.11. bis zum 31.03. des Folgejahres beschränkt. Darüber hinaus ist diese – zeitlich beschränkte – Rufbereitschaft durch „inhaltliche Vorwegnahmen“ dergestalt beschränkt, dass zur Beseitigung von Ölspuren auf Fahrbahnen, für die der Kläger die Straßenbaulast trägt, die Mitarbeiter der Rettungsleitstelle des Altmarkkreises S. und der Polizeireviere bevollmächtigt worden sind, unmittelbar die „zuständige“ Entsorgungsfirma zu beauftragen, sodass die zuständigen Stellen des Klägers nur noch informiert werden, ohne noch eine Entscheidung treffen zu müssen oder treffen zu wollen. 47 Eine Übernahme der Argumentation des Verwaltungsgerichts Mainz scheitert auch daran, dass eventuelle Versäumnisse der Mitarbeiter der Rettungsleitstelle des Altmarkkreises S. nicht in die Sphäre der Freiwilligen Feuerwehren fallen, deren Träger die Beklagte ist. Es kann den Freiwilligen Feuerwehren der Beklagten nicht angelastet werden, dass, was vom Kläger behauptet und vom Gericht zugunsten des Klägers als wahr unterstellt worden ist, die Mitarbeiter der Rettungsleitstelle des Altmarkkreises S. die Mitarbeiter der Rufbereitschaft des Klägers nicht vorab über die hier in Rede stehenden Gefahrenlagen und Aufgaben informiert haben. 48 Wenn die Freiwilligen Feuerwehren der Beklagten von der Rettungsleitstelle des Altmarkkreises S. alarmiert werden, haben sie die ihnen vom Landesgesetzgeber auferlegte Pflicht zu erfüllen, auszurücken und innerhalb von 12 Minuten am Einsatzort einzutreffen. Die Erfüllung dieser Pflicht ist vorrangig und schließt in aller Regel die (allenfalls nachrangig bestehende) Pflicht aus, Kompetenzfragen zu klären oder „formulierte“ Kompetenzen in Frage zu stellen. 49 Vor diesem Hintergrund trifft es auch nicht zu, dass die Freiwilligen Feuerwehren der Beklagten ihre Hilfeleistung dem Kläger „aufgedrängt“ haben. Vielmehr trifft es nach dem vom Gericht zugunsten des Klägers unterstellten Sachverhalt zu, dass der Kläger von seinen Aufgaben gar keine Kenntnis gehabt hat. Dass das möglicherweise auf ein „Verschulden“ von Mitarbeitern der Rettungsleitstelle des Altmarkkreises S. zurückzuführen ist, müssen sich die Freiwilligen Feuerwehren M. und K. und damit die Beklagte nicht zurechnen lassen. Vielmehr muss sich der Kläger im Verhältnis zur Beklagten ein Verschulden der Mitarbeiter der Rettungsleitstelle des Altmarkkreises zurechnen lassen, weil die Rufbereitschaft, die ein Funktionieren des „Senders“ und „Empfängers“ voraussetzt, in erster Linie in seinem (Kosten-) Interesse etabliert worden ist. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 51 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. 52 Die Streitwertfestsetzung wird auf § 52 Abs. 3 GKG gestützt.