Urteil
3 A 207/12
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:0418.3A207.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Vermarktungsverfügung der Beklagten, die auf der Grundlage des Art. 30 der Verordnung EG Nr. 834/2007 des Rates vom 28.06.2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (im Folgenden EG-Öko VO) ergangen ist. 2 Die Klägerin ist ein Landwirtschaftsbetrieb. Dieser Betrieb untersteht der Kontrolle der Kontrollstelle ... GmbH gem. der EG-Öko-Verordnung. Die Klägerin arbeitet eng mit zwei weiteren der Familie L. gehörenden biologischen Landwirtschaftsbetriebe zusammen, wobei es sich um die Betriebe T. L. und die A. mbH A-Stadt handelt, die Klägerinnen der Verfahrens 3 A 205/12 MD und 3 A 206/12 MD sind. 3 Im Juli 2010 führte die Kontrollstelle eine Kontrolle bei der Klägerin und den beiden anderen Landwirtschaftsbetrieben durch. Bei dieser Kontrolle wurden u. a. die Warenflüsse für Getreideerzeugnisse aus den Jahren 2008 und 2009 kontrolliert. 4 Die Beklagte war damals der Auffassung, dass hier Unregelmäßigkeiten im Hinblick auf die biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen gegeben seien. Die Beklagte erließ am 07.10.2010 daher eine Verfügung, die sie in ihrem Anordnungsteil an Frau T. L. als verantwortliche Betriebsleiterin des Landwirtschaftlichen Unternehmens sowie parallel an Frau C. L. als verantwortliche Betriebsleiterin des landwirtschaftlichen Unternehmens A. sowie an Frau C. L. als verantwortliche Betriebsleiterin des landwirtschaftlichen Unternehmens A. A-Stadt GmbH richtete. Diese Verfügungen waren Gegenstand der Verfahren 3 A 329/10 bis 3 A 331/10 MD. 5 In diesen Verfahren wurde sinngemäß gleichlautend durch Urteile vom 21.06.2012 der damalige Bescheid der Beklagten vom 07.10.2010 bezüglich der Kläger aufgehoben, da er sich formell nicht an die betreffenden Unternehmen als Verantwortliche gewandt habe, sondern die Betriebsleiter in Anspruch genommen habe, was nach den Vorschriften der EG-Öko VO nicht zulässig sei. 6 In dem vorliegenden Verfahren geht es wieder um die Ernteerzeugnisse aus dem Jahre 2008 und 2009. Die Beklagte erließ in diesem Verfahren eine Verfügung vom 01.08.2012, mit welcher sie aufgrund Art. 30 Abs. 1 EG-Öko VO dem Unternehmen untersagte, die im Jahre 2008 und 2009 erzeugten Getreideerzeugnisse, insbesondere Dinkel, Hafer, Gerste, Roggen, Triticale und Weizen mit dem Hinweis auf den biologischen/ökologischen Landbau nach Art. 23 Abs. 1 und 2 EG-Öko-VO in der Kennzeichnung und Werbung zu vermarkten. Unter Ziff. 2 wurde die sofortige Vollziehung der vorstehenden Regelung angeordnet. Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 100.000 Euro angedroht. Es wurde ferner die Kostentragungspflicht ausgesprochen (Ziff. 4 des angefochtenen Bescheides). 7 Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass verlangt worden sei, dass für die Getreidelagerhallen Lagerbücher mit genauen Daten zu Ein- und Auslagerungsmengen und Ein- und Auslagerungsterminen zu führen seien. 8 Es ist in diesem Zusammenhang unstreitig, dass ohne Eingangswägungen die Getreideerzeugnisse der von der Familie L. bewirtschafteten Unternehmen gemeinsam eingelagert werden. In der streitbefangenen Verfügung wurde ferner der Nachweis entsprechender Meldungen der Lagerstätten vermisst. Ausgeführt wurde, dass überhöhte Verkaufsmengen vorliegen würden und nicht nachgewiesen worden sei, dass diese aus ökologischem Anbau stammen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheides wird auf dessen Begründung verwiesen. 9 Die Klägerin hat am 28.08.2012 Klage erhoben. Zur Begründung derselben führt sie im Wesentlichen unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen in den Altverfahren aus, dass keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage in der Vorschrift des Art. 30 der EG-Öko-Verordnung zu sehen sei. Insbesondere sei nur eine Ermächtigung für zukünftiges Verhalten gegeben, nicht aber könne man durch Verfügung an die durch die Ernte im Jahre 2008 und 2009 abgeschlossenen Verfahren eingreifen. Alles Getreide sei aus ökologischer Produktion geerntet bzw. es seien noch Restbestände aus den Vorjahren vorhanden gewesen. Es sei auch nicht von einer Vermarktung auszugehen, da kein Getreide zur Vermarktung produziert worden sei. Es sei lediglich Saatgut für den eigenen Betrieb produziert worden. Im Übrigen werde auch die inhaltliche Ausführung des streitbefangenen Bescheides bestritten, nach welcher z. B. die Lagerorte nicht bekannt gewesen seien. Im Übrigen wäre auch kein schwerwiegender Verstoß gegen die Verordnung 834/2007 anzunehmen, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Eingreifen nicht gegeben seien. Im Übrigen sei auch das Erfordernis einer Lagerbuchhaltung nicht eindeutig geregelt, da die Bezugnahme auf eine solche Lagerbuchhandlung für Einheiten und Betriebsstätten nicht klar genug diesen Begriff definiere. Im Übrigen sei es auch unverhältnismäßig, z. B. eine getrennte Lagereinlagerung zu verlangen. Darüber hinaus habe sich die Beklagte auch nicht in erforderlicher Art und Weise mit dem Vorliegen einer Konformitätsbescheinigung auseinandergesetzt, die zu keinem Zeitpunkt aufgehoben worden sei, so dass eine weitergehende Regelung nach Art. 30 der EG-Verordnung Nr. 834/2007 nicht in Betracht komme. Auch sei eine Regelung nicht zeitnah erfolgt. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Bescheid der Beklagten vom 01.08.2012 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin unter Bezugnahme auf die Begründung des streitbefangenen Bescheides, dessen Gründe sie im Einzelnen ergänzt und vertieft, entgegen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Altgerichtsakten 3 A 329/10 bis 3 A 331/10 MD Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Im Einzelnen: 17 Art. 30 EG-Öko-VO und die Voraussetzungen. 18 In der Sache werden der streitbefangene Bescheid in diesem Verfahren und in den anderen Parallelverfahren u. a. auf fehlende Lagerbuchhaltung gestützt. Hier ist ausschlaggebend die Vorschrift des Art. 30 Abs. 1 der Verordnung. Nach Art. 30 der EG-Öko-VO ist bei Feststellung einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung durch die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sicherzustellen, dass in der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte von der Unregelmäßigkeit betroffenen Partie oder Erzeugung kein Bezug auf die ökologischen/biologische Produktion erfolgt, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Vorschriften, gegen die verstoßen wurde, sowie zu der Art und den besonderen Umständen der Unregelmäßigkeit steht. 19 Im vorliegenden Fall sind verschiedene Einzelpunkte zwischen den Beteiligten strittig. 20 1) Ausweitung nur für die Zukunft oder auch auf Vergangenheit 21 Vom bloßen Wortlaut her ist eine Erstreckung auf die in der Vergangenheit liegenden Fakten nicht ausgeschlossen, sondern generell möglich. Dies ergibt sich auch daraus, dass etwa bei der späteren nachträglichen Feststellung von Unregelmäßigkeiten eine Handhabung bei noch vorhandenen Produkten möglich sein muss bzw. und verarbeiteten Produkten und auch von dem Sinn und Zweck der Verordnung erfasst wird. Auch wenn eine Aussaat bereits erfolgt ist, soll eine „Vermarktung“ im weiteren Sinne unterbleiben, was tatsächlich möglich. Da bereits mit der Produktion die grundsätzliche Möglichkeit der Vermarktung gegeben war und der Verbleib des Getreides nicht deklariert ist, ist die Möglichkeit einer Vermarktung gegeben. Der Erlass der Verfügung ist damit möglich. 22 Insoweit ist darauf abzustellen, dass alle Produktionsstufen und auch Vermarktungsstufen von der EG-Verordnung Nr. 834/2007 erfüllt sind und dafür gelten. 23 2) Verstoß gegen Vorschriften der Verordnung. Ein Verstoß gegen Vorschriften der Verordnung kann auch darin zu sehen sein, dass hier ein Verstoß gegen Art. 23 der Verordnung vorliegt. Eines Rückgriffes auf Art. 66 der Durchführungsverordnung aus dem Jahre 2008 bedarf es dabei nicht, wenn auch hier davon auszugehen ist, dass eine getrennte Lagerung gefordert wird. 24 Im Hinblick auf Art. 23 der vorstehenden Verordnung EG Nr. 834 erscheint es als eine Selbstverständlichkeit, dass hier im Sinne der biologischen/ökologischen Produktion eine Zuordnung für jegliches Produkt und damit auch jegliche Getreidesorte von einem bestimmten Unternehmen möglich ist. Damit ist das Erfordernis einer Trennung der bezeichneten Einlagerungen hinreichend in der Verordnung selber und als Grundvoraussetzung zum Ausdruck gekommen, so dass es eines Rückgriffs auf die Vorschriften der Durchführungsverordnung nicht bedarf. 25 In diesem Zusammenhang ist auch auf die verschiedenen Beratungsberichte hinzuweisen. Es wurde ausgeführt, dass bei der Ein- und Auslagerung Listen zu führen sind, aus denen der mengenmäßige Warenein- und Warenausgang nachvollziehbar hervorgeht (vgl. Beiakte C). 26 Im vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, wie oben ausgeführt, das Erfordernis einer Trennung bereits aus Art. 23 der EG-Öko-VO 834/2007. 27 An diesem Erfordernis haben sich der Betrieb und die anderen Betriebe nie gehalten. 28 Die sonstigen Voraussetzungen des Art. 30 Abs. 1 der Verordnung sind erfüllt. Es ist in diesem Zusammenhang uninteressant, ob man von dem Vorliegen eines schwerwiegenden Verstoßens mangels Buchführungspflicht ausgeht oder nicht. Jedenfalls ist eine Unregelmäßigkeit, die ein Handeln der Kontrollbehörde erforderlich macht, gegeben. Die mangelhafte Lagertrennung beinhaltet das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit. Das Vermarktungsverbot ist auch verhältnismäßig, da zu Recht von einem gravierenden Verstoß ausgegangen wird, da auf jeder Stufe der Nachweis der ökologischen Produktion zu erfolgen hat (vgl. EG-Öko-VO Nr. 834 Vorwort Nr. 19). Art. 91 der DVO-Öko-VO steht auch den Erlass einer Verfügung in späteren Jahren nicht entgegen, da nach dem Sinn und Zweck in Art. 91 eine Zeitschiene in erster Linie bei Verdachtsmaßnahmen steht, nicht aber bei festgestellten Unregelmäßigkeiten. In einer Gesamtschau des Bescheides und der angenommenen Verstöße im Hinblick auf eine getrennte und nachvollziehbare Einlagerung ergibt sich auch, dass die Beklagte sich zumindest konkludent damit zutreffend auseinandergesetzt hat, dass die Unregelmäßigkeiten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Vorschrift gegen die verstoßen sowie zu der Art und den besonderen Umständen der Unregelmäßigkeit steht (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 29 Weitere Einzelprobleme z. B. Erschwernisse für den Landwirt dürften der Anordnung auch nicht entgegenstehen, da insoweit sich der Landwirt freiwillig einem Kontrollsystem unterwirft und den damit erforderlichen Regelungen zustimmt bzw. sie akzeptiert. Im Hinblick darauf, dass die EG-Öko-VO sämtliche Schritte von der Produktion bis zur Vermarktung regeln will und einen lückenlosen Nachweis der Herkunft erfordert, ist diese Regelung nicht zu beanstanden. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 32 Die Streitwertfestsetzung beruht, da die Zwangsandrohung sich auf 100.000 Euro sich beläuft, auf diesen Betrag unter Beachtung der Rechtsprechung des OVG LSA (1 L 90/12).