Urteil
7 A 83/11
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:0514.7A83.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Kosten für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr G…, Ortsfeuerwehr J…, deren Träger die beklagte Gemeinde ist, sowie gegen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen). 2 Den unstreitigen Sachverhalt stellt der Kläger in seiner Klageschrift wie folgt dar: 3 Um die Jahreswende 2010/2011 herrschten extrem winterliche Verhältnisse im A.. Viele Bäume konnten die Schnee- und Eislast nicht mehr tragen, kippten um oder brachen ab. Im Süden des A-Stadt gab es am 23./24.12.2010 an 16 verschiedenen Stellen derartige Vorfälle auf Kreisstraßen. Viele Feuerwehren und Straßenmeistereien im A. waren zu dieser Zeit im Einsatz, um die durch diese Witterung entstandenen Gefahrensituationen zu beseitigen. So wurde die Feuerwehr der Beklagten von der Rettungsleitstelle des Klägers unter anderem am 23.12.2010 um 18:14 Uhr zu einer Hilfeleistung zur Kreisstraße K 1112 gerufen. Dort waren Bäume durch die Schnee- und Eislast abgebrochen und auf die zwischen Jeseritz und Sachau verlaufende Straße gefallen. Die auf der Straße liegenden Bäume standen vorher auf einem an den Straßenkörper angrenzenden privaten Waldgrundstück. Die Feuerwehr rückte mit 14 Kameraden, einem TSF-W und einem MTF zu der vom Stützpunkt 4 km entfernten Gefahrenstelle aus und räumte die Bäume von der Fahrbahn. Nach Angaben der Beklagten dauerte die Aktion eine Stunde. 4 Mit Gebührenbescheid vom 4.2.2011 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für die Inanspruchnahme ihrer Freiwilligen Feuerwehr am 23.12.2010 die Gebühren für den Einsatz der Feuerwehrleute, der Technik und der Verbrauchsmittel auf 406,00 € fest. Zuzüglich der ebenfalls festgesetzten 50 € für Gebühren und Auslagen ergab sich der Gesamtbetrag in Höhe von 456,00 €. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, als Rechtsträger der Straße trage die Kreisstraßenmeisterei … des Klägers die Verantwortung für den Einsatz. Da eine Verkehrsgefährdung und somit eine gegenwärtige Gefahr gegeben gewesen sei, seien die Leistungen der Feuerwehr von dringender Notwendigkeit gewesen. Nach § 22 Abs. 4 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sei der Eigentümer der Sache oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübe, deren Zustand die Leistungen erforderlich gemacht habe, kostenerstattungspflichtig. Auch derjenige sei kostenpflichtig, in dessen Auftrag oder in dessen Interesse die Leistungen erbracht worden seien. Wegen der Berechnung der Gebühren des Einsatzes wird auf den Bescheid vom 4.2.2011 Bezug genommen. 5 Mit Schreiben vom 28.2.2011 erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7.3.2011 zurückwies. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die erforderliche Hilfeleistung sei nach dem Brandschutzgesetz kostenpflichtig und im Interesse des Klägers erbracht worden. 6 Am 6. April 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Seiner Auffassung nach sind die ergangenen Bescheide rechtswidrig. Der Einsatz der Feuerwehren bei Bränden und Notständen sei unentgeltlich. Im vorliegenden Fall müsse von einem Notstand ausgegangen werden. Durch das Umstürzen der Bäume auf den in der Anlage 1 zur Klageschrift genannten Kreisstraßen sei der Verkehr im südlichen Altkreis A-Stadt beinahe zum Erliegen gekommen. Dies habe zur Folge gehabt, dass einzelne Dörfer von der Umwelt abgeschlossen gewesen seien, zumindest seien sie nicht mehr mit Kraftfahrzeugen erreichbar gewesen. Damit sei eine Vielzahl von Personen von drohenden Gefahren betroffen gewesen. Hilfeleistungen in Unglücksfällen seien Aufgabe der Feuerwehr und als solche kostenfrei. Bei dem Umstürzen der Bäume auf die Kreisstraßen handele es sich um Unglücksfälle. Damit habe der Einsatz den originären Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren nach § 2 Brandschutzgesetz LSA gedient und dürfe daher nicht dem Kläger in Rechnung gestellt werden. Im Übrigen habe sich die Beklagte an den falschen Kostenschuldner gewandt. Der Eigentümer der umgestürzten Bäume sei als Zustandsstörer kostenpflichtig. Auch sei der Kläger nicht derjenige, in dessen Auftrag oder in dessen Interesse die Leistungen erbracht worden seien. Das Wegräumen der Bäume sei im überwiegenden Interesse der Bewohner erfolgt und stelle sich als Aufgabe der Gefahrenabwehr dar, so dass man von einer originären Zuständigkeit der Beklagten ausgehen könne. Daneben sei das Wegräumen der Bäume letztlich dem Eigentümer der Bäume zugute gekommen und in dessen Interesse und nach dessen mutmaßlichem Willen erfolgt. Selbst wenn man den Kläger neben dem Eigentümer der Bäume als kostenerstattungspflichtig ansehen würde, so würden beide als Gesamtschuldner haften. Dann aber wäre die Störerauswahl ermessensfehlerhaft erfolgt, weil Ermessenserwägungen nicht vorgenommen worden seien. Auch hätte sich das Ermessen auf Null reduziert, weil derjenige zur Erstattung der Kosten heranzuziehen gewesen wäre, der die Gefahr durch sein Verhalten herbeigeführt habe oder aber der Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Sache sei. Ungeachtet dessen seien auch die in Ansatz gebrachten Kosten fehlerhaft. Da ein TSF-W lediglich mit einer Motorsäge bestückt sei, könne auch nur ein Kamerad sägen. Für Vor- und Nacharbeiten wie das Ausästen und Wegtragen des gesägten Gutes wären allenfalls sechs weitere Kameraden notwendig gewesen, nicht aber 14. Die Gebührenhöhe verstoße gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität der Gebührenbemessung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Da für Einsätze mit einer Einsatzzeit unter einer Stunde generell die gleiche Gebühr verlangt werde wie für einstündige Einsätze, sei die für die Gebührenfestsetzung in Bezug auf den Feuerwehreinsatz herangezogene Satzung wegen willkürlicher Gleichbehandlung rechtswidrig. Für eine solche Vorgehensweise besteht kein sachlicher Grund, da die Einsatzzeit jedes einzelnen Feuerwehreinsatzes ohne erheblichen Aufwand minutengenau abgerechnet werden könne. 7 Der Kläger beantragt, 8 1. den Gebührenbescheid der Beklagten vom 4.2.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.3.2011 aufzuheben, 9 2. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie erwidert, der Kläger verkenne die Rechtslage. Das Umstürzen der Bäume habe keinen Notstand im Sinne des § 1 Abs. 4 Brandschutzgesetz dargestellt. Der Notstand liege an der Schwelle des Katastrophenfalls. Letzterer sei aber weder ausgerufen noch in Erwägung gezogen worden. Der Kläger bediene sich als Baulastträger der Kreisstraßen in aller Regelmäßigkeit nach Dienstschluss und an den Wochenenden oder Feiertagen bei Hindernissen auf seinen Straßen der Freiwilligen Feuerwehren der Beklagten, weil er außer zum Räumen und Streuen keinen Bereitschaftsdienst vorhalte. Er habe auch regelmäßig die Kosten solcher Feuerwehreinsätze getragen. Der Kläger habe durch seine Rettungsleitstelle die ehrenamtlichen Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten alarmiert. Der Einsatz sei in seinem Interesse erfolgt, um den Gefahrenzustand zu beseitigen und die Straße wieder befahrbar zu machen. Da der Kläger als Baulastträger der Kreisstraße den Einsatz anderer Kräfte und Mittel gescheut habe, müsse er nun die Kosten für die von ihm ausgelösten Feuerwehreinsätze tragen. Zwar sei eine Verkehrsgefährdung gegeben gewesen, die die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr notwendig gemacht habe. Ein Unglücksfall im Sinne des Brandschutzgesetzes sei aber wohl nicht gegeben, da die Straßen zum Zeitpunkt der Einsätze kaum befahren waren und eine Vielzahl von Menschen kaum hätte gefährdet werden können. Wegen seiner Verkehrssicherungspflicht hätte der Kläger über seine Straßenmeisterei selbst eine Räumung vornehmen müssen und hätte dann die angefallenen Kosten auf die entsprechenden Waldbesitzer umlegen können. Nachdem der Kläger über seine Rettungsleitstelle Alarm ausgelöst habe, hätten sich die verfügbaren Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr an den Einsatzort begeben, ohne die Einzelheiten des Ereignisses oder das Schadensausmaß zu kennen. In diesem Fall seien es 14 Einsatzkräfte gewesen, was bei den in Ansatz gebrachten Kosten hätte berücksichtigt werden müssen. Andernfalls hätte der Kläger beim Auslösen des Alarms vorgeben müssen, dass für den Einsatz lediglich ein Motorsägenführer und sechs weitere Kräfte ausreichen würden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 15 Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 4.2.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.3.2011 ist rechtmäßig, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten und unterliegt daher nicht der Aufhebung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Der Beklagten steht ein Anspruch auf Kostenerstattung für den Einsatz ihrer Freiwilligen Feuerwehr am 23.12.2010 auf der Kreisstraße … in Höhe von insgesamt 456,00 Euro zu. Der Gebührenbescheid vom 4.2.2011 findet seine Rechtsgrundlage in § 22 Abs. 3 und 4 Nr. 3 BrSchG i. V. m. der „Satzung über die Benutzung und Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten) für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der B. (Feuerwehr-, Benutzung- und Kostenordnung) – vom 5.10.2009 und der Verwaltungskostensatzung der B. von 8.11.2004. 17 Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 BrSchG können die Landkreise und Gemeinden Kostenersatz nach Maßgabe einer Satzung „für andere als die in Absatz 1 genannten Leistungen“ verlangen. Die in Absatz 1 genannten Leistungen sind Einsätze der Feuerwehr bei Bränden, Notständen und Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen und Tieren aus Lebensgefahr. Diese Einsätze sind unentgeltlich (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BrSchG). Der hier in Rede stehende Einsatz vom 23. Dezember 2010 war kein unentgeltlicher Einsatz, insbesondere lag kein Notstand vor. Die im Eigentum eines Waldbesitzers stehenden Bäume, die auf die Kreisstraße … gestürzt waren, verursachten keinen Notstand. 18 „Von einem Notstand kann nur dann gesprochen werden, wenn wegen der Art und des Ausmaßes des Schadens oder der drohenden Gefahren nicht nur einzelne Verkehrsteilnehmer, sondern die Allgemeinheit oder zumindest eine Vielzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte betroffen werden (vgl. VGH BW, Urt. v. 18.11.1991 – 1 S 269/1991, NJW 1992, 1470 m. w. N.; § 1 Abs. 2 KatSchG-LSA). Etwaige Gefahren, die durch den Verkehrsunfall verursacht worden sind, haben sich auf die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer und damit auf eine begrenzte Anzahl von Personen beschränkt. Ein Gefahren- oder Schadensereignis, das die Allgemeinheit unmittelbar betroffen hat und die Annahme eines Notstandes rechtfertigen könnte, kann danach in dem Verkehrsunfall nicht gesehen werden“, Urteil des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15.03.2001, A 2 S 513/98, veröffentlicht in juris). 19 Entsprechendes gilt im hier zu entscheidenden Fall. Zwar führt der Kläger in seiner Klageschrift aus, durch das Umstürzen von Bäumen auf den in der Anlage 1 genannten Kreisstraßen sei der Verkehr im südlichen A. beinahe zum Erliegen gekommen und habe zur Folge gehabt, dass einzelne Dörfer von der Umwelt abgeschlossen gewesen, zumindest aber nicht mehr mit Kraftfahrzeugen erreichbar gewesen seien. Führt man sich aber die Straßenkarte in dem benannten Bereich vor Augen, so lässt sich feststellen, dass Ausweichmöglichkeiten zur Erreichung der Ziele für betroffene Verkehrsteilnehmer bestanden. Wenn sich aber das Ziel mit dem Kraftfahrzeug auch unter Inkaufnahme eines Umwegs in zumutbarer Weise, d. h. mit erträglichem Zeitverlust erreichen lässt, so stellt sich die Verkehrsbehinderung durch umgestürzte Bäume noch nicht als Notstand dar (vergleiche auch VG Osnabrück, Urteil vom 12.3.2003 – 3 A 214/01 – in: juris; anders für den Fall, dass der Verkehr zum Beispiel auch für Zwecke der Daseinsvorsorge (z. B. Krankenwagen) blockiert ist: VG Freiburg, Urteil vom 6.10.1987 – 6 K 44/87 - in: NVwZ-RR 1988,77 ff.). Dass für den Kläger nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 14.5.2013 ein „Notstand“ gegeben war, weil seine Kapazitäten ausgelastet waren, ändert hieran nichts, weil der Notstandsbegriff objektiv geprägt ist, nicht subjektiv. 20 Da kein Fall des § 22 Abs. 1 Satz 1 BrSchG vorlag, kommt § 22 Abs. 3 Satz 1 BrSchG in Verbindung mit der oben benannten Kostensatzung zur Anwendung. Danach sind die Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten kostenpflichtige und abrechenbare Einsätze, wenn es einen Kostenschuldner gibt. Wer Kostenschuldner sein kann, ist in § 22 Abs. 4 BrSchG geregelt. Hier kommt nur § 22 Abs. 4 Nr. 3 BrSchG in Betracht. Danach ist derjenige zum Ersatz der Kosten heranzuziehen, der die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten beauftragt hat oder in dessen Interessen die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr erbracht worden sind. Hier hat die genannte Feuerwehr Aufgaben erfüllt, die zum Aufgabenkreis des Klägers gehören. Der Einsatz auf der Kreisstraße diente der Abwehr von Gefahren. Die Bewältigung dieser Aufgabe oblag dem Kläger aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht, nachdem die Bäume auf den Straßenkörper gestürzt waren. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.5.2013 eingeräumt, dass seine Kreisstraßenmeistereien in normalen Zeiten, das heißt, wenn sie nicht kapazitätsmäßig voll ausgelastet gewesen wären, die Bäume von der Straße beseitigt hätten und sich die Kosten von dem Eigentümer der Bäume hätten erstatten lassen. 21 Mithin hat die Feuerwehr der Beklagten Aufgaben des Klägers erfüllt und somit – objektiv betrachtet – in seinem Interesse gehandelt. Sie hat auch den – für eine Geschäftsführung ohne Auftrag erforderlichen – Fremdgeschäftsführungswillen gehabt. 22 Von daher hat die von der Rettungsleitstelle des A-Stadt, vom „Mittler des Klägers“ alarmierte Freiwillige Feuerwehr der Beklagten „fremde“ Aufgaben erfüllt und – objektiv betrachtet – im Interesse des Klägers gehandelt, was gemäß § 22 Abs. 4 Nr. 3 BrSchG den Kläger zum Kostenschuldner werden lässt. Seine Inanspruchnahme ist auch nicht ermessensfehlerhaft, sondern drängte sich aufgrund der Alarmierung durch die Rettungsleitstelle des Klägers geradezu auf. Da die Abwicklung von finanziellen Vorgängen immer in den Leistungsketten erfolgt und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers außer Frage stand, begegnet seine Auswahl als Zustandstörer im Rahmen der vorliegenden Gesamtschuldnerschaft des Klägers und des Eigentümers der umgestürzten Bäume keinen rechtlichen Bedenken. 23 Der Bescheid begegnet auch hinsichtlich der Gebührenhöhe keinen rechtlichen Bedenken. Der Kostenansatz für die tätig gewordenen 14 Kameraden, die eingesetzte Technik und die zu berücksichtigende Wegstrecke ergibt sich aus der Anlage 1 zur Feuerwehrkostensatzung der Beklagten. Die Ausführungen der Klägerseite zur Leistungsproportionalität der Gebührenbemessung gehen fehl, da die festgesetzte Gebühr von 20 € je Kamerad als Grundgebühr nach Ziffer 1.1 der Anlage 1 zu berücksichtigen ist, die sich erst erhöht, wenn der Einsatz mehr als drei Stunden umfasst (vergleiche Ziffer 1.3). Die Anzahl der Kameraden begegnet auch vor dem Hintergrund, dass ausweislich des Ereignisberichts vom 23.12.2010 zwei Motorsägen vorhanden waren, keinen Bedenken. Das Ausmaß des Schadens war für die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten zum Zeitpunkt der Alarmierung bis zum Eintreffen am Einsatzort nicht abzusehen. Je mehr Kameraden beim Wegtragen des gesägten Gutes zur Verfügung standen, um so eher war die Gefahr, die von den umgestürzten Bäumen auf der Kreisstraße ausging, beseitigt. Unabhängig davon erscheint dem erkennenden Gericht die Anzahl der tätig gewordenen Kameraden vor dem Hintergrund zweier zum Einsatz gekommener Motorsägen bei mehreren umgestürzten Bäumen als gerechtfertigt. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 25 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. 26 Die Streitwertfestsetzung wird auf § 52 Abs. 3 GKG gestützt.