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Beschluss

2 B 147/13

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:0516.2B147.13.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 AsylVfG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig, insbesondere ist die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 S. 1 AsylVfG eingehalten. 2 Der Antrag ist auch begründet. 3 Es bestehen in dem gem. § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes (§ 36 Abs. 4 AsylVfG). Zwar rechtfertigen die Ausführungen des Bundesamtes in dem ablehnenden Bescheid vom 17.04.2013 die Ablehnung des Asylantrags als unbegründet. Sie enthalten aber keine hinreichende Begründung, weshalb der Asylantrag offensichtlich unbegründet sein soll. 4 Dem Wortlaut der Begründung des Bescheides ist zwar zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin den Vortrag der Antragstellerin als vollkommen detailarm und unsubstantiiert bewertet hat. Der Vortrag der Antragstellerin werde den Anforderungen an die Glaubhaftmachung politischer Verfolgung „in keinster Weise gerecht“. Diese Formulierung bezieht sich anscheinend auf den Ablehnungsgrund des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, wenngleich die Antragsgegnerin diese Bestimmung nicht ausdrücklich zitiert hat. Letzteres mag eine Ablehnung des Antrages als unbegründet tragen. Die weitergehende Feststellung, das Vorbringen der Antragstellerin sei „in jeder Hinsicht unklar … geblieben“, lassen die Darlegungen der Antragstellerin während ihrer Anhörung am 12.03.2013 indes nicht zu. Sie hat während der einstündigen Anhörung deutlich gemacht, dass sie wegen der Drohungen ihres Vaters in Bezug auf die von ihr beabsichtigte und schließlich auch vollzogene Eheschließung mit einem anderen, als von ihrem Vater ausgewähltem Mann aus ihrem Heimatland geflohen sei. Damit ist jedenfalls nicht vollkommen unklar, als welchen Gründen die Antragstellerin ihre Heimat verlassen hat. Zudem sind die von ihr dargelegten Gründe nicht in jeder Hinsicht asylirrelevant. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung des Bescheides vom 17.04.2013, Seite 3 unten, selbst davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet gem. § 30 Abs. 3 AsylVfG nicht vorliegen. Angesichts dieser Begründungsdefizite und –Widersprüche genügt der angefochtene Bescheid nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung der Evidenzentscheidung (vgl. hierzu im Einzelnen: BVerfG, 2. Senat 3. Kammer, Beschluss vom 22.10.2008 – 2 BvR 1819/07 -). 5 Dessen ungeachtet hat die Antragstellerin bereits mit der Niederschrift ihres Asylantrages dargelegt, der Religionsgruppe der Yeziden anzugehören. Mit Blick auf die in der Antragsschrift geltend gemachten Gefahren in Gestalt einer Gruppenverfolgung ist jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts eine solche Verfolgungsgefahr nicht mit Offensichtlichkeit auszuschließen. 6 Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 30 RVG zu entsprechen.