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Beschluss

9 B 46/13

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:0521.9B46.13.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung dreier Bescheide, mit denen sie zu Anschlussbeiträgen für die vom Antragsgegner betriebene öffentliche Schmutzwasserentsorgung herangezogen wird. 2 Die Antragstellerin war bis zum 10.11.2008 als Eigentümerin der in der Gemarkung D. Flur ... belegenen und jeweils unter einer separaten laufenden Nummer geführten Flurstücke 319/3 (588 qm, Grundbuchblatt 2261), 298/7 (3104 qm, Grundbuchblatt 2104) und 404 (1099 qm, Grundbuchblatt 2104) eingetragen. Mit jeweiliger Eintragung vom 11.11.2008 ging das Eigentum an den vorbezeichneten Grundstücken auf Dritte über. 3 Bereits im Jahr 1995 erfolgte die Herstellung der streitbefangenen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage. 4 Mit Bescheiden vom 20.12.2006 zog der Antragsgegner die Antragstellerin, die zu diesem Zeitpunkt (noch) Eigentümerin der vorbezeichneten Flurstücke war, zu Anschlussbeiträgen für die öffentliche Schmutzwasserentsorgung in Höhe von insgesamt 21.537,52 EUR heran. Hierbei setzte er für das Flurstück 319/3 einen Beitrag von 4.708,70 EUR (Bescheid-Nr.: BKER/0030), für das Flurstück 298/7 einen Beitrag von 12.428,42 EUR (Bescheid-Nr.: BKER/0021) und für das Flurstück 404 einen Beitrag von 4.400,40 EUR (Bescheid-Nr.: BKER/0026) fest. 5 Gegen diese drei Beitragsbescheide legte die anwaltlich vertretene Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10.01.2007 Widerspruch ein. Der Antragsgegner lehnte mit Schreiben vom 12.12.2012 den sinngemäß mit Schriftsatz vom 11.12.2012 gestellten Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung ab. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2013 wies der Antragsgegner zudem die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragsbescheide Eigentümerin der zum Anschlussbeitrag herangezogenen Flurstücke gewesen sei und die Bescheide auf einer wirksamen Satzung beruhen, hinsichtlich derer formellen und materiellen Wirksamkeit keine Bedenken bestünden. 7 Hiergegen hat die Antragstellerin am 29.01.2013 Klage beim beschließenden Gericht erhoben (Az.: 9 A 45/13 MD) und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit an das Gericht gerichtetem Schreiben vom 19.04.2013 setzte der Antragsgegner die Vollziehung bezüglich des Beitragsbescheides vom 20.12.2006 für das Flurstück 319/3, Bescheid-Nr.: BKER/0030 sowie des Beitragsbescheides vom 20.12.2006 für das Flurstück 298/7, Bescheid-Nr.: BKER/0021 aus und schloss sich der insoweit zu erwartenden Erledigungserklärung der Antragstellerin unter Erklärung der Kostenübernahme an. Die Antragstellerin erklärte unter dem 26.04.2013 das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes insoweit für erledigt. 8 Zur Begründung ihres verbleibenden, das Flurstück 404 betreffenden Eilantrags führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass sie seit dem 11.11.2008 nicht mehr Eigentümerin der streitbefangenen Grundstücke sei. 9 Die Antragstellerin beantragt nunmehr sinngemäß, 10 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20.12.2006 (Bescheid-Nr.: BKER/0026) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 22.01.2013, soweit darin Regelungen betreffend das in der Gemarkung D., Flur ..., Flurstücksnummer 404 belegenden Grundstücks getroffen wurden, anzuordnen. 11 Der Antragsgegner beantragt, 12 den Antrag abzuweisen. 13 Er erwidert, dass keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des noch streitbefangenen Bescheides bestünden. Insbesondere sei keine Verjährung eingetreten. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im anhängigen Verfahren und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. 15 1. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 16 2. Im Übrigen ist der zulässige Eilantrag begründet. 17 Bei dem noch streitbefangenen Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 20.12.2006 (Bescheid-Nr.: BKER/0026 – Grundstück in Gemarkung D., Flur ..., Flurstücksnummer 404 –) handelt es sich um eine Anforderung von öffentlichen Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hiergegen haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 4 S. 3, Abs. 5 VwGO soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung einer Klage angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für die Abgabenpflichtige eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides derart überwiegen, dass ein Erfolg des Rechtsbehelfsführers wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. 18 Grundsätzlich sind im Rahmen eines Eilverfahrens lediglich die Einwände zu berücksichtigen, die von der Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebracht werden, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung offensichtlich aufdrängen. Diese können sich dabei im Einzelfall auch aus Mängeln der zugrunde liegenden Abgabensatzung ergeben, die jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein müssen, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.02.2000 – 1 M 20/00 – ; n.v.). 19 Gleichwohl ist das Gericht dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage beschränkt, die regelmäßig weder die abschließende Klärung grundsätzlicher und schwieriger Rechtsfragen, noch die aufwendige Aufklärung streitiger Sachverhalte oder gar eine Beweiserhebung einschließt. Dies muss grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Aus diesem Grunde scheidet eine inhaltliche Überprüfung des Abgabensatzes regelmäßig aus. Etwas anderes hat nur dann zu gelten, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass durch den in der Satzung festgelegten Abgabensatz die Abgabenobergrenze deutlich überschritten wird. Die summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides hat aus diesen Gründen im Wesentlichen zum Gegenstand, ob der mit einem Rechtsbehelf angefochtene Bescheid auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruht, ob die in Bezug genommene Maßnahme beitragsfähig und das herangezogene Grundstück beitragspflichtig ist und ob sich die Höhe des geforderten Beitrages nach den konkreten Umständen des Einzelfalles in etwa in der Größenordnung bewegt, die auch bei einer näheren und abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren erwartet werden kann. 20 In Anwendung dieser Maßstäbe begegnet die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 20.12.2006 (Bescheid-Nr.: BKER/0026 – Grundstück in der Gemarkung D., Flur, Flurstücksnummer 404 –) ernstlichen Zweifeln. Die Antragstellerin war im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks, mithin nicht persönlich beitragspflichtig. 21 Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 20.12.2006 (Bescheid-Nr.: BKER/0026) ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA. Danach erheben Landkreise und Gemeinden bzw. Zweckverbände nach wirksam erfolgter Aufgabenübertragung – § 6 GKG-LSA – zur Deckung ihres Aufwandes unter anderem für die erforderliche Herstellung ihrer öffentlichen Einrichtungen von den Beitragspflichtigen im Sinne von § 6 Abs. 8 KAG LSA, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit derselben ein Vorteil entsteht, Beiträge auf der Grundlage einer Satzung (§ 2 Abs. 1 KAG LSA), soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat der Antragsgegner mit Erlass der hier maßgeblichen Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Huy-Fallstein vom 01.04.2009 – im Folgenden: AS 2009 – Gebrauch gemacht. Auf der Grundlage dieser Satzung ist die sachliche Herstellungsbeitragspflicht entstanden. Denn dabei handelt es sich entgegen der bislang vertretenen Rechtsauffassung (VG Magdeburg, zuletzt Urt. v. 07.02.2011, 9 A 189/10 MD; vgl. auch OVG LSA, B. v. 18.07.2003 – 1 M 316/03 alle n. v. ; B. v. 29.12.2009 – 4 L 187/09 juris;) um die erste wirksame Abgabensatzung des Beklagten, die wegen § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA geeignet war, sachliche Beitragspflichten zum Entstehen zu bringen (vgl. hierzu ausführlich VG Magdeburg, Urteil vom 10.08.2012 – 9 A 349/10 MD n. v. –). Sind damit unter Geltung einer unwirksamen Satzung die Anschlussvoraussetzungen für das streitbefangene Grundstück geschaffen wurden, so entsteht für dieses Grundstück die sachlich Beitragspflicht erst mit dem Inkrafttreten der ersten – wirksamen – Abgabensatzung, hier der AS 2009, die am 01.05.2009 in Kraft trat. 22 Für die Bestimmung des persönlich Beitragspflichtigen im (landesrechtlichen) Beitragsrecht sind grundsätzlich nicht die Rechtsverhältnisse am Grundstück im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht für dieses Grundstück, sondern die Rechtsverhältnisse im (regelmäßig) späteren Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides maßgebend. Entstehen jedoch sachliche Beitragspflichten (ausnahmsweise) – wie hier – erst nach der Bekanntgabe des Bescheides – nämlich mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Abgabensatzung am 01.05.2009 –, ist zwar grundsätzlich derjenige persönlich beitragspflichtig, dem der Bescheid bereits bekannt gegeben worden ist. Dies gilt allerdings nur, sofern er im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten noch Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter ist (vgl. OVG LSA, Urteil vom 30.05.2012 – 4 L 226/11 –; Beschluss vom 05.11.2009 – 4 M 94/09 –, jeweils juris). Für eine Heilung mit Wirkung ex nunc ist kein Raum (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 27.09.1982 – 8 C 145/81 – juris, Rn. 15). Die Antragstellerin war ausweislich des dem Gericht vorliegenden Grundbuchauszuges bereits am 11.11.2008 nicht mehr Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks, so dass der streitbefangene Bescheid nicht in der Lage ist, die Beitragspflicht gegenüber der Antragstellerin zu begründen. 23 3. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils aus § 154 Abs. 1 VwGO. Im Übrigen sind die Verfahrenskosten ohne weitere Kostenentscheidung des Gerichts nach § 161 Abs. 2 VwGO infolge Kostenübernahmeerklärung des Antragsgegners diesem aufzuerlegen (vgl. dazu: Anlage 1 Nr. 5111 Ziff. 4 zum Gerichtskostengesetz – GKG –). 24 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei in Anlehnung an Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ 2004, 1327) der Wert der streitigen Abgabe zugrunde zu legen ist. Dieser Betrag ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu vierteln