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Urteil

9 A 349/13

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:0604.9A349.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit welchem ihm gegenüber ein allgemeiner Herstellungsbeitrag festgesetzt wird. 2 Der Kläger ist seit dem 13.02.2008 Eigentümer des in der Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstücksnummer 134 liegenden 839 qm großen Grundstücks, welches die Straßenbezeichnung "A-Straße" führt. Das Grundstück ist seit dem Jahr 2012 mit einem unterkellerten (Wohn-)Bungalow bebaut. Bis zur Errichtung des Wohnhauses war das als Garten genutzte Grundstück seit Ende der 60-er Jahre mit einem zu Freizeitzwecken genutzten Bungalow bebaut. Vormalige Grundstückseigentümer waren bis zu seinem Tod im Jahr 1997, der Großvater des Klägers, Herr Kurt A., und im Anschluss hieran der Vater des Klägers, der Zeuge A.. 3 Im notariellen Kaufvertrag zwischen dem Zeugen A. und dem Kläger vom 02.08.2007 erklärte der Zeuge unter VI., dass zum Erschließungszustand des Grundstücks nichts bekannt sei, jedoch Abwasser fehle, was noch in eine Klärgrube geleitet werde. 4 Das im unbeplanten Innenbereich belegende Grundstück ist über das in der Flur … liegende Flurstück 127 (Am L. 32) an einen in einem nicht öffentlichen Weg (Flurstück 126 und 35) geführten privaten Abwasserkanal an die in der Straße "Am L." bestehende öffentliche Einrichtung des Beklagten zur zentralen Schmutzwasserentsorgung angeschlossen. Die dingliche Sicherung des Anschlussverlaufs über das Flurstück 127 wurde mit Grundbucheintragung vom 19.10.2012 vollzogen. Der Abwasserkanal in dem nicht öffentlichen Weg wurde mit Eintragung vom 07.11.2011 dinglich gesichert. 5 Mit Bescheid vom 04.06.2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für das vorbezeichnete Grundstück ausgehend von einer beitragsfähigen Fläche von 839 qm, einer Vollgeschosszahl von 1,6 für zwei Vollgeschosse und einem Beitragssatz von 3,32 EUR/qm einen allgemeinen Herstellungsbeitrag in Höhe von 4.456,77 EUR fest. 6 Der Kläger hat unter dem 12.06.2013 fristgerecht Widerspruch gegen den Beitragsbescheid eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, dass das Grundstück bereits vor der Bebauung mit dem Eigenheim vollständig erschlossen gewesen sei und Wasser- und Abwasserabgaben entrichtet worden seien. Bereits vor Jahrzehnten sei das ursprünglich mit einem Bungalow bebaute Gartengrundstück über eine Leitung mit weiteren Grundstücken abwasserseitig erschlossen worden. Der vormalige Eigentümer des Grundstücks, der Großvater des Klägers, Herr Kurt A., habe in den 70-er Jahren für die Errichtung einer gemeinsamen Abwasserleitung und seinen Anschluss hieran an seinen Nachbarn, Herrn E., dem Bauherrn der Leitung, einen Geldbetrag gezahlt. Es handele sich somit um keinen Erstanschluss, der Abwasseranschluss sei lediglich geändert worden. Etwaige Ansprüche seien mittlerweile verjährt. Die bloße Wiederaufnahme der Nutzung rechtfertige nicht die Erhebung eines allgemeinen Herstellungsbeitrags. 7 Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 19.06.2013 auf, geeignete Unterlagen vorzulegen, die seinen Vortrag belegen. Mit Schreiben vom 01.07.2013 übersandte der Kläger eine Kopie einer auf den 16.06.1978 datierenden Empfangsbestätigung, wonach Herr E. bestätigt, anteilige Kosten am gemeinsamen Abwasserkanal in Höhe von 518,00 DDR-Mark erhalten zu haben. 8 Der Beklagte nahm daraufhin weitere Ermittlungen vor, die schlussendlich in der fernmündlichen Mitteilung eines Mitarbeiters der Harzsparkasse am 13.11.2013 mündeten, dass der Verkäufer des Grundstücks zum Erschließungszustand laut Kaufvertrag erklärt haben soll, dass über den Erschließungszustand nichts bekannt sei, jedoch Abwasser fehle, welches in eine Klärgrube geleitet werde. 9 Mit dem Kläger am 07.12.2013 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 04.12.2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, indem er ausführt, dass von einem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht mit der Errichtung des Grundstücksanschlusses im Jahr 2012 auszugehen sei, weil das Grundstück nicht über die private Entwässerungsleitung der Familie E. eingebunden gewesen sei. Hierdurch seien lediglich die Grundstücke R. 23 und 25, nicht jedoch das klägerische Grundstück entwässert worden, was ein Entwässerungsplan des VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung M. datierend auf den 14.08.1974 bestätige. Nach Aussagen eines Mitarbeiters der das Grundstück vermarktenden Harzsparkasse im Juni 2006 sei dem Eigentümer der Anschluss an die Privatleitung verweigert worden, so dass nachgefragt worden sei, welche Anschlussalternativen bestünden. Eine Mitarbeiterin des Beklagten habe eine indirekte Ableitung über das Flurstück 127 bei Vereinbarung einer Grunddienstbarkeit vorgeschlagen oder aber bei nicht erteiltem Leitungsrecht auf die Errichtung einer abflusslosen Sammelgrube verwiesen. Aus der vom Kläger vorgelegten Empfangsbestätigung vom 16.06.1978 ergebe sich lediglich der Erhalt von 518,00 DDR-Mark, nicht jedoch, wer den Geldbetrag gezahlt habe bzw. für welchen Teil der Leitung dies erfolgt sei. Schlussendlich dürfte auch der notarielle Grundstückskaufvertrag zwischen dem vormaligen Eigentümer und dem Kläger, wonach die Anschlusssituation dahingehend beschrieben werde, dass das Abwasser in eine Klärgrube geleitet werde, als Beweis dienen. 10 Hiergegen hat der Kläger am 17.12.2013 Klage beim erkennenden Gericht erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (9 B 350/13 MD). Mit Beschluss vom 03.04.2014 lehnte das Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wegen offener Erfolgsaussichten in der Hauptsache ab. Die dagegen geführte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 02.06.2014 zurück (4 M 71/14). 11 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger ergänzend vor, dass das Grundstück des Klägers seit Mitte der 1970-er Jahre über die gemeinsame Abwasserleitung entwässere und die Großeltern des Klägers ausweislich der vorgelegten Empfangsbestätigung 518,00 DDR-Mark bezahlt hätten, was auch der Zeuge E. bestätigen könne. Auf dem klägerischen Grundstück habe sich ein kleiner Bungalow mit Toilette befunden, der, wie der Bungalow auf dem Nachbargrundstück X (Flurstück 127), welches direkt an der Straße gelegen habe, in die Gemeinschaftsleitung eingeleitet habe. Das Grundstück sei vom Veräußerer, dem Zeugen A. nach dem Tod des Großvaters nicht genutzt worden, da er in Heidelberg gewohnt habe und ihm die Erschließungssituation nicht bekannt gewesen sei. Die Erschließungssituation sei fehlerhaft in die notarielle Urkunde aus Unwissenheit aufgenommen worden. 12 Der Zeuge E. habe im Jahr 1975/1976 auf seinem Grundstück (Flurstück 33) ein Eigenheim errichtet und deshalb zu dieser Zeit zur Erschließung seines Grundstücks und des Nachbargrundstücks H. (Flurstück 38/1) eine Anbindung an den in der Straße "Am L." verlaufenden öffentlichen Abwasserkanal hergestellt. Im Zusammenhang mit dieser Errichtung hätten der Großvater des Klägers und der Eigentümer des Flurstücks 127, Herr X, ihn gebeten, ihre Grundstücke anzubinden. Diese Maßnahme sei realisiert worden, wie auch die Einbindung des Grundstücks R. (Flurstück 38/2). Die Verteilung der Gesamtkosten von 3.728,98 DDR-Mark auf die beteiligten Anschlussnehmer ergebe sich aus der vorgelegten undatierten Aufschlüsselung und des dargestellten Leitungsverlaufs des Zeugen E.. 13 Der Schluss des Beklagten zu den Ergebnissen der durch das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angeregten Kamerabefahrung sei unrichtig. Denn die vormals kleine Laube sei durch ein Einfamilienhaus ersetzt worden, was zur teilweisen Entfernung der Altleitung und Erneuerung wegen notwendig gewordener Veränderungen geführt habe. Das neue PVC-Rohr habe an das alte angeschlossen werden müssen. 14 Der Kläger beantragt, 15 den Bescheid des Beklagten vom 04.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2013 aufzuheben. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er verteidigt seinen Bescheid und trägt ergänzend vor, dass das Grundstück zu keinem Zeitpunkt abwasserseitig durch den Beklagten erfasst gewesen sei. 19 Neben dem tatsächlichen Anschluss bedürfe es bei der vorhandenen Leitungsführung auch der dinglichen Sicherung oder eines fortbestehenden Notleitungsrechts. Eine Grunddienstbarkeit sei erst im Jahr 2012 im Grundbuch (Flurstück 127) zugunsten des klägerischen Grundstücks eingetragen worden. 20 Die Kamerabefahrung des privaten Sammelkanals und des klägerischen Grundstücksanschlusses habe ergeben, dass der Revisionsschacht auf dem klägerischen Grundstück erst anlässlich der Errichtung des Neubaus hergestellt worden sei, so dass von einem Neuanschluss ausgegangen werden müsse. 21 Der Landkreis Harz hat als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde im Wege der Ersatzvornahme durch Bescheid vom 01.10.2015 die Satzung über die Erhebung des besonderen Herstellungsbeitrags für die Schmutzwasserbeseitigung des Beklagten im Bereich der öffentlichen Einrichtung Holtemme erlassen. Die Satzung ist bis heute noch nicht bekanntgemacht. Es ist geplant, dass die Satzung im nächsten Amtsblatt der öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen im Landkreis Harz am 30.10.2015 veröffentlicht wird. 22 Die Kammer hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2015 durch die Vernehmung der Herrn E. und A. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.10.2015 verwiesen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die als Beiakten B und C von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Entscheidungsgründe 24 I. Die Klage hat Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 04.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte ist weder berechtigt, einen allgemeinen Herstellungsbeitrag zu erheben, noch hat der Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die rechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung des – hier rechtlich möglichen – besonderen Herstellungsbeitrags geschaffen. 25 Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Erhebung des hier streitbefangenen allgemeinen Herstellungsbeitrag ist § 6 Abs. 1 und 6 Satz 2 KAG LSA i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 seiner Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des C. vom 03.12.2012 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 24.04.2015 – Abwasserbeseitigungsabgabensatzung (ABAS). Voraussetzung für die Erhebung eines allgemeinen Herstellungsbeitrags ist jedoch, dass nicht lediglich die Erhebung des besonderen Herstellungsbeitrags in Betracht kommt. Denn für Anlageinvestitionen, die der erstmaligen Schaffung einer Anschlussmöglichkeit dienten, entsteht die (allgemeine) Beitragspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG LSA nicht, wenn sie vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes (15.06.1991) abgeschlossen worden sind. Streitentscheidend kommt es deshalb darauf an, ob das Grundstück des Klägers zu dem hier maßgebenden Stichtag des 15.06.1991 bereits angeschlossen war oder erst im Nachgang der Anschluss realisiert wurde. Bestand der Anschluss bereits zum maßgebenden Stichtag hat der Beklagte nur den besonderen Herstellungsbeitrag zu erheben (Beitragserhebungspflicht). Der Beklagte verfügt jedoch (noch) nicht über das hierfür erforderliche Satzungsrecht, denn die im Wege der Ersatzvornahme vom Landkreis Harz als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 01.10.2015 erlassene Satzung über die Erhebung des besonderen Herstellungsbeitrags für die Schmutzwasserbeseitigung des Beklagten im Bereich der öffentlichen Einrichtung H. ist bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer nicht bekanntgemacht worden. Ihre Veröffentlichung ist im nächsten Amtsblatt der öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen im Landkreis Harz am 30.10.2015 geplant. Dies zugrunde gelegt, kann der streitbefangene Bescheid auch nicht insoweit aufrechterhalten werden, wie dies bei Erhebung des besonderen Herstellungsbeitrags gerechtfertigt wäre. 26 Soweit der Beklagte zuvorderst einwendet, es könne dahinstehen, wann das streitbefangene Grundstück angeschlossen worden sei, da die dingliche Sicherung des Leitungsverlaufs über das im Eigentum eines Dritten stehenden Nachbargrundstücks (Flurstück 127) erst mit Eintragung vom 19.10.2012 und damit nach dem 15.06.1991 vollzogen worden sei, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Denn die dingliche Sicherung ist für die Dauerhaftigkeit des Angeschlossenseins bei Grundstücken, die bereits vor dem Stichtag angeschlossen waren, nicht von Relevanz (vgl. OVG LSA, B. v. 28.11.2005 – 4 M 350/05 –; n. v.). Dass die vorhandene Leitungsführung nur geeignet war, der vorübergehenden Ableitung des Abwassers zu dienen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. 27 Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass das klägerische Grundstück bereits zum maßgebenden Stichtag, dem 15.06.1991, an die öffentliche Einrichtung des Beklagten angeschlossen war, so dass wegen der bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorteilslage die Erhebung des allgemeinen Herstellungsbeitrags ausscheidet. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der von dem Beklagten vorgelegten Dokumentation über die Zustandsuntersuchung der Schmutzwasseranschlussleitung des klägerischen Grundstücks vom 03.03.2014 und den glaubhaften Angaben der Zeugen Eberhard E. und A. in der mündlichen Verhandlung. 28 Bereits die Dokumentation über die Zustandsuntersuchung legt den Schluss nahe, dass es sich um einen Grundstücksanschlussleitung handelt, die jedenfalls vor der Errichtung des Neubaus auf dem streitbefangenen Grundstück im Jahr 2012 vorhanden gewesen war und nicht im Zuge dessen erstmals hergestellt wurde. Denn ausweislich des protokollierten Ergebnisses werden für das hier maßgebende Anschlussstück, das in der Dokumentation mit Zulaufschacht GA21 (A-Straße) und Ablaufschacht SW03 (gegen Fließrichtung) beschrieben ist, Korrosionserscheinungen im gesamten Altrohr-/Gussrohrbereich sowie Werkstoffänderungen durch ein eingeschobenes PVC-Rohr dokumentiert. Hiernach wird deutlich, dass bereits eine Anschlussleitung vorgelegen haben muss, in welche der Kläger im Rahmen der Errichtung seines Neubaus und der notwendigen, den Regeln der Technik entsprechenden Veränderung der Grundstücksanschlussleitung ein PVC-Rohr eingeschoben hat. Soweit der Beklagte einwendet, dass der Revisionsschacht auf dem klägerischen Grundstück erst anlässlich der Errichtung des Neubaus hergestellt worden sei, und deshalb von einem Neuanschluss ausgegangen werden müsse, vermag die Kammer dem Schluss nicht zu folgen. Allein der Umstand, dass der Kläger einen neuen Übergabeschacht hat setzen lassen, führt nicht dazu, dass ein Altanschluss nicht bestanden hat. Vielmehr zeigt die dokumentierte und als Altrohr/Gussrohr bezeichnete Werkstoffänderung im Verlauf der Grundstücksanschlussleitung in Richtung Ablaufschacht SW 03, die bereits Korrosionserscheinungen aufweist, dass eine alte Anschlussleitung vorhanden gewesen sein muss. 29 Dieses Ergebnis und darüber hinaus der Zeitpunkt der konkreten Einbindung in den privaten Abwasserkanal wird durch die Aussagen des glaubwürdigen Zeugen E. bestätigt, der zusammenhängend die Gegebenheiten zur Errichtung des privaten Abwasserkanals Mitte der 70-er Jahre, den Leitungsverlauf und die hieran angeschlossenen Grundstücke detailliert beschreibt. Danach hat der Zeuge im Rahmen seines Eigenheimbaus auf dem Grundstück "E-Straße" (Flurstück 33) in den Jahren 1974/1975 in seiner Verantwortung den privaten Abwasserkanal verlegt, an welchen zunächst das Grundstück H. (Flurstück: 38/1), sodann sein Grundstück, in der Folge das Grundstück R. (38/2) und im weiteren Verlauf das klägerische Grundstück und schließlich das Grundstück G. (Flurstück 127) eingebunden wurden, wobei die einzelnen Grundstückseigentümer die jeweilige Grundstücksanschlussleitung in eigener Regie errichtet haben. Er schildert den genauen Leitungsverlauf des nach seinen Aussagen aus Steinzeug – wie auch durch die Dokumentation über die Zustandsuntersuchung vom 03.03.2014 bestätigt – hergestellten Sammlers und benennt die einzelnen Anschlusspunkte. Dass der Zeuge nicht mit Sicherheit wiedergeben konnte, aus welchem Werkstoff die Grundstücksanschlussleitung, die vom streitbefangenen Grundstück in den privaten Abwasserkanal eingebunden war, bestand und es sich seiner Erinnerung nach um Steinzeug gehandelt hat, vermag das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Frage zu stellen. Denn der Zeuge E. führt schließlich auch aus, dass die einzelnen Grundstücksanschlussleitungen, so auch der hier streitbefangene Teil, in der jeweiligen Verantwortung des Grundstückseigentümers errichtet wurden und stellt klar, dass er das für den Sammler verwendete Material – Steinzeug – dem damaligen Eigentümer des Grundstücks, dem Großvater des Klägers, nicht für die Errichtung dieser Grundstücksanschlussleitung zur Verfügung gestellt hat. Darüber hinaus ist mit der Dokumentation der Zustandsuntersuchung vom 03.03.2014 festzustellen, dass beginnend von der Einbindung in den privaten Abwasserkanal 3,6 Meter der Anschlussleitung aus Steinzeug errichtet sind und sodann erst eine Werkstoffänderung hin zu Guss dokumentiert ist. Dies bestätigt zum einen Teile der Aussage des Zeugen, weil die Angaben insofern übereinstimmen. Im Übrigen ist zu konstatieren, dass der lange Zeitraum seit der Herstellung des Leitungsverlaufs Mitte der 70-er Jahre etwaige Unsicherheiten ohne weiteres hervorrufen kann. Das Gericht hat daher keinen Anlass die im Übrigen glaubhaften Angaben des Zeugen zu bezweifeln. 30 In diesem Zusammenhang stellt der Zeuge E. gegenüber dem Gericht auch glaubhaft klar, dass die in Kopie bei den Akten befindliche und vom ihm unterschriebene Empfangsbestätigung vom 16.06.1978 über den Erhalt von 518,00 DDR-Mark für die anteiligen Kosten am gemeinsamen Abwasserkanal dokumentiert, dass der Großvater des Klägers den dort bezeichneten Geldbetrag an ihn entrichtet hat. Der in der Empfangsbestätigung bezeichnete Betrag findet zudem seinen Niederschlag in der ebenfalls in Kopie überreichten und von dem Zeugen E. in diesem Zusammenhang gefertigten "Ermittlung der Anteile", worin die Gesamtkosten für die Errichtung des privaten Abwasserkanals aufgeschlüsselt werden und rechnerisch dargestellt wird, dass auf den Großvater des Klägers ein Zahlbetrag von 518,05 DDR-Mark entfiel. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem Zahlbetrag um den aus der Aufschlüsselung ergebenden Betrag handelt, obgleich der Zeuge E. offensichtlich auf fünf Pfennig verzichtet hat. Das Gericht geht zudem davon aus, dass sich die Originale der Schriftstücke, wie vom glaubwürdigen Zeugen versichert, bei dessen Unterlagen befinden, so dass es einer weiteren Vorlage nicht bedurfte, zumal auch der Beklagte Entsprechendes nicht gefordert hat. 31 Das durch die Aussage des Zeugen E. erlangte Beweisergebnis, dass das klägerische Grundstück bereits in den Jahren 1974/1975 in den privaten Abwasserkanal eingebunden wurde, wird auch nicht durch den notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 02.08.2007 erschüttert. Darin sind zwar durch den Zeuge A. als Veräußerer des streitbefangenen Grundstücks unter Punkt VI. des Vertrags zur Anschlusssituation widersprechende Angaben gemacht worden, indem beurkundet wird, dass dem Veräußerer über den Erschließungszustand des Grundstücks nichts bekannt ist, jedoch Abwasser fehlt, welches noch in eine Klärgrube geleitet wird. Der Zeuge A. hat jedoch im Rahmen seiner Zeugenvernehmung klargestellt, dass die Zeit, zu der er das Grundstück an seinen Sohn, den Kläger, veräußert hat, für ihn, weil er sich in Privatinsolvenz befunden hat, bewegt gewesen ist. Ihm ist es nach seinen Äußerungen allein darum gegangen, das Grundstück durch den Verkauf an seinen Sohn, in Familienbesitz zu halten, so dass er sich damals wenig Gedanken über die Anschlusssituation gemacht und die Erklärung sorglos abgegeben hat. Es besteht für das Gericht kein Anlass dieses Geschehen in Zweifel zu ziehen, denn die persönliche und wirtschaftliche Lage des Zeugen kann durchaus diese Unbedachtheit und Gedankenlosigkeit mit sich bringen. Der Zeuge hat auf Nachfrage zudem versichert, dass die konkrete Formulierung, insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins einer Klärgrube, nicht auf seine Initiative hin in den Kaufvertrag aufgenommen wurde. Damit wird deutlich, dass ihn die konkrete Abfassung des insoweitigen Vertragsinhalts nicht gekümmert hat und er leichtsinnig unrichtige Angaben hat beurkunden lassen, obwohl er – wie es in seiner Zeugenaussage zum Ausdruck gekommen ist – die Anschlusssituation des Grundstücks genau kannte, indem er glaubhaft schildert, eine besondere Verbundenheit zum streitbefangenen Grundstück zu besitzen, da es sich hierbei um das Stück Erde handelt, auf dem er aufgewachsen ist. Nach alledem hat der Zeuge A. glaubhaft von der beurkundeten Erklärung in Ziffer VI. des Grundstückskaufvertrags vom 02.08.2007 Abstand genommen. 32 Das Beweisergebnis wird auch nicht durch den Umstand erschüttert, dass in den Archiv-akten der Stadt A-Stadt nur dokumentiert ist, dass die Flurstücke 38/1 (H.) und 33 (E.) an den in der Straße "Am L." verlaufenden Sammler über eine gemeinsame Abwasserleitung einleiten. Denn die von der VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Magdeburg, Betriebsbereich 04 Halberstadt, erteilte Genehmigung datiert vom 14.08.1974 und gibt damit allenfalls den Zustand wieder, der in diesem Zeitpunkt beantragt war. Ob und inwieweit die Anbindung des streitbefangenen Grundstücks und der Flurstücke 38/2 (R.) und 127 (G.) bereits beabsichtigt war, kann dahinstehen, da jedenfalls eine spätere Anschlussnahme angesichts der Lage der im Kartenwerk dokumentierten Übergabeschächte nicht ausgeschlossen ist. Dass das klägerische Grundstück nach der Wende zu keinem Zeitpunkt als zentral bzw. dezentral zu entsorgendes Grundstück (behördlich) erfasst war, obgleich es nach Aktenlage bereits zu DDR-Zeiten über einen Trinkwasseranschluss verfügt hat, stellt das Beweisergebnis, dass ein Abwasseranschluss zum Stichtag bestanden hat, gleichsam nicht in Frage. Dies verdeutlicht nur, dass dem jeweiligen Träger der Abwasserbeseitigungspflicht die Entsorgungsverhältnisse auf dem Grundstück unzureichend bekannt waren. 33 Steht damit zur Überzeugung der Kammer fest, dass zum maßgebenden Stichtag (15.06.1991) der Abwasseranschluss noch vorhanden war, besteht nach Aktenlage auch kein Anlass dazu, dessen Nutzbarkeit bzw. Funktionsfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt in Frage zu stellen. Denn das Grundstück ist nach unbestrittenem Vorbringen des Klägers zu Freizeitzwecken durch den erst im Jahr 1997 verstorbenen Eigentümer, Herrn Kurt A., genutzt worden. 34 Schlussendlich ist festzustellen, dass das streitbefangene Grundstück zum maßgebenden Stichtag alle Voraussetzungen erfüllt, um von einer bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden abwasserrelevanten Vorteilslage ausgehen zu können. Denn grundsätzlich kann es auf die tatsächliche Nutzung eines im Innenbereich gelegenen Grundstücks – wie dem hier mit einem Bungalow bebauten und zu Freizeitzwecken genutzten Grundstück – nicht ankommen. Entscheidungserheblich ist nach der Rechtsprechung der Kammer für die Abgrenzung zwischen Neu- und Altanschließern nur, ob das Grundstück angeschlossen war oder eine (direkte) Anschlussmöglichkeit bestanden hat, d.h. das Grundstück hätte angeschlossen werden können (zuletzt: U. v. 26.03.2015 – 9 A 253/14 MD – juris). Denn § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA bestimmt, dass für die Grundstücke, die bereits vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt am 16.06.1991 an eine zentrale öffentliche leitungsgebundene Anlage angeschlossen waren oder eine Anschlussmöglichkeit hatten, in Abweichung von § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA eine Beitragspflicht i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA nicht für Investitionen entsteht, die vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden sind. Darüber hinausgehende Anforderungen werden nicht gestellt. Ergänzend weist das Gericht jedoch darauf hin, dass es aufgrund der seit jeher bestehenden Hinterliegerlage des streitbefangenen Grundstücks (bezogen auf die öffentliche Einrichtung zur Schmutzwasserentsorgung) entscheidungserheblich darauf ankommt, dass der Anschluss an die öffentliche Einrichtung bereits am 15.06.1991 realisiert war. Denn allein die Möglichkeit über einen privaten Abwasserkanal ein Hinterliegergrundstück anzuschließen, genügt bei fehlender Eigentümeridentität mit dem an der öffentlichen Einrichtung anliegenden Grundstück (sog. Vorderliegergrundstück) nicht. In diesem Fall würde es an der grundstücksbezogenen Dauerhaftigkeit der Anschlussnahme mangeln, so dass die Vorteilslage noch gar nicht eingetreten war, das Grundstück mithin einen allgemeinen Herstellungsbeitrag schulden würde. 35 II. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 36 III. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG, wobei in Anlehnung an Ziffer 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Betrag der streitigen Abgabe zugrunde zu legen ist.