Urteil
9 A 197/12
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:0605.9A197.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich als wasserrechtlicher Unterhaltungsverband gegen die ihm durch Bescheid des Beklagten als Untere Wasserbehörde auferlegten Unterhaltungsmaßnahmen bezüglich des gesamten verrohrten Bereiches zwischen Ablauf der Teiche in B-Stadt B. (Gemarkung B-Stadt, Flur …, Flurstück …, …) und den unterhalb liegenden Gewässerbereich gemäß § 102 Wassergesetz Sachsen-Anhalt (WG LSA). 2 Zur Begründung führt der streitbefangene Bescheid des Beklagten vom 11.02.2011 unter Ziffer 1 aus, dass die streitbefangenen Teiche in B. Gewässer gem. § 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 1 Abs. 1 WG LSA (a. F.) seien. Gemäß § 70 WG LSA (a. F.) handele es sich damit um ein Gewässer II. Ordnung. Gemäß § 104 WG LSA (a. F.) i. V. m. Anl. 4 zum WG LSA obliege dem Kläger als Unterhaltungsverband die Gewässerunterhaltung für das Gewässer. Denn die Teiche verfügten über keine bauliche oder natürliche Dichtung, sondern seien durch Rohstoffabbau im Grundwasserbereich entstanden. Die Teiche hätten damit eine Verbindung zum Grundwasser und seien Bestandteil des Naturhaushaltes. Dies beweise auch die Tatsache, dass die Nachbargrundstücke durch das eingestaute Teichwasser bzw. die unzureichende Vorflut beeinträchtigt seien. Der jetzt verrohrte Teichablauf sei in alten Flurkarten teilweise herausgemessen und als Graben gekennzeichnet. Dieser Graben bilde die Vorflut nicht nur für die Teiche, sondern auch für das natürliche Einzugsgebiet. Seit Bestehen der Teiche entwässere das oberhalb liegende natürliche Einzugsgebiet über die Teiche. Der Teichwasserstand werde über einen sogenannten Mönch geregelt. Dieser Mönch sei eine Anlage gem. § 80 ff. WG LSA (a. F.). Die teilweise Verrohrung des Grabens im Teichablauf unterhalb des Mönchs hebe die Gewässereigenschaft nicht auf. Das Gesamtsystem sei Bestandteil des Naturhaushaltes und damit sei auch der teilweise verrohrte Teichablauf ein Gewässer gem. § 3 WHG i. V. m. § 1 Abs. 1 WG LSA (a. F.). 3 Weiter ordnete der Beklagte zu Ziffer 2 an, ein Gewässerkataster mit genauen Angaben zum Gewässer zu übergeben. 4 Den Widerspruch begründete der Kläger damit, dass es sich bei den Teichen um Grundstücke i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 WG LSA (a. F.) handele, welche durch Bodenabbau zu DDR-Zeiten entstanden und zum Zwecke der Fischzucht oder Fischhaltung oder anderen Zwecken von der Familie St. unter Wasser gesetzt worden seien. Daher seinen die Bestimmungen des WHG und des WG LSA nicht anwendbar. Der Zu- oder Abfluss der Teiche sei nur in Gestalt einer künstlichen Vorrichtung, nämlich eines sogenannten Mönches, möglich. Das vom Verband zu unterhaltende Gewässer könne somit erst mit dem offenen Grabenabschnitt beginnen. 5 Das Gewässerkataster könne mit den genauen Angaben zum Gewässer könne zum derzeitigen Zeitpunkt nicht übergeben werden. Bei einer im Jahr 2010 durchgeführten Kamerabefahrung sei lediglich der marode Zustand bzw. örtlich fehlende Rohrstücke festgestellt worden. Auch sei die genaue Lage und Länge der Rohrleitung unbekannt. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2012 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch mit der Begründung des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück und führt vertiefend aus, dass sich die Unterhaltungspflicht des Klägers aus § 119 Abs. 1 WG LSA (a. F.) ergebe. Auch die ab dem 01.04.2011 ergebende neue Rechtslage nach dem WG LSA (n. F.) führe nach § 68 Abs. 1 WG LSA (n. F.) zu keiner Änderung. Gemäß § 39 Abs. 1 WHG (n. F.) umfasse die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Gemäß § 40 Abs. 1 WHG i. V. m. § 104 Abs. 1 WG LSA (a. F.) bzw. § 54 Abs. 1 WG LSA (n. F.) obliege die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung den Unterhaltungsverbänden. 7 Der klägerischen Auffassung, wonach die Teiche zum Zwecke der Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen Zwecken unter Wasser gesetzt worden seien und damit aus dem Anwendungsbereich des Wassergesetzes fielen, könne nicht befolgt werden. Bei den Teichen in B. handele es sich um Gewässer i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG i. V. m. § 1 Abs. 1 WG LSA. Denn auch aufgrund einer Vorortbegehung sei festgestellt worden, dass Grundwasser im Bereich der Teiche oberflächennah anstehe und somit eine Speisung der Teiche ermögliche. Den Teichen werde durch natürliches Gefälle und durch Regenrinnen, Zuläufen aus Quellen und Drainagen der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche, Regenwasser zugeführt. Die Teiche seien Bestandteil des Naturhaushaltes. Daran ändere auch nichts, dass der Teichwasserstand über einen Mönch verrohrt geregelt werde. Denn bei diesem Mönch handele es sich um eine Anlage nach § 80 WG LSA ff. (a. F.), § 36 WG LSA ff. (n. F.). Unter einem oberirdischen Gewässer verstehe man das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser. Jede nicht nur gelegentliche Wasseransammlung, die mit einem Gewässerbett verbunden ist, sei ein oberirdisches Gewässer. Ein Gewässerbett müsse nicht durchgängig vorhanden sein, um von einem Gewässer zu sprechen. Es verliere auch nicht zwangsläufig seine Eigenschaft, weil es auf Teilstrecken infolge einer Verrohrung nicht in einem Bett fließe. Zwar weiche eine Verrohrung vom Idealtyp eines Gewässers ab, jedoch unterbreche die Rohrleitung nicht die Verbindung des fließenden Wassers zum natürlichen Wasserhaushalt und verliere dadurch nicht den Charakter eines Oberflächengewässers. Denn durch die Verrohrung fließe das Wasser in natürlichem Gefälle in verhältnismäßig kurzer Zeit hindurch, ohne in anderer Weise genutzt oder in seiner natürlichen Qualität beeinflusst zu werden. Demnach führt das Durchlaufen der verrohrten Strecke nicht zu erheblichen Veränderungen der natürlichen Eigenschaften des Wassers. Dies werde durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt bestätigt. 8 Die Anordnung das Gewässerkataster mit den genauen Angaben zum Gewässer zu übergeben, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Damit ein Gewässer ordentlich unterhalten werden könne, sei die Kenntnis über den genauen Verlauf eines Gewässers notwendig. Dazu gehörten Angaben u.. a. zur Länge des Gewässers und zum Gefälle. 9 Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Unterhaltungspflicht und vertieft die Ausführungen aus dem Widerspruch. Der Beklagte verkenne, dass es sich bei den Teichen um künstlich angelegte Einrichtungen handele und er Teichwasserstand künstlich über einen sogenannten Mönch geregelt werde, so dass die Verrohrung lediglich zum Ablassen des Teiches, entweder zur Säuberung oder zum generellen Abfischen diene. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid des Beklagten vom 11.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2012 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen 14 und verteidigt die Bescheide sowie die darin geäußerte Rechtsansicht. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten durch den zuständigen Richter (Einzelrichter; Berichterstatter § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO) sowie ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet. 17 Die in dem streitbefangenen Bescheid gefasste Anordnung zur Gewässerunterhaltung und Erstellung des Gewässerkatasters ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 § 119 Abs. 1 WG LSA in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung (a. F.) sieht vor, dass im Streitfall die Wasserbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen kann, wem und in welchem Umfang u. a. die Unterhaltung eines Gewässers im Interesse der Unterhaltung obliegt. Gleiches bestimmt § 68 des ab dem 01.04.2011 geltenden WG LSA (n. F.). Gemäß § 39 Abs. 1 WHG umfasst die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Nach § 40 Abs. 1 WHG i. V. m. § 104 Abs. 1 WG LSA (a. F.) bzw. § 54 Abs. 1 WG LSA (n. F.) obliegt die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung den Unterhaltungsverbänden (hier: § 54 Abs. 1 WG LSA i. V. m. Anlage 2 Ziffer 7). 19 Bei den streitbefangenen Teichen in B. handelt es sich um Gewässer im Sinne des Wasserrechtes. Unter einem oberirdischen Gewässer versteht man das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser. Jede nicht nur gelegentliche Wasseransammlung, die mit einem Gewässerbett verbunden ist, ist ein oberirdisches Gewässer. Dabei muss das Gewässerbett nicht durchgängig vorhanden sein. Es verliert nicht zwangsläufig seine Eigenschaft wenn es auf Teilstrecken infolge einer Verrohrung nicht oder nicht näher in einem Bett fließt. Eine streckenweise Einführung eines Gewässers in Rohre, Tunnel oder Düker trennt nicht den Zusammenhang dieses Gewässerteils vom gesamten Gewässerbereich (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2011, 7 C 3.10; OVG LSA, Urt. v. 14.05.2009, 2 L 317/07; juris). Demnach steht die teilweise Verrohrung des Abflusses der Teiche nicht im Widerspruch zu einem oberirdischen Gewässer. Auch der Einwand des Klägers, dass der Abfluss nur über einen sogenannten Mönch geregelt werde, steht dem nicht entgegen. Denn insoweit ist entscheidend, dass dieser sogenannte Mönch als Teichabflussanlage und somit als eine Anlage nach § 80 WG LSA ff. (a. F.), § 36 WG LSA ff. (n. F.) anzusehen ist. Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst gemäß § 102 Abs. 2 WG LSA (a. F.), § 52 Abs. 1 WG LSA (n. F.) u. a. die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses. Dazu zählen auch die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen, also hier des Mönchs. 20 Dem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, dass der wasserrechtliche Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 WG LSA (a. F.), § 1 Abs. 2 Nr. 2 WG LSA (n. F.) nicht gegeben sei. Danach sind die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Wassergesetzes für Gewässer nicht anzuwenden, die zur Fischzucht oder zur Fischhaltung oder zu anderen Zwecken unter Wasser gesetzt werden und mit einem Gewässer nicht oder nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen oder Ablassen verbunden sind. Mag es in diesem Zusammenhang auch zutreffen, dass in früheren Zeiten, sprich zu Zeiten der ehemaligen DDR, die Teiche tatsächlich zur Fischzucht angelegt worden sind, wofür auch die Teichentwässerung durch den sogenannten Mönch spricht. Jedoch ist unstreitig davon auszugehen, dass heute - d. h. zum Zeitpunkt der behördlichen und auch gerichtlichen Entscheidung - diese Teiche nicht mehr zur Fischzucht der Fischhaltung genutzt werden und diese, vielleicht einmal bestandene Nutzung als solche aufgegeben ist. Denn der Regelungsausschluss aus den wasserrechtlichen Unterhaltungsbestimmungen kann nur dann seinen Sinn und Zweck erfüllen, wenn die diesbezüglichen Ausnahmetatbestände, sprich Fischzucht oder -haltung oder „zu anderen Zwecken“, noch zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bestehen. Denn nur dann soll eine Privilegierung des Unterhaltungsverbandes als eigentlich Unterhaltungspflichtiger angenommen werden und die Unterhaltungslast trifft den Betreiber einer solchen (privaten) Anlage aufgrund des in seinem eigenen (Geschäfts-) Interesse liegenden Hege- und Pflegerechts an den Fischen (vgl. zu einem solchen Fall: VG Trier, Urteil v. 25.01.2012, 5 K 1224/11.TR; VG Regensburg, Urteil v. 23.01.2006, RO 13 K 04.1857; beide juris). 21 Zudem fallen unter die Ausnahmeregelung von vornherein nur solche Teiche, die mittels künstlicher Vorrichtung mit Wasser beschickt wurden und bei denen kein Zusammenhang, also kein Wasseraustausch, mit dem Grundwasser besteht. Dies setzt z. B. eine Bodenabdichtung voraus. Der Teich müsste also aus dem unmittelbaren Zusammenhang des natürlichen Wasserhaushalts gelöst sein, damit er an den natürlichen Gewässerfunktionen keinen Anteil mehr hat. Nur wenn eine Verbindung mit dem Wasservorkommen in der Natur nicht (mehr) besteht, ist es nicht möglich, das Wasser mit dem wasserrechtlichen Instrumentarium zu steuern (vgl. zusammenfassend zu den vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen in Bayern; VG Regensburg, Urteil v. 26.04.2010, RN 8 K 08.2153; juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 22 Nach den Feststellungen des Beklagten und Ausführungen in dem Bescheid verfügen die Teiche über regelmäßige Wasserzuläufe aus Quellen, Drainagen der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche und Regenrinnen. Zudem sind die Teiche nicht etwa durch eine bauliche oder natürliche Dichtung abgeschlossen, sondern nehmen als Teil der Naturhaushaltes am Wasserhaushalt teil. Dafür streiten auch die Feststellungen, dass die Nachbargrundstücke durch das eingestaute Teichwasser bzw. die unzureichende Vorflut beeinträchtigt werden. Seit bestehen der Teiche entwässert das oberhalb liegende natürliche Einzugsgebiet über die Teiche. 23 Die Anfertigung und Übergabe des Gewässerkatasters ist ebenso rechtsfehlerfrei. Die geforderten Angaben sind Mindestangaben die der Unterhaltungspflichtige einer Verrohrungsstrecke kennen muss, um eine sachgerechte Unterhaltung durchführen zu können. Insbesondere bei Entwässerungsproblemen sind Angaben zu Haltungslängen, zu Schächten, zum Leitungsgefälle unabdingbar, um diese Probleme lösen zu können. Die Darstellung in einem Lage- und Höhenplan in geeignetem Maßstab ist geeignet, ingenieurtechnisch möglich und gängige Praxis. 24 Entsprechend folgt zusammenfassend das Gericht den Ausführungen des Beklagten in den streitbefangenen Bescheiden und schließlich sich zur weiteren Begründung diesen zutreffenden Ausführungen an (§ 117 Abs. 5 VwGO). 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 52 Abs. 2 GKG gemäß der vorläufigen Festsetzung in Höhe des Regelwertes.