Gerichtsbescheid
9 A 149/13
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:0708.9A149.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. 2 Er ist nach eigenen Angaben syrische Staatsangehörige mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien und reiste am 27.08.2012 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 30.08.2012 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung im Bundesamt für erklärte er sich zu den Fluchtgründen. 3 Mit Bescheid vom 05.12.2012 lehnte die Beklagte den Asylantrag und den Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ab und stellte ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG fest. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthält sich hinsichtlich der Form der Klageerhebung. Der Bescheid wurde mittels Postzustellungsurkunde am 12.12.2012 Herrn T. B. als einem zum Empfang ermächtigten Vertreter in der Gemeinschaftsunterkunft, … Straße, OT … in A-Stadt übergeben. 4 Am 25.04.2013 hat der Kläger Klage beim erkennenden Gericht erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die Klagefrist eingehalten sei, weil die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt worden sei, so dass die Jahresfrist gelte. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung hingewiesen habe. Der Hinweis, dass die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden könne, sei beim objektiven Empfänger geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass eine elektronische Klageerhebung nicht möglich sei. Im Übrigen trägt der Kläger zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft ausführlich vor. 5 Der Kläger beantragt sinngemäß 6 die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 05.12.2013 zu verpflichten, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung verweist sie auf den streitbefangenen Bescheid und trägt ergänzend vor, dass die Klage unzulässig sei. Die Rechtsmittelfrist sei mit Ablauf des 27.12.2012 abgelaufen. Der Bescheid sei bestandskräftig. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht unrichtig, weil § 58 Abs. 1 VwGO keinen Hinweis auf die Form der Klageerhebung vorschreibe. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sei nicht gestellt worden. Gründe dafür seien auch nicht ersichtlich. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Erkenntnismittel der 9. Kammer zum Herkunftsland Syrien verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 11 I.) Die Klage hat keinen Erfolg. 12 Sie ist bereits unzulässig, weil verfristet. Ihr steht die Nichteinhaltung der zweiwöchigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) entgegen. Denn diese ist durch die am 12.12.2012 durch Postzustellungsurkunde vorgenommene Zustellung des streitbefangenen Bescheides vom 05.12.2012 nach § 58 Abs. 1 VwGO in Lauf gesetzt worden und mit Ablauf des 27.12.2012 verstrichen. Auf die – vom Kläger – Bezug genommene Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) kommt es folglich nicht an, so dass die Klageerhebung am 25.04.2013 zu spät erfolgte. 13 Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO , der auch für asylrechtliche Streitigkeiten gilt, weil das Asylverfahrensgesetz insoweit keine speziellere Regelung trifft (vgl. BVerwG, Urt. vom 30.06.1998 – 9 C 6/98 – juris), beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung begegnet insoweit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken und setzt die Klagefrist in Lauf. Denn sie enthält sich gänzlich der Form der Klageerhebung. Weder wird darauf hingewiesen, dass die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erhoben werden kann noch wird die mit Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt vom 01.10.2007 eröffnete Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung bezeichnet. Dies macht – entgegen der Auffassung des Klägers – die Rechtsbehelfsbelehrung aber weder unzutreffend noch irreführend. 14 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung dann unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO ist, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. § 58 Abs. 1 VwGO erfordert keinen Formhinweis. Der Hinweis in der Belehrung, die Klage könne schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erhoben werden, gehört ebenso wenig zu dem zwingenden Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung wie der Hinweis, dass die Klage mittels elektronischen Dokuments erhoben werden kann. § 58 Abs. 1 VwGO verlangt nur eine schriftliche Belehrung "über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist". Angaben über die jeweils zu wahrende Form des Rechtsbehelfs fordert das Gesetz nicht (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 – 8 C 70/88 – juris). Indem sich die Beklagte hinsichtlich der Form der Anbringung des Rechtsbehelfs nicht erklärt hat, konnte auch ein Unterlassen der Benennung der Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig und erst recht nicht irreführend machen. 15 Der Kläger hat weder Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt noch sich insofern Gründe ersichtlich. 16 II.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.