Beschluss
11 A 14/12
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:0716.11A14.12.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Versetzungsentscheidung der Beteiligten vom 19. Juni 2012, die die im nachgeordneten Bereich tätige Sozialinspektorin C. R. betraf, seiner Mitbestimmung bedurft hätte. 2 Die am 21. Dezember 1969 geborene C. R. wurde zum 01. Februar 2008 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zur Sozialinspektorin z. A. ernannt. Am 27. Juli 2010 – mit Wirkung zum 01. August 2010 – wurde ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Am 01. August 2010 wurde sie in Unterbesetzung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 BBesO beim Sozialen Dienst der Justiz C-Stadt eingewiesen. Ihre Dienstbezüge richteten sich nach der Besoldungsgruppe A 9 BBesO. 3 Mit Schreiben vom 08. September 2011 beantragte die Sozialinspektorin R. ihre Versetzung von der Dienststelle C-Stadt, Nebenstelle St., zur Dienststelle D. zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Ihre Dienststellenleiterin befürwortete diesen Antrag und meldete Ersatzbedarf an. Mit Schreiben vom 01. November 2011 teilte die Beteiligte der Sozialinspektorin R. mit, dass eine abschließende Prüfung und Bearbeitung des Antrages erst im ersten Quartal 2012 erfolgen könne. 4 Mit Erlass vom 16. Januar 2012 wurde die Sozialinspektorin R. – ab dem 01. März 2012 – für die Dauer von sechs Monaten von dem Sozialen Dienst der Justiz C-Stadt – Nebenstelle St. – zum Sozialen Dienst der Justiz D. abgeordnet. 5 Mit gleicher Post (16. Januar 2012) unterrichtete die Beteiligte den Antragsteller von der verfügten Abordnung und der Absicht, nach Ablauf von drei Monaten „über eine mögliche Verlängerung der Abordnung bzw. Versetzung“ zu entscheiden. Das Schreiben endet mit dem Satz: 6 „Die Zustimmung der Personalvertretung zu einer möglichen Verlängerung der Abordnung oder Versetzung werde ich danach rechtzeitig gem. § 66 Ziffn. 3 und 4 PersVG LSA beantragen.“ 7 Unter dem 18. Mai 2012 beantwortete die Beteiligte die Frage des Antragstellers, wer die zuständige Personalvertretung bei Versetzungen sei, wie folgt: 8 „Sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck nach ist nach § 71 Abs.5 PersVG LSA bei Abordnungen und Versetzungen innerhalb der Landesverwaltung ausschließlich der örtliche Personalrat der abgebenden Dienststelle zur Mitbestimmung berufen, unabhängig davon, ob die abgebende Dienststelle für die Abordnung und Versetzung selbst zuständig ist oder eine übergeordnete Behörde handelt. § 71 Abs. 5 PersVG LSA ist nicht nur eine Ausnahmeregelung vom Grundsatz der Beteiligung beider Personalräte der betroffenen Dienststellen, sondern darüber hinaus auch eine Sonderregelung der Zuständigkeit des örtlichen Personalrates, mithin eine Ausnahmeregelung vom Fall der grundsätzlichen Zuständigkeit der Stufenvertretung nach § 71 Abs. 1 PersVG LSA beim Handeln einer höheren Dienststelle.“ 9 Unter dem 15. Mai 2012 regte die Leiterin des Sozialen Dienstes der Justiz D. die dauerhafte Versetzung der Sozialinspektorin R. nach D. an, um Planungssicherheit zu erlangen. 10 Im Juni 2012 fasste die Beteiligte den Entschluss, die Sozialinspektorin R. zum 01. September 2012 von der Dienststelle des Sozialen Dienstes der Justiz C-Stadt, Nebenstelle St., zum Sozialen Dienst der Justiz D. zu versetzen und diesbezüglich die Zustimmung des örtlichen Personalrates der abgebenden Dienststelle in C-Stadt einzuholen. 11 Mit Schreiben vom 19. Juni 2012 beantragte die Beteiligte die Zustimmung des örtlichen Personalrates des Sozialen Dienstes der Justiz C-Stadt zur beabsichtigten Versetzung des Sozialinspektorin R. an die Dienststelle des Sozialen Dienstes der Justiz D.. Am 09. Juli 2012 stimmte der örtliche Personalrat des Sozialen Dienstes der Justiz C-Stadt der beabsichtigten Maßnahme zu. Der Antragsteller, der seine Zuständigkeit für gegeben erachtet, wurde lediglich informiert. 12 Am 13. Juli 2012 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er weist darauf hin, dass er in der Vergangenheit bei allen mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen, die den nachgeordneten Bereich betrafen, beteiligt worden sei. Diese Praxis habe die Beteiligte, soweit es Abordnungen und Versetzungen anbelangt, aufgegeben. Sie glaube, dass § 71 Abs. 5 PersVG LSA eine Ausnahme von dem Prinzip der Partnerschaft normiere und die alleinige Zuständigkeit des jeweiligen örtlichen Personalrates begründe. Diese Sichtweise sei falsch. Das Personalvertretungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt sei vom Prinzip der Partnerschaft geprägt. Ein zum Handeln Befugter müsse die bei ihm gebildete Personalvertretung bzw. Stufenvertretung beteiligen. Dieses Partnerschaftsprinzip und der eindeutige Wortlaut des § 71 Abs. 1 PersVG LSA verböten eine Beteiligung eines in einem nachgeordneten Bereich gebildeten Personalrates durch die übergeordnete Dienststelle. Mithin hätte die Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung bitten müssen und nicht den örtlichen Personalrat der abgebenden Dienststelle. 13 Der Antragsteller beantragt, 14 festzustellen, dass die Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt habe, weil sie ohne Zustimmung des Antragstellers die Sozialinspektorin R. von der Dienststelle Sozialer Dienst der Justiz in C-Stadt zur Dienststelle Sozialer Dienst der Justiz in D. versetzt habe. 15 Die Beteiligte beantragt, 16 den Antrag abzulehnen. 17 Sie erwidert, § 71 Abs. 5 PersVG LSA sei eine Ausnahmevorschrift, die sowohl vom Wortlaut als auch vom Sinn und Zweck her festlege, dass bei Versetzungsentscheidungen einzig und allein die Personalvertretung der abgebenden Dienststelle mitzuwirken habe. Das ergebe sich nicht zuletzt aus dem niedersächsischen Personalvertretungsgesetz, das für das Personalvertretungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt „Pate“ gestanden habe. In § 79 Abs. 5 Nds. PersVG stehe: „Bei Versetzungen ist nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle zu beteiligen.“ 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte. II. 19 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Im Verhältnis zu § 71 Abs. 1 und 4 PersVG LSA ist § 71 Abs. 5 PersVG LSA „lex specialis“ und damit vorrangig. 20 § 71 Abs. 1 PersVG LSA sagt: „In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist anstelle der Personalräte die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen.“ Und § 71 Abs. 4 PersVG LSA bestimmt: „Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrates gelten die §§ 56 bis 70 entsprechend.“ Diese Verweisung auf die §§ 56 bis 70 PersVG LSA gilt insbesondere für die Mitbestimmungstatbestände, die in den §§ 65 bis 69 PersVG LSA enumerativ (abschließend) aufgeführt sind. 21 Aus den bisher benannten Vorschriften folgt, dass alle mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen, die die Beteiligte für den nachgeordneten Bereich treffen will, die Zustimmung der bei der Beteiligten bestehenden Stufenvertretung, also die Zustimmung des Antragstellers erfordern. 22 Dieses „Zwischenergebnis“ ist sicherlich unstreitig. Strittig ist der Anwendungsbereich des § 71 Abs. 5 PersVG LSA, der folgenden Wortlaut hat: „Bei Versetzungen zu einer anderen Dienststelle und bei Abordnungen ist nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle, bei Versetzungen von einem anderen Dienstherrn auch der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle zuständig.“ 23 Der Wortlaut dieser Vorschrift ist eindeutig: Bei Versetzungen zu einer anderen Dienststelle ist nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle zur Zustimmung aufgerufen. Der Begriff „abgebende Dienststelle“ findet sein Pendant in dem Begriff „aufnehmende Dienststelle“. § 71 Abs.5 PersVG LSA geht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 16. September 1994, 6 P 32.92, BVerwGE 96, 355 ff) ein und schließt eine (zusätzliche) Zuständigkeit der aufnehmenden Dienststelle aus, die das Bundesverwaltungsgericht wegen der „doppelten Dienststellenbezogenheit“ der Versetzung (BVerwG, a.a.O. Seite 365) bejaht hatte, „wenn dies vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich anders geregelt ist“ (BVerwG, a.a.O. Seite 355). 24 § 71 Abs. 5 PersVG LSA schließt aber nicht nur die Zuständigkeit der aufnehmenden Dienststelle aus; § 71 Abs. 5 PersVG LSA schränkt auch die Verweisung des § 71 Abs. 4 PersVG LSA ein. § 71 Abs. 5 PersVG LSA gilt vom Wortlaut und vom Sinn und Zweck her für alle Versetzungen zu einer anderen Dienststelle innerhalb der Landesverwaltung, unabhängig davon, ob die abgebende Dienststellenleitung die Entscheidung trifft oder die übergeordnete Dienststellenleitung. In allen Fällen ist nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle mitbestimmungsbefugt. 25 Das vorstehende Ergebnis hat der damalige Vorsitzende Richter am Oberverwaltungsgericht ... in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Rechtsprechungsbericht (PersV 2003, Seite 86) folgendermaßen zusammengefasst: „In einem Verfahren betreffend die Versetzung von Mitarbeitern (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 PersVG LSA) war zu klären, ob die landesrechtliche Beschränkung der Mitbestimmung auf den Personalrat der abgebenden Dienststelle nur für die Stufenvertretung oder aber auch für die örtlichen Personalräte zu gelten habe. Die letztere Auffassung wurde entgegen der missverständlichen Überschrift des § 71 PersVG LSA aus gesetzessystematischen Gründen als die zutreffende erkannt.“ 26 Da § 71 Abs. 5 PersVG LSA für Versetzungen innerhalb der Landesverwaltung den „Grundsatz der einmaligen Mitbestimmung“ (Bieler/Vogelgesang/Plassmann/Kleffner: Kommentar zum Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt, § 71 Rn. 17) aufstellt und die Zuständigkeit des Personalrates der abgebenden Dienststelle normiert, schließt er eine Zuständigkeit der Stufenvertretung aus (Reich: Kommentar zum Personalvertretungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt, 5. Auflage, 2007, Rn. 6), was, wie der vorliegende Fall zeigt, eine Ausnahme zu § 71 Abs. 1 PersVG LSA darstellt. Das ist aber keine Ausnahme von dem Prinzip der Partnerschaft, sondern nur eine Ausnahme von dem Prinzip der Mitbestimmung auf der Ebene des Entscheidungsträgers. 27 Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 GKG). 28 Eine weitergehende Kostenentscheidung ergeht in landespersonalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten nicht, weil die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten keine Frage des Obsiegens oder Unterliegens, keine Frage des Prozessrechts, sondern des materiellen Rechts ist. 29 Der Wert des Gegenstandes des Verfahrens wird in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (Nr. 31) auf 5.000,00 Euro festgesetzt.