Beschluss
9 B 150/13
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei erheblichen, glaubhaft gemachten technischen Störungen der Vorkläranlage können einzelne Messwerte als nicht repräsentative Ausreißer die Verwertbarkeit der Mittelwertbildung für Starkverschmutzergebühren erschüttern.
• Zur Festsetzung von Starkverschmutzerzuschlägen ist die in der Satzung vorgesehene jährliche Mittelwertbildung aus vier automatischen 24-Stunden-Proben grundsätzlich geeignet; besondere Umstände können jedoch ein Korrektiv erfordern.
• Im Eilverfahren sind nur solche Einwendungen zu prüfen, die geeignet sind, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheids zu begründen; bei deutlichen Abweichungen von Vorjahreswerten hätte die Behörde zur Klärung weitere Proben zu veranlassen.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Starkverschmutzergebühr bei technischen Ausfällen der Vorklärung • Bei erheblichen, glaubhaft gemachten technischen Störungen der Vorkläranlage können einzelne Messwerte als nicht repräsentative Ausreißer die Verwertbarkeit der Mittelwertbildung für Starkverschmutzergebühren erschüttern. • Zur Festsetzung von Starkverschmutzerzuschlägen ist die in der Satzung vorgesehene jährliche Mittelwertbildung aus vier automatischen 24-Stunden-Proben grundsätzlich geeignet; besondere Umstände können jedoch ein Korrektiv erfordern. • Im Eilverfahren sind nur solche Einwendungen zu prüfen, die geeignet sind, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheids zu begründen; bei deutlichen Abweichungen von Vorjahreswerten hätte die Behörde zur Klärung weitere Proben zu veranlassen. Die Antragstellerin betreibt ein Tankreinigungsunternehmen und unterhält eine Vorkläranlage auf ihrem Grundstück. Für 2012 ermittelte der Antragsgegner aus vier automatischen 24‑Stunden-Proben einen Mittelwert-CSB von 4.399 mg/l und setzte daraufhin einen Starkverschmutzerzuschlag fest, wodurch sich eine Gebühr von insgesamt 46.667,82 € ergab. Die Antragstellerin rügte, drei der Messwerte seien Ausreißer, weil am 25./26.06.2012 ein Defekt an der Druckrohrleitung zur Prozesspumpe und am 10./11.09.2012 ein Defekt an der Pumpe der Filterpresse die Vorklärung beeinträchtigt hätten; die Reparaturen erfolgten kurz darauf. Sie beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid. Der Antragsgegner verteidigte die Satzungsgrundlage und die Messergebnisse und berief sich ergänzend auf eine im April 2013 erhobene weitere Probe mit hohem CSB-Wert. • Rechtsgrundlage ist § 5 Abs.1 KAG LSA i.V.m. der Satzung (ZGS) über Erhebung von Abwassergebühren; nach Satzung wird bei CSB>1000 mg/l ein Starkverschmutzerzuschlag erhoben. • Im summarischen Eilverfahren darf nur geprüft werden, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheids bestehen; dies erfordert, dass die Bedenken das Überwiegen des Erfolgs des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher machen (§ 80 VwGO Maßstab). • Die in der Satzung vorgesehene Praxis, vier automatische 24‑Stunden‑Proben pro Jahr zu Mittelwertbildung heranzuziehen, ist grundsätzlich geeignet und hat hohen Beweiswert, solange keine besonderen Umstände vorliegen (§ 5 Abs.2 ZGS). • Besondere, glaubhaft gemachte Umstände können einzelne Messwerte entwerten. Hier hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass technische Defekte an Prozesspumpen und der Filterpressen die Funktionsfähigkeit der Vorklärung bei den Proben beeinflussten, sodass insbesondere der Extremwert vom 26.06.2012 als nicht repräsentativ erscheinen kann. • Der Antragsgegner hätte bei den erheblichen Abweichungen von Vorjahreswerten und den steigenden Messwerten zusätzliches Aufklärungs- und Probenahmeverhalten zeigen müssen; das Kündigt nur vier Proben jährlich als Mindestanzahl ist keine Rechtfertigung, bei auffälligen Abweichungen nicht weiter zu ermitteln. • Vor dem Hintergrund der dargelegten Mängel an der Verwertbarkeit der Proben liegen ernstliche Zweifel an der Berechnungsgrundlage des Starkverschmutzerzuschlags vor, sodass im Ergebnis die vorläufige Aussetzung der Vollziehung anzuordnen ist. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hatte Erfolg. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Abwassergebührenbescheid insoweit an, als der Starkverschmutzerzuschlag in Höhe von 24.666,00 € festgesetzt worden war, weil die der Berechnung zugrunde gelegten Mittelwerte aufgrund glaubhaft gemachter technischer Defekte an der Vorklärung nicht als repräsentativ erscheinen und somit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Die Behörde wird verpflichtet, die Berechnungsgrundlagen im Hauptsacheverfahren zu prüfen und bei Bedarf weitere Ermittlungen und gegebenenfalls eine neue Schätzung vorzunehmen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.