Beschluss
3 B 225/13
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:0814.3B225.13.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine vom Antragsgegner mit Sofortvollzugsanordnung versehene Verfügung zur Errichtung von Wege-Sperrvorkehrungen. 2 Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Abschnittes des Harz-Wanderweges „H.“, auf dessen Teilbereich im Bodetal bei der Brücke „K.“ und dem Gasthaus „K.“ aufgrund von Vorkommnissen in jüngster Zeit und nach dem Inhalt des Gutachtens des Ingenieurbüros ... vom 28.5.2013 Steinschlaggefahr besteht. Das über diesem Wegabschnitt aufragende steile, felsige und bewaldete Gelände, von dem bereits Gesteinsbrocken auf den Weg gefallen sind, gehört dem Land Sachsen-Anhalt und liegt im Naturschutzgebiet, für das dem Antragsgegner die Zuständigkeit als Forst- und Naturschutzbehörde obliegt. 3 Mit Bescheid vom 30.7.2013 ordnete der Antragsgegner - gestützt auf § 12 Abs. 1 Nr. 4 FFOG LSA - gegenüber der Antragstellerin an, an der Brücke K. und am Gasthaus K. unverzüglich jeweils eine Schranke oder ein Tor zu errichten (1.), bis zum 15.8.2013 darüber zu berichten, ob sie eine Schranke oder ein Tor errichten wolle und wann die Baumaßnahme umgesetzt werde – Bauablaufplan – (2.) sowie bis spätestens zum 8.8.2013 ein Verkehrszeichen 259 „Durchgang für Fußgänger verboten“ am K. und am Beginn des Weges von der Gaststätte fest zu installieren (3.). Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung der Anordnungen 1.-3. angeordnet (4.). Für den Fall, dass den Anordnungen 1. und 2. nicht Folge geleistet werde, drohte der Antragsgegner der Antragstellerin Zwangsgelder in Höhe von jeweils 3.000 € an (5., 6.). Zur Begründung führte der Antragsgegner aus: Der Weg müsse bis zur Ausführung weiterer Sicherungsmaßnahmen gesperrt bleiben. Der Bau von Fangzäunen werde noch einige Zeit in Anspruch nehmen, so dass mit einer Freigabe des Weges 2013 nicht mehr zu rechnen sei. Die festen Sperreinrichtungen seien auch temporär für die in der Bauphase notwendigen Sicherungsmaßnahmen nutzbar. Gleiches gelte für zukünftige Sicherungsmaßnahmen und turnusmäßige Hangbesteigungen. Damit sei ein Erfordernis für die festgesetzten Sperreinrichtungen auch über die derzeit anzustrebenden Sicherungsmaßnahmen hinaus für die Zukunft gegeben. Eine Alternative bestehe nicht. Zur Begründung der Sofortvollzugsanordnung führte der Antragsgegner aus, es sei das Benutzen des Weges wirksamer zu unterbinden als bisher, weil regelmäßig die Absperrung durch unbekannte Dritte beseitigt worden sei und dadurch billigend in Kauf genommen worden sei, dass Leben und Gesundheit von Passanten gefährdet werde. Bei täglichen Kontrollen der Unteren Forstbehörde innerhalb des letzten Jahres sei festgestellt worden, dass oftmals vorhandene Sperrzäune aufgeschoben und einzelne Zaunfelder, Sperrschilder sowie Standfüße gestohlen oder in die Bode geworfen worden seien. Die bisherigen Maßnahmen seien daher ungeeignet, Steinschlaggefahr zu begegnen. Hinsichtlich der vorgenommenen Ermessenserwägungen, der Begründung im Einzelnen und der Begründung der Nebenentscheidungen wird auf den Bescheid Bezug genommen. 4 Am 5.8.2013 hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. 5 Am 12.8.2013 hat die Antragstellerin um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. 6 Die Antragstellerin trägt vor: Die Begründung der Sofortvollzugsanordnung sei unzureichend. Die Anordnung des Antragsgegners treffe sie als Eigentümerin des Wegegrundstücks unzulässigerweise. Der Antragsgegner habe dazu nicht mit ihr das Einvernehmen hergestellt (§ 12 Abs. 2 S. 2 FFOG LSA). Die Ausnahme einer gegenwärtigen Gefahr bestehe nicht, denn das Gutachten stelle - mit Ausnahme des Bereichs oberhalb der Gaststätte K., der jedoch nicht die Anordnung betreffe - lediglich eine konkrete bzw. latente Gefahr fest. Der Steinschlag sei eine waldtypische Gefahr. Daher benutzten Wanderer, denen das Betreten des Waldes gem. § 14 BWaldG gestattet sei, den Weg auf eigene Gefahr. Die Gefahr gehe zudem nicht von dem in ihrem Eigentum stehenden Wegabschnitt aus, sondern von dem im Eigentum des Landes stehenden Hanggrundstück oberhalb dieses Bereiches. Demzufolge sei die Anordnung zu Unrecht gegen sie, die Antragstellerin, gerichtet worden, sondern hätte gem. § 8 Abs. 1 und 2 SOG LSA dem Land Sachsen-Anhalt erteilt werden müssen. Sie, die Antragstellerin, habe der Anordnung zu 3. Folge geleistet und das Durchgangsverbotsschild aufgestellt. Diese Maßnahme sei zum Schutz des Wanderweges ausreichend. Dem öffentlichen Interesse sei damit Genüge getan. Sollten Personen das Verbot missachten und den Weg benutzen, geschehe dies auf eigene Gefahr, zumal ein Verstoß als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könne. Die verfügten Sperreinrichtungen seien daher nicht erforderlich. Der Antragsgegner lasse mit seiner Anordnung auch völlig außer Acht, dass die betreffenden Sperreinrichtungen im Bereich des Naturschutzgebietes errichtet werden sollten und entgegen § 15 Abs. 1 BNatSchG eine Beeinträchtigung der Landschaft darstellten, weil mit der erfolgten Installierung des Verkehrszeichens 259 eine zumutbare Alternative am selben Ort bereits errichtet sei. Der Antragsgegner übersehe auch die Baugenehmigungspflicht des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 2 BNatSchG. Es müsse zuerst ein Bauantrag gestellt werden. Ob diesem stattgegeben werde, sei offen. Sie sei daher nicht in der Lage, bis zum 15.8.2013 einen Bauablaufplan zu benennen. Auch für die künftige Zeit des Baus und der Wartung der Fangzaun-Sicherungseinrichtungen genüge das Verkehrszeichen in Verbindung mit mobilen Sperreinrichtungen, z.B. einem Bauzaun. 7 Die Antragstellerin beantragt, 8 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 5.8.2013 gegen Ziff. 1., 2., 4. und 6. des Bescheides des Antragsgegners vom 30.7.2013 wiederherzustellen. 9 Der Antragsgegner hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. 10 Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. 11 Der zulässige Antrag ist begründet. 12 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs i.S.d. § 80 Abs. 1 VwGO gegen einen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der vom Antragsgegner ausgesprochenen Anordnung und dem Interesse der Antragstellerin daran, von den Folgen der sofortigen Vollziehung bis zur Bestandskraft des Bescheides in der Hauptsache verschont zu bleiben. Im Rahmen der Abwägung ist von besonderer Bedeutung, ob sich der angefochtene Bescheid nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist, da ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann. 13 In Anwendung dieser Grundsätze ist der Bescheid des Antragsgegners vom 30.7.2013 aller Voraussicht nach offensichtlich rechtswidrig. 14 Der Antragsgegner hat den angegriffenen Bescheid vom 30.7.2013 bezüglich der Anordnung, den betreffenden Wegabschnitt durch eine Schranke oder ein Tor zu sperren, auf § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Feld- und Forstordnungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – FFOG LSA – v. 16.4.1997 (GVBl. LSA 1997, 476), zuletzt geändert durch Gesetz v. 18.5.2010 (GVBl. LSA S. 340, 341), als Rechtsgrundlage gestützt. Nach dieser Norm können Feld- und Waldflächen zum Schutze vor Gefahren, insbesondere für Leib und Leben, gesperrt werden, soweit und solange dies erforderlich ist. Die Anwendung dieser Norm durch den Antragsgegner unterliegt rechtlichen Bedenken. 15 Die Möglichkeit, eine Waldfläche aufgrund des § 12 Abs. 1 FFOG LSA zu sperren, steht im Einklang mit § 14 Abs. 2 BWaldG. Danach kann das Land das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere auch zum Schutze der Waldbesucher, einschränken und durch Landesgesetz Einzelheiten regeln. Der Antragsgegner ist gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 FFOG LSA als Untere Forstbehörde zuständig zum Erlass einer Wald-Sperrungsverfügung. Hiervon hat der Antragsgegner jedoch keinen Gebrauch gemacht, obwohl das Heft des Handelns bei ihm liegt. Er hat vielmehr einem Dritten, der Antragstellerin, aufgegeben, auf deren Kosten den Weg zu sperren. Mit der Eingriffsbefugnis des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FFOG LSA ist dies nicht vereinbar. 16 Aus der systematischen Stellung der Vorschrift erschließt sich zudem, dass das Gesetz selbst Vorkehrungen zu einer Konstellation bereit hält, bei der die sperrende Behörde mit ihrer Verfügung nach § 12 Abs. 1 FFOG LSA in Rechte eines Dritten eingreift. § 12 Abs. 3 Satz 1 FFOG LSA regelt nämlich, dass ein an einem Grundstück dinglich Berechtigter, der durch eine Sperrung unzumutbare Vermögensnachteile erleidet, von dem Verwaltungsträger der sperrenden Behörde einen von dieser festzusetzenden angemessenen Ausgleich verlangen kann. Dies würde auf einen Wegeigentümer zutreffen. Diesem wäre außerdem bei einem eigenen Handeln der Forstbehörde zur Sperrung des Weges eine Duldungsverfügung zuzustellen (vgl. Klose/Orf, Forstrecht, Kommentar zum Waldrecht des Bundes und der Länder, 2. Aufl., § 9 Rn. 194), um ihn als Eigentümer des betreffenden Grundstücks zu verpflichten, die von der Forstbehörde selbst und auf deren Kosten durchzusetzende Sperrungsmaßnahme hinzunehmen. 17 An Stelle einer Duldungsverfügung kostenpflichtig dem Grundstücks- bzw. Wegeigentümer die Sperrung des Weges aufzugeben, ist vom Gesetz nicht vorgesehen, und zwar auch dann nicht, wenn die aus Sicht des Antragsgegners bestehende Verpflichtung über den Umweg der polizeirechtlichen Zustandsstörerschaft (§§ 8 Abs. 2, 10 SOG LSA) konstruiert wird. Denn das bloße Wege-Eigentum der Antragstellerin führt nicht zur vorrangigen Inanspruchnahme desjenigen, der eine Verkehrssicherungspflicht an seinem Weg hat, gegenüber dem Störer, der Eigentümer des bewaldeten, felsigen Hanggrundstücks ist, von dem die Steinschlaggefahr herrührt. Aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht ergibt sich die Erforderlichkeit, Warnzeichen aufzustellen, wenn die - grundsätzlich waldtypische (vgl. Klose/Orf, a.a.O., § 14 Rn. 46 ff., 52; OLG Köln, Urt. v. 8.11.1989, VersR 1990, 401; OLG Nürnberg, MDR 1976, 222; BGH, Urt. v. 12.2.1985, NJW 1985, 1773; a.A. BGH, Urt. v. 16.10.1967, NJW 1968, 246; OLG Zweibrücken, Urt. v. 22.9.1989, VersR 1990, 401) - Gefahr des Steinschlags in felsigem Gelände nicht erkennbar ist (vgl. Ebert, Die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen auf Wegen im Alpenraum nach deutschem Recht, in: VersR 2006, 899, bei Fn. 77, 94, 97 ff. m.w.N.). 18 Nach Auffassung des Gerichts müsste hier auch deutlich auf die Gefahr hingewiesen werden, etwa durch ein großes Schild „Achtung Steinschlag – Lebensgefahr“, zumal der Antragsgegner die Erfahrung gemacht hat, dass provisorische Absperrungen keinen Bestand hatten. Lediglich ein Schild zum Verbot des Durchgangs für Fußgänger (VZ 259 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) aufzustellen, ohne dass daraus der Grund für das Verbot und ein Warnhinweis erkennbar ist, reicht daher nicht aus. Zwar lässt eine Gefahrverursachung durch Naturvorgänge, wie sie im vorliegenden Fall gegeben ist, die Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers nicht entfallen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.7.1998, NJW 1999, 231). Jedoch kann die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers unverhältnismäßig sein (vgl. VG München, Urt. v. 24.2.2011 - M 22 K 10.5503 -, zit. nach juris). Das dürfte vorliegend der Fall sein, denn mit dem verfassungsrechtlich zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsprinzip ist es nicht vereinbar, dass die Behörde, der ein eigenes Handeln obliegt, nicht die von ihr für richtig gehaltene Sperrung des Weges vornimmt, sondern diese Maßnahme einem Dritten aufgibt. 19 Dem Antrag war daher stattzugeben. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer geht im Hauptsacheverfahren vom Auffangwert in Höhe von 5.000,- € aus, da die Höhe der Kosten für den Bau einer Schranke bzw. eines Tores nicht beziffert wurden. Wegen der hauptsachegleichen Wirkung der Entscheidung wird von einer Halbierung des Betrages im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach dem Ermessen des Gerichts abgesehen.