Beschluss
9 A 103/11
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:0821.9A103.11.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten hat Erfolg. 2 Der fristgerechte Antrag ist gemäß § 119 Abs. 1 VwGO zulässig. Insbesondere steht einem solchen auch nicht entgegen, dass die Berichtigung in den Entscheidungsgründen vorzunehmen ist. Denn die Berichtigung des Tatbestandes ist nach § 119 Abs. 1 VwGO unabhängig davon zulässig, ob sich die unrichtige oder unklare Feststellung im Tatbestand oder – wie hier – in den Entscheidungsgründen befindet (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.09.2000 – 2 C 5.99 – und vom 16.10.1984 – 9 C 67.83 – jeweils juris). 3 Der Antrag ist auch begründet. Der Beklagte hat weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass (nur) die Hälfte des jährlichen statistischen Wasserverbrauchs je Einwohner nicht in die Abwasserentsorgung mündet.