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Urteil

7 A 620/11

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:0827.7A620.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Gebühren und Auslagen für einen Einsatz der Polizei aus Anlass einer nicht durchgeführten Demonstration. 2 Der A. meldete durch seinen damaligen Landesvorsitzenden M. H. mit Schreiben vom 28.10.2010 an das Ordnungsamt des Landkreises H. für den 27.11.2010 eine Demonstration in H. unter dem Motto „Wo bleiben Freiheit, Bürgerrechte und soziale Gerechtigkeit? Für unser aller Recht auf Zukunft!“ an und beantragte die Genehmigung gemäß § 16 Abs. 2 Versammlungsgesetz LSA. Die Teilnehmerzahl wurde mit circa 200 Personen angegeben. Als Hilfsmittel wurde u. a. ein „historisches Feuerwehrfahrzeug zur Musik- und Lautsprecheranlage“ angegeben. Das Fax wurde am selben Tage an den Beklagten per Fax weitergeleitet. 3 Mit E-Mail vom 15.11.2010 an Herrn H. teilte Frau C. W.-G. im Auftrag des Beklagten mit, dass wegen der Anmeldung einer Gegenveranstaltung ein Kooperationsgespräch in C-Stadt durchgeführt werden solle und erbat unter Angabe eines Zeitrahmens einen Terminsvorschlag. In der E-Mail war die Anschrift der C. und des Dezernats mit der entsprechenden Telefon- und Faxnummer angegeben. 4 Mit polizeilicher Verfügung vom 22.11.2010, die an Herrn H. elektronisch gegen Empfangsbestätigung versandt wurde, wurden Beschränkungen für die angemeldete Versammlung erteilt. Es wurde ausgeführt, die C. sei gemäß Verfügung des Landesverwaltungsamtes vom 1.11.2010 zur zuständigen Versammlungsbehörde erklärt worden. Am 22.11.2010 habe ein Kooperationsgespräch unter Teilnahme von Herrn G. für den Anmelder stattgefunden, bei dem der Ablauf der Versammlung erörtert und gegenüber der Anmeldung präzisiert beziehungsweise abgeändert worden sei. Im Übrigen seien weitere Punkte im Sinne der formulierten Beschränkungen besprochen worden. Unter Ziffer 12. der Beschränkungen wurde geregelt, dass die Personalien der Ordner bis spätestens 24.11.2010, 14:00 Uhr, der Versammlungsbehörde per E-Mail: … bekannt zu geben seien. 5 Mit E-Mail vom selben Tage bestätigte Herr H. den Eingang des Bescheides und nahm zu einzelnen Beschränkungen Stellung. Hierauf antwortete Frau W.-G. mit Email vom 24.11.2010 und brachte hinsichtlich der Verwendung des Lautsprecherfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr zum Ausdruck, dass eine Ausnahmegenehmigung erforderlich sei. 6 Mit E-Mail an Frau Cornelia W.-G. (…) und Herrn Dr. R. (…) sowie Fax an die C., Dezernat - Beides vom Freitag, den 26.11.2010, 18:20 Uhr - teilte Herr H. mit, die angemeldete Demonstration am morgigen Tage in H. müsse aus organisatorischen Gründen leider ausfallen, er melde die Veranstaltung hiermit ab. 7 Mit Schreiben vom 1.2.2011 teilte die C. Herrn H. die Absicht mit, aufgrund der verspäteten Abmeldung der Versammlung Kosten für die unnötig eingesetzten Polizeikräfte und die dazugehörigen Mittel in Höhe von 28.262,00 € gegen ihn festsetzen zu wollen. Mit Schreiben vom 3.2.2011 äußerte sich Herr H. dahingehend, er sei davon ausgegangen, dass die Versammlungsbehörde auch zuständige Behörde für eine Abmeldung der geplanten Versammlung sei. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass sich die Organisationsstruktur der Polizei in Verwaltung und Vollzug teile. Da die vorherige Korrespondenz immer mit der Versammlungsbehörde erfolgt sei, habe er angenommen, dass eine Abmeldung ebenfalls an diese zu richten sei. Im Übrigen sei der ... Landesverband Sachsen-Anhalt der Auffassung, dass eine Demonstration der ... nicht abgesichert werden müsse, da von dieser noch nie Gewalt ausgegangen sei. Soweit aber die Polizei davon ausgehe, dass vermutlich linksextreme Gewalttäter die Demonstration gefährden würden, seien diese als Störer für den Einsatz der Polizei verantwortlich. Eine Kostenerhebung sei aus diesen Gründen nicht zulässig. 8 Mit Gebührenbescheid vom 8.11.2011, dem (neuen) Landesvorsitzenden der ... Sachsen-Anhalt, Herrn P. W., ausweislich der Postzustellungsurkunde am 11.11.2011 zugestellt, zog die Beklagte den Kläger für den aus Anlass der angemeldeten Versammlung vom 27.11.2010 erfolgten Polizeieinsatz in H. zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 28.262,00 € heran. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Einsatz der Polizeikräfte zum Schutze der von der ... Landesverband Sachsen-Anhalt angemeldeten, aber nicht wirksam abgemeldeten Versammlung, sei unnötig gewesen. Zum Zeitpunkt des Eingangs von Telefax und E-Mail am Freitag, den 26.11.2010 um 18:31 Uhr, sei das Dezernat nicht mehr besetzt gewesen, so dass eine Kenntnisnahme von den neuen Umständen vor dem Termin des Einsatzes nicht mehr habe erfolgen können. In Erwartung der Versammlung seien Polizeikräfte in einer Größenordnung von vier Hundertschaften eingetroffen. Erst nach telefonischer Kontaktaufnahme des Einsatzführers der Polizei mit dem Landesvorsitzenden der ... Sachsen-Anhalt habe dieser Kenntnis von der Abmeldung erhalten. Gut 2/3 der Polizeikräfte seien daraufhin aus dem Einsatz entlassen worden, dass letzte Drittel habe Aufgaben der Nachaufsicht wahrgenommen. Es komme nicht darauf an, ob der ... Landesverband Sachsen-Anhalt wusste oder habe wissen können, dass Verwaltung und Vollzug getrennt und ob gegebenenfalls welche (Telefon-)Anschlüsse ständig oder zumindest an einem Freitag Abend besetzt seien. Entscheidend sei, dass der Versammlungsanmelder alles Machbare und Zumutbare unternehme, um Behörde und/oder Polizei den „Ausfall“ der Versammlung mitzuteilen, damit diese sich auf die neue Lage einstellen könne. Hier sei der ... Landesverband Sachsen-Anhalt als Veranstalter gehalten gewesen, sich über den tatsächlichen Zugang zum Zwecke der Kenntnisnahme zu vergewissern. Herrn H. sei das arbeitsteilige Zusammenwirken von Verwaltung (Versammlungsbehörde) und Vollzug (Polizei) sehr wohl bekannt. Der ... Landesverband Sachsen-Anhalt sei Kostenschuldner im Sinne des § 5 VwKostG LSA wegen der Veranlassung einer behördlichen Amtshandlung. Für die Begründung der Kostenschuld sei nicht erforderlich, dass der Veranlasser zugleich polizeipflichtig, also Störer sei. Abgestellt werde lediglich auf den Ursachenzusammenhang. Der Gebührenbescheid sei auch verhältnismäßig. Es würden nur die Mehraufwendungen in Rechnung gestellt. Selbst bei ordnungsgemäßer Abmeldung wären Einsatzkosten für den Fall des Versammelns nicht informierter Anhänger der Veranstaltung angefallen. 9 Wegen der Berechnung der Gebühren des Einsatzes wird auf den Bescheid vom 8.11.2011 Bezug genommen. 10 Mit Schreiben vom 30.11.2011, beim Verwaltungsgericht Magdeburg eingegangen am 5.12.2011, erhob der Kläger Klage gegen den vorgenannten Gebührenbescheid. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Heranziehungsbescheid sei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtswidrig. Der Kläger habe zu der in Rede stehenden Amtshandlung keinen Anlass gegeben, insbesondere stelle die Anmeldung und Abmeldung der Versammlung keinen Fehlalarm dar. Der Kläger habe vielmehr mit der Abmeldung alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan. Die Abmeldung sei gegenüber dem richtigen Adressaten erfolgt, denn es sei logisch, die Versammlung bei demjenigen abzumelden, der auch für die Anmeldung zuständig sei, also bei der Versammlungsbehörde. Der Kläger verweist auf eine E-Mail der Frau W.-G. vom 13.8.2010, 14:18 Uhr, in der es heißt: „Zur Vereinfachung des Verfahrens ist m. E. eine elektronische Kommunikation am günstigsten.“ In der Folgezeit hätten die Parteien dann ausschließlich über E-Mail kommuniziert. Der Kläger habe die Versammlung absagen müssen, weil der zugesagte Lautsprecherwagen doch nicht zur Verfügung gestanden habe. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, die Abmeldung der Versammlung zusätzlich noch der Vollzugspolizei etwa durch Anruf bei einer Polizeidienststelle oder über die Notrufnummer 110 mitzuteilen. Vielmehr sei die Versammlungsbehörde verpflichtet gewesen, sicherzustellen, dass die Abmeldung oder aber andere Mitteilungen über Änderungen der Versammlung auch noch nach Dienstschluss an die mit diesem Vorgang befassten anderen Stellen der Polizei weitergeleitet werden. Insoweit wird auf die Dynamik einer Versammlung und die Befassung der Verwaltungsgerichte mit Versammlungsverboten oder -auflagen im Rahmen entsprechender Eilverfahren hingewiesen. Dabei sei die Kommunikation der Beteiligten auch nach regulärem Dienstschluss noch möglich gewesen. Der Kläger habe für den Einsatz der Polizeikräfte keinen Anlass gegeben. Weder gingen von Versammlungen des Klägers Straftaten aus noch sei dies für den größten Teil von Gegendemonstranten bekannt. Auch die Höhe der geltend gemachten Kosten sei rechtswidrig. Es sei nicht nötig gewesen, 453 Bedienstete 1202 Stunden lang, neun Diensthunde und 121 Fahrzeuge zur Begleitung der Versammlung des Klägers einzusetzen. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 08.11.2011, Az. …, aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie ist der Auffassung, der Kostenbescheid finde seine Berechtigung darin, dass der Kläger es unterlassen habe, der Beklagten das Entfallen der von ihm allein geschaffenen Alarmierungsgründe in geeigneter Weise mitzuteilen, wodurch ein Fehlalarm eingetreten sei. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei nicht zu erwarten gewesen, dass die allgemeine Verwaltung an einem Freitagabend gegen 18:30 Uhr noch tätig sei. Der Kläger habe sich folglich veranlasst sehen müssen, durch geeignete Maßnahmen nachzuprüfen, ob seine Mitteilung noch jemanden erreicht habe. Der Kläger hätte sich unmittelbar an die Polizei wenden müssen. Er hätte es auch gekonnt, denn ihm sei die Trennung zwischen Polizeivollzug und Verwaltung aus zurückliegenden Versammlungsanmeldungen bei der Polizeidirektion H. bekannt gewesen. Dass das in Rede stehende Feuerwehrfahrzeug nicht zum Einsatz kommen würde, habe nicht erst am Freitagabend festgestanden. Der Halter des Fahrzeugs habe bis Freitagabend die erforderliche Genehmigung noch gar nicht beantragt, sondern dies erst Tage später getan. Dass der Einsatz gerade dieses Fahrzeugs notwendige Bedingung der Versammlungsdurchführung gewesen sei, habe sich der Beklagten auch deshalb nicht aufdrängen können, weil bei der Versammlung der JN einen Monat zuvor das von der Beklagten abgelehnte Feuerwehrfahrzeug innerhalb einer halben Stunde durch ein anderes Lautsprecherfahrzeug ersetzt worden sei. Eine entsprechende Vorsorge der Versammlungsbehörde zur besonderen Erreichbarkeit freitags, Feiertags und am Wochenende habe nicht erwartet oder gefordert werden können. Zum Umfang der Einsatzkräfte der Polizei anlässlich versammlungsrechtlicher Ereignisse sei festzustellen, dass die meisten dieser Versammlungen eines erheblichen Schutzes durch die Polizei bedürften. Der Umfang des Einsatzes gründe sich in diesem Fall im Wesentlichen allein auf das zu erwartende Störpotenzial. Der Umfang der Einsatzkräfte habe auch der bisherigen Übung entsprochen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist zulässig und begründet. 18 Der Heranziehungs- beziehungsweise Gebührenbescheid der Beklagten vom 8.11.2011 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und unterliegt daher der Aufhebung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Der Beklagten steht ein Anspruch auf Kostenerstattung für den Einsatz der Polizeikräfte am 27.11.2010 in H. aus Anlass der Versammlungsanmeldung des ... Landesverbandes Sachsen-Anhalt vom 28.10.2010 nicht zu. Die von der Beklagten angeführten und hier allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen - § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 3 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) vom 27.6.1991 (GVBl. LSA 1991, 154) in Verbindung mit § 1 und 5 allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) in Verbindung mit der laufenden Nummer 76 Anmerkung zu den Tarifstellen 5.1 bis 5.4 der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO LSA in der für die Heranziehung maßgeblichen Fassung – tragen die in dem angegriffenen Heranziehungsbescheid vorgenommene Gebührenerhebung nicht. 20 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwKostG LSA werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. § 1 AllGO LSA in der hier einschlägigen Fassung von 30.8.2004 (GVBl. LSA 2004,554) regelt unter anderem, dass für Amtshandlungen der Landesverwaltung Gebühren und Pauschbeträge für Auslagen nach dieser Verordnung und dem Kostentarif (Anlage) zu erheben sind. Die laufende Nummer 76 betrifft die Gebühren und Pauschbeträge für Amtshandlungen, die nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) vorgenommen werden. Ziffer 5. der laufenden Nummer 76 behandelt die sonstige Inanspruchnahme von Bediensteten, Diensthunden und Fahrzeugen der Polizei. Nach der Anmerkung Nummer 4. zu den Tarifstellen 5.1 bis 5.4 gelten die Gebührentatbestände insbesondere für die Alarmierung der Polizei, wenn die alarmierende Person oder ein Verantwortlicher, dem die Alarmierung durch eine dritte Person zuzurechnen ist, wusste oder wissen musste, dass keine Gründe für ein polizeiliches Einschreiten vorliegen. 21 Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Anmelder einer Demonstration die Polizei nicht im kostenrechtlichen Sinne alarmiert. Es handelt sich vielmehr um eine souveräne Ermessensentscheidung der Beklagten, ob sie polizeiliche Kräfte und in welcher Stärke wo einsetzt, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung und den aus dem Grundrecht auf Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit resultierenden Schutzanspruch des Anmelders der Versammlung und der Versammlungsteilnehmer zu gewährleisten. 22 Das Bundesverfassungsgericht führt im Beschluss vom 25.10.2007 – 1 BvR 943/02 – veröffentlicht in: zur Frage der Begründung von Gebührenpflichten im Versammlungsrecht (Rn. 40) Folgendes aus: 23 „Nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist eine eigenständige Voraussetzung für die Begründung von Gebührenpflichten, dass zwischen der Verwaltungsleistung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es gestattet, diesem die Amtshandlung individuell zuzurechnen (vgl. BVerwGE 109, 272 ; OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 2007, S. 236 ). Im versammlungsrechtlichen Kontext sind diese Anforderungen unter Berücksichtigung des Schutzgehalts der Versammlungsfreiheit so zu konkretisieren, dass von der Gebührenpflicht keine Auswirkungen ausgehen dürfen, die davon abhalten könnten, unter dem Schutz des Art. 8 GG stehende Versammlungen durchzuführen. Vorliegend ist nicht allgemein zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gebührenerhebung unbedenklich ist. Die bloße Verursachung der Amtshandlung durch Anmeldung oder Durchführung einer Versammlung reicht dafür jedenfalls nicht. Maßgaben, die keine Auflagen im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG darstellen, dürfen auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KostenG in Verbindung mit Tarif-Nr. 2.II.2/3 KVz gebührenrechtlich weder als von den Veranstaltern oder Teilnehmern einer Versammlung "veranlasst" (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KostenG) noch als in deren "Interesse" vorgenommen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 KostenG) bewertet werden. Auch dürfen dem Veranstalter oder Leiter einer Versammlung gebührenrechtlich nicht Gefahrentatbestände zugerechnet werden, die nicht von ihm, sondern - wenn auch im Zusammenhang oder infolge der konkreten Versammlung - eigenständig durch Dritte unter Einschluss von Versammlungsteilnehmern geschaffen werden.“ 24 Mithin dürfen die Anmelder oder Teilnehmer einer Demonstration nicht als Veranlasser einer Amtshandlung der Polizei gewertet werden. Es mangelt – wie auch im hier zu entscheidenden Fall – an einer besonderen Beziehung zwischen dem Anmelder/Teilnehmer einer Versammlung und den insoweit von der Polizei vorgenommenen Amtshandlungen, die eine Kostenzurechnung gestattet. Daher begründet die späte Abmeldung der Demonstration auch keine gebührenrechtlich relevante Pflichtverletzung. 25 Im Übrigen hat der Kläger alles ihm Zumutbare getan, um die Beklagte davon in Kenntnis zu setzen, dass die Demonstration am folgenden Tage nicht stattfindet. Er hat sich an den von der Beklagten angeregten und gewünschten E-Mail-Verkehr gehalten und die Abmeldung der Demonstration sowohl per E-Mail an die ihm bekannten Adressen als auch per Fax kundgetan. Zu mehr war der Kläger nicht verpflichtet. Es fällt in den Organisations- und Risikobereich der Beklagten als hier zuständiger Versammlungsbehörde, wenn sie nicht hinreichend Sorge dafür trägt, dass auch eine späte Information (nach Ende der üblichen Geschäftszeiten) sie erreicht. 26 Es liegt auch kein „Fehlalarm“ im Sinne der oben genannten Anmerkung Nummer 4. zu den Tarifstellen 5.1 bis 5.4 vor. Dies wäre lediglich dann der Fall gewesen, wenn die Demonstration in Kenntnis dessen angemeldet worden wäre, dass sie nicht stattfinden würde. Dies ist aber - wie sich aus dem gesamten Kontext erschließt - nicht der Fall. 27 Danach durfte der Klage der Erfolg nicht versagt bleiben. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 30 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.